Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.09.2020 – 8 K 90/20

ECLI:DE:VGBE:2020:0930.8K90.20.00

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 14. April 2020 verpflichtet, der Klägerin einen Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat für den Zeitraum 1. April 2020 bis ein 30. März 2021 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt einen Mietzuschuss von dem Beklagten.

2

Die Klägerin bewohnt eine 70,09 m² große öffentlich geförderte Wohnung in der Spanheimstraße 8 in 13357 Berlin. Die Bruttowarmmiete für die Wohnung beträgt 700,94 Euro pro Monat.

3

Ausweislich ihres Arbeitsvertrages betrug die monatliche Vergütung der Klägerin seit dem 1. Januar 2020 1.215,50 Euro brutto. Die Klägerin bezog ausweislich des Bescheides des Jobcenters Berlin-Mitte (Jobcenter) vom 21. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters vom 26. März 2020 im Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2020 ergänzende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Höhe von 264,27 Euro pro Monat. Ausweislich des weiteren Bescheides des Jobcenters über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom selben Tag wurden der Klägerin Leistungen in gleicher Höhe bis April 2021 bewilligt. Die Bescheide legen ein Bruttoeinkommen der Klägerin von 1.215,50 Euro und Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von 504,13 Euro pro Monat zu Grunde.

4

Für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 31. März 2020 erhielt die Klägerin einen Mietzuschuss in Höhe von 149,55 Euro pro Monat. Am 27. Februar 2020 beantragte sie für den Anschlusszeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 einen weiteren Mietzuschuss.

5

Mit Bescheid der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 14. April 2020 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mietzuschuss. Der Leistungsträger der Leistungen nach SGB II übernehme bereits einen Anteil an der anzuerkennenden Bruttowarmmiete der Klägerin in Höhe von 504,13 Euro.

6

Die Klägerin hat am 12. Mai 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Mietzuschussbegehren weiterverfolgt. Das Jobcenter habe lediglich eine Miete von 504,13 Euro berücksichtigt, ihre Miete betrage aber 700,94 Euro. Sie meint, ihr Einkommen liege unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze.

7

Die Klägerin beantragt,

8

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 14. April 2020 zu verpflichten, der Klägerin einen Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält an ihrem Bescheid fest.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage hat Erfolg.

14

Die Verpflichtungsklage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung eines Mietzuschusses in Höhe von 190,49 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2021. Die Versagung eines Mietzuschusses mit Bescheid der Investitionsbank Berlin vom 14. April 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

15

Die Voraussetzungen für einen Mietschuss für die Klägerin liegen vor. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 a) WoG Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WoG Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 a) WoG Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2020 in Höhe von höchstens 5,27 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss gemäß § 2 Abs. 7 des WoG Bln, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 - StadtWohn IV A 3 - 2 - ABl. Nr. 54, 27. Dezember 2019, S. 8393). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.

16

Die Klägerin führt einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln.

17

Der Mietzuschuss ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 WoG Bln unter Berücksichtigung des anrechenbaren Gesamteinkommens der Klägerin zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens der Klägerin kann nicht unter Verweis auf § 2 Abs. 5 WoG Bln verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom 31. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/17. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung bei eigenem Einkommen folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine einheitliche Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Anteil der zuschussfähigen Bruttowarmmiete, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.o. – vgl. dazu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2020 – VG 8 K 407.19).

18

Die Klägerin bezog zum maßgeblichen Zeitpunkt ein eigenes Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, außerdem bezog sie ergänzende Leistungen nach SGB II.

19

Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen der Klägerin beträgt 12.381,44 Euro.

20

Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der 27. Februar 2020. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG).

21

Zugrunde zu legen sind hier die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie sie sich aus dem Bescheid des Jobcenters vom 21. Oktober 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides über die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Jobcenters vom 26. März 2020 und dem von der Klägerin vorgelegten Arbeitsvertrag ergeben. Danach ist zunächst ein Jahreseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) von (12 × 1.215,50 Euro = 14.586,00 Euro anzusetzen.

22

Hinzuzurechnen sind gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7.1 WoFG die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Ausweislich der genannten Bescheide des Jobcenter beliefen sich diese Leistungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf einen Betrag in Höhe von (12 × 264,27 Euro =) 3.171,24 Euro.

23

Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 17.757,24 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG ein Pauschbetrag (Werbungskosten) in Höhe von 1.000,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 16.757,24 Euro.

24

Ferner ist von den ermittelten Einkünften gemäß § 23 Abs. 1 WoFG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung Steuern (Nr. 1), von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Nr. 2) und zur gesetzlichen Rentenversicherung (Nr. 3), nämlich in Höhe von jeweils 1.458,60 Euro vorzunehmen, denn die Klägerin leistet diese Zahlungen. Der Abzug war dabei lediglich auf das Erwerbseinkommen der Klägerin zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf dieses Einkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20).

25

Das anrechenbare Gesamteinkommen der in Höhe von 12.381,44 Euro überschreitet die Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG um weniger als 20% (§ 2 Abs. 7 Satz 2 Buchst. b WoG Bln).

26

Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 WoG Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Entsprechend hat es der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WoG Bln formuliert: „Zur Berechnung der Mietbelastung werden höchstens die im Absatz 2 geregelten angemessenen Wohnflächen berücksichtigt. (...) Ist die Wohnung größer als die in Absatz 2 bestimmten angemessenen Wohnflächen, wird die Mietbelastung unter Zugrundelegung des Mietanteils für die angemessene Wohnfläche bestimmt“ (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 17/2464 vom 22. September 2015, Gesetz über die Neuausrichtung der sozialen Wohnraumversorgung in Berlin (Berliner Wohnraumversorgungsgesetz – WoVG Bln, S. 33).

27

Bezogen auf die angemessene Wohnfläche beträgt die zuschussfähige Bruttowarmmiete 500,03 Euro. Sie errechnet sich aus dem auf die angemessene Wohnfläche bezogenen Anteil der tatsächlichen Bruttowarmmiete. Die angemessene Wohnfläche für die Klägerin als Einpersonenhaushalt beträgt gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe a) WoG Bln 50 m². Die tatsächliche Bruttowarmmiete ihrer Wohnung beträgt 700,94 Euro (700,94 Euro ÷ 70,09 m² x 50 m²).

28

Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln 30 % ihres Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dieser Eigeneanteil beträgt (12.381,44÷12 × 30 % =) 309,54 Euro pro Monat. Der Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat errechnet sich danach wie folgt:

29

Tatsächliche Miete:

700,94 Euro

Tatsächliche Wohnfläche:

70,09 m²

Angemessene Wohnfläche:

50,00 m²

Zuschussfähige Bruttowarmmiete:

500,03 Euro

Eigenanteil Miete (30 %):

309,54 Euro

Differenz:

190,49 Euro

30

Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses gemäß § 2 Abs. 5 WoG Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den –nach einem Verfahren der Kostensenkung – nicht (mehr) vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt.

31

Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat und die Leistungen des Jobcenters übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Dieses übernimmt nämlich lediglich einen Anteil in Höhe von 264,27 Euro für die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unterhttps://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlten Hilfen zum Lebensunterhalt kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll (vgl. dazu Berlin, Urteil vom 24. Juni 2020 – VG 8 K 268.19 – zur Veröffentlichung in juris bestimmt).

32

Aus den vorliegenden Bescheiden des Jobcenters ergibt sich ausdrücklich, dass der Auszahlungsbetrag in Höhe von 264,27 Euro pro Monat der Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung dient. Nach § 19 Abs. 3 SGB II deckt das eigene Einkommen des Leistungsempfangenen zunächst Bedarfe nach § 20 SGB II (Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts), nach § 21 SGB II (Mehrbedarfe) sowie § 23 SGB II (Sozialgeld) und wird erst danach auf die Bedarfe nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung) angerechnet. Da das Erwerbseinkommen der Klägerin ihren Bedarf zum Lebensunterhalt vollständig abdeckt, entfallen die ergänzenden Leistungen des Jobcenters ausschließlich auf die Bedarfe der Klägerin für Unterkunft und Heizung.

33

Der Mietzuschuss in Höhe von 190,49 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Obergrenzen in § 2 Abs. 7 Satz 2 b) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. Bekanntmachung über die Fortschreibung der Begrenzung des Mietzuschusses gemäß § 2 WoG Berlin vom 2. Dezember 2019 (a.a.O.). Der Mietzuschuss beträgt danach bei einer Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG um bis zu 20% höchstens 3,94 Euro/m², mithin für eine 50 m²-große Wohnung höchstens 197,00 Euro pro Monat. Die Höchstgrenze nach § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln, wonach der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen darf, kommt gleichfalls nicht zum Tragen.

34

Soweit sich das Einkommen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit im Bewilligungszeitraum erhöht hat, führt dies nicht zu einer Neuberechnung des Mietzuschusses. Die Einkommenssteigerung ging mit einer Reduzierung der Leistungen nach dem SGB II auf zuletzt 15,28 € pro Monat einher (vgl. Bescheid des Jobcenters vom 17. Juli 2020). Insgesamt hat sich das maßgebliche Gesamteinkommen der Klägerin nicht um mehr als 5 % erhöht (vgl. Nr. 8 Abs. 2 Ziff. 2 Mietzuschussvorschriften 2017, a.a.O.).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

36

Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB II ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 2.285,88 Euro festgesetzt.