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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 22.12.2022 – 26 L 292/22

ECLI:DE:VGBE:2022:1222.26L292.22.00

Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 51.417 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

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Es geht um einen zuwendungsrechtlichen Konkurrentenstreit um einen Zuschuss nach der Verordnung zur Weiterführung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTBV).

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Der Antragsteller beantragte den Zuschuss für sein bereits geleistetes Beratungsangebot im J... sowie im Landkreis Q... und bejahte dabei die Frage, ob er ein Leistungserbringer nach §§ 36 und/oder 124 SGB IX ist. Zwar biete er auch Dienstleistungen an. Doch seien die Bereiche Dienstleistungen und Teilhabeberatung strikt voneinander getrennt. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 29. August 2022 ab, weil ausreichende Angebote von Nicht-Leistungserbringern vorlägen. Dagegen erhob der Antragsteller am 27. September 2022 Widerspruch.

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Durch Akteneinsicht am 17. Oktober 2022 erfuhr der Antragsteller vom Bewilligungsbescheid zugunsten der Beigeladenen vom 26. August 2022 und erhob dagegen unter dem 31. Oktober 2022 Widerspruch. Die Beigeladene hatte in ihrem Antrag in Bezug auch auf die beiden Landkreise die Frage, ob sie ein Leistungserbringer nach §§ 36 und/oder 124 SGB IX ist, verneint. Ausweislich des Handelsregisters sind Zweck und Gegenstand des Unternehmens der Beigeladenen die Trägerschaft eines Zweckbetriebs, der eine integrierte Versorgung nach § 140ff SGB V durch eigene und Leistungen Dritter sicherstellt. Diese Versorgung will sie u.a. dadurch verwirklichen, dass sie im Rahmen von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140b SGB V sozialpsychiatrische und therapeutische Leistungen erbringt. Durch ihre ambulanten Einrichtungen will sie Leistungen der Eingliederungshilfe erbringen. Sie gab an, dass sie die bisher bekannte Leistungserbringung im Bereich der Akutversorgung des SGB V zum 31. Dezember 2021 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt habe. Sie räumte ein, dass ihre Gesellschafter Leistungserbringer sind, meinte aber, aufgrund der Vielfalt der Gesellschafter unterliege sie keiner unmittelbaren Abhängigkeit gegenüber ihren Gesellschaftern.

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Unter dem 12. Dezember 2022 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung des Bewilligungsbescheids vom 26. August 2022 mit der Begründung an, bei aufschiebender Wirkung drohe der Wegfall bereits bestehender, notwendiger Beratungsstrukturen.

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Zur Begründung seiner Anträge macht der Antragsteller geltend: Er sei kein Leistungserbringer, weil seine Leistungen durch ein persönliches Budget nach § 29 SGB IX finanziert würden und nicht durch einen Träger der Eingliederungshilfe. Zudem sei sein Bereich der Leistungserbringung im Verhältnis zu denen der Gesellschafter der Beigeladenen verschwindend klein. Die Beigeladene sei fachlich ungeeignet, weil sie unwirtschaftlich zu handeln gedenke, da sie nur 80 Beratungen pro VzÄ und Jahr plane. Wegen ihrer Verbindung mit Leistungserbringern sei sie nicht unabhängig. Sein Angebot hingegen sei flächendeckender und wohnortnäher als das der Beigeladenen.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei fehlerhaft begründet, zumal da die Beigeladene noch kein Beratungsangebot vorhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Antragsschrift (Bl. 2 bis 25 d. A.) und die Schriftsätze vom 1. Dezember 2022 (Bl. 126 d. A.) und vom 18. Dezember 2022 (Bl. 157 bis 163 d. A.) Bezug genommen.

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Der Antragsteller beantragt,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (Regelungsanordnung) zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2023 längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten einen monatlichen Zuschuss i.H.v. 7.736,24 Euro nach § 1 Abs. 2 EUTBV zu gewähren und

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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen vom 26. August 2022 wiederherzustellen.

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Die Beigeladene macht geltend: Durch ihre Beratungstätigkeit anderen Orts seit 2018 biete sie die Gewähr, sie ordnungsgemäß auszuüben. Sie habe zum Ziel, ihre Beratungstätigkeit über die im Antrag angegebene Anzahl pro Jahr und VzÄ in den für sie neuen Landkreisen zu steigern. Hingegen stelle sich bei den vom Antragsteller angegebenen Beratungszahlen bei nur 1,2 VzÄ die Frage nach der Qualität der Beratung. Die Weisungsbefugnis ihrer Geschäftsführer sei auf Aspekte der arbeitsrechtlichen Inhalte beschränkt. Fachlich seien die Berater nicht weisungsgebunden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 6. Dezember 2022 (Bl. 152 bis 155 d. A.) verwiesen.

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Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

II.

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Über die Anträge hat infolge des Beschlusses vom 21. Dezember 2022 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter zu entscheiden.

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Die Anträge sind unbegründet.

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A. Der Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO ist unbegründet, weil die vom Gericht ohne Bindung an die Begründung der sofortigen Vollziehung vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen kein Übergewicht des Aussetzungsinteresses ergibt.

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Die bei dem gegebenen Zeitdruck nur mögliche, aber auch nur gebotene summarische Prüfung führt auf keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids, die von einem Gewicht sind, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens als in beide Richtungen gleichermaßen offen anzusehen wäre.

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In Übereinstimmung mit § 32 Abs. 3 SGB IX bestimmt § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV, dass Leistungserbringer (nur) ausnahmsweise für Zuschüsse zu berücksichtigen sind, wenn dies für eine ausreichende Abdeckung an regionalen Beratungsangeboten erforderlich ist. Das schließt den Leistungserbringer aus, wenn ein geeigneter Nicht-Leistungserbringer ein ausreichendes Angebot unterbreitet. Bei summarischer Prüfung verhält es sich hier so.

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Es ist kaum zweifelhaft, dass der Antragsteller ein Leistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 EUTBV ist. Es gibt keine Norm, die für die Bestimmung dieses Begriffs auf den Umfang der erbrachten Leistungen abstellt, den auch der Antragsteller nur im Rahmen von § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV anführt. Doch kommt es auf diese Norm erst an, wenn ein Leistungserbringer ausnahmsweise zu berücksichtigen ist, nicht aber schon bei der Frage, ob ein Bewerber Leistungserbringer ist. Es gibt zwar auch keine Norm, die diesen Begriff definiert. Doch spricht wenig dafür, jemand, der aus einem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX zu bezahlende Leistungen erbringt, nicht als Leistungserbringer anzusehen. Es mag sein, dass es innerhalb des Sozialrechts ungeklärt sein dürfte – wie der Antragsteller geltend macht –, ob man in einem solchen Fall von einem Leistungserbringer sprechen kann. Doch führte das im Rahmen des § 32 SGB IX und des § 1 Abs. 3 EUTBV nicht auf ausschlaggebende Zweifel. Der Antragsteller sieht einen grundlegenden Unterschied zwischen Leistungserbringern, die eine Vereinbarung mit einem Kostenträger schlossen, und jemand wie ihm, der nur eine zivilrechtliche Vereinbarung mit einem Leistungsberechtigten schließt. Diese Auffassung mag man teilen, ohne dass das ausschlaggebende Zweifel daran begründet, dass in beiden Fällen die Unabhängigkeit der Teilhabeberatung dadurch beeinträchtigt sein kann, dass die Berater auch eine Leistung im Sinne des § 5 SGB IX erbringen wollen.

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Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens erscheint hier bei summarischer Prüfung nicht deshalb als offen, weil der Bewilligungsbescheid zu Unrecht von einer Konkurrenz von Leistungserbringer (= Antragsteller) und Nicht-Leistungserbringer (= Beigeladene) ausging, da auch die Beigeladene als Leistungserbringer anzusehen sei.

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Der Antragsteller behauptet keine eigene Leistungserbringung durch die Beigeladene. Deren Satzung begründete zwar die Annahme, sie sei ein Leistungserbringer oder wolle es sein. Doch erschwert das nur die Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 EUTBV. Nichts deutet darauf, dass der Beigeladenen die Behauptung, sie habe die bisher bekannte Leistungserbringung im Bereich der Akutversorgung des SGB V zum 31. Dezember 2021 aus wirtschaftlichen Gründen eingestellt, nicht zu glauben sei. Eine andere Leistungserbringung steht nicht im Raum. Ob das Abweichen vom Satzungszweck die Gemeinnützigkeit der Beigeladenen gefährdet, ist unerheblich, weil nicht nur gemeinnützige juristische Personen nach § 7 Satz 1 EUTBV antragsberechtigt sind.

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Das Gericht hält es für fernliegend, als Leistungserbringer jemand anzusehen, der zwar keine Leistungen erbringt, an dem aber Leistungserbringer beteiligt sind. Das eigene Erbringen von Leistungen (nach § 5 SGB IX) beeinträchtigt zwar die Unabhängigkeit. Mangelnde Unabhängigkeit macht aber jemand, der keine derartigen Leistungen erbringt, nicht zum Leistungserbringer.

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Das Gericht unterstellt, dass das Recht eines Leistungserbringers nach § 1 Abs. 3 EUTBV auch umfasst, die Abhängigkeit eines (eigentlich vorrangigen) Mitbewerbers von einem Leistungserbringer zu rügen. Davon ausgehend dringt der Antragsteller mit seiner Rüge nicht durch. Wenn schon § 1 Abs. 3 Satz 2 EUTBV es für möglich hält, dass es in einem Leistungserbringer einen unabhängigen Teilhabeberatungsbereich geben kann, dann lässt sich mit der hier gegebenen Verflechtung der nichtleistungserbringenden Beigeladenen mit (juristischen) Personen, die Leistungen erbringen, allein die Unabhängigkeit nicht ausschließen. Darüberhinausgehende Umstände hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

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Ist es aber nicht ausschlaggebend fraglich, dass die Beigeladene ein dem Antragsteller gegenüber vorrangiger Bewerber ist, dann kommt es auf die Rügen des Antragsteller zu den Kriterien des § 9 Abs. 2 EUTBV nicht an.

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B. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Das liegt zum einen daran, dass der Bewilligungsbescheid nach den vorstehenden Erwägungen sofort vollziehbar ist. Ist aber mit einem sofort vollziehbaren Bewilligungsbescheid die Anzahl der auf den fraglichen Landkreis entfallenden Vollzeitäquivalente ausgeschöpft, dann kann es darüber hinaus keinen weiteren Anspruch auf einen Zuschuss geben (§ 3 Abs. 3 Satz 1 EUTBV). Zum anderen gründet der Mangel eines glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs aber auch darauf, dass hier hohe Anforderungen zu stellen sind, weil der Antragsteller zeitabschnittsweise die Hauptsache vorwegnehmen will. Aus den vorstehenden Erwägungen zu II. A. ist es aber nicht wahrscheinlich, dass dem Antragsteller der Anspruch auf den Zuschuss zusteht.

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Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es hat kein Grund bestanden, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen anzuordnen. Den Streitwert hat das Gericht nach den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG bestimmt.