Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 28.05.2020 – 1 L 95/20
ECLI:DE:VGBE:2020:0528.1L95.20.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen wenden sich gegen die von ihnen befürchtete Nennung der Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019.
Die Antragstellerin zu 1. ist eine politische Partei, die derzeit sowohl im Deutschen Bundestag als auch in allen Länderparlamenten und im Europäischen Parlament vertreten ist. Die Antragstellerin zu 2. ist nach der Bundessatzung der Antragstellerin zu 1. ihre Jugendorganisation. Die Antragsgegnerin gibt jährlich einen Verfassungsschutzbericht heraus, mit dem die staatlichen Organe und die Öffentlichkeit u.a. über Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind, informiert werden sollen.
Das im Geschäftsbereich der Antragsgegnerin tätige Bundesamt für Verfassungsschutz gab am 15. Januar 2019 bekannt, dass die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall eingestuft werde. Nach Abschluss einer intensiven Vorprüfungsphase lägen sowohl inhaltlich wie auch numerisch hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2. um eine extremistische Bestrebung handele, die sich augenscheinlich gegen die Garantie der Menschenwürde richte.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2020 forderten die Antragstellerinnen vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat unter Fristsetzung bis zum 17. Februar 2020 u.a. die Unterlassung, die Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 als Verdachtsfall zu benennen und deren Mitglieder in eine Statistik bzw. Tabelle „Rechtsextremismus“ und/oder „Rechtsextremismuspotenzial“ aufzunehmen.
Nachdem eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, haben die Antragstellerinnen am 9. März 2020 Klage erhoben und parallel um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Ihr Eilantrag sei zulässig und begründet. Es sei ihnen nicht zuzumuten, das Erscheinen des Verfassungsschutzberichtes abzuwarten, zumal die Antragsgegnerin keinen Hehl daraus mache, dass die Antragstellerin zu 2. dort als Verdachtsfall genannt werde. Diese Einstufung sei rechtswidrig. Bei der Antragstellerin zu 2. seien keine Bestrebungen vorhanden, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. Die gegenteilige Einschätzung der Antragsgegnerin sei politisch motiviert. Noch gegen Ende des Jahres 2019 habe die Antragsgegnerin eingeräumt, dass der bisherige Sachstand nicht geeignet sei, die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall im Verfassungsschutzbericht zu benennen.
Die Antragstellerinnen beantragen wörtlich,
1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu unterlassen, die Antragstellerin zu
2. in amtlichen Verlautbarungen, insbesondere im „Verfassungsschutzbericht 2019“, als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen und/oder aufzuführen und/oder zu benennen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu unterlassen, die Antragstellerin zu 2. in amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegnerin, namentlich im „Verfassungsschutzbericht 2019“ sowie in diesbezüglichen mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin (wie digitalen und/oder analogen Pressemitteilungen, Erklärungen auf der Homepage und/oder auf Accounts in sozialen Netzwerken und/oder sonstigen diesbezüglichen Erklärungen) aufgrund der Sach- und Rechtslage (insbesondere der Erkenntnisse der Antragsgegnerin) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen und/oder aufzuführen und/oder zu benennen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
höchsthilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu unterlassen, die Antragstellerin zu 2. in amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegnerin, namentlich im „Verfassungsschutzbericht 2019“ sowie in diesbezüglichen mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin (wie digitalen und/oder analogen Pressemitteilungen, Erklärungen auf der Homepage und/oder auf Accounts in sozialen Netzwerken und/oder sonstigen diesbezüglichen Erklärungen) aufgrund der Sach- und Rechtslage (insbesondere der Erkenntnisse der Antragsgegnerin) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als „Verdachtsfall“ zu bezeichnen und/oder aufzuführen und/oder zu benennen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen, ohne zugleich mitzuteilen, dass die Antragstellerin zu 2. personell und programmatisch auf die Beobachtung der Verfassungsschutzbehörden reagiert hat, insbesondere den Landesverband Niedersachsen schon im Jahr 2018 aufgelöst, den Vorstand des Landesverbandes Bremen abgesetzt, den sog. „Deutschlandplan“ am 16./17.02.2019 inhaltlich angepasst und einen sog. „Elf-Punkte-Plan“, der sich u.a. gegen „Selbstradikalisierungsmaßnahmen Einzelner, für die freiheitlich demokratische Grundordnung und gegen die sog. „I …“ aussprach, veröffentlicht hat,
und
2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu unterlassen, Mitglieder der Antragstellerin zu 2. in amtlichen Verlautbarungen, insbesondere im „Verfassungsschutzbericht 2019“, als rechtsextrem zu bezeichnen und/oder in die Statistik
„Rechtsextremismus“ einzuordnen und/oder in die Kategorie „Rechtsextremismuspotenzial“ einzuordnen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
hilfsweise,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, es vorläufig, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, zu unterlassen, Mitglieder der Antragstellerin zu 2. in amtlichen Verlautbarungen der Antragsgegnerin, namentlich im
„Verfassungsschutzbericht 2019“ sowie in diesbezüglichen mündlichen und/oder schriftlichen Erklärungen der Antragsgegnerin (wie digitalen und/oder analogen Pressemitteilungen, Erklärungen auf der Homepage und/oder auf Accounts in sozialen Netzwerken und/oder sonstigen diesbezüglichen Erklärungen) aufgrund der Sach- und Rechtslage (insbesondere der Erkenntnisse der Antragsgegnerin) im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtsextrem zu bezeichnen und/oder in die Statistik „Rechtsextremismus“ einzuordnen und/oder in die Kategorie „Rechtsextremismuspotenzial“ einzuordnen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Eilantrag entgegen, dieser sei unzulässig und unbegründet. Die Antragstellerinnen könnten keinen vorbeugenden Rechtsschutz beanspruchen, denn das Bundesamt für Verfassungsschutz habe die Antragstellerin zu 2. bereits am 15. Januar 2019 als Verdachtsfall eingestuft. Dies sei allgemeinbekannt und von den Antragstellerinnen rund ein Jahr ohne das Ergreifen von Rechtsmitteln hingenommen worden. Erst am 13. Januar 2020 hätten sie eine gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben. Es sei daher nicht erkennbar, dass einer Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht eine so erhebliche zusätzliche Eingriffswirkung zukäme, dass gerade hiergegen vorbeugender Rechtsschutz erlangt werden müsste. Unzulässig sei der Eilantrag jedenfalls, was spätere Verlautbarungen, etwa den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2020, angehe. Insofern sei der Eilantrag verfrüht, denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei offen, ob bei der Antragstellerin zu 2. auch künftig tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen vorliegen würden. In der Sache sei die Einstufung der Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall zutreffend. Das Bundesamt für Verfassungsschutz habe dies im „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in d und ihren Teilorganisationen“ vom 15. Januar 2019 eingehend dargelegt. An dieser Einschätzung habe sich seither nichts geändert. Was den Antrag zu 2. angehe, bestünde kein Anspruch darauf, dass die Mitglieder der Antragstellerin zu 2. nicht im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in der Tabelle „Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial“ berücksichtigt und in die Gesamtzahl eingerechnet werden. Denn auch Mitglieder von Personenzusammenschlüssen, die noch als Verdachtsfall anzusehen seien, begründeten den Verdacht, für rechtsextremistische Bestrebungen einzutreten.
II.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Er ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nur teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet.
I. Der Eilantrag ist nur insoweit zulässig, als er die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 betrifft.
1. Soweit der Antragsgegnerin über die Information der Öffentlichkeit im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 hinaus ganz generell untersagt werden soll, über die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall zu berichten, ist der Eilantrag schon deshalb unzulässig, weil – worauf die Antragsgegnerin für die Kammer nachvollziehbar hinweist – noch gar keine Entscheidung darüber getroffen worden ist, ob und wie die Antragsgegnerin über die Antragstellerin zu 2. künftig berichten wird. Denn die Unterlassung von drohendem tatsächlichem Verwaltungshandeln kann nur dann verlangt werden, wenn sich dieses Handeln hinreichend konkret abzeichnet, insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 7.16, juris, Rn. 12). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Berichtszeitraum für den Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2020 noch nicht einmal abgelaufen ist.
Den Antragstellerinnen kann nicht darin gefolgt werden, es sei offenkundig, dass sich ihr Eilantrag von vornherein nur darauf bezogen habe, eine Berichterstattung im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 zu verhindern. Hiergegen spricht schon der Wortlaut des von den anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen formulierten Eilantrags, denn darin ist generell von Verlautbarungen der Antragsgegnerin die Rede, der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 wird nur als Beispiel („insbesondere“) hervorgehoben. Darüber hinaus spricht gegen ein solches Verständnis das prozessuale Verhalten der Antragstellerinnen selbst. Denn sie haben auf eine entsprechende Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. April 2020 Hilfsanträge („hilfsweise wie folgt konkretisiert“) erhoben, die sich nun bei verständiger Würdigung allein auf den Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 beziehen („namentlich“). Ungeachtet dessen, dass die Hilfsanträge aus den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. April 2020 (dort S. 8) benannten Gründen unzulässig sind, vielmehr der Sache nach eine verdeckte Teilrücknahme der Hauptanträge vorliegt, zeigen sie, dass die Antragstellerinnen selbst einen Unterschied in ihren haupt- und hilfsweise geltend gemachten Begehren erblicken. Auch an ihrem Hauptantrag halten die Antragstellerinnen unverändert fest und messen ihm dementsprechend eine eigenständige Bedeutung bei.
2. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Antragstellerinnen begehren in der Sache, dass die Antragsgegnerin eine Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 unterlässt und deren Mitglieder nicht zum „Rechtsextremismuspotenzial“ zählt. Rechtschutz gegen solche Maßnahmen ist in der Hauptsache durch eine Unterlassungsklage als Unterfall der allgemeinen Leistungsklage zu erreichen und folglich im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung (zum Rechtsschutz gegen in einem Verfassungsschutzbericht enthaltene Angaben siehe nur Mallmann, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 16 BVerfSchG, Rn. 11).
3. Die Antragstellerinnen haben auch ein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzt ein besonderes schützenswertes Interesse in dem Sinn voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachgängigen Rechtsschutz verwiesen zu werden (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – BVerwG 6 A 7.16, juris, Rn. 15). So liegt es hier. Der Verfassungsschutzbericht ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Er zielt auf die Abwehr besonderer Gefahren und stammt von einer darauf spezialisierten und mit besonderen Befugnissen, darunter der Rechtsmacht zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, arbeitenden Stelle. Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 54). Neben einer Aufklärungsfunktion kommt ihr eine Warn- und Abwehrfunktion zu (Mallmann, a.a.O., § 16 BVerfSchG, Rn. 6; zu den Funktionen des Verfassungsschutzberichts eingehend Murswiek, NVwZ 2016, 769, 771 ff.). Im Verfassungsschutzbericht des Bundes für das Jahr 2019 soll die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall aufgeführt werden mit der Aussage, dass bei ihr tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rechtsextremistischen Bestrebung gegeben seien. Damit werden die Antragstellerinnen zwar nicht unmittelbar eingeschränkt oder in ihrer Tätigkeit behindert, allerdings besteht kein Zweifel daran, dass die Nennung der Antragstellerin zu 2. im Verfassungsschutzbericht für diese mittelbar mit gravierenden nachteiligen Folgen verbunden ist, etwa dahingehend, dass sich (potentielle) Unterstützer, Wähler und Mitglieder von ihr abwenden. Es liegt zudem auf der Hand, dass die Nennung der Antragstellerin zu 2. nachteilige Wirkungen auch für die Antragstellerin zu 1. zeitigen kann, denn bei der Antragstellerin zu 2. handelt es sich um deren Jugendorganisation.
Dass (potentielle) Unterstützer, Wähler und Mitglieder der Antragstellerin zu 1. sich von einer negativen Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. unbeeindruckt zeigen würden und die Zuschreibung von tatsächlichen Anhaltspunkten für das Vorliegen einer rechtsextremistischen Bestrebung nicht mit der Antragstellerin zu 1. assoziieren würden, wie die Antragsgegnerin meint, erachtet die Kammer als fernliegend. Ausgehend hiervon ist den Antragstellerinnen eine Verweisung auf die Inanspruchnahme von (Eil-)Rechtsschutz nach Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts nicht zuzumuten, denn selbst bis zu einer rechtskräftigen Eilentscheidung würden sich die Antragstellerinnen über Wochen, eher Monate mit einer staatlichen Warnung konfrontiert sehen, die geeignet ist, ihre erfolgreiche Teilhabe bei der politischen Willensbildung des Volkes (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG) nachhaltig zu beeinträchtigen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerinnen hätten kein spezifisches Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz, da seit dem 15. Januar 2019 bekannt sei, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall einstufe, die Antragstellerinnen hiergegen auch erst Anfang 2020 durch Klagerhebung beim Verwaltungsgericht Köln den Rechtsweg beschritten hätten, verfängt nicht. Er lässt außer Betracht, dass der Verfassungsschutzbericht nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich ein höheres Gewicht besitzt als die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Die jährlichen Verfassungsschutzberichte werden üblicherweise durch den zuständigen Bundesminister auf einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit vorgestellt, erfahren ein breites Medienecho und sind als Druckerzeugnis und im Internet für jedermann kostenlos zugänglich. Damit sind Pressekonferenzen des nachgeordneten Bundesamts für Verfassungsschutz nicht vergleichbar, gleiches gilt für die auf der Internetseite des Bundesamts abrufbare „Fachinformation zu Teilorganisationen der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD)“. Rechtlich ist die Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesamt für Verfassungsschutz von der durch das Bundesministerium des Innern in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfSchG klar getrennt. Die besondere Bedeutung des Verfassungsschutzberichts wird schon dadurch deutlich, dass es sich um einen zusammenfassenden Bericht handelt (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG), während hingegen die Öffentlichkeitsarbeit des Bundesamts üblicherweise nur Teilausschnitte abbildet. Der Verfassungsschutzbericht dient zudem der Vorbereitung parlamentarischer Unterrichtungen durch das Ministerium sowie der fachaufsichtlichen Kontrolle und Steuerung der Tätigkeit des Bundesamts. Weiterhin dient er als Informationsquelle für behördliche Entscheidungen in vielen Bereichen (z. B. bei der Entscheidung über den Ausschluss einer Einbürgerung oder eine Ausweisung eines Ausländers). Nach § 51 Abs. 3 Satz 2 AO ist schließlich bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nicht erfüllt sind (zum Vorstehenden Mallmann, a.a.O., § 16 BVerfSchG, Rn. 5; zu den mit der Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht verbundenen Nachteilen siehe auch Gusy, NVwZ 2014, 236).
Auch der Einwand der Antragsgegnerin, dass den Antragstellerinnen die Mitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 15. Januar 2019, die Antragstellerin zu
2. als Verdachtsfall einzustufen, nicht geschadet, namentlich die Antragstellerin zu 1. danach teils beträchtliche Wahlerfolge erzielt habe, greift nicht durch. Der Hinweis auf die Erfolge der Antragstellerin zu 1. bei Wahlen und ein Zusammenhang mit der Berichterstattung ist letztlich bloße Spekulation. Die Antragstellerinnen werfen hier zurecht die Frage auf, ob die Antragstellerin zu 1. ohne die Mitteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz nicht noch bessere Ergebnisse erzielt hätte.
II. Der Eilantrag ist unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund; vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch weder in Bezug auf den Antrag zu 1. noch auf den Antrag zu 2. glaubhaft gemacht, weil ihnen der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Die Antragsgegnerin ist zur beabsichtigten Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 berechtigt.
1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Bezeichnung der Antragstellerin zu 2. im und im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 als Verdachtsfall rechtmäßig ist. Die Antragstellerinnen haben auch keinen Anspruch auf den von ihnen hilfsweise begehrten Zusatz, dass die Antragstellerin zu 2. auf die Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes reagiert habe.
a) Rechtsgrundlage für die beabsichtigte Berichterstattung ist § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG. Nach dieser Vorschrift informiert das Bundesministerium des Innern die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Angesichts der dem Verfassungsschutz zukommenden Aufgabe als
„Frühwarnsystem der Demokratie“ (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris Rn. 25) ist die Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit nicht auf solche Bestrebungen und Tätigkeiten beschränkt, bei denen die Verfassungsfeindlichkeit sicher festgestellt werden kann. Ausreichend sind vielmehr hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Damit ist auch eine Berichterstattung bereits in der Verdachtsphase zulässig, sofern – wie dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG geschehen ist – der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung gestellt hat (Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819, 825 f.; zur früheren Rechtslage siehe BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 – BVerwG 6 C 4.12, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht, sofern die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 68; BT-Drs. 18/4654, S. 32).
b) Die Information der Öffentlichkeit durch den Verfassungsschutzbericht erweist sich nicht deshalb als rechtswidrig, weil die Antragstellerinnen nicht angehört worden sind.
Ein Anhörungserfordernis besteht nicht. § 28 Abs. 1 VwVfG ist nicht unmittelbar anwendbar. Dies setzte die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG voraus, mithin eine nach außen wirkende Tätigkeit, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages gerichtet ist. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin ist jedoch nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes – den auch § 28 Abs. 1 VwVfG als Tatbestandsvoraussetzung benennt – ausgerichtet, sondern stellt sich im weitesten Sinne als staatliches Informationshandeln, d.h. als Realhandeln dar. § 28 Abs. 1 VwVfG ist auch nicht entsprechend anwendbar (a.A. siehe nur Hochhuth, NVwZ 2003, 30). Die Frage, welche Tatsachen und Werturteile die Regierung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit vortragen will, gehört zum ureigensten und internen Bereich der Regierungstätigkeit. Da es im Unterschied zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren bei der Informationstätigkeit nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger geht, ist ein durch das Gebot des rechtlichen Gehörs begründetes Recht der vorherigen Stellungnahme zu einer Äußerung der Regierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit weder normativ vorgesehen noch rechtlich erforderlich. Öffentliche Stellen sind deshalb nicht gehalten, vor jeder Information der Öffentlichkeit durch Presseerklärungen, Pressekonferenzen oder andere Berichte den davon Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2003 – 11 TG 1982/02, juris Rn. 8). Auch verfassungsrechtlich ist eine Anhörung nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat zu staatlicher Informationstätigkeit im Bereich des Verbraucherschutzes die Rechtmäßigkeit der Verbreitung von Informationen, deren Richtigkeit noch nicht abschließend geklärt ist, von der sorgsamen Nutzung der verfügbaren Informationsquellen abhängig gemacht, zu der gegebenenfalls auch die Anhörung der Betroffenen zählen könne (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91, juris Rn. 60). Daraus folgt aber umgekehrt, dass eine Anhörung der Betroffenen nicht in jedem Fall zwingend erforderlich ist (gegen eine Anhörungspflicht: VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2003 – 5 CE 02.3212, juris Rn. 34; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – OVG 10 S 22.11, juris Rn. 26; OVG Berlin, Urteil vom 25. September 2003 – OVG 5 B 26.00, juris Rn. 54). Selbst wenn man aber von einem Anhörungsmangel ausginge, wäre dieser geheilt. Denn eine Heilung in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren bestehen (OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10, juris Rn. 7).
c) Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG sind erfüllt. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen der Antragstellerin zu 2. nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, nämlich solche, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG), im Berichtszeitraum 2019 vor. Die beabsichtigte (Verdachts-)Berichterstattung ist daher rechtmäßig (siehe zur vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Berichterstattung das Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 28).
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung werden in § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c) BVerfSchG legaldefiniert als solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen nach § 4 Abs. 2 BVerfSchG das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Der Begriff der „Bestrebung“ erfordert – in Abgrenzung insbesondere zur bloßen Meinungsäußerung – ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-aggressives Vorgehen zur Realisierung eines bestimmten Ziels. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen; Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ist ebenso erlaubt wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Es ist dem Staat allerdings nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen. Wenn Äußerungen Bestrebungen zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, darf der Staat diese auch zum Anlass nehmen, Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kritik an einem Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss danach nur als „bloße“ Kritik unberücksichtigt bleiben, nicht jedoch, wenn sie verbunden ist mit der Ankündigung konkreter Aktivitäten zur Beseitigung dieses Verfassungsgrundsatzes oder mit der Aufforderung zu solchen Aktivitäten. Bei Meinungsäußerungen, die von oder innerhalb einer politischen Partei abgegeben werden, liegt es zumindest nahe, dass sie mit der Intention einer entsprechenden Änderung der realen Verhältnisse abgegeben werden; denn politische Parteien sind von Ihrem Selbstverständnis auf Änderung der politischen Verhältnisse ausgerichtet (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 29 m.w.N.).
Belege für verfassungsfeindliche Bestrebungen können sich aus dem Programm und der Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, aus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen Vertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- und Werbematerial. Diese müssen sich nicht notwendig nur aus Ereignissen und Äußerungen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, umfassend über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren. Vor dem Berichtszeitraum liegende Belege für das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt. Von einer kurzen Zeitspanne ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 31 m.w.N.).
Schließlich kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die zur Feststellung des Bestehens verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Äußerungen für sich genommen zulässig sind, da sie vom Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG umfasst sind. Im politischen Meinungskampf gilt für die Abhandlung von Themen, an denen ein öffentliches Interesse besteht, allgemein die Vermutung für die freie Rede und sind auch scharfe und übersteigerte Äußerungen grundsätzlich zulässig. Mit der Feststellung, dass die einzelnen Äußerungen unter den Schutz der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen, ist jedoch nicht zugleich gesagt, dass deswegen die Aufnahme der Partei in den Verfassungsschutzbericht unzulässig. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich vielmehr auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben. Der Staat muss es trotz der Rolle, die das Grundgesetz in Art. 21 Abs. 1 Satz 1 den politischen Parteien zuweist, nicht tatenlos hinnehmen, wenn eine Partei die Willensbildung des Volkes mit verfassungsfeindlicher Zielrichtung betreibt. Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßgaben ist die beabsichtigte (Verdachts-)Berichterstattung rechtmäßig.
(1) Zunächst bestehen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür, dass eine zentrale politische Vorstellung der Antragstellerin zu 2. der Erhalt des deutschen Volkes in seinem ethnischen Bestand ist und ethnisch „Fremde“ nach Möglichkeit ausgeschlossen bleiben sollen. Ein dergestalt völkisch-abstammungsmäßiger Volksbegriff verstößt gegen die Menschenwürde. Denn die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede. Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie wenn einzelne Personen oder Personengruppen grundsätzlich wie Menschen zweiter Klasse behandelt werden (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).
Dafür, dass der Betätigung der Antragstellerin zu 2. ein ethnisches Volksverständnis zugrunde liegt, bietet der sog. Deutschlandplan, das im Internet abrufbare politische Programm der Antragstellerin zu 2., einen gewichtigen Anhaltspunkt. Darin definiert die Antragstellerin zu 2. Grundprinzipien für ihre künftige politische Arbeit. Ziel ist es, sowohl Mitgliedern, als auch Interessenten und der allgemeinen Öffentlichkeit deutlich zu machen, wofür sie steht und eintritt (vgl. Deutschlandplan, S. 6). Im Abschnitt „H. Migration“ wird eingangs hervorgehoben, dass an erster Stelle der Migrationspolitik der kulturelle und ethnische Erhalt des deutschen Volkes liege (S. 28). Unter Ziffer 4 (S. 29) wird das Leitbild des assimilierten und loyalen Einwanderers formuliert. Dort heißt es, dass Deutschland von allen Einwanderern verlangen müsse, sich angemessen zu assimilieren. Dies bedeute nicht nur, dass Einwanderer Deutsch sprechen, keine Straftaten begehen und dem Grundgesetz Sympathie entgegenbringen würden. Vielmehr setzte dies voraus, dass der Einwanderer „sich darüber hinaus soweit dem deutschen Volk und seinem Staat verbunden fühlt, dass er bereit ist, für sie einzutreten und unsere Identität an kommende Generationen so weiterzugeben, wie es autochthone Deutsche tun.“ Die Antragsgegnerin weist hierzu richtig darauf hin, dass in den Augen der Antragstellerin zu 2. Vergleichsmaßstab für die geforderte Assimilation also nicht das deutsche Volk als die Gesamtheit der Staatsangehörigen ist, sondern der autochthone Deutsche. Dieser Begriff meint im völkerkundlichen Sinne eingeboren, einheimisch oder indigen (https://www.duden.de/rechtschreibung/autochthon), so dass ihrerseits eingewanderte oder einen Migrationshintergrund aufweisenden deutsche Staatsangehörige in der Vorstellung der Antragstellerin zu 2. keine adäquate Vergleichsgruppe sind. Mit anderen Worten: es existieren deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse.
Idealbild ist der autochthone Deutsche. Diese Klassifizierung ist auch für den Einzelnen unveränderlich, da auf einem ethnischen Kriterium beruhend.
Weitere Anhaltspunkte für ein völkisch-ethnisches Volksverständnis liefern Äußerungen von Landesverbänden der Antragstellerin zu 2., in denen – zumal unter Verwendung überkommener rechtsextremer Kampfbegriffe wie etwa den der „Umvolkung“ – der Untergang des deutschen Volkes beschworen wird. So verwendete der hessische Landesverband der Antragstellerin zu 2. in einem Twitter-Eintrag vom 16. November 2017 den Hashtag Umvolkung („Jeder zweite Wiener hat #Migrationshintergrund. Eine #Umvolkung findet nicht statt. Das sind Zustände, die wir nicht wollen.“). Derselbe Landesverband beklagte in einem Facebook-Eintrag vom 18. Februar 2018, dass die autochthonen Deutschen durch den Zuzug von Ausländern ersetzt würden. Zudem warf er darin die Frage auf, warum man Politiker wählen solle, die diesen Austausch aktiv vorantreiben würden. Vom angeblichen Austausch der Bevölkerung ist auch in einem Facebook-Eintrag des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Mai 2017 die Rede. Er adressierte darin Kritik „an die Regierungen der EU bzw. an die EU“. Sie würden u.a. ermöglichen, dass „täglich Afrikaner vom Mittelmeer nach Europa geschifft“ werden. Dadurch werde das Heimatvolk ausgetauscht. Zu einer vergleichbaren Aussage (Aussprache gegen eine „Umvolkung“ und wörtliche Äußerung „Ich sage jetzt bewusst: Die deutsche Rasse soll durch solche Dinge aufgemischt werden.“) hat das Bundesverfassungsgericht festgehalten, dass sie darauf gerichtet sei, Asylbewerbern und Migranten ihre Menschenwürde abzusprechen (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13, juris Rn. 721).
Auch in den Äußerungen der Landesverbände wird deutlich, dass der autochthone Deutsche das Idealbild darstellt, auf die deutsche Staatsangehörigkeit allein soll es nicht ankommen. So beklagte etwa der hessische Landesverband in einem Facebook-Eintrag vom 18. Februar 2018 einen Austausch der Frankfurter Bevölkerung.
Autochthone Deutsche würden durch Ausländer ersetzt, Passdeutsche seien die am schnellsten wachsende Gruppe in Frankfurt. Auf der Facebook-Seite der Antragstellerin zu 2. äußerte sich ihr Bundesvorsitzender D zu einer Vergewaltigung einer Frau durch deutsche Staatsangehörige dahingehend, dass es sich bei diesen – aufgrund ihres Migrationshintergrunds – um „Migranten mit deutscher Staatsangehörigkeit handelt“. Als Deutsche erkennt L die Täter nicht an, wie aus der Überschrift seines Eintrags deutlich wird („Die „deutschen“ Mallorca-Vergewaltiger…“).
Auf gleicher Linie liegt der von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 26. April 2020 (dort S. 21 f.) dokumentierte Gebrauch von Metaphern („Eine Taube, die in einem Schweinestall fliegt, wird noch lange kein Pferd.“; „Kater, die in einem Pferdestall zur Welt kommen, sind Kater und keine Pferde.“), die allesamt verdeutlichen sollen, dass zwischen Migranten und Deutschen ein unüberwindlicher biologischer, abstammungsmäßiger Unterschied bestehe.
Schließlich bekennen sich auch exponierte Repräsentanten der Antragstellerin zu 2. ausdrücklich zu einem völkisch-ethnischem Volksverständnis. Beispielhaft zu nennen sind Aussagen von J, einem Mitglied des Bundestages in der A -Fraktion und ehemaligen Vorsitzenden des hessischen Landesverbandes der Antragstellerin zu 2. Auch er beschwört den Untergang des deutschen Volkes („großer Austausch“; „Abschaffung“) und stellt klar, dass in seinen Augen zwischen Migranten und Deutschen ein unüberbrückbarer Unterschied liegt. So wendet er sich in einer Rede vom 19. Juni 2017 dagegen, dass Nationalität, Geschlecht und sexuelle Orientierung selbst wählbare Beliebigkeiten seien. Dies kann im Kontext mit den Beispielen Geschlecht und sexuelle Orientierung nur so verstanden werden, dass auch die Nationalität nach N Lesart angeboren und unveränderlich ist. Ausländern ist damit der Zugang zur deutschen Nation verwehrt. Gegen jede Zuwanderung sprach sich unter Verwendung des Begriffs der Umvolkung mit A ein Vorstandsmitglied des sächsischen Landesverbandes der Antragstellerin zu 2. aus. Am 2. Dezember 2019 auf Twitter schrieb er: „Umvolkung/betreutes Aussterben findet jetzt gerade statt. Deutschland braucht keine Zuwanderung, erst recht keine afro-orientalische.“.
(2) Zudem liegen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür vor, dass Landesverbände und exponierte Vertreter der Antragstellerin zu 2. kontinuierlich gegen Ausländer, vornehmlich muslimischen Glaubens, agitieren, diese pauschal diffamieren und verächtlich machen. Auch dies verletzt nach der Rechtsprechung der Kammer die Menschenwürde (Urteil vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).
Quer durch alle Landesverbände der Antragstellerin zu 2. werden in den sozialen Medien Ausländer, Flüchtlinge und Migranten pauschal unter einen Kriminalitätsverdacht gestellt. Ihre Integration sei nicht möglich. So wird etwa das Bild verwandt, Massenzuwanderung bedeute „Messerzuwanderung“. Am 24. März 2018 bekundete der Vorsitzende der Antragstellerin zu 2. in Dresden anlässlich einer Rede ebendort, dass Massenzuwanderung auch „Messerzuwanderung“ bedeute. Der Landesverband Berlin forderte in einem Facebook-Eintrag am 27. August 2018 den Schutz Deutscher vor „Messermigranten“. Die stellvertretende Bundesvorsitzende M verwandte in einem Facebook-Eintrag den Hashtag „Messerstichkultur“.
Ebenso undifferenziert und pauschal wie die Antragstellerin zu 2. sich zur Zuwanderung von Menschen muslimischen Glaubens positioniert, agitiert sie auch mit Blick auf den Islam selbst. Dabei handelt es nicht um zulässige Islamkritik, vielmehr lehnt die Antragstellerin zu 2. grundsätzlich die Präsenz und Glaubensbetätigung von Muslimen in Europa im Allgemeinen und in Deutschland im Besonderen ab. Sie differenziert dabei nicht zwischen Islam und Islamismus und spricht dem Islam pauschal seine Daseinsberechtigung in Deutschland ab. So äußerte sich der Landesverband Brandenburg der Antragstellerin zu 2. in einem Facebook-Eintrag vom 16. Oktober 2018 dahin, dass der Islam weder zu Deutschland noch zum freiheitlichen Europa gehöre. Undifferenziert unterstellt dieser Landesverband zudem in einem weiteren Facebook-Eintrag vom 28. März 2019 allen männlichen Muslimen für „extreme Homophobie, Frauenfeindlichkeit und die Über-alles-Stellung ihrer Religion sowie Intoleranz gegenüber anderen“ zu stehen. Am selben Tag teilte der Landesverband Berlin in einem Facebook-Eintrag mit, der Islam solle niemals zu Deutschland gehören.
(3) Es liegen auch tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der Religionsfreiheit der Muslime vor.
Art. 4 GG garantiert als Menschenrecht in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art. 4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht der Glaubensfreiheit. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten. Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht zu eigener weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens und zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen einschließlich der Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Gebete und Prozessionen, sondern auch die religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses (Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 76 m.w.N.).
Dafür, dass das hiernach durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Recht in Bezug auf die muslimische Religion nach dem Willen der Antragstellerin zu 2. außer Kraft gesetzt werden soll, liegen tatsächliche Anhaltspunkte bereits deshalb vor, weil mehrere Landesverbände der Antragstellerin zu 2. den Bau von Moscheen rundweg ablehnen (zu diesem Gesichtspunkt siehe Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 – VG 1 K 255.13, juris Rn. 129). So teilte der Landesverband Mecklenburg-Vorpommern in einem Facebook-Eintrag am 13. März 2018 mit, dass er dafür sorgen werde, dass keine Ruhe einkehre, während der heimlich Moscheen genehmigt werden könnten. Ausdrücklich teilte er mit: „Keine Moschee an der Ostsee.“. Diese Haltung erneuerte der Landesverband am 25. März 2019 in dem Aufruf „Heute in Rostock gegen den geplanten Moscheebau auf der Straße!“ Der Sache nach vergleichbar sprach sich auf der Landesverband Sachsen in einem Facebook-Eintrag vom 22. Juli 2019 gegen den Bau einer Moschee in Dresden aus. Undifferenziert heißt es dort zudem, dass der Islam nicht zu Deutschland gehöre.
(4) Nach Auffassung der Kammer liegen damit bereits ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht dafür vor, dass Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin zu 2. gegeben sind. Auf die weiteren Darlegungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2020 bzw. in dem von ihr in Bezug genommenen Gutachten des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. Januar 2019 kommt es daher nicht an.
(5) Soweit die Antragstellerinnen geltend machen, es habe bei der Antragstellerin zu 2. Entwicklungen gegeben, die gegen die beabsichtigte Berichterstattung sprächen, überzeugt dies nicht. Trotz u.a. des Ausschlusses bzw. Ausscheidens von (exponierten) Vertretern der Antragstellerin zu 2. und der Änderung des sog. Deutschlandplans durch den VIII. Bundeskongress im Februar 2019 sind für das Berichtsjahr 2019 tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bei der Antragstellerin zu 2. gegeben, die eine (Verdachts)Berichterstattung rechtfertigen. Die Antragstellerinnen weisen zwar richtig darauf hin, dass die im „Gutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in d und ihren Teilorganisationen“ vom 15. Januar 2019 und die im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 26. April 2020 zitierten Aussagen teilweise von Personen stammen, die der Antragstellerin zu 2. nicht mehr angehören. Allerdings ist nach dem oben Gesagten zu konstatieren, dass auch Aussagen aktueller Mitglieder des Bundesvorstandes der Antragstellerin zu 2. hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung enthalten.
Richtig ist auch der Hinweis darauf, dass der sog. Deutschlandplan auf dem VIII. Bundeskongress im Februar 2019 geändert worden ist. Namentlich ist die Forderung nach einer Ausgangssperre für männliche Flüchtlinge in den Abendstunden nun nicht mehr darin enthalten. Allerdings kann dies den Blick darauf nicht verstellen, dass der sog. Deutschlandplan auch in seiner gegenwärtigen Fassung durch die Bezugnahme auf den Vergleichsmaßstab des autochthonen Deutschen noch hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung enthält. Die Antragsgegnerin weist überdies zutreffend darauf hin, dass der Vorsitzende des bayerischen Landesverbandes der Antragstellerin zu 2 noch im Rahmen einer Pressekonferenz am 25. Juni 2019, auf der sich Vertreter der Antragstellerin zu 2. gegen die Bewertung als Verdachtsfall zu Wehr gesetzt und die sofortige Beendigung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz gefordert haben, an der Unterscheidung von Volk und Staatsvolk festhielt. Auch in Kenntnis des Gutachtens des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. Januar 2019 hält die Antragstellerin zu 2. also an ihrer Auffassung fest, es existierten deutsche Staatsangehörige erster und zweiter Klasse. All dies verdeutlicht schließlich, dass der von Vertretern der Antragstellerin zu 2. bereits Ende 2018 aufgesetzte Elf-Punkte-Plan, mit dem sie der zunehmenden Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter ihrerseits durch eine verstärkte Kontrolle und ein Vorgehen gegen problematische Äußerungen oder Positionierungen begegnen wollte, es nicht vermochte, das Entstehen (weiterer) hinreichend gewichtiger Anhaltspunkte von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteter Bestrebungen zu verhindern.
cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen liegen insgesamt hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG vor, die die Berichterstattung zulassen. Dass es sich um eine rein politisch motivierte Entscheidung der Antragsgegnerin handelt – wie die Antragstellerinnen monieren, kann die Kammer deshalb nicht feststellen. Im Übrigen geht der Vorwurf auch der Sache nach fehl, weil die Kammer dem Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, dass es sich bei der beabsichtigten Berichterstattung um eine von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG gelöste Entscheidung handelt.
Zudem folgt aus dem Verwaltungsvorgang auch nicht, dass die Antragsgegnerin noch im November 2019 der Auffassung war, eine Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. sei unzulässig. Dem Verwaltungsvorgang zu entnehmen ist, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben an das Bundesamt für Verfassungsschutz vom 4. November 2019 mitteilte, dass es im Verfassungsschutzbericht kein gesondertes Kapitel zu Verdachtsfällen geben solle, vielmehr solle die Antragstellerin zu 2. nur aufgeführt werden, wenn sie zwischenzeitlich als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft werden könne. Von diesem Plan ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat in der Folge abgerückt.
Den Anstoß hierfür gab das Bundesamt für Verfassungsschutz, das dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Schreiben vom 10. Dezember 2019 mitteilte, sowohl die Fachabteilung als auch die Abteilung 1 würden darum bitten, von der Nichtnennung der Antragstellerin zu 2. abzusehen. Denn eine solche Vorgehensweise würde mindestens auf Unverständnis bei Politik, Medien und Öffentlichkeit stoßen. Dafür spräche beispielsweise die breite Resonanz, die bereits die Benennung der Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall hervorgerufen habe. Dass die Antragsgegnerin sich damit von der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfG entfernt und beschlossen hat, gezielt u.a. auf die Politik Einfluss zu nehmen, folgt hieraus nicht. Denn der Leitungsvorlage des Referats ÖSII3 des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 26. Februar 2020 ist lediglich – und zwar soweit darin der Sachverhalt geschildert wird – zu entnehmen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz die Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. als Verdachtsfall „nachdrücklich angeregt“ habe. Eine wie auch immer geartete politische Motivation auf Seiten der Antragsgegnerin ist nicht zu erkennen. Vielmehr hebt die Leitungsvorlage ausdrücklich hervor, dass der „vorliegende Sachverhalt … hier im Ergebnis an der fachgesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 BVerfSchG – „Verfassungsschutz durch Aufklärung der Öffentlichkeit“ – zu messen“ ist. Auf Grundlage der fachlichen Beurteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Nennung im Verfassungsschutzbericht nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG vor.
d) Die beabsichtigte Berichterstattung über die Antragstellerin zu 2. verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht.
Soweit durch die beabsichtigte Berichterstattung in Rechte der Antragstellerinnen eingegriffen wird, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Befugnisnorm des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG erlaubt grundsätzlich einen Eingriff in insbesondere das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten. Voraussetzung ist, dass diese Berichterstattung in ihrer Art und Weise im Einzelfall verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, juris). Dies ist hier der Fall. Die Berichterstattung auf der Grundlage des § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG dient einem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 70 ff.). Diesem Zweck entsprechend soll über die Antragstellerin zu 2., bei der es hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gibt, berichtet werden. Dem Grundsatz der Erforderlichkeit, der es gebietet, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 BvR 1072/01, juris Rn. 78), wird entsprochen, da die Antragsgegnerin kenntlich machen will, dass es sich bei der Antragstellerin zu 2. (lediglich) um einen Verdachtsfall handelt. Die Berichterstattung ist in ihrer Art und Weise schließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, also den fundamentalen Strukturprinzipien der staatlichen Gesamtordnung, handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang. Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Rechte der Antragstellerinnen erkennbar nicht außer Verhältnis.
e) Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf einen Zusatz im Verfassungsschutzbericht des Inhalts, dass die Antragstellerin zu 2. auf die Beobachtung durch die Verfassungsschutzämter der Länder und des Bundes in der von ihr genannten Form zwischenzeitlich reagiert habe, besteht nicht. Sinn und Zweck des Verfassungsschutzberichts ist die Information über den (zurückliegenden) Berichtszeitraum. Liegen in diesem Berichtszeitraum – wie hier – hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen der Antragstellerin zu 2. vor, gibt es gegen eine entsprechende Berichterstattung nichts zu erinnern. Denn weder waren die Maßnahmen, derer sich die Antragstellerin zu 2. berühmt, für den Berichtszeitraum erfolgreich, noch lässt sich – ohne, dass es darauf ankäme – sicher sagen, dass sie es für den noch laufenden Berichtszeitraum 2020 sein werden. Ein entsprechender Zusatz im Verfassungsschutzbericht würde daher nichts zur Informationsgewinnung des Adressatenkreises beitragen, sondern diesen eher verwirren und im Unklaren über die tatsächliche Bedrohungslage lassen.
2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet, weil die beabsichtigte Erwähnung der von der Antragsgegnerin auf 1.000 geschätzten Mitglieder der Antragstellerin zu 2. als Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 rechtmäßig ist.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die von ihr auf 1.000 geschätzten Mitglieder der Antragstellerin zu 2. als Personenpotenzial/Rechtsextremismuspotenzial im Verfassungsschutzbericht zu erwähnen. Die Mitgliederzahl ist jedenfalls – wie die Antragstellerinnen einräumen – nicht überschätzt. Zudem zweifelt die Kammer nicht daran, dass die Antragsgegnerin bei der Darstellung des Personenpotenzials/Rechtsextremismuspotenzials entsprechend kennzeichnen wird, dass (lediglich) tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtsextremistische Bewegung vorliegen und die Antragstellerin zu 2. deshalb (nur) im Rahmen eines Verdachtsfalles bearbeitet wird, wie sie dies im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2018 mit Blick auf die Identitäre Bewegung Deutschland gehandhabt hat (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018, S. 50).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des hälftigen Auffangstreitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.