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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2022 – 3 L 10/22

ECLI:DE:VGBE:2022:0302.3L10.22.00

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der im Jahre 2008 geborene Antragsteller war im Schuljahr 2020/21 Schüler der E ... Schule (ISS mit gymnasialer Oberstufe) in der Jahrgangsstufe 7. Infolge einer Auseinandersetzung im Sportunterricht mit anderen Mitschülern zu Beginn des Schuljahres blieb der Antragsteller zunächst dem Unterricht fern und wechselte sodann im Herbst 2020 an die H ... (ISS). Zu Beginn des Schuljahres 2021/22 besuchte der Antragsteller vorübergehend eine Privatschule, bevor er an die H ... zurückkehrte. Dort kam es erneut zu erheblichen Fehlzeiten; seit dem 22. September 2021 bleibt der Antragsteller dem Unterricht dort durchgehend fern.

2

Am 6. Oktober 2021 beantragte der Vater des Antragstellers bei der regionalen Schulaufsicht Mitte dessen Aufnahme an eine andere Schule, erwähnte dabei die E ... -Schule, die E ... in Berlin-Mitte sowie die S ... und begründete den Wechselwunsch mit ständigen Auseinandersetzungen des Antragstellers mit älteren Schülern, Schikanen und Mobbing und einer damit verbundenen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes.

3

Der Antragsteller hat am 8. Januar 2022 um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er habe einen Anspruch auf Schulwechsel aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die H ... habe bislang nichts unternommen, um die Anwendung von Gewalt und Mobbing in seiner Klasse zu unterbinden.

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Er beantragt (sinngemäß),

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig im Schuljahr 2021/2022 an der Schule a ... , hilfsweise der E ... -Schule, hilfsweise an der H ... -Schule in der Jahrgangsstufe 8 aufzunehmen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

8

Die von dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe seien nicht belegt; dessen Sorgeberechtigte hätten sich Gesprächen und Unterstützungsangeboten verweigert. Im Übrigen sei die Aufnahmekapazität der von dem Antragsteller bezeichneten Wunschschulen erschöpft.

II.

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Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO bleibt ohne Erfolg.

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Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde das Ergebnis eines auf das gleiche Ziel gerichteten Hauptsacheverfahrens vorweggenommen. Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ist mit Rücksicht auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise nur dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und dem Rechtsschutzsuchenden ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat nach diesen Maßstäben einen Anordnungsanspruch in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Es ist nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er seine Aufnahme in eine 8. Klasse in den von ihm bezeichneten Schulen verlangen kann.

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1. Der Antragsteller hat keinen unmittelbaren grundrechtlichen Anspruch auf Wechsel der Schule.

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a) Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in seiner Ausprägung als Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, trägt sein Begehren nicht. Dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber kommt auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Denn was konkret zu tun ist, um Grundrechtsschutz zu gewährleisten, hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter. Von der Verletzung einer Schutzpflicht kann nur dann ausgegangen werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.; im schulischen Bereich zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 25. November 2020 – VG 3 L 618/20 – juris, Rn. 26). Dass die Schule als Bildungsreinrichtung zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler zu gestalten ist, hat der Gesetzgeber u.a. in § 4 Abs. 5 des Schulgesetzes von Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125 ausdrücklich festgeschrieben und an verschiedenen Stellen, etwa bei der Beschreibung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (vgl. etwa § 3 Abs. 2 Nr. 6 SchulG), der Bestimmung der Zusammenarbeit zwischen Schule und dem Jugendamt bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 5a SchulG) oder den Maßnahmen bei Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§§ 62 f. SchulG) hierauf bezogene Regelungen geschaffen. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass dieses Instrumentarium von vorneherein ungeeignet wäre, Konflikten und Auseinandersetzungen mit Mitschülerinnen und Mitschülern im Schulalltag und Auswirkungen auf sein psychisches Wohlbefinden an seiner eigenen Schule zu begegnen.

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b) Er hat im Übrigen auch keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der einen sofortigen Wechsel der Schule zum Schutze seiner körperlichen Unversehrtheit erforderlich machen würde. Die von ihm vorgelegten Bescheinigungen bestätigen zwar, dass er sich aufgrund einer chronischen somatischen Schmerzstörung und verschiedenen Ängsten seit dem 11. März 2020 mit dem Ziel eines regelmäßigen Schulbesuches in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet und sich am 30. September 2021 mit einem dokumentierten Hämatom an der rechten Schulter in die zentrale Notaufnahme der Charité begab. Soweit es in den Behandlungsberichten heißt, die Beeinträchtigungen bzw. Verletzungen gingen (auch) auf Mobbingerlebnisse in der Schule zurück, beruht dies indessen auf den nicht weiter belegten Angaben des Antragstellers gegenüber der behandelnden Therapeutin bzw. den aufnehmenden Ärzten. Konkrete Ausführungen lässt der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren vermissen, wenn er pauschal darauf verweist, dass er „seit Beginn der 8. Klasse … ständigen Schikanen, Mobbing unter Gewaltanwendungen von zumeist älteren Schülern der Klasse und anderen Schülern der Klasse ausgesetzt“ sei und diese „Gewaltanwendungen … durch Tritte gegen den Körper, Schlagen und Schubsen vollzogen“ worden seien. Nach der Stellungnahme des Schulleiters der H ... vom 26. Oktober 2021 seien im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 Gespräche mit dem Vater des Antragstellers geführt und es sei dort bestätigt worden, dass sich der Antragsteller an der neuen Schule wohlfühle. Die Klassenlehrerin des Antragstellers berichtet in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 25. Oktober 2021, die Eltern des Antragstellers hätten am ersten Elternabend des Schuljahres 2021/22 nicht erwähnt, dass der Antragsteller Mobbingerlebnissen mit zumeist älteren Schülern ausgesetzt sei. Auch der Antragsteller selbst, der ansonsten sehr aufgeschlossen gewesen sei und sich auch aktiv am Unterricht beteiligt habe, habe solches zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Eine Klärung bezüglich des angeblichen Vorfalls am 22./23. September 2021 sei nicht möglich gewesen, weil der Antragsteller seitdem der Schule fernbleibe. Ein für den 21. Januar 2021 angesetztes Gespräch bei der Schulaufsicht zur Klärung der Gründe für die Schulversäumnis nahmen die Eltern des Antragstellers nicht wahr.

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2. Der Antragsteller hat auch keinen einfachrechtlichen Anspruch auf Aufnahme an den besagten Schulen.

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a) Dies gilt zunächst hinsichtlich d ... . Bei dieser Schule handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule, die zuzgleich inklusive Schwerpunktschule nach § 37a SchulG mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten „Geistige Entwicklung“ und „Autismus“ ist. Nach § 38 Abs. 2 SchulG besuchen Schulpflichtige die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder ihr Einvernehmen gemäß § 37 Abs. 4 SchulG erklärt haben. Dass diese Schule für den Antragsteller, der offenbar über keinen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf verfügt, in diesem Sinne „geeignet“ ist, macht der Antragsteller schon nicht geltend.

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Der mit Ausübung des Wahlrechts grundsätzlich bestehende Aufnahmeanspruch steht zudem unter dem Vorbehalt der Bestimmung des § 54 Abs. 2 SchulG. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dabei ist nach den Sätzen 2 und 3 der Vorschrift die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist; die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Die Einrichtungsfrequenz wurde hier nach den Angaben des Antragsgegners seit dem Schuljahr 2017/18 ab der Jahrgangsstufe 7 auf 22 Schülerinnen und Schüler festgelegt, ohne dass insoweit Rechtsfehler dargelegt oder ersichtlich wären (vgl. zur Kapazitätsberechnung bei Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt im Einzelnen VG Berlin, Beschluss vom 10. September 2021 – VG 3 L 240/21 –, juris Rn. 19 f., bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – OVG 3 S 125/21 –). Nach den von dem Antragsgegner vorgelegten Klassenlisten der S ...  sind sämtliche Plätze der vier Klassen 8a bis 8d im laufenden Schuljahr jedoch mit mindestens 22 Schülerinnen und Schülern belegt. Einwendungen hiergegen hat der Antragsteller nicht erhoben.

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b) Es besteht mit Blick auf den kapazitären Vorbehalt des § 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SchulG auch kein hilfsweiser Aufnahmeanspruch an der E ... -Schule, einer ISS im Bezirk F ... . Nach § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Sekundarstufe I und II und die Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390) beträgt die Höchstgrenze pro Klasse an der Integrierten Sekundarschule und Gemeinschaftsschule 26 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 7 und 8. Aus den vorgelegten Klassenlisten ergibt sich in der Jahrgangsstufe 8 für die vier Klassen 8.1. bis 8.4 an der E ... -Schule gegenwärtig eine Belegung mit der maximalen Anzahl von jeweils 26 Schülerinnen und Schülern.

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c) Schließlich besteht auch kein hilfsweiser Aufnahmeanspruch an der H ... -Schule, einer ISS im Bezirk M ... . Zur Aufnahmekapazität gilt das unter Nr. 2 b) Ausgeführte entsprechend. Die Klassenlisten für die Jahrgangsstufe an dieser Schule belegen für die vier Klassen 8a bis 8d gleichfalls eine Auslastung mit jeweils 26 Schülerinnen und Schülern. Es kann deshalb dahin stehen, wie der Umstand zu bewerten ist, dass der Antragsteller dieses Aufnahmebegehren, soweit ersichtlich, erstmals in seinem gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag formuliert hat.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.