Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 20.07.2020 – 35 L 269/20

ECLI:DE:VGBE:2020:0720.VG35L269.20.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der am 1...geborene Antragsteller begehrt im Wesentlichen seine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 des Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Grundschule am A-Platz mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum nächsten Schuljahr.

2

Der sinngemäße Antrag vom 24. Juni 2020, geändert am 29. Juni und 10. Juli 2020, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten,

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den Antragsteller in die erste Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 in das Kontingent „französisch“ aufzunehmen,

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hilfsweise,

5

den Antragsteller in das Losverfahren für die erste Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 in das Kontingent „bilingual“ aufzunehmen,

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hilfsweise,

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den Antragsteller vorläufig in das Losverfahren für die erste Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 in das Kontingent „deutsch“ aufzunehmen,

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äußerst hilfsweise,

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den Sprachtest des Antragstellers für das Kontingent „bilingual“ als bestanden zu werten und ihn falls erforderlich an einem entsprechenden Deutschtest teilnehmen zu lassen und entsprechend des Ergebnisses ein (fiktives) Losverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 durchzuführen,

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äußerst hilfsweise,

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den Sprachtest des Antragstellers für das Kontingent „deutsch“ als bestanden zu werten und ihn falls erforderlich an einem entsprechenden Deutschtest teilnehmen zu lassen und entsprechend des Ergebnisses ein (fiktives) Losverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 durchzuführen,

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hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen Erfolg.

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Es ist bereits fraglich, ob der Eilantrag zulässig ist; jedenfalls ist er unbegründet.

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1. Der Eilantrag wäre unzulässig, wenn der Bescheid vom 18. Februar 2020, mit dem der Antragsgegner die Aufnahme des Antragstellers in die erste Klasse der Grundschule am A-Platz - SESB - zum Schuljahr 2020/2021 abgelehnt hat, bereits bestandskräftig wäre. Dies könnte dann der Fall sein, wenn - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 vorgetragen hat - der streitgegenständliche Bescheid gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetztes - VwVfG - als am 22. Februar 2020 bekannt gegeben zu betrachten wäre. Nach dieser Vorschrift gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Fristbeginn, die Aufgabe zur Post, kann jedoch anhand der vom Antragsgegner übersandten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Ein sogenannter Ab-Vermerk, wann der Bescheid versandt wurde, fehlt auf der im Verwaltungsvorgang einzig enthaltenen Verfügung mit dem streitgegenständlichen Bescheid (vgl. Bl. 3). Zudem greift die Drei-Tages-Fiktion gemäß § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG dann nicht, wenn der Verwaltungsakt dem Adressaten gar nicht oder - wie die Eltern des Antragstellers behaupten - zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vorliegend dürfte allerdings zweifelhaft sein, ob diese Behauptung bereits hinreichend und plausibel ist; jedenfalls dürfte es bislang an einer Glaubhaftmachung fehlen, die mittels eidesstattlicher Versicherung hätte erfolgen können (vgl. § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).

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2. Der Eilantrag hat in der Sache insgesamt keinen Erfolg.

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Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbotes, die Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass eine Klage mit dem Ziel, den Antragsteller zum Schuljahr 2020/2021 als Schulanfänger in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am A-Platz - SESB - aufzunehmen, Erfolg haben wird und dem Antragsteller durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

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Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung - AufnahmeVO-SbP -.

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Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Grundschule am A-Platz besteht ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Nach § 3 Abs. 4 Sätze 1, 10 und 11 AufnahmeVO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zu einem Drittel Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, zu einem Drittel Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Partnersprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und zu einem weiteren Drittel bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen. Ansonsten ist - auch bei freien Kapazitäten - grundsätzlich keine Aufnahme möglich (Mindesteignung).

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Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen. Nach Satz 4 der Vorschrift erfolgt die Überprüfung der Sprachkenntnisse durch die SESB, wobei nach Satz 9 muttersprachliche Kenntnisse vorliegen, wenn in dem Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden, und annähernd muttersprachliche Kenntnisse sind gegeben, wenn in dem Test mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. Nach § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP erfolgt die Überprüfung, je nachdem welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen.

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Nach diesen Maßstäben kann der Hauptantrag keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller nicht über die erforderliche sprachliche Mindesteignung verfügt. Die Überprüfung der Sprachkompetenzen des Antragstellers erfolgte am 5. Dezember 2019. Die Entscheidung des Antragsgegners, ihn in der französischen Sprache zu testen, und ihn - im Falle des Bestehens - in die französische Sprachgruppe einzuteilen, ist nicht zu beanstanden. In dem Antrag zur Aufnahme des Antragstellers in die Grundschule am A-Platz - SESB - haben seine Eltern keine Angaben zu seiner Muttersprache gemacht; seine französische Staatsangehörigkeit ist eingetragen. Der Antragsteller wurde nicht als bilingual angemeldet. In dem Elterngespräch am 5. Dezember 2019 haben die Eltern des Antragstellers angegeben, dass sie beide französische Staatsangehörige sind, beide Elternteile mit dem Kind französisch sprechen und zu Hause (vorwiegend) französisch gesprochen wird. Danach ist der Antragsgegner zu Recht von der französischen Muttersprache des Antragstellers ausgegangen und hat ihn in dieser Sprache getestet. Die Durchführung eines weiteren Sprachtests in deutscher Sprache war nicht veranlasst. Denn nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP ist, soweit das Bewerberkind nicht als bilingual angemeldet ist, für die Durchführung des Sprachtests die - hier französische - Muttersprache entscheidend.

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Bei der französischen Sprachprüfung erreichte der Antragsteller (nur) 79 von 100 möglichen Punkten und blieb damit knapp unter der für das Bestehen der Sprachtests festgelegten Grenze von 80 Punkten. Fehler bei der Auswertung des Tests sind nicht ersichtlich. Somit liegen keine muttersprachlichen Französisch-Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP vor.

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Es bestehen keine Zweifel an der (inhaltlichen) Geeignetheit des vom Antragsgegner verwendeten Tests „Spiel mit mir!“. Solche werden vom Antragsteller zwar behauptet, aber nicht ausreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. Es spricht nichts für seine Behauptung, dass der Test zu schwer und inhaltlich ungeeignet sei und Kinder, die nicht den höchsten Entwicklungsstand aufwiesen, benachteilige. Laut Einleitung der Materialien zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!" handelt es sich bei dem Test um eine adaptierte Version der Sprachstandserhebung „Bärenstark". Der Test soll so konzipiert sein, dass die Kinder in vier unterschiedlichen Situationen so viel wie möglich von ihrem eigenen Sprachkönnen in ihrer Erstsprache oder bei bilingualen Kindern in beiden Sprachen zeigen können. Dies soll in kommunikativen Situationen durch das Agieren mit einem Medium (einem Stofftier), durch Erzählbilder und Bildkarten geschehen. Die Impulse sollen entweder mit einem Stofftier, mit dem Kinder gerne handeln oder mit Bildern, die kindgerecht gezeichnet sind und Situationen abbilden, die der Erfahrungswelt der Kinder entsprechen, verbunden sein.

24

Die Konzeption des Tests unterscheidet sich jedenfalls nicht grundlegend von der Vorgängerversion des Tests „Bärenstark“, der bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Überprüfung war und mit seinen vier Aufgabenbereichen und seinem differenzierten Bewertungssystem als zur Überprüfung der sprachlichen Kompetenzen geeignet anzusehen ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. August 2018 - VG 9 L 421.18 - und vom 4. Juni 2020 - VG 35 L 141/20 - m.w.N.). Anders als der Antragsteller meint, ist davon auszugehen, dass die den Bewerberkindern im Rahmen der Sprachstandsüberprüfung abverlangten spielerischen Aktivitäten und Äußerungen altersangemessen und beherrschbar sind. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Test „Spiel mit mir!“ keine hinreichende Eignungsprognose ermöglichen würde und nicht unter Berücksichtigung pädagogischer und sprachwissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der für einen bilingualen Unterricht erforderlichen sprachlichen Voraussetzungen entwickelt worden wäre, bestehen nicht.

25

Der weitere Einwand des Antragstellers, er hätte wegen Nichtbestehens der französischen Sprachprüfung als bilinguales oder deutsches Bewerberkind eingestuft werden müssen, geht ebenfalls fehl. Eine zweisprachige Testung ist nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 3 Abs. 4 Satz 6 AufnahmeVO-SbP nur dann veranlasst, wenn das Bewerberkind als bilingual angemeldet ist. Mithin obliegt es den Eltern zu entscheiden, welche Sprachtests ihr Kind durchführen soll, und damit die Weichen für die spätere Einordnung in eine den sprachlichen Kompetenzen entsprechende Sprachgruppe zu stellen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). Sofern die Eltern eines Bewerberkindes mangels hinreichender eigener Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein sollten, zu beurteilen, über welche sprachlichen Fähigkeiten ihr Kind verfügt, steht es ihnen frei, eine Person ihres Vertrauens - mit entsprechenden Sprachkenntnissen - zu Rate zu ziehen. Sofern eine bilinguale Testung nicht bereits im Rahmen der Anmeldung erstrebt wurde, ist eine weitere Testung nach Nichtbestehen der gewählten Sprachprüfung jedoch ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2019 - VG 9 L 282.19 - zur Sprachgruppenwahl nach der Vorgängerfassung des § 3 Abs. 4 Satz 4 AufnahmeVO-SbP; gültig vom 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2019).

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3. Auch mit seinen Hilfsanträgen hat der Antragsteller keinen Erfolg. Sein zweiter und dritter (Hilfs)antrag bleiben ohne Erfolg, weil der Antragsteller keine muttersprachlichen Deutschkenntnisse nachgewiesen hat, so dass es an der sprachlichen Mindesteignung für die Aufnahme in die bilinguale oder deutsche Sprachgruppe fehlt (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 9 AufnahmeVO-SbP). Mit seinem vierten und fünften (Hilfs)antrag kann der Antragsteller nicht durchdringen, weil eine Testung in deutscher Sprache nur in Betracht kommt, wenn das Bewerberkind als bilingual angemeldet worden ist. Daran fehlt es hier.

27

Über den im Schriftsatz vom 29. Juni 2020 unter Ziffer 6 formulierten weiteren Hilfsantrag brauchte nicht entschieden werden, da der Antragsteller diesen Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 10. Juli 2020, eingegangen am 13. Juli 2020, zurückgenommen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.