Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 13.06.2023 – 12 L 141/23

ECLI:DE:VGBE:2023:0613.VG12L141.23.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.

2

Die Antragsgegnerin hat 51 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Sommersemester 2023 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 48 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.

3

I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2022) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070).

4

Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 96 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 26. Januar 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 295 vom 26. Januar 2023) 48 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Sommersemester 2023 fest.

5

1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen, der von der Fakultätsleitung am 14. Juli 2022 beschlossen wurde.

6

Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).

7

Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat wird im Folgenden dargestellt:

8

a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:

9

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputatsverminderung

LV Sins gesamt

Professoren

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

72

Summe

10

Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.

11

b) Abteilung „Kieferorthopädie“:

12

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte wissenschaftl. Mitarbeiter

8

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

24

Summe

13

Im Vergleich zu den das vorhergehende akademische Jahr betreffenden Beschlüssen der Kammer vom 7. Januar 2022 – 12 L 279/21 u.a. – hat sich der Stellenbestand um eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50023739, Stelleninhaber: P...) sowie um eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (Stellen-Nr.40008218; Stelleninhaber: R...) im Umfang von insgesamt (8 + 4=) 12 LVS verringert. Eine Verringerung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin ist damit allerdings nicht einhergegangen, weil die beiden Stellen kapazitätsneutral in die Abteilung für Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin verlagert worden sind.

14

c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:

15

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle in LVS

Deputats-

verminderung

LVS

insgesamt

Professoren

7

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

48

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

64

Summe

16

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung über zusätzliche 2 ½ Stellen. Sie hat von der Abteilung Kieferorthopädie eine Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters und eine Stelle eines befristet beschäftigten Mitarbeiters (s.o. unter b)) erhalten, sowie eine weitere halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, sodass das Deputat der Abteilung um (8 + 4 + 2 =) 14 LVS gestiegen ist.

17

Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Profx... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).

18

d) Abteilung „Strukturbiologie“:

19

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Summe

20

Die Stellenausstattung dieser Abteilung ist unverändert.

21

e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:

22

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

18

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

24

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

8,5

34

Summe

13,5

23

In dieser Abteilung ist die Stelle eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (Stellen-Nr. 50009468) entfallen. Diese Stelle war von einem Akademischen Oberrat besetzt, so dass die Kammer mangels substantiierter Darlegung eines geringeren Deputats eine Lehrverpflichtung von 16 LVS angesetzt hatte (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 8 a LVVO). Als Ausgleich verfügt die Abteilung nunmehr über eine neue Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Lehrdeputat von 8 LVS. Gegen die faktische Reduzierung von insgesamt 8 LVS ist nichts zu erinnern. Das Lehrdeputat von 16 LVS knüpfte daran, dass der Stelleninhaber Akademischer Oberrat war. Mit seinem Ausscheiden wird die Stelle als eine reguläre Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter mit einem Deputat von 8 LVS geführt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO). Selbst wenn hierin eine Stellenumwandlung mit einem Kapazitätsverlust zu erblicken sein sollte, wäre eine solche wirksam. Denn Stellenumwandlungen oder gar Stellenstreichungen verstoßen aufgrund des in § 37 Abs. 2 UniMedG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Auftrags, die Zahl der jährlichen Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Studiengang Zahnmedizin auf 80 zu senken, nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot. Mit der Festlegung dieser Zielzahl hat der Gesetzgeber eine verbindliche Vorentscheidung für die Personalplanung der Antragsgegnerin getroffen. Dies führt dazu, dass es keiner auf jede der wegfallenden Stellen bezogenen Einzelabwägung mit den Belangen der Studienbewerber bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 – OVG 5 NC 26.12 – juris Rn. 5, 6).

24

f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:

25

Stellengruppe

Anzahl der

Stellen

Deputat je Stelle in LVS

LVS

insgesamt

Professoren

9

Unbefristet beschäftigte

wissenschaftl. Mitarbeiter

16

Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen

4,5

18

Summe

7,5

26

Im Vergleich zum vorhergehenden akademischen Jahr verfügt die Abteilung um eine halbe Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem befristeten Vertrag weniger, sodass das Deputat der Abteilung um 2 LVS vermindert ist. Ein Kapazitätsverlust der Lehreinheit Zahnmedizin tritt hierdurch allerdings nicht ein, weil – wie oben unter c) dargelegt – die Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“ eine zusätzliche halbe Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters erhalten hat.

27

Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.

28

Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.

29

a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.

30

b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % von der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.

31

2. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.

32

3. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2021 und Wintersemester 2020/21) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.

33

4. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.

34

5. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:

35

Lehreinheit

CAq

Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)

0,1831

Vorklinische Medizin

1,1618

Klinisch-theoretische Medizin

0,1009

Klinisch-praktische Medizin

0,1546

Summe

1,6004

36

Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.

37

Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.

38

Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.

39

6. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende

Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:

40

Semester

1. FS

2. FS

3. FS

4. FS

5. FS

6. FS

7. FS

8. FS

9. FS

10. FS

SoSe16

44

WS 16/17

42

SoSe17

45

WS 17/18

33

SoSe 18

35

WS 18/19

42

SoSe 19

39

WS 19/20

33

SoSe20

29

WS20/21

36

Summe I

334

Summe II

342

Quotient

0,9116

0,9039

0,9862

1,0027

1,0379

0,9420

0,9860

0,9438

0,9766

0,0000

Summanden

1,9116

0,8240

0,8126

0,8148

0,8457

0,7966

0,7854

0,7413

0,7240

0,0000

41

Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8302.

42

7. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8302 =) 96,4006, abgerundet 96 Studienplätzen.

43

Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind 48 Studienanfängerinnen und -anfänger im Sommersemester 2023 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 51 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.

44

Die Angaben über die zum Sommersemester 2023 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 7. Juni 2023 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 141/23).

45

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.