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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10.09.2021 – 3 L 240/21

ECLI:DE:VGBE:2021:0910.3L240.21.00

Tenor

Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahre 2010 geborene Antragsteller zu 1. ist Schüler der M... , im laufenden Schuljahr 2021/22 in der Jahrgangsstufe 4. Er leidet an den Folgen einer Alkohol-Embryopathie und ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80. Seit dem Jahre 2017 hat er festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Körperliche und motorische Entwicklung“, seit dem Jahre 2020 auch im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“. Mit Bescheid vom 16. Juni 2021 stellte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) zuletzt sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ fest. Der Antragsteller zu 1. wird gegenwärtig von der Antragstellerin zu 2. zu Hause beschult.

2

Bereits im April 2021 beantragte die Antragstellerin zu 2. als dessen Vormünderin bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (nachfolgend: Senatsverwaltung) und der Schulbehörde des Bezirks M... die Aufnahme des Antragstellers zu 1. an der Schule a... , einer Schule u.a. mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ im Grundschul- und Sekundarbereich (nachfolgend: Förderzentrum). Den Antrag auf Aufnahme in die „3. bzw. 4. Jahrgangsstufe“ zum Beginn des Schuljahres 2021/22 wiederholten die Verfahrensbevollmächtigten gegenüber der Senatsverwaltung mit Schreiben vom 18. Mai 2021 sowie - nach Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ - mit Schreiben vom 23. Juni 2021 gegenüber dem Förderzentrum und erklärten auf Rückfrage des Förderzentrums, dass auch eine Aufnahme in die Jahrgangsstufe 3 in Betracht komme, sollte eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. in der Jahrgangsstufe 4 aus Kapazitätsgründen am Förderzentrum nicht in Betracht kommen.

3

Die Antragsteller haben am 8. Juli 2021 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

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Sie tragen vor: Die aus Kapazitätsgründen verweigerte Aufnahme des Antragstellers zu 1. sei nicht hinzunehmen, ggf. erforderliche weitere Plätze bereitzustellen. Die bisherige inklusive und ohnehin nur als Übergangslösung betrachtete Beschulung des Antragstellers zu 1. an der M... habe sich als defizitär erwiesen. Die Anmeldung zur Aufnahme an der Schule setze in ständiger Praxis nicht voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der sonderpädagogische Förderschwerpunkt im Förderbereich „Lernen“ festgestellt sei. Der Antragsteller zu 1. sei ungeachtet der Feststellung von sonderpädagogischen Förderbedarf auch im Förderbereich emotionale und geistige Entwicklung weder aggressiv noch sonst schwer verhaltensauffällig.

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Die Antragsteller beantragen (wörtlich),

6

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller zu 1. vorläufig einen Schulplatz an der Schule im Schuljahr 2021/2022 für die 3. bzw. 4. Klasse zuzuweisen,

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Der Antragsgegner beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

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Er trägt vor: Für den Antragsteller zu 1. habe zu Beginn des Schuljahres 2021/22 kein Schulplatz in der Klassenstufe 4 an der Schule zur Verfügung gestanden und stehe nach den Angaben der Schulleitung auch weiterhin kein Schulplatz zur Verfügung. Alle derzeit den Klassen 4a und 4b mit einer Frequenz von jeweils 11 Plätzen zugeordneten Schülerinnen und Schüler hätten, belegt durch die vorgelegten Klassenlisten, nach den Sommerferien den Unterricht wiederaufgenommen. Zuletzt sei im Februar 2021 ein Schüler in eine damalige 3. Klasse aufgenommen worden. Soweit sich nach der Verwaltungsvorschrift der Senatsverwaltung für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen die Zumessungsfrequenz für Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ in der Jahrgangsstufe 4 auf 13,5 belaufe, handele es sich hierbei um keine verbindliche Vorgabe. Das Bezirksamt M... habe die Kapazität für die beiden Klassen der Jahrgangsstufe 4 mit Vermerk vom 22. April 2021 vielmehr auf 10 + 1 festgesetzt, um den individuellen pädagogischen bzw. pflegerischen Erfordernissen behinderter oder beeinträchtigter Schülerinnen und Schüler bedarfsgerecht und hinreichen flexibel entsprechen zu können. Auch die räumlichen Kapazitäten der (sehr alten) Schule seien ausgeschöpft, das Lernen vor allem mit Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensproblematiken sei aufgrund der Verdichtung deutlich angespannt, Fach- oder Teilungsräume fehlten. Eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine 3. Klasse scheide schon deshalb aus, weil dieser keinen wirksamen Antrag auf freiwillige Wiederholung des Schuljahres gestellt habe. Das Gericht hat den Schülerbogen des Antragstellers zu 1. und den Verfahrensvorgang (schwarzer Leitz-Ordner) zum Verfahren beigezogen.

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Im Erörterungstermin vom 25. August 2021 sind der Leiter der Schule Herr K... sowie die Leiterin des SIBUZ Marzahn-Hellersdorf Frau S... angehört worden.

II.

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Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleiben ohne Erfolg.

12

Die Kammer legt das Begehren nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO im mutmaßlichen Interesse der Antragsteller und unter Berücksichtigung der vorprozessualen Anträge dahingehend aus, dass sie vorrangig die Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine 4. Klasse und lediglich hilfsweise in die 3. Klasse der Schule begehren. Denn ein abweichendes Verständnis im Sinne einer in das Ermessen der Schule oder der Kammer gestellten Auswahl würde auf einen nicht hinreichend bestimmten Antrag führen und wäre unzulässig.

13

Der so verstandene Hauptantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zwar zulässig, jedoch unbegründet.

14

Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund).

15

Die Antragsteller haben nach diesen Maßstäben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Widerspruchsverfahren oder nachfolgenden Klageverfahren eine Aufnahme des Antragstellers zu 1. in eine 4. Klasse der Schule im laufenden Schuljahr 2021/22 werden beanspruchen können.

16

Nach § 38 Abs. 2 des Schulgesetzes von Berlin – SchulG – vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (GVBl. S. 842), besuchen Schulpflichtige die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder ihr Einvernehmen gemäß § 37 Abs. 4 SchulG erklärt haben. Dass die Schule jedenfalls seit der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt „Lernen“ mit Datum vom 16. Juni 2021 die für den Antragsteller zu 1. geeignete Schule ist, steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit.

17

Der mit Ausübung des Wahlrechts grundsätzlich bestehende Aufnahmeanspruch steht indessen unter dem Vorbehalt der Bestimmung des § 54 Abs. 2 SchulG. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei ist nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist; die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde.

18

Die Antragssteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufnahmekapazität der Schule in den beiden 4. Klassen der Jahrgangsstufe 4 mit jeweils elf Schülerinnen und Schülern nicht ausgeschöpft wäre.

19

Eine fehlerhafte Festsetzung der Kapazität ist nicht ersichtlich. Sie erfolgte, wie der Antragsgegner durch Vorlage des Einrichtungsvermerks „Erweiterung der Aufnahmekapazität der 4. Klassen für das Schuljahr 2021/22“ vom 22. April 2021 (Bl. 172 der Streitakte) nachgewiesen hat, durch das Bezirksamt M... und damit durch die gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AZG in Verbindung mit Nr. 16 ZustKat AZG zuständige Schulbehörde. Dass sich unter dem Einrichtungsvermerk neben der Unterschrift des Schulträgers auch die Unterschrift des Schulleiters Herrn K... befindet, ist kein zwingender Beleg dafür, dass der Schulleitung über deren Anhörung („Benehmen“) hinaus eine Mitentscheidungsbefugnis eingeräumt gewesen wäre.

20

Die Festsetzung steht nicht in Widerspruch zu Vorgaben der Senatsverwaltung als der nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 16 Abs. 1 und 3 ZustKat AZG u.a. für die Schulorganisation und die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf bei Überschreitung der Aufnahmekapazität grundsätzlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Nach der zutreffenden Bewertung des Antragsgegners enthalten die Festlegungen der Verwaltungsvorschriften für die Zumessung von Lehrkräften an öffentlichen Berliner Schulen ab Schuljahr 2020/21 – Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 13 / 2020 – vom 19. August 2020 (nachfolgend: VV) keine verbindlichen Vorgaben zur Aufnahmekapazität an den einzelnen Schulen. Die Zumessung bildet die idealtypische Bemessungsgrundlage der Versorgung mit Lehrkräften, die in der Verantwortung der einzelnen Schule umgesetzt wird (vgl. Nr. A VV „Grundsätze der Zumessung“). Die VV betont ausdrücklich die Zuständigkeit der Schulaufsicht zur Festlegung der Kapazität sowie die gesetzlich dabei zu beachtenden Kriterien und legt als Vorgabe allein fest, dass auch mittelfristig im Durchlauf der Klasse innerhalb einer Schulart keine unterfrequenten Lerngruppen entstehen sollen. Dementsprechend handelt es sich bei der in der Anlage 1 der VV enthaltenen Zumessungsfrequenz von 13,5 im Zusammenhang mit der „Zumessung nach Stundentafel für alle Schüler/innen an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und Berufsschulen mit sonderpädagogischer Aufgabe“ auch nach der Bewertung der Senatsverwaltung (vgl. dazu das vom Antragsgegner vorgelegte Informationsschreiben der Senatsverwaltung vom 16. Februar 2016 an die Schulbehörden des Landes Berlin zu Klassenfrequenzen an Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkten, Bl. 185 der Streitakte) lediglich um eine abstrakte Orientierungshilfe (hierzu VG Berlin, Beschluss vom 30. August 2017 – VG 3 L 838.17 –). Die Zuweisung von Stunden für den Frequenzausgleich für Klassen mit Unterfrequenzen bedarf dabei nach der VV der Genehmigung durch die zuständige Schulaufsicht.

21

Dass die Aufnahmekapazität für die beiden 4. Klassen an dem Förderzentrum für das Schuljahr 2021/21 mit jeweils 11 entgegen den gesetzlichen Vorgaben des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG unter Berücksichtigung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung nicht ausgeschöpft wäre, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Indem die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 2 SchulG die Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit als maßgeblich für die maximale Aufnahmekapazität bestimmt, lässt sie Raum für die Betrachtung der individuellen pädagogischen und pflegerischen Bedürfnisse der jeweiligen Schülerinnen und Schüler in einer Klasse. Ein hieraus resultierender überdurchschnittlicher Bedarf an Lehr- und Betreuungskräftestunden kann dementsprechend nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer geringeren Aufnahmekapazität führen. Der Antragsgegner hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, und dies ist durch den Schulleiter Herrn K... im Erörterungstermin am 25. August 2021 zum Teil näher erläutert worden, dass sich in beiden eingerichteten Klassen Schülerinnen und Schüler befinden, die – ebenso wie der Antragsteller zu 1. – neben dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ weitere Förderbedarfe haben. Der überwiegende Teil der Kinder zeige deutliche Verhaltensauffälligkeiten. Zwar haben laut Klassenlisten nur drei Schülerinnen und Schüler der Klasse 4b zusätzlich festgestellte sonderpädagogische Förderbedarfe im Förderschwerpunkt „Emotionale und soziale Entwicklung“ bzw. „Körperliche und motorische Entwicklung“ (vgl. Bl. 75 der Streitakte). Es ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Schulbehörde die vom pädagogischen Personal identifizierten individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler bei der Festsetzung der Kapazität allein dann in den Blick nehmen darf, wenn diese Niederschlag in der förmlichen Feststellung von sonderpädagogischem Förderbedarf in einem weiteren Förderschwerpunkt gefunden haben. Zudem verfügen nach dem Vorbringen der Schulleitung 12 Schülerinnen und Schüler der beiden Klassen jedenfalls über eine in ihren jeweiligen Schülerakten dokumentierte und von einem Psychologen bzw. dem Evangelischen Krankenhaus K... diagnostizierte psychische Störung. Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Antragsgegners auch die räumlichen Kapazitäten des Förderzentrums ausgeschöpft sind, weil zusätzlich zu den eigenen Klassen weitere Klassen einer anderen Schule aufgenommen werden mussten, deren Schülerinnen und Schüler infolge eines Wasserschadens am eigenen Standort gegenwärtig nicht mehr beschult werden können. Die Sporthalle könne wegen Baumaßnahmen nicht genutzt werden, so dass eine motorische Entlastung durch Sport nur eingeschränkt möglich sei. Insgesamt sei das Lernen von Schülerinnen und Schülern mit Verhaltensproblematik durch die bauliche Verdichtung an der Schule deutlich angespannt. Zu berücksichtigen sei schließlich die fachliche und personelle Ausstattung der Schule. Von den 45 am Förderzentrum tätigen Lehrkräften seien lediglich 13 ausgebildete Sonderpädagogen. Keiner dieser Sonderpädagogen werde in den beiden 4. Klassen eingesetzt. Diese Erwägungen bewegen sich im gesetzlichen Rahmen und tragen eine niedrigere als die als Orientierung vorgegebene Zumessungsfrequenz von 13,5. Sie werden von den Antragstellern auch nicht angegriffen.

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Dass die danach allein zur Verfügung stehenden 22 Plätze in der Klasse 4a und 4b tatsächlich besetzt sind, ist durch die vorgelegten Klassenlisten belegt.

23

Eine rechtswidrige Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu 1., die dazu führen würde, dass ein zu Unrecht vergebener Platz zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) als besetzbar zu behandeln wäre, steht nicht in Rede. Denn zum Schuljahr 2021/22, für welches die Aufnahme beantragt war, wurden sämtliche Plätze der Klassen 4a und 4b durch die in der Jahrgangsstufe 4 aufrückenden Schülerinnen und Schüler der früheren Klassen 3a und 3b besetzt. Auf den Zeitpunkt des Aufnahmeantrags des Antragstellers zu 1. kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob die angewandten Auswahlkriterien im Falle der Vergabe eines frei werdenden Schulplatzes an wechselbereite Bewerberinnen und Bewerber.

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Ein durchsetzbarer Anspruch auf Schaffung zusätzlicher Kapazität am Förderzentrum ist den Antragstellern durch die Bestimmung des § 38 Abs. 2 SchulG nicht eingeräumt.

25

Der Hilfsantrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Zuweisung eines Platzes in einer der beiden dritten Klassen des Förderzentrums ist ebenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch der Antragsteller scheitert bereits daran, dass der Antragsteller zu 1. sich nicht mehr in der Jahrgangsstufe 3 befindet.

26

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 SchulG rücken Schülerinnen und Schüler, von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen, jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf. Einen Antrag auf freiwillige Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 nach der Sonderregelung des § 129a Abs. 9 SchulG auf Grund der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 hatte die Antragstellerin zu 2. zwar mit Datum vom 30. April 2021 bei der M... gestellt. Dieser Antrag war indessen unbeachtlich, weil ihn die Antragstellerin zu 2. unter eine nach § 129a Abs. 9 Satz 2 SchulG nicht vorgesehene und damit unzulässige aufschiebende Bedingung, nämlich der Aufnahme des Antragstellers zu 2. am Förderzentrum, gestellt hatte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes zu Grunde gelegt hat.