Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Köln
Verwaltungsgericht Köln Urteil vom 07.05.2026 – 13 K 1520/23
13. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0507.13K1520.23.00
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit einer Äußerung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (Bundesamt - BfV) in Bezug auf den Kläger in seinem „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ mit Stand vom 22. Februar 2021 (Folgegutachten).
Der Kläger ist seit November 2018 für die AfD Abgeordneter des *Name wurde entfernt*. Am 9. Oktober 2019 stimmte dessen Ausschuss für Kommunale Fragen, Innere Sicherheit und Sport, dem der Kläger (bereits) damals angehörte, einstimmig einem Antrag zu, der an den *Name wurde entfernt* gerichtet war und die Staatsregierung aufforderte, sich durch verschiedene Maßnahmen dafür einzusetzen, den legalen Umgang mit Waffen und Munition bei Extremisten jeder Art konsequent zu unterbinden. Gegen die Stimmen der AfD beschloss der Ausschuss ferner, die Staatsregierung aufzufordern, dem Landtag schriftlich zu berichten, inwieweit sie Kenntnisse über personelle Verflechtungen zwischen Mitgliedern der Identitären Bewegung (IB) und politischen Parteien in I. habe, ob Mitglieder der IB in I. an Parteiveranstaltungen teilgenommen hätten (unter Angabe von Veranstaltung, Datum, Thema, Partei) und wie viele Mitglieder der IB sie als gewaltbereit einstufe.
Die *Name wurde entfernt* berichtete in ihrer Ausgabe vom 11. Oktober 2019 über diese Ausschusssitzung. Am 10. Oktober 2019 veröffentlichte der Kläger dazu einen „Facebook“-Beitrag, in dem er einzelne Passagen aus diesem Bericht wörtlich zitierte, mit folgendem Inhalt:
„Die *Name wurde entfernt* berichtet aus der letzten Sitzung des Innenausschusses:
‚Auch C. R. (AfD) betonte, die Entwaffnung gewaltbereiter Extremisten müsse für alle Bereiche gelten. Dabei müsse aber sichergestellt sein, dass der Waffenentzug tatsächlich nur Personen treffe, die nachweislich extremistisch tätig seien. Die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür nicht aus.‘
...
‚Gegen die Stimmen der AfD nahm der Ausschuss einen Dringlichkeitsantrag der FDP an, in dem die Staatsregierung zu einem Bericht über ihre Erkenntnisse bezüglich der Verflechtungen der vom Verfassungsschutz beobachteten rechtsextremen Identitären Bewegung (IB) mit Parteien im L. aufgefordert wird. (...)
Der AfD-Abgeordnete R. erwartete sich von einem Bericht ‚keinen Erkenntnisgewinn‘. Überhaupt sei zu bezweifeln, dass die IB als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ einzustufen sei. Jüngste Gerichtsurteile hätten diese Zweifel bestärkt. Zudem sei der FDP-Antrag zu einseitig ausgerichtet. Wenn schon, brauche es eine Übersicht über die Verflechtungen aller Parteien mit extremistischen Organisationen, sagte R..‘“
Auf diesen „Facebook“-Beitrag des Klägers nahm das Bundesamt in seinem Folgegutachten Bezug. Dieses Gutachten ist als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ und „Keine Weitergabe außerhalb des VS-Verbundes ohne Zustimmung des BfV“ gekennzeichnet. Es untersucht ausweislich seiner Einführung die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD und bewertet diese im Hinblick auf deren weitere Bearbeitung. Ferner heißt es dort, dabei sei zu prüfen, ob für die AfD fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung vorlägen. Nach den Angaben der Beklagten sollte das Folgegutachten bestimmungsgemäß nur dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie den Landesbehörden für Verfassungsschutz übermittelt werden. Außerdem wurde es in verschiedenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend die Einstufung der AfD oder deren Landesverbände vorgelegt.
Auf Seite 861 des Folgegutachtens nimmt das Bundesamt im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“, „2. Landesebene“ auf den „Facebook“-Beitrag des Klägers Bezug. Dort heißt es auszugsweise:
„Die Einstufung der [Identitären Bewegung Deutschland (IBD)] als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2574
Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.
[…]
2574 Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
Auch in der Materialsammlung für das Folgegutachten setzt das Bundesamt sich mit dem „Facebook“-Beitrag des Klägers auseinander. Unter Bezugnahme auf diesen Beitrag heißt es dort unter anderem:
„Gemäß des von ihm selbst zitierten Artikels bezweifelt C. R. die Einstufung der IBD durch das BfV als ‚gesichert rechtsextremistisch‘ und billigt die Bewegung damit zumindest.“
Das Folgegutachten wurde in der Folgezeit in mehreren Gerichtsverfahren betreffend die AfD als „Gutachten III“ vorgelegt, unter anderem auch vor dem erkennenden Gericht in den Verfahren 13 K 326/21 und 13 L 105/21. Insbesondere Anfang März 2021 wurde das Folgegutachten Gegenstand medialer Berichterstattung.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 1. Februar 2023 forderte der Kläger das Bundesamt - 1. - zur Unterlassung der ihn betreffenden Äußerungen im Folgegutachten und - 2. - zur Löschung beziehungsweise Schwärzung der zitierten Passage in allen amtlichen Dokumenten, vor allem in digitalen oder gedruckten Versionen des Folgegutachtens, und zur Veröffentlichung einer entsprechenden Richtigstellung auf. Er verlangte - 3. - Auskunft darüber, an wen das Gutachten weitergegeben worden sei. Davon unabhängig beantragte der Kläger - 4. - die Erteilung einer Auskunft auf Grundlage des § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) und - 5. - die Löschung der Passage in Dateien des Bundesamtes nach § 12 BVerfSchG und in Akten gemäß § 13 BVerfSchG, hilfsweise Einschränkung der Verarbeitung, äußerst hilfsweise Berichtigung. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 15. Februar 2023 mit, es sehe keinen Anlass, diesen Begehren nachzukommen, wobei der Auskunftsantrag auf Grundlage des § 15 BVerfSchG gesondert beschieden wurde.
Der Kläger hat am 22. März 2023 Klage erhoben und parallel in dem Verfahren 13 L 535/23 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 hat das erkennende Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, es zu unterlassen, durch das Bundesamt in Bezug auf den Kläger erneut zu äußern, zu veröffentlichen oder zu verbreiten, dass er sich durch seinen „Facebook“-Beitrag vom 10. Oktober 2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert habe und hierdurch auf eine inhaltliche Verbindung zur IB zu schließen sei, oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen; im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 - den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2023 teilweise geändert und den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger, auch unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, vor: Die streitige Äußerung des Bundesamts verletze ihn in seinen Rechten, insbesondere seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Das Bundesamt habe die aufgrund § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG ihm eingeräumten Befugnisse schon nach den Maßgaben der „Ramelow-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts überschritten. Danach griffen bereits die Sammlung und Auswertung öffentlich zugänglicher Informationen über einen Abgeordneten - wie den Kläger - in das freie Mandat gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG ein. In formeller Hinsicht habe das Bundesamt den Kläger außerdem vor Aufnahme der streitigen Passage in das Folgegutachten anhören müssen. Im Bereich staatlicher Warnungen könne eine Anhörung auch bei einem noch nicht abschließend geklärten Sachverhalt im öffentlichen Interesse liegen. Hier sei der Sachverhalt nicht ausermittelt worden. Das Bundesamt habe keine anderen Quellen als den „Facebook“-Beitrag des Klägers angegeben und letztlich eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufgestellt. Die Äußerung des Bundesamts sei auch materiell rechtswidrig, weil sie eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhalte. Den Maßstab für das Verständnis der Äußerung bilde der objektive Empfängerhorizont in Gestalt eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Bei mehrdeutigen Äußerungen hätten Behörden und Gerichte dabei sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen. Selbst wenn man mit der Beklagten auf das Verständnis des vom Bundesamt beabsichtigten Empfängerkreises abstelle, ergebe sich daraus aber nichts anderes. Die streitige Passage des Folgegutachtens beinhalte jedenfalls eine Tatsachenbehauptung des Bundesamts und kein Werturteil. Das ergebe sich schon aus der Zitierung des „Facebook“-Beitrags, die die Behauptung in tatsächlicher Hinsicht belegen solle und daraus, dass die Äußerung des Bundesamts einen „tatsächlichen“ Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG darstellen solle. Wenn nach der Äußerung des Bundesamts der Kläger sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert habe, was auf eine inhaltliche Verbindung schließen lasse, werde damit die Behauptung aufgestellt, der Kläger stehe inhaltlich in Verbindung mit einer vom Bundesamt als gesichert rechtsextrem eingestuften Bewegung. Die Tatsachenqualität einer „Solidarisierung“ ergebe sich aus der Definition des Begriffs; dieser setze ein bewusst aktives und geeintes und unterstützendes Vorgehen voraus. Auch eine „inhaltliche Verbindung“ sei eine Tatsache. Der Begriff meine einen inhaltlichen Zusammenhang von gewissem Gewicht. Solidarisierung und inhaltliche Verbindung seien danach zumindest innere Tatsachen. Die Behauptung, der Kläger habe sich mit der IBD solidarisiert, sei unwahr. Die geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung der IBD als gesichert extremistische Bestrebung beinhalteten keine Solidarisierung mit der IBD und zeigten keine inhaltliche Verbindung auf. Aus der Sicht eines Durchschnittsrezipienten müsse die Aussage des Bundesamts dahin verstanden werden, dass der Kläger aktiv und gemeinsam mit der IBD tätig geworden sei. Der Begriff der Solidarisierung meine aktive, ziel- und zweckgerichtete Unterstützungshandlungen. Die bloße Nützlichkeit eines Verhaltens oder einer Äußerung für einen Dritten reiche nicht aus. Indessen sei der Kläger in dieser Weise für niemanden eingetreten, habe ihm geholfen oder sich auf seine Seite gestellt. Der Kläger habe sich lediglich gegen den Antrag im Innenausschuss gestellt, weil dieser ihm zwar „sympathisch“, aber „sehr eingeengt“ erschienen, mithin nicht weit genug gegangen sei. Dementsprechend habe er in seinem Beitrag geäußert, dass der Beschluss des Innenausschusses ihm „zu einseitig“ sei und die Verflechtungen „aller Parteien mit extremistischen Organisationen“ - gegebenenfalls auch mit der IBD - untersucht werden sollten. Es bestehe auch keine inhaltliche Verbindung zur IB. Die Beklagte meine damit nicht nur ein diffuses Eintreten für einen anderen, sondern dass der Kläger die Werte und Inhalte der IB teile und vertrete. Eine solche inhaltliche Übereinstimmung lasse sich dem „Facebook“-Beitrag aber nicht entnehmen. Letztlich habe der Kläger sich bloß auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 25. September 2019 - 13 L 1667/19 - bezogen und geäußert, dass die Einstufung der IBD als gesichert extremistische Bestrebung vom erkennenden Gericht als unzulässig beurteilt worden sei. Damit habe er den Inhalt dieser Entscheidung nicht irreführend wiedergegeben, sondern als juristischer Laie nachvollziehbar gewürdigt. Im Ergebnis werde dem Kläger das Teilen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum Vorwurf gemacht. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass nach dem „Facebook“-Beitrag die Zweifel des Klägers an der Einstufung der IBD als gesichert extremistisch „bestärkt“ worden seien. Es sei eine realitätsferne Deutung einer spontanen Äußerung in einer Debatte, wenn die Beklagte daraus ableite, der Kläger habe sich bereits zuvor mit der IBD beschäftigt und für sich die Einstufung bereits bezweifelt. Insgesamt sei absolut unverständlich, wie die Beklagte aus seinen Äußerungen ein Gutheißen der Positionen der IBD ableite. Mindestens hätten diesbezügliche Unsicherheiten kenntlich gemacht werden müssen. Soweit das Bundesamt sich im gerichtlichen Verfahren auch auf einen „Facebook“-Beitrag vom 3. November 2020 bezogen habe, sei diese nachgeschobene Begründung verspätet und - auch inhaltlich - unzureichend. Das Ausschussprotokoll vom 9. Oktober 2019 zeige dagegen, dass keine Solidarisierung des Klägers mit der IBD stattgefunden habe und keine inhaltliche Verbindung bestehe. Hilfsweise - sehe man die Äußerung nicht als Tatsachenbehauptung an - liege eine unzulässige Wertung vor. Tatsachenkern sei hier der „Facebook“-Beitrag, der jedoch keine Grundlage für die darauf basierende Äußerung darstelle. Ferner sei nach der „Ramelow-Entscheidung“ bereits die Sammlung des streitgegenständlichen „Facebook“-Beitrages auch deshalb unzulässig gewesen, weil gemäß Art. 46 Abs. 1 GG Äußerungen eines Abgeordneten der Informationserhebung und -sammlung entzogen seien. Des Weiteren greife der Schutz nach Art. 42 Abs. 3 GG bei der wörtlichen Wiedergabe dessen, was Abgeordnete in öffentlicher Sitzung gesagt hätten. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf Löschung seiner Daten in Dateien des Bundesamtes gemäß § 12 Abs. 2 BVerfSchG zu, da die Speicherung der Daten nur dann zulässig sei, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 ff. BVerfSchG zum Zeitpunkt der Speicherung vorgelegen hätten. Hinsichtlich einer Berichtigung nach § 12 Abs. 1 BVerfSchG gelte, dass Daten auch dann unrichtig im Sinne der Norm seien, wenn sie unvollständig, lückenhaft oder missverständlich seien. Sein Begehr, personenbezogene Daten löschen oder hilfsweise schwärzen zu lassen, folge schon aus dem Rechtsstaatsprinzip; darüber hinaus habe auch das Prinzip der Datenrichtigkeit insoweit Eingang in die Datenschutzgrundverordnung sowie in die Richtlinie 2016/680 gefunden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die im Folgegutachten in Bezug auf den Kläger auf Seite 861 enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
erneut zu behaupten und/oder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen,
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 € anzudrohen,
die Beklagte zu verurteilen, die im Folgegutachten in Bezug auf den Kläger auf Seite 861 enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
im vorbenannten Folgegutachten zu löschen,
hilfsweise zu schwärzen,
die Beklagte zu verurteilen, die im Folgegutachten in Bezug auf den Kläger auf Seite 861 enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
in Dateien des Bundesamtes zu löschen,
hilfsweise zu berichtigen,
die Beklagte zu verurteilen, die im Folgegutachten in Bezug auf den Kläger auf Seite 861 enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
in Akten des Bundesamtes zu löschen,
hilfsweise zu berichtigen,
äußerst hilfsweise das Bestreiten der Richtigkeit der oben genannten Angaben durch den Kläger in Akten des Bundesamtes, in denen diese Angabe enthalten ist, zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten,
die Beklagte zu verurteilen, gegenüber allen bisherigen Empfängern
des Folgegutachtens und/oder
der Dateien des Bundesamtes und/oder
der Akten des Bundesamtes
richtigzustellen, dass die darin in Bezug auf den Kläger enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
rechtswidrig war,
festzustellen, dass die im Folgegutachten in Bezug auf den Kläger auf Seite 861 enthaltene Behauptung
„Die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das BfV wurde von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisierten. […] 2754 Dies lässt auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen.“
in Verbindung mit der in Fußnote 2754 enthaltenen Behauptung
„Zulieferung BfV; R., C.: Facebook-Eintrag vom 10.10.2019, abgerufen am 27.05.2020.“
rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt, ebenfalls auf ihre Ausführungen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verweisend, vor: Selbst wenn die streitgegenständliche Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreife, ergebe sich daraus kein Unterlassungsanspruch. Die Äußerung sei rechtmäßig. Das Handeln des Bundesamts finde seine gesetzliche Grundlage in § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG. Diese Vorschriften beschränkten zulässigerweise den Grundsatz des freien Mandats aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG. Abgeordnete seien nicht von vorneherein der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung entzogen, sondern müssten dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienende Maßnahmen hinnehmen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers habe es nicht bedurft. Eine Anhörungspflicht ergebe sich nicht aus § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), auch nicht aus einer analogen Anwendung der Vorschrift. Außerdem sei ein Anhörungsmangel jedenfalls analog § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG geheilt. In der Sache sei die Äußerung des Bundesamts rechtmäßig. Für das Verständnis der Äußerung sei nicht auf beliebige Dritte als objektive Empfänger, sondern auf den vom Bundesamt beabsichtigten Empfängerkreis des Folgegutachtens abzustellen. Die streitige Passage im Folgegutachten enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Der Kläger behaupte nicht, im Gutachten falsch zitiert oder wiedergegeben worden zu sein oder dass ihm ein nicht von ihm stammender „Facebook“-Beitrag fälschlich als sein eigener zugeschrieben worden sei, sondern es gehe ihm um die Bewertung seines Beitrages durch das Bundesamt als Ausdruck der Solidarisierung. Dabei handle es sich jedoch um ein Werturteil. Die angeführten Belege machten das darauf beruhende Werturteil nicht zu einer Tatsachenbehauptung. Die Äußerung sei auch kein „tatsächlicher“ Anhaltspunkt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG. Die Aufgabe des Bundesamts erschöpfe sich nicht in einer bloßen Darstellung und Aneinanderreihung von Tatsachenbehauptungen, sondern erfordere darauf aufbauende beziehungsweise daraus abgeleitete Bewertungen, namentlich im Hinblick auf das Vorliegen einer Bestrebung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG. Das Werturteil des Bundesamts sei nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des „Facebook“-Beitrags des Klägers beruhe nicht auf sachfremden Erwägungen und überschreite den sachlich gebotenen Rahmen nicht; die Äußerungen des Klägers seien zutreffend, zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigt worden. Der Kläger habe sich insofern mit der IBD „solidarisiert“, als er Zweifel an deren Einstufung als gesichert extremistischer Bestrebung bekundet habe. Ein „aktives Eintreten“ für die Werte und Inhalte dessen, mit dem man sich solidarisiere, sei kein notwendiges Begriffsmerkmal der Solidarisierung. Hiervon sei auch zu sprechen, wenn man für jemanden oder etwas eintrete, ihm helfe und sich auf seine Seite stelle. Indem der Kläger Zweifel an der Einstufung der IBD bekundet habe, habe er ihre Position gestärkt und unterstützt und ihr damit in der politischen und öffentlichen Auseinandersetzung geholfen. Damit sei jedenfalls insofern auch eine Gutheißung der Positionen der IBD verbunden, als diese nach Meinung des Klägers nicht zur erwiesenen Verfassungsfeindlichkeit führen sollten. Äußerungen anderer Politiker zur Gefährlichkeit der IBD sei der Kläger damit begegnet, dass er sich keinen Erkenntnisgewinn von einem Bericht zu den Verflechtungen der IBD mit Parteien im L. I. erwarte. Dies sei jedoch unverständlich, da sich kein Hinweis darauf finde, dass diese Umstände bereits umfassend untersucht und aufgeklärt seien. Es dränge sich vielmehr auf, dass ein entsprechender Erkenntnisgewinn verhindert werden solle; anderweitige Erwägungen seien insofern vorgeschoben. Soweit der Kläger sich nach der streitigen Passage im Folgegutachten „mit den Aktivisten“ der IBD solidarisiert habe, beziehe sich diese Formulierung nicht auf eine Solidarisierung mit einzelnen Aktivisten, sondern auf die IBD als Personenzusammenschluss. Die bekundeten Zweifel an der Einstufung der IBD als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ließen auch den Schluss zu, dass deren Positionen vom Kläger jedenfalls teilweise geteilt würden und mithin eine inhaltliche Verbindung bestehe. Dem Kläger werde auch nicht das Teilen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zum Vorwurf gemacht. Er habe bezweifelt, dass die IBD als gesichert extremistisch einzustufen sei, wobei jüngste Gerichtsurteile diese Zweifel „bestärkt“ hätten. Damit habe er zu erkennen gegeben, bereits vor diesen Entscheidungen selbst Zweifel an der Einstufung gehabt zu haben. Es sei nicht sachwidrig, wenn die Beklagte dies als eine Solidarisierung mit den Aktivisten der IBD deute, sondern eine sachgemäße Auslegung und Bewertung des Beitrags des Klägers. Seine Äußerungen gingen über die schlichte Wiedergabe des Inhalts der Entscheidung des erkennenden Gerichts hinaus; er stelle diesen irreführend dar. Das erkennende Gericht habe gerade nicht die Richtigkeit der Einstufung der IBD als gesichert extremistisch angezweifelt, sondern eine diesbezügliche Pressemitteilung der Beklagten angesichts einer vor dem Verwaltungsgericht Berlin erteilten entgegenstehenden Zusage für rechtswidrig erachtet; das habe der Kläger auch als juristischer Laie erkennen können. Dass das Werturteil des Bundesamts nicht auf sachfremden Erwägungen beruhe, zeigten auch weitere Erkenntnisse über den Kläger, darunter ein „Facebook“-Beitrag vom 3. November 2020, in dem er ebenfalls auf die IBD Bezug nehme. Soweit er laut Ausschussprotokoll vom 9. Oktober 2019 „Sympathie“ für den Antrag bekundet habe, finde sich hiervon in dem verfassten „Facebook“-Beitrag vom 10. Oktober 2019 nichts. Hinsichtlich der Anträge auf Löschung und hilfsweise Schwärzung seien solche Rechtsfolgen für personenbezogene Daten in Akten gesetzlich nicht vorgesehen und könnten daher nicht begehrt werden; vielmehr könne nach § 13 Abs. 1 Alt. 1 BVerfSchG für den Fall, dass die Unrichtigkeit dieser Daten positiv festgestellt worden sei, ein Aktenvermerk erfolgen oder dieser Umstand auf sonstige Weise festgehalten werden. Insoweit wurzele auch der Grundsatz der Aktenvollständigkeit im Rechtsstaatsprinzip; die Richtlinie 2016/680 sei hier schon nicht anwendbar. Ein Bestreitensvermerk scheide deswegen aus, weil ein solcher nicht für Werturteile vorgesehen beziehungsweise nur dann möglich sei, wenn das Werturteil auf einer unrichtigen Tatsachenangabe beruhe. Der Ursprung des „Facebook“-Beitrags stehe hier aber gerade nicht in Streit. Nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Folgenbeseitigungsanspruch dahingehend ergeben solle, nicht nur den bisherigen „Empfängern“ des Folgegutachtens, sondern überhaupt allen „Empfängern“ gegenüber zu erklären, dass die streitgegenständliche Passage rechtswidrig sei. Zudem seien nur unrichtige Tatsachenbehauptungen einem Widerruf oder einer Richtigstellung zugänglich.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der Gerichtsakte des Verfahrens 13 L 535/23 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Als Rechtsgrundlage kommt mangels spezialgesetzlicher Regelung allein der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch infrage. Er setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14; Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, juris Rn. 5 ff.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die streitgegenständliche Äußerung im Folgegutachten greift zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein (dazu I.). Dieser Eingriff ist jedoch nicht rechtswidrig (dazu II.).
I. Die Äußerung in dem Folgegutachten, der Kläger habe sich mit seinem „Facebook“-Beitrag vom 10. Oktober 2019 mit Aktivisten der IBD solidarisiert, was auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist eine grundrechtlich geschützte Rechtsposition, die durch eine Äußerung beeinträchtigt werden kann. Dieses Recht schützt nicht nur die persönliche Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person wie das Ansehen der Person in den Augen anderer („äußere Ehre“) beziehungsweise einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 20; jeweils mit weiteren Nachweisen (m. w. N.); OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 34.
Daraus folgt ein Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinne ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen steht allerdings nicht in dessen ausschließlicher Konkretisierungs- und Verfügungsmacht. Wenn der nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Berechtigte soziale Beziehungen eingegangen ist und sich in ihnen entfaltet hat, in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Verhalten auf andere einwirkt, dann bemisst sich der konkrete Inhalt seines verfassungsrechtlich geschützten Geltungsanspruchs im Einzelfall nach einem in gewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet etwa abweichender oder entgegenstehender eigener Vorstellungen und Absichten zugerechnet wird. Anders als im Fall des Unterschiebens nicht getaner Äußerungen, in dem die allein dem Betroffenen selbst zustehende Entscheidung über das Ob und Wie seiner Persönlichkeitsdarstellung unterlaufen und verfälscht wird, kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass der selbst definierte Geltungsanspruch missachtet oder verletzt oder der Träger anders dargestellt worden sei, als es ihm genehm ist. Der im Begriff der Ehre erfasste und verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch ist weitaus stärker durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, gewissermaßen „dialogischen“ Natur notwendig anhaften. Der soziale Achtungsanspruch des Einzelnen ist nicht erst dann betroffen, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einer öffentlichen und allgemein zugänglichen Quelle wie etwa einem Presseartikel wiedergegeben wird, sondern es genügt die Ansehensminderung der Person in den Augen Dritter.
Vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 7; BVerwG, a. a. O.; jeweils m. w. N.; OVG NRW, a. a. O.
Äußerungen in einem Bericht einer staatlichen Stelle können auch dann in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreifen, wenn sie ausschließlich anderen staatlichen Stellen übermittelt werden. Auch ein im innerstaatlichen Bereich verbleibender Bericht kann eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auslösen.
Vgl. BVerwG, a. a. O. Rn. 22 m. w. N. - zu einem Bericht des Bundesrechnungshofs; OVG NRW, a. a. O. Rn. 36.
Die Äußerung des Bundesamts über den Kläger im Folgegutachten stellt nach diesen Maßgaben einen Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Sie ist geeignet, sich abträglich auf das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Wenn das Bundesamt ausführt, (unter anderem) der Kläger habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, was auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, wird ihm damit eine positive Einstellung gegenüber der IB zugeschrieben. Nachdem das Bundesamt die IBD als gesichert extremistische Bestrebung einstuft (vgl. S. 852 des Folgegutachtens), liegt auf der Hand, dass diese Zuschreibung mit einer Ansehensminderung des Klägers in den Augen Dritter verbunden sein kann. Mit der streitbefangenen Äußerung im Folgegutachten geht vorliegend auch ungeachtet des (beabsichtigten) Verbleibs desselben im innerstaatlichen Bereich ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers einher. Zumindest innerhalb des VS-Verbundes hat das Bundesamt seine Einschätzung weitergegeben. Im Übrigen ist das Folgegutachten faktisch öffentlich geworden.
Vgl. den Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 81; nachgehend OVG NRW, a. a. O. Rn. 38.
II. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Es steht nach Art. 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG unter anderem unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland steht es den Organen der öffentlichen Gewalt zwar nicht frei, rufschädigende Tatsachen in Beziehung auf einzelne Bürger zu behaupten. Sie sind hierzu jedoch befugt, wenn und soweit eine gesetzliche Ermächtigung zu dem damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht besteht. Ferner muss ihr Handeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und darf auch nicht aus sonstigen Gründen rechtswidrig sein.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. April 2001 - 1 BvR 2014/95 -, juris Rn. 64; Beschluss vom 26. Februar 2008 - 1 BvR 1602/07 -, juris Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 C 13.19 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 4. Juni 2020 - 16 A 2447/12 -, juris Rn. 123; Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 82.
Nach diesen Maßgaben ist der mit den streitbefangenen Äußerungen des Bundesamts verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers gerechtfertigt. Sie beruhen auf § 16 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG; diese Vorschriften beinhalten eine gesetzliche Ermächtigung für die hier in Rede stehenden Äußerungen (nachfolgend 1.). In formeller Hinsicht bedurfte es keiner Anhörung des Klägers (nachfolgend 2.). In materieller Hinsicht liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage für die Sammlung und Bewertung des „Facebook“-Beitrags des Klägers vor (nachfolgend 3.). Auf Rechtsfolgenseite stehen die Äußerungen ihrer konkreten Gestalt nach insbesondere mit dem Willkür- und Übermaßverbot im Einklang (nachfolgend 4.). Sie sind auch nicht mit Blick auf die Rechte des Klägers aus Art. 46 Abs. 1 GG (nachfolgend 5.) und Art. 42 Abs. 3 GG (nachfolgend 6.) rechtswidrig.
1. Die Aufnahme der Äußerungen in das Folgegutachten beruht auf § 16 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Nach diesen Vorschriften darf das Bundesamt unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen mit den Mitteln der offenen Informationsbeschaffung Informationen sammeln und diese in einem behördeninternen Gutachten, das dazu dient, die im Rahmen der Prüffallbearbeitung einer Partei angefallenen Erkenntnisse zu untersuchen und zu bewerten, auswerten sowie personenbezogene Daten nennen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 43 f. m. w. N.
Das Bundesamt informiert gemäß § 16 Abs. 1 BVerfSchG die Öffentlichkeit unter anderem über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das Bundesministerium des Innern informiert gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, darüber hinaus mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. Bei der Information nach diesen Regelungen dürfen gemäß § 16 Abs. 3 BVerfSchG auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Vorliegend kommt eine Bestrebung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BVerfSchG in Betracht. Danach ist Aufgabe unter anderem des Bundesamtes die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Das sind laut § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung solcher Informationen ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. Das können insbesondere auch Äußerungen und Taten von Mitgliedern oder sonstigen Anhängern einer Partei sein.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 163; Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 47.
Das „Auswerten“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG beschreibt die analytische Sichtung, Aufarbeitung und sachkundige Bewertung der gesammelten Informationen über die Ziel-/Beobachtungsobjekte (personen- oder sachbezogene Vorgänge) im Hinblick darauf, ob sie unter dem Gesichtspunkt der in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Bestrebungen, wenn auch nur als Mosaikstein, irgendeine Relevanz haben können. Die Auswertung ist darauf ausgerichtet, das nachrichtendienstlich verdichtete Auswertungsergebnis in verschiedenen Formaten der Berichterstattung (Lagebilder, Gefährdungsanalysen, Berichte für politische Entscheidungsträger und die Öffentlichkeit) den unterschiedlichen Informationsempfängern bedarfsträgergerecht zugänglich zu machen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1984 - 1 C 37.79 -, juris Rn. 63; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 - , juris Rn. 49.
Um die in § 16 Abs. 1 und 2 BVerfSchG genannten Informationspflichten erfüllen zu können, sind vorbereitende Berichte, Stellungnahmen oder sonstige schriftliche Zu- beziehungsweise Vorarbeiten erforderlich, die das Bundesamt für sich oder für das Bundesministerium des Innern erstellt. Etwa wäre ohne informatorisches Zuarbeiten durch das Bundesamt das Ministerium nicht in der Lage, den Verfassungsschutzbericht nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG zu erstellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 6 C 4.12 -, juris Rn. 16; OVG NRW, a. a. O. Rn. 51.
In diesem Rahmen darf der Staat auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG genießen, also weder verboten noch sonst unzulässig sind, Schlüsse ziehen. Sind diese Meinungsäußerungen Ausdruck des Bestrebens, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, darf der Staat zudem (verhältnismäßige sowie willkürfreie) Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz ergreifen. Kämpferische, aggressive Verhaltensweisen für die Erreichung der verfassungsfeindlichen Ziele sind für ein solches Bestreben nicht erforderlich. Die verfassungsfeindliche Zielrichtung kann sich auch aus einer Zusammenschau erlaubter Äußerungen ergeben.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 58, 72 - zu den entsprechenden Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rn. 59, 61; OVG NRW, a. a. O. Rn. 51 f. m. w. N.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BVerfSchG erlaubt dem Bundesamt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten zu verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen, und bildet in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG auch eine Ermächtigungsgrundlage dafür, dass Verfassungsschutzbehörden offen zugängliche - ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangte - Informationen über (Landtags-)Abgeordnete systematisch sammeln und auswerten. Dies stellt zwar einen Eingriff in das freie Mandat dar, das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG (ähnlich: Art. 13 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates I. ) geschützt ist. Diese Normen gewährleisten nach der sogenannten „Ramelow-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts auch für Mitglieder der Volksvertretungen in den Ländern die Freiheit von exekutiver Beobachtung, Beaufsichtigung und Kontrolle. Ein solcher Eingriff kann aber im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Interesse des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerechtfertigt sein.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 91 ff., 103 ff., 133; OVG NRW, a. a. O. Rn. 56.
2. In formeller Hinsicht bedurfte es vor der Aufnahme der streitigen Passage in das Folgegutachten und auch vor dessen Weitergabe keiner Anhörung des Klägers. Auch im Rahmen der allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit auf Grundlage des § 16 Abs. 1 BVerfSchG ist das Bundesamt nicht verpflichtet, den von der Informationstätigkeit betroffenen Personen und Personenzusammenschlüssen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 28 Abs. 1 VwVfG findet keine unmittelbare Anwendung, da die Information nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG veröffentlicht wird. Eine analoge Anwendung ist mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage ebenfalls nicht geboten, da es im Unterschied zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren bei der Informationstätigkeit des Bundesamts nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Bürger geht. Verfassungsrechtlich kann ausnahmsweise eine Anhörung, namentlich zur Sachverhaltsermittlung geboten sein, das heißt zur Aufklärung von Tatsachen, nicht aber in Bezug auf die Veröffentlichung von Werturteilen. Auch im Hinblick auf die der Informationstätigkeit vorgelagerte Sammlung und Auswertung von Informationen durch das Bundesamt auf Grundlage des § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass auf eine vorherige Anhörung der Betroffenen (jedenfalls in aller Regel) verzichtet wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris Rn. 60; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 11 TG 1982/02 -, juris Rn. 8; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. Februar 2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1216/22 -, juris Rn. 142 ff. m. w. N.
Das gilt ebenso für hier in Rede stehende Äußerungen des Bundesamts zum Zwecke der Auswertung von Informationen auf Grundlage des § 16 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG. Hier wie dort ist § 28 Abs. 1 VwVfG nicht unmittelbar anwendbar, weil Sammlung und Auswertung nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens erfolgen. Gegen eine analoge Anwendung der Vorschrift spricht auch insofern, dass es im Unterschied etwa zum gerichtlichen Verfahren und zum gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren nicht um den Erlass rechtsverbindlicher Akte oder Entscheidungen gegenüber dem Betroffenen geht. Allenfalls zum Zwecke der gebotenen Sachverhaltsaufklärung kann eine Anhörung entsprechend der dargestellten Maßgaben im Einzelfall notwendig sein.
In diese Richtung auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 144 ff.
In Anwendung dieser Maßstäbe bedurfte es keiner Anhörung des Klägers vor Aufnahme der Äußerungen des Bundesamtes in das Folgegutachten. Insbesondere zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung war eine Anhörung nicht geboten. Es bestanden schon keine Unklarheiten in Bezug auf Tatsachen. Den Äußerungen des Bundesamts liegt als Tatsachenkern allein die - offenkundig und unstreitig erfolgte - Veröffentlichung des „Facebook“-Beitrags vom 10. Oktober 2019 zugrunde. Seine darauf aufbauenden Äußerungen beinhalten nicht die Behauptung weiterer Tatsachen, die noch der Aufklärung bedurft hätten, sondern stellen Werturteile dar (dazu ausführlich unter 4.).
All dessen unbeschadet wurde ein - unterstellter - Anhörungsmangel im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geheilt. Das Unterbleiben einer ausnahmsweise erforderlichen Anhörung begründet lediglich einen heilbaren formellen Rechtsfehler. Nach dem Rechtsgedanken des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz die Anhörung nachgeholt werden.
Vgl. BayVGH, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 13. Mai 2024 - 5 A 1218/22 -, juris Rn. 149; Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 1 L 95/20 -, juris Rn. 39; Urteil des erkennenden Gerichts vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162.
Die Heilung kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.; VG Berlin, a. a. O.
Hiernach wurde ein etwaiger Anhörungsmangel unterdessen geheilt. Der Kläger hatte im Rahmen des hiesigen Verfahrens sowie des parallelen Eilverfahrens Gelegenheit, umfassend zur Äußerung des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Die Beklagte hat sich mit seinem Vorbringen im Rahmen ihrer schriftsätzlichen Einlassungen im Eilverfahren umfassend auseinandergesetzt und damit gezeigt, ihre Äußerung kritisch überprüft zu haben, jedoch schlussendlich an ihr festzuhalten.
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG liegen vor. Beim Folgegutachten handelt es sich um eine behördeninterne Stellungnahme des Bundesamts, mit der die Erfüllung der in § 16 BVerfSchG genannten Informationspflichten vorbereitet werden soll. Das Gutachten stellt einen nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmten, vorbereitenden Bericht zur Erfüllung dieser Informationspflichten dar. Ausweislich seiner Einführung untersucht und bewertet das Folgegutachten die im Rahmen der Prüffallbearbeitung seit Januar 2019 neu angefallenen Erkenntnisse zur AfD, um zu prüfen, ob hinsichtlich der Partei fortgesetzt tatsächliche Anhaltspunkte für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Satz 5 BVerfSchG vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 58.
Die Aufnahme der streitgegenständlichen Passage in das Folgegutachten stellt eine § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BVerfSchG unterfallende Auswertung von Informationen, einschließlich der damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten des Klägers dar. Das Bundesamt hat den offen zugänglichen - das heißt ohne den Einsatz von Methoden der heimlichen Beschaffung erlangten - „Facebook“-Beitrag des Klägers vom 10. Oktober 2019 gesammelt und im Folgegutachten im Hinblick auf das Fortbestehen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebung ausgewertet. Dafür relevant sind Verbindungen der AfD und ihrer Mitglieder zu Gruppierungen aus dem rechtsextremistischen Spektrum wie der IB (vgl. Kapitel G Abschnitt III des Folgegutachtens), die sich aus Äußerungen von Parteimitgliedern zu dieser - wie dem „Facebook“-Beitrag des Klägers - ergeben können.
Vgl. ebd.
4. Auf Rechtsfolgenseite stehen die Äußerungen ihrer konkreten Gestalt nach insbesondere mit dem Willkür- und Übermaßverbot im Einklang. Insofern sind namentlich die verfassungsrechtlichen Schranken zu beachten, denen staatliche Äußerungen allgemein unterliegen. In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass sich amtliche Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren haben. Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden müssen. Werturteile müssen ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Außerdem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte sachliche Ziel im Verhältnis zu den Rechtspositionen, in die eingegriffen wird, nicht unverhältnismäßig sein. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, das heißt sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten (Sachlichkeitsgebot). Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 103 f. m. w. N.; ferner das Urteil des erkennenden Gerichts vom 22. Dezember 2022 - 13 K 2736/19 -, juris Rn. 94 f. m. w. N., und seinen Beschluss vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 84.
Die Äußerungen der Beklagten sind nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Werturteile einzustufen [dazu a)]. Sie genügen den dargestellten Anforderungen [dazu b)].
a) Die streitige Passage des Folgegutachtens enthält keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil des Bundesamts. Tatsachenbehauptungen werden durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt und sind der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich. Auch innere Vorgänge wie Motive, Absichten oder innere Einstellungen einer anderen Person können Gegenstand von Tatsachenbehauptungen sein, wenn sie durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten dieser Person erkennbar zutage getreten und damit anhand äußerer Indiztatsachen beweisbar sind.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. März 2007 - 1 BvR 2231/03 -, juris Rn. 28; vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 32; OVG NRW, a. a. O. Rn. 61 ff.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13. Februar 2009 - 14 U 156/08 -, juris Rn. 25.
Dagegen handelt es sich bei einem Werturteil um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist, auch wenn sich diese Elemente gegebenenfalls mit solchen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen. Die Einstufung als Werturteil gilt jedenfalls dann, wenn sich beide nicht trennen lassen, ohne dass dadurch ihr Sinn verfälscht wird, und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Ein solches, tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengendes Werturteil kann auch in der Behauptung liegen, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt. Da eine solche innere Tatsache anderen verschlossen bleibt, solange sie nicht kundgetan wird, basiert ihre Behauptung auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris Rn. 16, 24; vom 11. April 2024 - 1 BvR 2290/23 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 35; jeweils m. w. N.; OVG NRW, a. a. O. Rn. 65 ff.
Werden Schlussfolgerungen auf Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum gestellt, liegt darin regelmäßig ein Werturteil. Auch bei Schlussfolgerungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter handelt es sich eher um Werturteile als um dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptungen.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10. Juli 2014 - 48311/10 -, juris Ziff. 63; BVerfG, Beschlüsse vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 -, juris Rn. 13; vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris Rn. 28; Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Juli 2019 - VI ZR 494/17 -, juris Rn. 41; OVG NRW, a. a. O. Rn. 69 ff.
Das gilt namentlich für Äußerungen in einem Verfassungsschutzbericht, die Personen oder Personenzusammenschlüssen bestimmte Ziele zuschreiben. Etwa handelt es sich bei der Einstufung einer Partei als „rechtsextremistisch“ um ein Werturteil.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 2 WD 42.00 -, juris Rn. 23; OVG NRW, a. a. O. Rn. 73.
Allgemein kommt es für die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen insbesondere auf den objektiven Sinn einer Äußerung und ihren Gesamtkontext an. Entscheidend ist nicht die subjektive Absicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis einzelner Adressaten, sondern das Verständnis, das ihr ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum beimisst.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 - 6 C 11.20 -, juris Rn. 35 m. w. N.; OVG NRW, a. a. O. Rn. 75.
Auszugehen ist hierbei stets vom Wortlaut der Äußerung. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.; OVG NRW, a. a. O. Rn. 77.
Das Gericht ermittelt den Sinn einer Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Prozessrechts. Zu diesen Möglichkeiten gehört auch das Herbeiziehen gängiger alltagssprachlicher Wörterbücher.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. November 2018 - 1 BvR 2716/17 -, juris Rn. 17; OVG NRW, a. a. O. Rn. 79.
Dagegen bedarf es bei Äußerungen von Verfassungsschutzbehörden keiner Prüfung, ob sie mehrdeutig sind und aufgrund der allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen im Weiteren eine Auslegung zugrunde zu legen wäre, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG gedeckt wäre. Die für das Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit bei der Prüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen entwickelten Maßstäbe,
vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris Rn. 19 m. w. N.,
sind nicht anzuwenden, um den Sinn von Äußerungen des Verfassungsschutzes im Rahmen der nachrichtendienstlichen Gefahrerforschung zu ermitteln. Denn der Staat kann sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 -, juris Rn. 42; OVG NRW, a. a. O. Rn. 81 ff. m. w. N.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Äußerung, der Kläger habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, was auf eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen lasse, keine Tatsachenbehauptung, sondern ein Werturteil. Sie ist durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt. Das Bundesamt stellt auf Grundlage unstreitiger Tatsachen eigene Schlussfolgerungen auf, was - wie im Regelfall - als Werturteil einzuordnen ist. Wenn das Bundesamt seine Aussage mit dem „Facebook“-Beitrag des Klägers vom 10. Oktober 2019 belegt, zieht es diesen Beitrag als unstreitige Tatsachengrundlage heran; aufgrund einer Interpretation und Bewertung des Beitrags und der Beweggründe des Klägers für seine Veröffentlichung zieht das Bundesamt sodann den Schluss, er habe sich mit der IBD solidarisiert, was auf eine inhaltliche Verbindung schließen lasse. Diese Bewertung ist dem Beweis nicht zugänglich.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 87; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 95.
Das gilt insbesondere in Anbetracht vielfältiger Bedeutungsgehalte des Verbs „solidarisieren“; es umschreibt nicht stets fest umrissene tatsächliche Handlungen oder sonstige beweisbare Umstände. Im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet „solidarisieren“ etwa „für jemanden, etwas eintreten, um gemeinsame Interessen und Ziele zu verfolgen“ oder „zu solidarischem Verhalten bewegen“. Das Adjektiv „solidarisch“ wird dabei im Sinne von „mit jemandem übereinstimmend und für ihn einstehend, eintretend“ oder „gemeinsam verantwortlich; gegenseitig verpflichtet“ gebraucht.
Vgl. Dudenredaktion, Online-Wörterbuch, „https://www.duden.de/rechtschreibung/solidarisieren“; „https://www.duden.de/rechtschreibung/solidarisch“; jeweils abgerufen am 27. April 2026; OVG NRW, a. a. O. Rn. 88 ff.
Dabei gibt es eine erhebliche Bandbreite denkbarer Möglichkeiten, für jemanden oder etwas einzutreten, die von bloßen Äußerungen - Solidaritätsbekundungen - bis hin zur aktiven Teilnahme an konkreten Aktionen reicht. So gilt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als „solidarisch“ bereits, „sich mit jemandem, etwas solidarisch [zu] erklären“.
Vgl. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache, „https://www.dwds.de/wb/solidarisieren“, abgerufen am 23. April 2026.
Auf der anderen Seite steht die Teilnahme an konkreten Aktionen. „Solidarisch“ kann etwa auch bedeuten, „sich gegenseitig [zu] unterstützen, um in einer Sache gemeinsam aktiv zu werden“.
Vgl. Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, „https://www.verben.de/verben/bedeutungen/solidarisieren.htm“, abgerufen am 23. April 2026.
Die Bezeichnung eines Verhaltens als „solidarisch“ ist vor diesem Hintergrund kein dem Beweis zugänglicher Umstand. Lediglich das zugrundeliegende Verhalten selbst - hier die Veröffentlichung des „Facebook“-Beitrags des Klägers - ist beweisbar. Die Einordnung desselben als „solidarisch“ dagegen ist eine vom Verständnis dieses zahlreiche Deutungen zulassenden Begriffs abhängige, wertende Betrachtung. Das zeigt gerade der vorliegende Fall: Während der Kläger vorbringt, er habe sich im Ausschuss gegen den letztlich gefassten Beschluss ausgesprochen, da ihm der Beschluss nicht weit genug gefasst gewesen sei, worin gerade keine Solidarisierung mit der IBD zu sehen sei, hat das Bundesamt diesen Umstand offensichtlich gegenteilig interpretiert und angenommen, der Kläger sei durch dieselben Handlungen für die Interessen der IBD eingetreten. Das vom Kläger angeführte „faktische Geschehen“ ist damit lediglich Grundlage für dessen Bewertung als „solidarisch“.
Vgl. den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 98.
Bei der Äußerung des Bundesamtes betreffend die Solidarisierung mit Aktivisten handelt es sich entgegen der Einschätzung des Klägers auch nicht deswegen um eine Tatsachenbehauptung, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 BVerfSchG für die Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte voraussetzt. Das Folgegutachten erschöpft sich nicht in einer Auflistung dieser tatsächlichen Anhaltspunkte. Vielmehr darf das Bundesamt unter den in § 3 Abs. 1 BVerfSchG genannten Voraussetzungen Informationen darüber hinaus auswerten, was das Äußern von Werturteilen naturgemäß einschließt.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 100.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Aussage des Bundesamts, die Veröffentlichung des „Facebook“-Beitrags und die damit aus seiner Sicht verbundene Solidarisierung des Klägers mit Aktivisten der IBD lasse auf „eine inhaltliche Verbindung zur IB schließen“. Schon nach ihrem Wortlaut („lässt […] schließen“) handelt es sich um eine Schlussfolgerung, also eine eigene Einschätzung des Bundesamtes und damit ebenfalls um ein Werturteil. Abgesehen davon lässt sich eine „Verbindung“ nicht an rein objektiven Kriterien festmachen und unterliegt folglich der wertenden Betrachtung verschiedener Teilaspekte.
Vgl. ebd. Rn. 101; Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13. Juli 2023 - 13 L 535/23 -, juris Rn. 100.
b) Die Werturteile des Bundesamts genügen den Anforderungen des Willkür- und des Übermaßverbots. Das Bundesamt musste bei seiner Bewertung zunächst nicht die oben bereits in anderer Konstellation angeführten allgemeinen Maßstäbe für das Verständnis von mehrdeutigen Äußerungen heranziehen, um die Variante der Äußerung des Klägers zu ermitteln, die gegebenenfalls nicht zur Aufnahme in das Folgegutachten geführt hätte. Vorliegend geht es nicht um eine straf- oder zivilrechtliche Sanktion für die Äußerung des Klägers, sondern um nachrichtendienstliche Gefahrerforschung, wobei § 16 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5, § 8 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG spezielle Ermächtigungsgrundlagen unter anderem für die Auswertung von Meinungsäußerungen darstellen. Verfassungsschutzbehörden wie das Bundesamt haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 154; OVG NRW, a. a. O. Rn. 105 f. m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 - 13 L 1124/23 -, juris Rn. 187.
Die Äußerung des Bundesamts, der Kläger habe sich mit Aktivisten der IBD solidarisiert, wahrt die dargestellten Anforderungen des Willkürverbots und Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Werturteil des Bundesamtes ist ausgehend vom Wortlaut dieser Äußerung, dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums sowie unter Berücksichtigung des „Facebook“-Beitrags des Klägers vom 10. Oktober 2019 und des inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Abschnitt des Folgegutachtens, in dem die streitbefangene Äußerung steht, dahingehend zu verstehen, dass der Kläger sich den Mitgliedern der IBD (lediglich) insoweit verbunden fühle und ihnen zur Seite stehe, als er öffentlich kundtat, die Bewertung des Verfassungsschutzes betreffend die IBD reiche nicht aus, um bereits von einer gesichert rechtsextremistischen Bestrebung ausgehen zu können. Dieses Werturteil beruht auf einem zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern, nämlich dem „Facebook“-Beitrag des Klägers vom 10. Oktober 2019.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 107.
Soweit der Kläger sich nach der Äußerung des Bundesamts mit Aktivisten der IBD „solidarisiert“, soll damit nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass er sich mit ihnen im Hinblick auf die kritisierte Einstufung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung verbunden fühle und ihnen zur Seite stehe. Für dieses Verständnis der Äußerung des Bundesamts ist insoweit von dem Bedeutungsgehalt des Verbs „solidarisieren“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, der - wie oben dargestellt - von bloßen Solidaritätsbekundungen bis hin zur aktiven Teilnahme an konkreten Aktionen reicht. Im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“ des Folgegutachtens führt das Bundesamt den Begriff „Solidarität“ im Zusammenhang mit der IB zunächst an drei Stellen als wörtliches Zitat verschiedener AfD-Politiker an ([…] „Solidarität mit @Identitaere_B!“; […] „‚#Solidarität‘ mit der IB“; […] „Hier gilt absolute #Solidarität!“). Es unterlegt die Formulierung „sich solidarisch zeigen“ im Weiteren mit den Erläuterungen „Unterstützungshaltung bekunden“ oder „Haltung auf subtilere Weise zeigen“, wobei die dafür angegebenen Beispiele der oben dargestellten Bandbreite an Bedeutungen von „solidarisieren“ inhaltlich entsprechen und diese auch ausschöpfen. Sie reichen vom Tätigwerden als „IBD-Aktivist“ bis zu „subtilere[n] Weise[n]“ wie einer fehlenden Distanzierung von der IB durch Verfassen eines „Facebook“-Beitrags mit einem Bild, auf dem die Lambda-Fahne der IB zu erkennen war.
Vgl. ebd. Rn. 109.
Sofern sich der Kläger nach der Äußerung des Bundesamts mit „Aktivisten“ der IBD solidarisiert, soll nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgedrückt werden, dass seine Solidarisierung sich auf Mitglieder der IBD beziehe. Das Substantiv „Aktivist“ bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch eine engagierte, zielbewusst häufig gesellschaftlich oder politisch handelnde Person.
Vgl. ebd. Rn. 110; Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, „https://www.verben.de/verben/bedeutungen/?w=Aktivist“; ähnlich: Dudenredaktion, Online-Wörterbuch, „https://www.duden.de/rechtschreibung/Aktivist“; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache, „https://www.dwds.de/wb/Aktivist“; jeweils abgerufen am 24. April 2026.
Mit den angeführten Wortbedeutungen des allgemeinen Sprachgebrauchs kann der Begriff „Aktivist“ entweder alle oder auch nur einzelne Mitglieder der IBD als politisch engagierte Personen bezeichnen. Beide Möglichkeiten sind im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“ enthalten. Dort findet sich der Begriff „Aktivist“ im Zusammenhang mit der IB teilweise als wörtliches Zitat von Politikern ([…] „Respekt vor den jungen, mutigen #IB-#Aktivisten“), als Wiedergabe eines auf einem Bild befindlichen Plakats der IB ([…] „Respekt vor IB Aktivisten“) oder eines Presseartikels ([…] „führende[r] IB-Aktivist“). Das Bundesamt verwendet diesen Begriff im Folgegutachten auch, um - teilweise namentlich genannte - Mitglieder der IB in Deutschland oder Österreich zu benennen.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 112.
Für das Verständnis der streitbefangenen Äußerung ist neben den Bedeutungen der verwendeten Worte „solidarisieren“ und „Aktivist“ auch der inhaltliche Zusammenhang mit dem Abschnitt des Folgegutachtens relevant, in dem die Äußerung steht. Das Werturteil des Bundesamtes findet sich im Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“, „III. Verbindungen zur Identitäre[n] Bewegung“, „2. Landesebene“ des Folgegutachtens. Das Kapitel „G. Verbindungen zu Gruppierungen, Organisationen und Einzelpersonen aus dem rechtsextremistischen Spektrum“ dient nach seiner Einleitung der Prüfung, inwieweit Verbindungen von Mitgliedern und Verbänden der AfD zu Beobachtungsobjekten des Verfassungsschutzes aus dem rechtsextremistischen Spektrum Anhaltspunkte für eine Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bieten. Weiter heißt es dort, in jedem Fall komme solchen Verbindungen beziehungsweise einer solchen Vernetzung indizielle Bedeutung für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung einer Partei zu. Nach den Unterkapiteln „I. Verbindungen zu Rechtsextremisten im Rahmen eines neurechten Netzwerks“ und „II. Verbindungen zu rechtsextremistischen Verlagen und Publizisten“ befasst sich Unterkapitel III. mit Verbindungen zur IB auf Bundes-, Landes- sowie Kreisebene und anderen. Einleitend zum Abschnitt „2. Landesebene“ wird erläutert, auf der Landesebene liege der Fokus der AfD-Funktionärinnen und -Funktionäre, die sich positiv zu der IB äußerten, deutlich auf der strukturellen Unterstützung. Hier kämen sowohl generelle Aussagen als auch Kritik an der Beobachtung der IBD durch den Verfassungsschutz zum Tragen. In Beiträgen in den sozialen Netzwerken habe sich häufig ein positiver Grundtenor gegenüber der IB gefunden. Mit diesen Ausführungen stellt das Bundesamt für den von ihm in dem Abschnitt verwendeten Begriff „Unterstützung“, der - ähnlich wie der Begriff „solidarisieren“ - eine Bandbreite an Bedeutungen besitzt, die von aktivem Tun bis hin zu Äußerungen reicht,
vgl. ebd. Rn. 113; Dudenredaktion, Online-Wörterbuch, „https://www.duden.de/rechtschreibung/Unterstuetzung“; Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, Digitales Wörterbuch der Deutschen Sprache, „https://www.dwds.de/wb/Unterst%C3%BCtzung“; Netzwerk der deutschen Sprache, Deutsches Wörterbuch, „https://www.verben.de/verben/bedeutungen/?w=Unterst%C3%BCtzung“; jeweils abgerufen am 24. April 2026,
klar, dass es in diesem Abschnitt insbesondere um eine Unterstützung der IB durch Wortbeiträge geht. Nach dieser Einleitung des Abschnitts nennt das Bundesamt über mehrere Seiten konkrete Beispiele für solche unterstützenden Wortbeiträge, bevor es als weiteres Beispiel ausführt, die Einstufung der IBD als erwiesen extremistische Bestrebung durch das Bundesamt sei von Seiten der AfD-Landesfunktionäre wiederholt aufgegriffen worden, indem sich einige mit den Aktivisten solidarisiert hätten. Die Bewertung „solidarisieren“ meint demnach ein Solidarisieren, das sich in entsprechenden unterstützenden Wortbeiträgen ausdrückt, und steht im Zusammenhang mit der Einstufung der IBD durch das Bundesamt als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 115.
Aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums bringt der Kläger mit seinem Beitrag Zweifel an der Richtigkeit ebendieser Einstufung der IBD als erwiesen rechtsextremistische Bestrebung zum Ausdruck. Der Beitrag, in dem der Kläger sich durch die auszugsweise Wiedergabe eines Artikels der *Name wurde entfernt* gewissermaßen auch selbst zitiert, thematisiert zunächst die Entwaffnung gewaltbereiter Extremisten und die Bestrebung des Klägers, dabei sicherzustellen, in allen Bereichen und nur nachweislich extremistisch tätige Personen zu entwaffnen. Indem der Kläger schreibt, die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür, also für den Nachweis extremistischer Tätigkeit, nicht aus, deutet er der Sache nach an, dass die insoweit geäußerten Einschätzungen der damit befassten Behörden und dementsprechend auch diejenigen des Verfassungsschutzes nicht objektiv, also durch Tatsachen belegt seien, und stellt sie dadurch inhaltlich infrage. Auf die im folgenden Absatz des „Facebook“-Beitrags erwähnte Beobachtung der IBD durch den Verfassungsschutz geht die im letzten Absatz wiedergegebene Einschätzung des Klägers ein, es sei zu bezweifeln, dass die IBD als gesichert rechtsextremistisch einzustufen sei. Dem unmittelbar folgenden Satz „Jüngste Gerichtsurteile hätten diese Zweifel bestärkt“ ist zu entnehmen, dass der Kläger schon vor Ergehen dieser gerichtlichen Entscheidungen entsprechende Zweifel hatte, weil seine Zweifel andernfalls (erstmals) entstanden, aber nicht bestärkt worden wären. Daher greift auch sein Vorbringen nicht durch, ihm werde im Ergebnis das Teilen der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vorgeworfen. Indem der Kläger eingangs die fachliche Kompetenz auch des Verfassungsschutzes für die Einstufung von Personen als extremistisch angezweifelt hat („Die subjektive Bewertung einer Behörde reiche dafür nicht aus.“), hat er damit und mit den weiteren, von ihm ausgewählten Zitatstellen nicht nur zu erkennen gegeben, dass er persönlich die Einstufung der IBD als gesichert rechtsextremistisch infrage stellt, sondern der Sache nach zumindest auch, dass er die Bewertung des Bundesamtes nicht als ausreichend ansieht, um von einer durch Tatsachen belegten Einstufung der IBD auszugehen. Der Kläger hat damit entgegen seiner Darstellung im Gerichtsverfahren nicht lediglich ergebnisoffen in den Raum gestellt, ob die Einstufung der IBD durch das Bundesamt zutrifft, sondern diese inhaltlich angezweifelt und sich auf diese Weise mit den Mitgliedern der IBD verbunden gezeigt. Er kann sich auch nicht darauf berufen, er habe sich in einer politischen Debatte spontan zu Zweifeln an der Einstufung der IBD geäußert und damit zum Ausdruck bringen wollen, dass seine starken Zweifel (erst) durch die „jüngsten Gerichtsurteile“ entstanden seien. Der „Facebook“-Beitrag ist keine Spontanäußerung,
vgl. zur Relevanz eines solchen Umstands für das Verständnis einer Äußerung: BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 -, juris Rn. 25; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 17. Januar 2023 - Vf. 3-IVa-21 -, juris Rn. 48,
sondern nach dem Ende der Debatte in einer Ausschusssitzung und nach dem Erscheinen eines Berichts der Bayerischen Staatszeitung über diese Ausschusssitzung gezielt aus einzelnen Sätzen dieses deutlich längeren Medienberichts zusammengestellt worden. Der Kläger muss sich daher an seiner Auswahl von Sätzen und an deren Wortwahl festhalten lassen, zumal er seine im Gerichtsverfahren geltend gemachte Deutung der von ihm zitierten Sätze ohne weiteres in seinem „Facebook“-Beitrag hätte darstellen oder diesen von vornherein anders hätte formulieren können.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 116 ff.
Die Äußerungen des Klägers als ein Beispiel für einen die IB unterstützenden Wortbeitrag durch einen AfD-Landespolitiker anzuführen und als Solidarisieren mit Aktivisten der IBD zu bewerten, stellt mit Blick auf die oben dargestellten möglichen Wortbedeutungen von „solidarisieren“ im Sinne von „sich verbunden fühlen“ beziehungsweise „zu jemandem halten“ und von „Aktivist“ eine zumindest sachgerechte und vertretbare Würdigung dar, die den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreitet. Sie enthält auch keine unnötige Zuspitzung oder Übertreibung und verfälscht die Äußerungen des Klägers nicht. Ob dem „Facebook“-Beitrag des Klägers zwingend oder zwangsläufig zu entnehmen ist, dass dieser sich dadurch mit den Aktivisten der IBD solidarisiert habe, ist nach den oben dargestellten Maßstäben nicht relevant. Da es nach diesen Maßstäben vorliegend auch nicht auf anderweitige Interpretationsmöglichkeiten bei der Bewertung des „Facebook“-Beitrags ankommt, musste das Bundesamt etwaige Unsicherheiten bei dieser Bewertung nicht kenntlich machen.
Vgl. ebd. Rn. 119.
Die aus dem „Facebook“-Beitrag des Klägers und aus der Einschätzung zur Solidarisierung im oben genannten Sinne gezogene weitere Schlussfolgerung des Bundesamtes, dass auf eine inhaltliche Verbindung des Klägers zur IB zu schließen sei, ist ebenfalls eine sachgerechte und vertretbare Würdigung, weil kein anderer Grund dafür ersichtlich ist, dass sich der Kläger - wie oben dargestellt - verbal auf die Seite der IB stellt. Zudem ist die Wortwahl „inhaltliche Verbindung“ zurückhaltend und sachlich. Sie verhält sich nicht zur Frage, in welchem Umfang der Kläger Werte und Inhalte der IB teilt, und unterstellt ihm damit insbesondere keine aktive Unterstützung der IB durch Teilnahme an gemeinsamen Aktionen.
Vgl. ebd. Rn. 120.
Vor diesem Hintergrund folgt die subjektive Einschätzung des Klägers, die Äußerung im Folgegutachten sei „enorm ehrabträglich“, jedenfalls nicht aus der Wortwahl des Bundesamtes. Entgegen der Meinung des Klägers war das Bundesamt nicht gehalten, den „Facebook“-Beitrag des Klägers als „wertneutral“ zu behandeln oder bei der Bewertung dieses Beitrags „lediglich neutral eine Information“ mitzuteilen. Die Äußerung im Folgegutachten gibt nicht Tatsachen wieder, sondern besteht aus Werturteilen. Dass diese nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, ist nicht gleichbedeutend mit inhaltlicher Neutralität in Bezug auf die bewertete Meinungsäußerung.
Vgl. ebd. Rn. 121.
Für die dargestellte Sinnermittlung des „Facebook“-Beitrags des Klägers und die vorgenannten Bewertungen der streitgegenständlichen Äußerungen des Bundesamtes müssen nicht der „Facebook“-Beitrag des Klägers vom 3. November 2020, der Artikel der *Name wurde entfernt* vom 11. Oktober 2019 im Übrigen oder die Äußerungen des Klägers, die in dem Protokoll der Ausschusssitzung vom 9. Oktober 2019 (das allerdings kein Wortprotokoll darstellt) wiedergegeben sind, herangezogen werden.
Vgl. ebd. Rn. 122.
Ob es - wie die Beklagte meint - für die Erfassung des Sinns der Äußerungen im Folgegutachten auf das Verständnis von Mitarbeitern der Verfassungsschutzbehörden oder der Verwaltungsgerichte statt auf dasjenige eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ankommen könnte, kann offenbleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass dies hier zu einem abweichenden Verständnis der Äußerungen führen könnte.
Vgl. ebd. Rn. 123.
Die streitbefangenen Äußerungen des Bundesamtes sind nicht deswegen unverhältnismäßig, weil es darin ein rechtlich zulässiges Verhalten des Klägers zu dessen Lasten heranzieht. Wie oben ausgeführt, darf der Staat im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 16 BVerfSchG auch aus Meinungsäußerungen, die den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG genießen, also weder verboten sind noch bestraft werden können, Schlüsse ziehen.
Vgl. ebd. Rn. 124.
Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, als Polizeihauptkommissar drohten ihm wegen der Passage im Folgegutachten disziplinarische Maßnahmen. Ungeachtet weiterer Erwägungen ist dies weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Vgl. ebd. Rn. 125.
5. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Ein Abgeordneter darf danach zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Der Indemnitätsschutz verbietet demgemäß jede beeinträchtigende Maßnahme außerhalb des Parlaments als Folge innerparlamentarischen Verhaltens eines Abgeordneten. Äußerungen eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind hiernach der Informationserhebung und -sammlung entzogen, wenn er diese im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat. Der Schutz dieser Vorschrift erstreckt sich auch auf Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2013 - 2 BvE 6/08 -, juris Rn. 124; Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 568; OVG NRW, a. a. O. Rn. 127.
Für Äußerungen eines Abgeordneten im *Name wurde entfernt* oder in einem Ausschuss dieses Landtags gilt Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG allerdings nicht. Art. 27 BV sieht dagegen (nur) vor, dass kein Mitglied des Landtags zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden darf. Der durch Art. 27 BV gewährte Indemnitätsschutz ist auf die „Abstimmung“ beschränkt.
Vgl. OVG NRW, a. a. O. Rn. 129 f. m. w. N.
Nach diesen Maßgaben findet Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GG vorliegend keine Anwendung, weil der Kläger nicht Abgeordneter des Deutschen Bundestages, sondern des *Name wurde entfernt* ist. Nachdem nicht eine Abstimmung, sondern ein „Facebook“-Beitrag des Klägers Anknüpfungspunkt der Äußerung es Bundesamts war, steht dieser auch Art. 27 BV nicht entgegen.
6. Die Äußerung des Bundesamts ist auch nicht gemäß Art. 42 Abs. 3 GG unzulässig. Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben danach von jeder Verantwortlichkeit frei. Ähnlich bestimmt Art. 22 Abs. 2 BV: Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtags oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei, es sei denn, dass es sich um die Wiedergabe von Ehrverletzungen handelt. Vom persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschriften erfasst ist jeder, der über die öffentlichen Sitzungen des Parlaments oder seiner Ausschüsse berichtet. Rechtsfolge dieser Vorschriften ist die Sanktionslosigkeit für alle Berichte, die dem Wahrheitskriterium entsprechen. Als Folge der Berichterstattung dürfen keine negativen Rechtsfolgen jeglicher Art (straf-, dienst-, zivil-, arbeits-, presserechtliche oder sonstige Sanktionen) verhängt werden.
Vgl. ebd. Rn. 134 ff. m. w. N.
Unter einem Bericht im Sinne von Art. 42 Abs. 3 GG oder Art. 22 Abs. 2 BV versteht man allerdings nur die „erzählende Darstellung eines historischen Vorgangs in seinem wesentlichen Verlauf“. Eine stark verkürzte Wiedergabe lediglich einzelner Äußerungen oder Ausschnitte genügt dafür nicht.
Vgl. ebd. Rn. 138 ff. m. w. N.
Ausgehend davon kann sich der Kläger für seinen „Facebook“-Beitrag vom 10. Oktober 2019 nicht auf den Schutz aus Art. 42 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 22 Abs. 2 BV berufen. Der „Facebook“-Beitrag stellt nicht den wesentlichen Verlauf der Ausschusssitzung und damit keinen (wahrheitsgetreuen) Bericht im Sinne dieser Normen dar, sondern gibt lediglich einzelne Äußerungen oder Ausschnitte von Wortbeiträgen in der Sitzung des Innenausschusses stark verkürzt wieder.
Vgl. ebd. Rn. 142.
Ist die Aufnahme der streitigen Passage in das Folgegutachten nach alledem rechtmäßig und das Bundesamt weiterhin berechtigt, sich entsprechend zu äußern, ist auch den mit den Anträgen zu 2. bis 7. geltend gemachten Ansprüchen der Boden entzogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
25.000,00 €
festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 Alt. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden gemäß § 39 Abs. 1 GKG die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Hiernach war der Streitwert auf 25.000 € festzusetzen. Für den auf Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung den Kläger betreffender Äußerungen im Folgegutachten gerichteten Antrag zu 1. war nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen. Der Antrag zu 2. - Androhung eines Ordnungsgeldes - war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil gemäß Nr. 2111, 5301 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG lediglich eine Festgebühr anfällt. Für die Anträge zu 3. bis 6. war jeweils der Auffangwert von 5.000 € zugrunde zu legen. Dem auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Behauptungen im Folgegutachten gerichteten Antrag zu 7. misst das Gericht keine streitwerterhöhende Bedeutung zu. Zusammengerechnet ergibt sich der festgesetzte Streitwert von 25.000,00 €.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2025 - 16 B 830/23 -, juris Rn. 155 ff.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.