Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 30.09.2020 – 8 K 95/20
ECLI:DE:VGBE:2020:0930.8K95.20.00
Orientierungssatz
1. Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen haben auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete. (Rn.14)
2. Das Gesamteinkommen des Haushalts ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge. (Rn.20)
3. Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete grundsätzlich ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. (Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 14. Mai 2020 verpflichtet, den Klägern einen Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Gewährung eines Mietzuschusses von dem Beklagten.
Sie bewohnen seit Dezember 2010 eine 69,25 m² große öffentlich-geförderte Wohnung, B...,... Berlin. Die Bruttowarmmiete für die Wohnung beträgt derzeit 546,01 Euro, bestehend aus einer Mietzahlung an die Vermieterin in Höhe von 427,11 Euro (Bl. 28 f. d.A.), einem monatlichen Abschlag für ihre Elektrospeicherheizung in Höhe von 101,00 Euro (Bl. 31d.A.) und 17,90 Euro monatliche Kosten für die Warmwasserversorgung.
Der Kläger zu 1) bezieht ausweislich der vorgelegten Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung eine Altersrente, bis zum 30. Juni 2020 in Höhe von 780,27 Euro brutto pro Monat und seitdem in Höhe von 807,18 Euro brutto pro Monat. Die Klägerin zu 2) erhält ausweislich des Bescheides des Jobcenters Berlin Spandau (Jobcenter) vom 6. April 2020 Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 658,00 Euro pro Monat für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 und in Höhe von 557,00 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021. Mit Änderungsbescheid des Jobcenters vom 11. Juni 2020 wurden die Leistungen für den Zeitraum Juli 2020 bis Oktober 2020 auf 633,99 Euro pro Monat und für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 auf 532,99 Euro pro Monat angepasst.
Für den Zeitraum 1. Dezember 2017 bis 30. November 2018 erhielten die Kläger einen Mietzuschuss in Höhe von 76,30 Euro pro Monat. Für den Zeitraum 1. Mai 2019 bis 30. April 2020 erhielten sie einen Mietzuschuss in Höhe von 56,94 Euro pro Monat. Unter dem 24. April 2020 beantragten die Kläger für den Zeitraum 1. Mai 2020 bis 30. April 2021 einen Mietzuschuss bei der z... GmbH. Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 übertrug die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen die Zuständigkeit für die Mietzuschussbewilligung rückwirkend zum 1. Januar 2020 auf die Investitionsbank Berlin (IBB). Mit Bescheid der IBB vom 14. Mai 2020 lehnte der Beklagte die Gewährung eines Mietzuschusses ab. Es bestehe kein Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses, da die anzuerkennende Bruttowarmmiete in voller Höhe durch das Jobcenter übernommen werde.
Hiergegen haben die Kläger am 2. Juni 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung eines Mietzuschusses weiterverfolgen. Die Entscheidung des Beklagten sei fehlerhaft, da das Jobcenter lediglich der Klägerin zu 2) einen Mietzuschuss gewähre, nicht jedoch dem Kläger zu 1).
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Investitionsbank Berlin vom 14. Mai 2020 zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021 einen Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro monatlich zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seinem Bescheid fest. Er meint, die Grenze des § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln sei auch dann überschritten, wenn der Mietzuschuss zuzüglich des durch das Jobcenter übernommenen Betrages die Hälfte der Bruttowarmmiete übersteigt.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, wegen der Erkrankung der Klägerin zu 2 die Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um 20 Prozent als angemessen anzusehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat Erfolg.
Die Verpflichtungsklage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung eines Mietzuschusses in Höhe von 155,64 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021. Der Bescheid der IBB vom 14. Mai 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]).
Die Voraussetzungen für einen Mietzuschuss liegen vor. Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Mietzuschuss ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) vom 1. Juli 2011 (GVBl. 2011, 318 i.d.F. des Gesetzes vom 20. Juli 2017 - GVBl. S. 380 - WoG Bln). Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 a) WoG Bln ist für einen Einpersonenhaushalt eine Wohnfläche in Höhe von 50 m² angemessen, für einen Zweipersonenhaushalt in Höhe von 65 m² etc. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 WoG Bln kann die zuständige Stelle eine Überschreitung der angemessenen Wohnflächen um bis zu höchstens 20 Prozent zulassen. Gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 a) WoG Bln ist für Mieterhaushalte mit Einkommen gemäß den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 WoFG höchstens ein Mietzuschuss in Höhe von 5,00 Euro/m² zu gewähren, ab dem 1. April 2020 in Höhe von 5,27 Euro/m² (Fortschreibung Begrenzung Mietzuschuss gemäß § 2 Abs. 7 des WoG Bln, Bekanntmachung vom 2. Dezember 2019 - StadtWohn IV A 3 - 2 - ABl. Nr. 54, 27. Dezember 2019, S. 8393). Für Leistungsempfangende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) enthält § 2 Abs. 5 WoG Bln eine Sonderregelung. Danach erhalten Leistungsempfangende abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird.
Danach ergibt sich für den Kläger ein Anspruch auf Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat für den Zeitraum vom 1. Mai 2020 bis 31. Januar 2021.
Die Kläger führen einen Mieterhaushalt im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 WoG Bln.
Der Mietzuschuss ist gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 WoG Bln unter Berücksichtigung ihres anrechenbaren Gesamteinkommens zu berechnen. Auf die Ermittlung des Einkommens der Kläger kann nicht gemäß § 2 Abs. 5 WoG Bln unter Verweis darauf, dass die Klägerin zu 2) Leistungen nach dem SGB II bezieht, verzichtet werden. Soweit nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Mietzuschussvorschriften 2017 (Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Mietzuschuss an Mieterhaushalte in Sozialwohnungen 2017 [Mietzuschussvorschriften 2017] vom 31. Juli 2017 - StadtWohn IV A 3 - 1 -, Abl. Nr. 49/17. November 2017, S. 5563 ff.) bei Leistungsempfangenden nach SGB II und SGB XII keine gesonderte Feststellung der Einkommensverhältnisse vorzunehmen ist, zielt die Verwaltungsvorschrift lediglich auf Mieterhaushalte, die vollständig auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind, weil sie über kein eigenes Einkommen verfügen. Das Erfordernis einer Einkommensberechnung folgt aus § 2 Abs. 1 WoG Bln. Bei Beziehern lediglich ergänzender Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist eine Einkommensberechnung erforderlich, um eine einheitliche Bewilligung des Mietzuschusses sicherzustellen (Urteil der Kammer vom 30. September 2020 – VG 8 K 90/20 – zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Vergleichbar und daher gleich zu behandeln ist die Einkommenssituation eines aus mehreren Personen bestehenden Mieterhaushalts, bei dem lediglich eine Person Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht. So verhält es sich hier. Der Mieterhaushalt der Kläger, die sozialrechtlich eine sog. „gemischte Bedarfsgemeinschaft“ bilden, ist auf ergänzende Leistungen angewiesen. Im Übrigen begrenzt § 2 Abs. 5 WoG Bln den ermittelten Mietzuschuss auf den Betrag, der nicht vom Leistungsträger übernommen wird (s.o. – vgl. dazu Urteil der Kammer vom 24. Juni 2020 – VG 8 K 407.19).
Der Kläger zu 1) bezieht eigenes Einkommen in Form einer Altersrente. Die Klägerin zu 2) bezieht Leistungen nach SGB II.
Das nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WoG Bln anrechenbare (Jahres-)Gesamteinkommen des Mieterhaushalts der Kläger beträgt 15.614,92 Euro.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WoG Bln ist das Gesamteinkommen nach den Vorschriften der §§ 20 bis 24 WoFG zu ermitteln. Maßgebendes Einkommen ist das Gesamteinkommen des Haushalts (§ 20 Satz 1 WoFG). Das Gesamteinkommen des Haushalts im Sinne des WoFG ist die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen abzüglich der Frei- und Abzugsbeträge nach § 24 WoFG (Satz 2). Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (Satz 3). Hier der 27. April 2020. Jahreseinkommen im Sinne des WoFG ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a Einkommensteuergesetz (EStG) jedes Haushaltsangehörigen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG). Zu den sonstigen Einkünften gehören auch Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG). Zum Jahreseinkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 WoG gehören sodann die den Ertragsanteil oder den der Besteuerung unterliegenden Anteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) EStG übersteigenden Teile von Leibrenten (§ 21 Abs. 2 Nr. 1.3 WoFG) (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019 - VG 8 K 119.18 - juris Rn. 15 f.; Urteil vom 16. April 2018 - VG 8 K 274.17 - juris). Danach ist auf Grundlage der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Jahresrente in Höhe von 9.363,24 Euro (12 × 780,27 Euro) anzusetzen.
Hinzuzurechnen sind gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 7.1 WoFG die im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung erwartbaren Leistungen nach dem SGB II. Unter Zugrundelegung des Bescheides des Jobcenters vom 6. April 2020 belaufen sich diese auf 7.290,00 Euro (6 × 658,00 Euro + 6 × 557,00 Euro). Es erscheint für eine Ermittlung des Jahreseinkommens sachgerecht, die für die Monate November 2020 bis Januar 2021 festgesetzten Leistungen in Höhe von 557,00 Euro auch für die noch nicht von dem Bescheid umfassten Monate anzusetzen. Auf den Änderungsbescheid des Jobcenters vom 11. Juni 2020 ist dagegen nicht abzustellen, da dieser erst nach Antragstellung erging und nicht zu einer Steigerung des Einkommens der Kläger führt.
Von dem so ermittelten Einkommen in Höhe von insgesamt 16.653,24 Euro ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WoFG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 9a Satz 1 Nr. 3 und § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) aa) EStG ein Pauschbetrag in Höhe von 102,00 Euro abzuziehen. Dies ergibt einen Betrag in Höhe von 16.551,24 Euro.
Ferner ist von den ermittelten Renteneinkünften gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 WoFG ein pauschaler Abzug von 10 % für die Leistung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, nämlich in Höhe von 936,32 Euro vorzunehmen, denn der Kläger zu 1) leistet Zahlungen zu diesen Versicherungen. Der Abzug war dabei lediglich unter Berücksichtigung der Rentenbezüge des Klägers zu 1) zu ermitteln, weil sich die Beiträge lediglich auf das Renteneinkommen beziehen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. September 2019, a.a.O., juris Rn. 20).
Das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen der Kläger in Höhe von 15.614,92 Euro liegt unterhalb der Einkommensgrenze von § 9 Abs. 2 WoFG.
Als zuschussfähige Bruttowarmmiete ist vorliegend die gesamte tatsächliche Bruttowarmmiete in Höhe von 546,01 Euro anzusetzen. Bei der Berechnung der zuschussfähigen Bruttowarmmiete grundsätzlich ist die Miete zu berücksichtigen, die ihrer Höhe nach der angemessenen Wohnungsgröße entspricht. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 WoG Bln besteht der Anspruch auf Mietzuschuss höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln. Zuschussfähig ist daher von vorneherein nur die Miete, die der angemessenen Wohnfläche gemäß § 2 Abs. 2 WoG Bln entspricht. Wohnflächen, die darüber hinausgehen, werden grundsätzlich nicht vom Staat bezuschusst. Die angemessene Wohnfläche für die Kläger als Zweipersonenhaushalt beträgt gemäß § 2 Abs. 2 Buchstabe b) WoG Bln grundsätzlich 65 m². Der Beklagte hat vorliegend jedoch gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 WoG Bln sein Ermessen zu Gunsten der Kläger ausgeübt und eine Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um 20 Prozent zugelassen.
Die Kläger sind verpflichtet, 30 % ihres Einkommens für die Miete aufzuwenden (Eigenanteil). Dieser Eigenanteil beträgt bei einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von 1.301,24 Euro 390,37 Euro pro Monat (15.614,92 Euro ÷ 12 × 30 %).
Daraus ergibt sich der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro wie folgt:
Tatsächliche Miete:
546,01
Euro
Tatsächliche Wohnfläche:
69,25
m²
Angemessene Wohnfläche:
69,25
m²
Zuschussfähige Bruttowarmmiete:
546,01
Euro
Eigenanteil Miete:
390,37
Euro
Differenz:
155,64
Euro
Eine weitere Kürzung des Mietzuschusses gemäß § 2 Abs. 5 WoG Bln erfolgt vorliegend nicht. § 2 Abs. 5 WoG enthält einen teilweisen Leistungsausschluss für Leistungsempfangende nach dem SGB II und SGB XII. Mietzuschuss und Leistungen für Unterkunft und Heizungen nach diesen Vorschriften dürfen die anrechnungsfähige Bruttowarmmiete nicht übersteigen. § 2 Abs. 5 WoG Bln soll eine überschießende Bezuschussung der Wohnkosten und Subventionskonflikte mit den sozialen Sicherungssystemen nach SGB II und SGB XII vermeiden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 15). Daher wird der Mietzuschuss auf den – nach einem Verfahren der Kostensenkung – nicht (mehr) vom Leistungsträger übernommenen Anteil begrenzt.
Der errechnete Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat und die Leistungen des Jobcenters übersteigen die zuschussfähige Bruttowarmmiete nicht. Maßgeblich ist insofern nicht der vom Sozialamt ermittelte angemessene „Bedarf“ für Unterkunft und Heizung, sondern der Anteil, der vom Leistungsträger im Sinne von § 2 Abs. 5 WoG Bln „übernommen“ wird. „Übernommen“ ist nach dem Wortlaut als „tatsächlich geleistet“ zu verstehen. „Übernehmen“ heißt begleichen, bevorschussen (vgl. Duden, Online-Wörterbuch, abrufbar unter https://www.duden.de/suchen/dudenonline/übernehmen). Dies entspricht auch dem Begriff des Leistungsempfangenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VG 8 K 179.18 - juris Rn. 17). Nur im Hinblick auf die tatsächlich für die Wohnung gezahlten Hilfen zum Lebensunterhalt kann es zu einem Subventionskonflikt mit dem Mietzuschuss nach § 2 Abs. 1 WoG Bln kommen, der durch die Vorschrift vermieden werden soll (vgl. dazu Berlin, Urteil vom 24. Juni 2020 – VG 8 K 268.19 – zur Veröffentlichung in juris bestimmt).
Das Jobcenter hat ausweislich des Bescheids vom 6. April 2020 für die Kläger für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 insgesamt einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 546,00 Euro anerkannt. Für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 wurde ein Bedarf von lediglich 445,00 Euro anerkannt, dieser berücksichtigt aber keine Heizkosten. Das Jobcenter zahlt den auf die Klägerin zu 2) entfallenden Anteil in Höhe von 273,00 Euro für den Zeitraum Mai 2020 bis Oktober 2020 und 222,50 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 vollständig aus. Auch unter Zugrundelegung des höheren Auszahlungsbetrages von 273,00 Euro übersteigt die Summe aus diesem und dem Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat die zuschussfähige Bruttowarmmiete von 546,01 Euro nicht.
Der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Obergrenze des § 2 Abs. 7 Satz 2 a) und Satz 4 und 5 WoG Bln i.V.m. Bekanntmachung über die Fortschreibung der Begrenzung des Mietzuschusses gemäß § 2 WoG Berlin vom 2. Dezember 2019 (a.a.O.). Der Mietzuschuss beträgt danach bei Haushaltseinkommen unterhalb der Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 WoFG 5,27 Euro/m², mithin für die 69,02 m² große Wohnung höchstens 364,95 Euro pro Monat.
Der Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro pro Monat übersteigt auch nicht die Begrenzung des § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln. Danach darf der Mietzuschuss die Hälfte der Bruttowarmmiete nicht übersteigen. Die Hälfte der Bruttowarmmiete beträgt vorliegend 273,01 Euro, sie wird durch den Mietzuschuss in Höhe von 155,64 Euro nicht erreicht. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Beklagten ist die Grenze des § 2 Abs. 7 Satz 3 WoG Bln nicht bereits dann überschritten, wenn die Summe aus dem Mietzuschuss und den Leistungen für Unterkunft und Heizung die Hälfte der Bruttowarmmiete übersteigt. Für ein solches Verständnis der Vorschrift findet sich im Gesetz keine Stütze. Mietzuschuss ist nur die Leistung nach § 2 WoG Bln. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II oder dem SGB XII handelt es sich nicht um „Mietzuschüsse“, sondern um Sozialleistungen. Abgesehen davon stünde die Annahme einer solchen Begrenzung § 2 Abs. 5 WoG Bln entgegen, der den Mietzuschuss auf den Anteil der zuschussfähige Bruttowarmmiete, der nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird, begrenzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung ist gemäß §§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage der Berechnung des Mietzuschusses nach § 2 WoG Bln bei Bezug ergänzender Leistungen nach dem SGB II ist von grundsätzlicher Bedeutung und bislang obergerichtlich nicht geklärt.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.400,76 Euro festgesetzt.