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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 26.07.2022 – 35 L 93/22

ECLI:DE:VGBE:2022:0726.35L93.22.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Berlin, kein Datum verfügbar, VG 35 L 93/22

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die am 1 ... geborene Antragstellerin zu 1 und ihre allein sorgeberechtigte Mutter, die Antragstellerin zu 2, begehren im Wesentlichen die Aufnahme der Antragstellerin zu 1 in die Jahrgangsstufe 1 eines Zuges der Staatlichen Europa-Schule Berlin - SESB - an der Regenbogen-Grundschule mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch zum kommenden Schuljahr 2022/2023.

2

Ihr zusammengefasster Antrag vom 31. Mai 2022,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 für das Schuljahr 2022/2023 vorläufig in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.

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Wegen des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der Erlass der begehrten, dem (möglichen) Prozessergebnis in der Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, dass eine Klage mit dem Ziel, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2022/2023 als Schulanfängerin in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen, Erfolg hätte (Anordnungsanspruch) und dass den Antragstellerinnen durch die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung haben die Antragstellerinnen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - bereits nicht glaubhaft gemacht, dass sie über einen Anordnungsanspruch verfügen.

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Der derzeit nicht bestandskräftige Bescheid des Antragsgegners vom 4. April 2022, mit dem eine Aufnahme der Antragstellerin zu 1 als Schulanfängerin an der Regenbogen-Grundschule - SESB - mangels erfolgreichen Losplatzes abgelehnt wird, erscheint als rechtmäßig und die Antragstellerinnen nicht in ihren Rechten verletzend (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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1. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin - SchulG - in Verbindung mit der gemäß § 18 Abs. 3 SchulG erlassenen Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung in der Fassung vom 24. Februar 2022 - AufnahmeVO-SbP -.

10

Die AufnahmeVO-SbP regelt u.a. die Besonderheiten der Aufnahme in die SESB. In der Primarstufe an der Regenbogen-Grundschule besteht ein Zug der SESB mit den Partnersprachen Deutsch und Französisch (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen, wobei die Aufnahme auch bei freien Kapazitäten die Eignung für das spezifische Angebot der jeweiligen Schule erfordert (§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP). Die Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind vor der Aufnahme über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungsbedingungen sowie über im Vergleich zu herkömmlichen Schulen mögliche zusätzliche Belastungen zu informieren (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP). Die Aufnahme setzt die Abgabe einer schriftlichen Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten voraus (§ 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP).

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Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP beträgt die Eingangsfrequenz in SESB-Klassen in der Grundschule 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler. Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP sind in allen neu einzurichtenden Klassen der Jahrgangsstufen 1 und 7 bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien zwei Plätze ausschließlich für geeignete Kinder aus nach Berlin zuziehenden Familien freizuhalten, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten. Nicht in Anspruch genommene Plätze werden gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP entsprechend der Nachrückerliste vergeben.

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Nach § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 10 AufnahmeVO-SbP nimmt die genannte Schule im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder Französisch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen sowie bilinguale Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (Mindesteignung). Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung (§ 3 Abs. 6 Satz 11 AufnahmeVO-SbP).

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§ 3 Abs. 6 Satz 3 AufnahmeVO-SbP regelt, dass die für die Aufnahme erforderlichen sprachlichen Kompetenzen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachzuweisen sind. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse (Satz 4). Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB (Satz 5). Je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, erfolgt die Überprüfung in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test; bei Kindern, die als bilingual angemeldet wurden, erfolgt sie in beiden Unterrichtssprachen (Satz 6). Muttersprachliche Kenntnisse hat, wer im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreicht, annähernd muttersprachliche Kenntnisse hat, wer mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht (Satz 9).

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Übersteigt die Zahl geeigneter Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 AufnahmeVO-SbP getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: 1. Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden, 2. Kinder, die gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die nach einer Rückstellung gemäß § 42 Abs. 3 SchulG angemeldet werden (§ 3 Abs. 7 Satz 2 AufnahmeVO-SbP).

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Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los (§ 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP).

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2. Nach diesen Maßstäben hat es der Antragsgegner zu Recht abgelehnt, die Antragstellerin zu 1 zum nächsten Schuljahr in die Regenbogen-Grundschule - SESB - aufzunehmen.

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a) Zwar verfügt die Antragstellerin zu 1 über die erforderliche sprachliche Mindesteignung, die sie mit den beiden jeweils am 21. Dezember 2021 absolvierten Sprachtests nachwies. Den Sprachtest in der deutschen Sprache bestand die Antragstellerin mit 93 Punkten und wies damit ein muttersprachliches Niveau im Deutschen nach. Den Sprachtest in der französischen Sprache absolvierte sie mit 63 Punkten und belegte damit ihre annähernd muttersprachlichen Kenntnisse im Französischen. Sie wurde daraufhin gemäß der Testergebnisse zutreffend gemäß § 3 Abs. 6 Sätze 6 und 9 AufnahmeVO-SbP der bilingualen Sprachgruppe zugeteilt.

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b) Allerdings musste am 22. März 2022 ein Losverfahren gemäß § 3 Abs. 7 Satz 3 AufnahmeVO-SbP durchgeführt werden, denn die Zahl geeigneter Anmeldungen in der deutschen, französischen und der bilingualen Sprachgruppe überstieg die Anzahl der verfügbaren Plätze (vgl. Seite 13 f. des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners, im Folgenden: VV). In der für die Antragstellerin zu 1 maßgeblichen bilingualen Sprachgruppe gab es 18 geeignete Erstwunschanmeldungen bei 8 verfügbaren Plätzen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 8 AufnahmeVO-SbP). 5 der 8 Plätze wurden nach § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP an Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden, vergeben.

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Zwischen den anderen 13 Kindern, die über die sprachliche Mindesteignung verfügen und zum Schuljahr 2022/2023 schulpflichtig werden, wurden die verbliebenen drei Plätze verlost. Die Antragstellerin zu 1 nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 13, der dem Wartelistenplatz 10 entspricht (vgl. Seite 15 VV).

20

c) Fehler bei der Durchführung des Aufnahme- und Losverfahrens am 22. März 2022 sind nicht ersichtlich.

21

aa) Soweit die Antragstellerinnen rügen, der Mitbewerber O ... sei zu Unrecht in der bilingualen Gruppe aufgenommen worden, da seine Eltern nicht die notwendige Einverständniserklärung gem. § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP abgegeben hätten, verfängt dieser Einwand nicht.

22

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der genannte Mitbewerber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zur Aufnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 10) nicht erfüllte.

23

Der Mitbewerber besitzt die sprachliche Mindesteignung für die Aufnahme in die bilinguale Sprachgruppe und wurde als Geschwisterkind unter zutreffender Anwendung des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP für einen Schulplatz berücksichtigt (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tag zum Az. VG 35 L 94/22 und VG 35 L 95/22 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).

24

Die Eltern des genannten Mitbewerbers gaben auch das von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP geforderte schriftliche Einverständnis ab.

25

Ausweislich Seite 49 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners beantragten die Erziehungsberechtigten des genannten Mitbewerbers am 27. September 2021 die Aufnahme ihres Sohnes an der Regenbogen-Grundschule - SESB - und unterschrieben dafür den schriftlichen Aufnahmeantrag. Hiermit gaben sie schriftlich ihr Einverständnis ab, ihren Sohn auf der SESB aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2014 - VG 9 L 338.14). Dies erfüllt bereits die von der Verordnung nicht näher spezifizierte Voraussetzung einer schriftlichen Einverständniserklärung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP, denn der Wortlaut der Verordnung stellt keine über die schriftliche Kundgabe des Einverständnisses hinausgehenden Anforderungen an die Qualität und den Umfang der Einverständniserklärung.

26

Selbst wenn man wegen der systematischen Stellung des § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP weitere Anforderungen an die Einverständniserklärung - insbesondere mit Blick auf die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vorgesehene Belehrung - stellen würde, ist dem vorliegend genügt, denn die Schulleitung belehrte die Eltern im Rahmen eines Aufnahmegesprächs umfangreich und erstellte hierüber ein von beiden Parteien unterschriebenes Protokoll vom 30. September 2021 (Seite 419, 420 VV).

27

Nichts anderes folgt aus den „Rahmenvorgaben der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 1. Juni 2018. Dort heißt es unter IV „Aufnahme“ a) „Allgemeines“: „Der Besuch der SESB ist freiwillig und bedarf vor der Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor über Inhalt, Dauer, Beobachtungszeit, Sprachintensität des Lerntyps und mögliche zusätzliche Belastungen ihrer Kinder eingehend zu informieren sind (Einverständniserklärung, Anlagen 2 und 3). Sie sind insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich beim Verlassen des Bildungsganges Nachteile ergeben, da eine Fortsetzung des Unterrichts in der nichtdeutschen Partnersprache nicht oder zumindest nicht niveaugerecht möglich ist.“

28

Ausweislich des Gesprächsprotokolls erteilte die Schulleitung den Erziehungsberechtigten im Rahmen des Aufnahmegesprächs am 30. September 2021 alle wesentlichen Informationen hinsichtlich des Sprachunterrichts, der Schulzeiten, bezüglich der gesteigerten Belastungen für Schüler, der Beobachtungszeit von zwei Jahren und eventueller Nachteile bei vorzeitigem Verlassen des SESB-Zweigs hinsichtlich des Sprachniveaus andernorts (Seite 419, 420 VV). Die Erziehungsberechtigten erhielten demnach die Informationen, die nach den Rahmenbedingungen Inhalt der Belehrung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 AufnahmeVO-SbP sein sollen. Die Eltern unterschrieben das Protokoll, an dessen Ende sich die Einverständniserklärung für die Testung des Kindes befindet (Seite 420 VV). Die Auslegung der Erklärung nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) lässt hierin eine schriftliche Einverständniserklärung auch bzgl. der oberhalb der Unterschrift stehenden Informationen, über die belehrt wurde, im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP erkennen.

29

Dass zunächst nicht das als Anlage 2 zu den Rahmenbedingungen geführte Formular der Einverständniserklärung genutzt wurde, welches die Erziehungsberechtigten am 11. Juli 2022 unterschrieben nachreichten (Bl. 82, 83 d.A.), ist unschädlich, da die Verordnung keine Verpflichtung zur Nutzung eines bestimmten Formulars enthält und das unterschriebene Gesprächsprotokoll im Übrigen qualitativ gleichwertig ist. Überdies sind die Rahmenvorgaben als (bloße) verwaltungsinterne Regelungen einzuordnen und entfalten keine Außenwirkung.

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bb) Gleiches gilt für die Mitbewerberin M ... M ... die einen der beiden zunächst freigehaltenen Plätze gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP in der bilingualen Sprachgruppe als Erste der Nachrückerliste zugeteilt bekam. Für eine fehlerhafte Vergabe des zunächst freigehaltenen Platzes an die Mitbewerberin liegen keine Anhaltspunkte vor. Sie erfüllte die tatsächlichen und rechtlichen Aufnahmevoraussetzungen. Entsprechend vorstehender Ausführungen lag eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Erziehungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 AufnahmeVO-SbP vor. Ihre Erziehungsberechtigten stellten am 21. September 2021 den unterschriebenen Antrag auf Aufnahme in die SESB-Regenbogen-Schule (Seite 129 VV) und erklärten damit schriftlich ihr Einverständnis mit dem - freiwilligen - Besuch der Regenbogen-Grundschule - SESB -. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens fand zudem am 4. Oktober 2021 ein Beratungsgespräch mit der Schulleitung statt, in dem sie umfangreich belehrt wurden und ein Protokoll vom gleichen Tag mit Einverständniserklärung unterschrieben (Bl. 721 VV). Das Einverständnis entsprechend Anlage 2 reichten sie am 11. Juli 2022 nach.

31

cc) Soweit die Antragstellerinnen einwenden, es seien ferner Geschwisterkinder zu Unrecht im Rahmen der Privilegierung des § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP berücksichtigt worden, weil nicht erkennbar sei, ob die referenzierten Geschwisterkinder die SESB oder die Regelschule besuchten, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, einen Fehler im Auswahlverfahren zu begründen.

32

Die Privilegierung von Geschwisterkindern betrifft gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP nur Kinder, deren Geschwister sich bereits an demselben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden. Nach dem Verwaltungsvorgang (Seite 7 VV) und der Stellungnahme des Antragsgegners vom 12. Juli 2022 sind die Geschwisterkinder alle Schülerinnen und Schüler der Regenbogenschule - SESB -.

33

Auch der Einwand, Geschwisterkinder seien berücksichtigt worden, die zum Schuljahr 2022/2023 nicht mehr an der SESB seien, verfängt nicht. Nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 12. Juli 2022 besuchen sämtliche ältere Geschwisterkinder im Schuljahr 2022/2023 weiterhin die Regenbogenschule - SESB - (Bl. 80 d.A.). Den Vortrag der Antragstellerinnen, das Geschwisterkind A ... würde mutmaßlich bereits zum Schuljahr 2022/2023 die weiterführende Schule, wie z.B. das französische Gymnasium, besuchen, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Angesichts der gegenteiligen Mitteilung des Antragsgegners gibt es hierfür auch keine Anhaltspunkte. Die Grundschule der SESB (Primarstufe) verfügt im Übrigen grundsätzlich über sechs Jahrgangsstufen. Die Sekundarstufe I beginnt mit der Jahrgangsstufe 7, so dass es auch keine objektiven Anhaltspunkte dafür gibt, dass die referenzierten Geschwisterkinder aus den Jahrgangsstufen 2 bis 5 im kommenden Schuljahr bereits nicht mehr die SESB besuchen werden (vgl. § 3 Abs. 1 AufnahmeVO-SbP).

34

Anderweitige Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Vergabe der Plätze an Geschwisterkinder gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 AufnahmeVO-SbP liegen nicht vor (für die Frage der Berücksichtigung von sog. „Kann-Kindern“ als Geschwisterkinder vgl. die Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tag zum Az. VG 35 L 94/22 und VG 35 L 95/22).

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dd) Die Ansicht der Antragstellerinnen, die Mitbewerberin L ... sei zu Unrecht aufgenommen worden, da sie nicht über die sprachliche Mindesteignung verfüge, überzeugt nicht.

36

Die Überprüfung der Sprachkompetenzen der Mitbewerberin erfolgte am 11. Januar 2022 in der deutschen Sprache und am 25. Januar 2022 in der französischen Sprache, nachdem ihre Eltern am 6. Oktober 2021 erklärt hatten, dass sie in beiden Sprachen getestet werden solle. Bei der Prüfung der deutschen Sprache erzielte die Mitbewerberin 82 von 100 möglichen Punkten und bei der Prüfung der französischen Sprache 78 von 100 möglichen Punkten. Damit hat sie muttersprachliches Niveau in der deutschen Sprache und annähernd muttersprachliches Niveau in der französischen Sprache nachgewiesen und konnte - wie geschehen - der bilingualen Sprachgruppe im Sinne von § 3 Abs. 6 Sätze 1, 9 und 10 AufnahmeVO-SbP zugeordnet werden. Die Bewertung der Sprachkenntnisse der Mitbewerberin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, insbesondere liegen muttersprachliche Deutschkenntnisse im Sinne von § 3 Abs. 6 Sätze 1 und 9 AufnahmeVO-SbP vor.

37

Bei der Überprüfung der Sprachkenntnisse eines Bewerberkindes kommt der Schule ein Bewertungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Testenden die rechtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben. Dies ist der Fall, wenn Verfahrensfehler gemacht werden, die Testenden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. bspw. VG Berlin, Beschluss vom 21. Juli 2021 - VG 35 L 169/21 -, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2022 - VG 35 L 96/22-, zur Veröffentlichung auf juris vorgesehen).

38

Hierfür sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich. Anders als die Antragstellerinnen meinen, sind bei der Testung und Bewertung der Deutschkenntnisse der genannten Mitbewerberin keine Überschreitungen des Bewertungsspielraumes zu Gunsten dieses Kindes feststellbar. Dazu im Einzelnen:

39

(1) In dem Aufgabenbereich II (Wimmelbild), Szene: Weinendes Kind, wurde die Aussage der Mitbewerberin „Das Kind weint“ mit vier Punkten bewertet, was nach Ansicht der Antragstellerinnen den Bewertungsvorgaben zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ widerspricht und nur mit zwei Punkten hätte bewertet werden dürfen. Die Bewertung der genannten Aussage mit vier Punkten ist hingegen von dem Bewertungsspielraum der Testenden gedeckt.

40

Der Leitfaden der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom August 2021 zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ - Leitfaden - enthält neben den Auswertungsbögen zu den verschiedenen Aufgaben des Sprachtests auch detaillierte Erläuterungen zur Durchführung und Bewertung des Tests sowie organisatorische Vorgaben und Materialen zu den verschiedenen Testversionen. Dort heißt es unter 9.2.6 „Bepunktung der Äußerungen zu Aufgabenbereich 2 Wimmelbild“ auf Seite 26:

41

„4 Punkte: Es ist ein vollständiger, komplexer und grammatikalisch korrekter Satz bestehend aus Subjekt, Prädikat und Ergänzung(en) (Objekte und adverbiale Bestimmungen). Bei Gebrauch von reflexiven Verben, Verben mit trennbarer Vorsilbe, Modalverben oder zusammengesetzten Zeitformen ist die Nennung einer Ergänzung nicht zwingend. [...]

42

2 Punkte: Es ist ein fehlerfreier Satz bestehend aus zwei Satzgliedern (Subjekt und Prädikat) – Kurzsatz.“

43

Der fehlerfreie Kurzsatz „Das Kind weint“ durfte gleichwohl bewertungsfehlerfrei mit vier Punkten bewertet werden. Die Bewertung erscheint als vertretbar, weil eine nähere Beschreibung der Tätigkeit mit einem Objekt oder Adverb bei dem Verb „weinen“ nicht unbedingt angelegt ist. Während insbesondere Tätigkeiten, die im Deutschen mit einem transitiven Verb beschrieben werden, ein Objekt erfordern, d.h. „nach sich ziehen“ - z.B. „haben“ oder „machen“ -, können andere Tätigkeiten korrekt, vollständig und aussagekräftig auch ohne dem Verb folgende (Akkusativ-)Objekte oder adverbiale Ergänzungen bezeichnet werden - z.B. „lachen“ „schlafen“ oder eben „weinen“. Letztere sind vor allem Tätigkeiten, die im Deutschen mit intransitiven Verben ausgedrückt werden. Der Wahl eines solchen Verbs bzw. der Bildung eines entsprechenden Satzes, wozu der Leitfaden keine Vorgaben enthält, durften die Testenden Rechnung tragen und mussten das Fehlen einer Ergänzung nicht negativ durch Punkteabzug bewerten.

44

(2) Der Satz „Das Kind klettert auf der Rutsche“ ist ein korrekter Satz und die Bewertung mit 4 Punkten entsprechend oben dargestellter Bewertungskriterien nicht bewertungsfehlerhaft. Ob „auf einer Rutsche geklettert“ wird oder „auf die Rutsche“ ist eine Frage von Perspektive und Interpretation, welche nicht notwendig durch Punkteabzug zu bewerten war.

45

(3) Der Einwand, die Aussage „Der Jung schießt mit sein Bein aufn Fußball“ hätte nicht mit drei, sondern mit null, maximal einem Punkt, bewertet werden dürfen, trägt nicht. Bis auf den grammatikalischen Fehler „sein“ statt „seinem“ ist der Satz zwar umgangssprachlich, aber grundsätzlich korrekt, komplex und verständlich (zur Verschmelzung von Präpositionen und Artikeln – hier „aufn“ – vgl. etwa S. 16 des Leitfadens). Die Antragstellerinnen haben nicht glaubhaft gemacht, dass die fehlende Endung bei „Junge“ tatsächlich auf einem Fehler der Mitbewerberin beruht. Dies ist fernliegend, weil die protokollierende Testerin in dem übrigen Test sämtliche Fehler markiert hat, wobei dies bei dem „e“ als Endung von Jung-e nicht erfolgt ist, was dafür spricht, dass die fehlende Endung auf einem Schreibfehler der Testperson beruht. Die erfolgte Bewertung ist von dem Bewertungsspielraum der Testenden gedeckt.

46

(4) Der Satz „Das Kind liest ein Buch vor“ ist nicht bewertungsfehlerhaft mit vier Punkten bewertet worden. Das Vorlesen eines Buches, ob für sich alleine, für umstehende, anwesende oder eingebildete Personen, Tiere oder Dinge, begründet keinen grammatikalischen Fehler.

47

(5) Zwar ist den Testenden im Aufgabenbereich II kein Bewertungsfehler zu Gunsten der Mitbewerberin unterlaufen. Nicht mehr von ihrem Bewertungsspielraum gedeckt war hingegen der Punktabzug in Zeile 10 für die Wendung „der Kind“. Es handelt sich um einen reinen Genusfehler, der zuvor bereits bei dem in Zeile 7 protokollierten Satz erfolgte und der als Wiederholungsfehler in Zeile 10 zu Unrecht erneut in Abzug gebracht worden ist. Mithin hätte hier ein Punkt mehr vergeben werden müssen (zu Wiederholungsfehlern: Bewertungsvorgaben der Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“, 2021-2022, 9.2.6 „Bepunktung der Äußerungen zu Aufgabenbereich 2 Wimmelbild“, Seite 26).

48

(6) Auch im weiteren Aufgabenbereich III, in dem Gegensätze und Unterscheidungen zu bewerten waren, ist keine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe erkennbar. Die Testpersonen haben im Rahmen ihres Bewertungsspielraumes den Artikelfehler in Aufgabe 1 („den Fenster“ und „der Fenster“ statt beide Male „das Fenster“) und 8 („den Häuschen“ und „der Häuschen“ statt beide Male „das Häuschen“) nur jeweils einmal in Abzug gebracht und in beiden Fällen zwei Punkte vergeben. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass hier jeweils bei demselben Wort zwei (unterschiedliche) Fehler gemacht wurden und damit ein grammatikalischer Wiederholungsfehler angenommen werden kann, vertretbar.

49

(7) Schließlich ist die Bewertung von „Sie hat kurze Haare und sie hat lange Haare“ mit drei Punkten nicht bewertungsfehlerhaft. Anders als der in den Bewertungskriterien Ziff. 9.3.6 der Bewertungsvorgaben zur Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“ in Abzug gebrachte Punkt für „der da“ oder „die da“ (Sprachstandserhebung „Spiel mit mir!“, S. 37), ist „Sie hat kurze Haare“ eine korrekte Satzkonstruktion. Die fettgedruckte Anweisung unterhalb der Überschrift in dem Test unter Aufgabenbereich III verdeutlicht, dass es bei der Bewertung vor allem - wie geschehen - auf die Unterscheidung ankommt.

50

Im Ergebnis ist die festgestellte Mindesteignung der Mitbewerberin nicht fehlerhaft erfolgt. Bei Berücksichtigung des nicht als solchen gewerteten Wiederholungsfehlers (vgl. unter (5)) hätte der Sprachtest dieser Bewerberin vertretbar sogar mit 83 Punkten bewertet werden können. Mithin ist sie deutlich von der Bestehensgrenze (80 Punkte) entfernt.

51

Sonstige Verfahrensfehler oder sachfremde Erwägungen, die die Aufnahme von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern beeinflusst hätten, sind nicht ersichtlich.

52

d) Auch die weitere Vergabe von zwei Schulplätzen, die gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 AufnahmeVO-SbP bis zwei Wochen vor Beginn der Sommerferien für nach Berlin zuziehende Familien, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligten konnten, freigehalten worden sind, begegnet keinen Bedenken (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tag zum Az. VG 35 L 94/22 und VG 35 L 95/22 zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Der Antragsgegner hat die beiden nicht in Anspruch genommenen Plätze entsprechend der Nachrückerliste gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 AufnahmeVO-SbP vergeben. In der deutschen und der bilingualen Sprachgruppe wurden Widersprüche gegen die ablehnenden Bescheide vom 4. April 2022 erhoben. Der Wartelistenplatz 1 entfiel in der deutschen Sprachgruppe auf den Mitbewerber G ..., in der bilingualen Sprachgruppe auf die Mitbewerberin M ... (vgl. Bl. 32 d.A.). Beide haben den ihnen im Wege des Nachrückverfahrens am 28. Juni 2022 angebotenen Schulplatz angenommen.

53

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO.

54

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren nach den Nrn. 1.5 Satz 1 Hs. 2 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.