Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.11.2023 – 12 L 327/23
ECLI:DE:VGBE:2023:1127.12L327.23.00
Orientierungssatz
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal auszugehen. (Rn.5)
2. Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl. (Rn.25)
3. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die vorläufige Zulassung im Studiengang Zahnmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester erstrebt wird, hat keinen Erfolg.
Die Antragsgegnerin hat 47 Studienanfängerinnen und Studienanfänger im Wintersemester 2023/24 kapazitätswirksam zugelassen. Da die Kammer 47 Studienplätze für das 1. Fachsemester errechnet, sind keine freien Studienplätze im ersten Fachsemester vorhanden.
I. Da die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze nicht verbindlich durch § 37 Abs. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz - UniMedG - vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 739), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 2023 (GVBl. S.71) vorgegeben wird (ständige Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 24. Februar 2004 – 12 A 614.03 –; OVG Berlin, Beschluss vom 28. Juli 2004 – OVG 5 NC 100.04 –), richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität nach den Regelungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), in der für den Berechnungsstichtag (15. Januar 2023) maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 16. September 2022 (GVBl. S. 543).
Die Antragsgegnerin, die gemäß § 5 Abs. 1, 3 KapVO eine Jahresaufnahmekapazität von 93 Studienplätzen errechnet, setzte mit Zulassungszahlensatzung vom 29. Juni 2023 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 299 vom 29. Juni 2023) 47 Studienplätze im 1. Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2023/24 fest.
1. Für die Kapazitätsberechnung ist zunächst vom Stellenplan für das Lehrpersonal der Antragsgegnerin auszugehen.
Das Lehrdeputat des Lehrpersonals berechnet sich nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), in der hier maßgeblichen Fassung vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1039, 1070). Es beträgt für das der Antragsgegnerin zur Verfügung stehende Lehrpersonal nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LVVO für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden – LVS – (Nr. 1 Buchstabe a), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen bis zu 4 LVS (Nr. 6), für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS (Nr. 9).
Der aktuelle Bestand an wissenschaftlichem Lehrpersonal mit dem jeweiligen Lehrdeputat, der sich im Vergleich zum vorhergehenden Berechnungszeitraum (Akademisches Jahr 2022/23) nicht geändert hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 – VG 12 L 174/22 – juris) wird im Folgenden dargestellt:
a) Abteilung „Zahnärztliche Prothetik“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
Deputatsverminderung
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
Das Lehrdeputat von Prof. G... (Stellen-Nr. 40010644) ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Studienfachberater (vgl. Schreiben des Dekans vom 16. Juni 2020) ermäßigt worden.
b) Abteilung „Kieferorthopädie“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
c) Abteilung „Zahnerhaltung, Präventiv- und Kinderzahnmedizin“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
Deputatsverminderung
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
Summe
Die vom Dekan bewilligte Lehrdeputatsverminderung von Prof x... (Stellen-Nr. 50020627) um 2 LVS für dessen Tätigkeit als Centrumsleiter des CharitéCentrums 3 für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Fakultät entspricht den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2008 – OVG 5 NC 56.08 –).
d) Abteilung „Strukturbiologie“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Summe
e) Abteilung „Parodontologie, Oralchirurgie und Oralmedizin“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
8,5
Summe
13,5
f) Abteilung „Orale Diagnostik, Digitale Zahnheilkunde und Versorgungsforschung“:
Stellengruppe
Anzahl der
Stellen
Deputat je Stelle in LVS
LVS
insgesamt
Professoren
Unbefristet beschäftigte
wissenschaftl. Mitarbeiter
Wissenschaftl. Mitarbeiter mit befristeten Verträgen
4,5
Summe
7,5
Insgesamt stehen der Lehreinheit somit 78 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zur Verfügung.
Bei einem sich danach ergebenden Gesamtlehrdeputat von 415 LVS berechnet sich das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle auf (415 : 78 =) 5,3205 LVS.
2.
a) Bei dem im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO bringt die Antragsgegnerin keinen Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 b KapVO) in Abzug.
b) Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung bemisst sich gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 c KapVO anhand eines Pauschalwertes von 30 % der hier maßgeblichen Gesamtstellenzahl von 78 Stellen. Danach berechnet sich der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung auf (78 x 0,3 =) 23,4 Stellen.
3. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (78 – 23,4 =) 54,6 Stellen zur Verfügung. Multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle ergibt sich damit ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (54,6 x 5,3205 =) 290,4993 LVS.
4. Dieses Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO um Lehrauftragsstunden zu erhöhen, da der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2022 und Wintersemester 2021/22) keine Lehraufträge für Pflichtveranstaltungen in der Zahnmedizin zur Verfügung gestanden haben. Auch Titellehre ist im genannten Referenzzeitraum nicht erbracht worden.
5. Einen das Lehrangebot der Lehreinheit verringernden Dienstleistungsbedarf (sog. Dienstleistungsexport) nach § 11 KapVO setzt die Antragsgegnerin nicht an.
6. Dem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Zahnmedizin gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist der in der Anlage 2 Teil A zur Kapazitätsverordnung für den Studiengang Zahnmedizin aufgeführte CNW anzuwenden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Dieser beträgt für das Studium der Zahnmedizin 8,86. Hiervon sind gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO die von anderen Lehreinheiten erbrachten Lehrleistungen (sog. Dienstleistungsimport) als Fremdanteile abzusetzen. Dazu sind die Curricularanteile der von den Studierenden der Lehreinheit Zahnmedizin bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen zu ermitteln und vom festgesetzten CNW abzuziehen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung die von den nicht der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordneten Lehreinheiten „vorklinische Medizin“, „klinisch-theoretische Medizin“ und „klinisch-praktische Medizin“ erbrachten Lehrleistungen im Einzelnen aufgeführt und nach der Formel aus Nr. III.1. der Anlage 2 zur KapVO die einzelnen Curricularanteile und die daraus folgenden jeweiligen Curricularfremdanteile (CAq) der anderen Lehreinheiten berechnet und wie folgt in Ansatz gebracht:
Lehreinheit
CAq
Mund-,Kiefer und Gesichtschirurgie (klinisch-praktische Medizin)
0,1831
Vorklinische Medizin
1,1618
Klinisch-theoretische Medizin
0,1009
Klinisch-praktische Medizin
0,1546
Summe
1,6004
Rechtlich erhebliche Einwände gegen die Berechnung der Curricularfremdanteile sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin beträgt demnach (8,86 – 1,6004 =) 7,2596.
Anhand des Lehrangebots von 290,4993 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curriculareigenanteil eine Basiszahl von (580,9986 : 7,2596 =) 80,0318.
7. Diese Basiszahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen. Der Schwundquotenberechnung ist folgende
Studierendenverlaufstatistik zugrunde zu legen:
Semester
1. FS
2. FS
3. FS
4. FS
5. FS
6. FS
7. FS
8. FS
9. FS
10. FS
SoSe 18
WS 18/19
SoSe 19
WS 19/20
SoSe 20
WS 20/21
SoSe 21
WS 21/22
SoSe 22
WS 22/23
Summe I
Summe II
Quotient
0,9000
0,9425
0,9572
1,0282
1,0795
0,9583
0,9860
0,9663
0,9655
0,0000
Summanden
1,9000
0,8483
0,8120
0,8349
0,9013
0,8637
0,8516
0,8229
0,7945
0,0000
Hieraus errechnet sich eine Schwundquote von 0,8629.
8. Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (80,0318 : 0,8629 =) 92,7475, aufgerundet 93 Studienplätzen.
Nach der von der Antragsgegnerin gewählten hälftigen Verteilung der errechneten Jahreskapazität auf die beiden Vergabetermine des Berechnungszeitraums sind bei 93 Studienplätzen sind 47 Studienanfängerinnen und -anfänger im Wintersemester 2023/24 aufzunehmen. Da die Antragsgegnerin 47 Plätze kapazitätsrechtlich wirksam vergeben hat, stehen freie Studienplätze im 1. Fachsemester nicht zur Verfügung.
Die Angaben über die zum Wintersemester 2022/23 im 1. Fachsemester eingeschriebenen Studierenden basieren auf der dienstlichen Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten der Antragsgegnerin vom 14. November 2023 (eingereicht von der Antragsgegnerin im Verfahren VG 12 L 327/23). Anlass zu Zweifeln an der mitgeteilten Zahl bestehen nicht.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus §§ 39 ff, 52 f des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Das Gericht geht dabei in Einklang mit der entsprechenden Empfehlung für die Bewertung von Zulassungsstreitigkeiten im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Katalogziffer 18.1) in der Fassung vom Juli 2013 (NVwZ Beilage 2013, 57) vom Auffangwert von 5.000,00 Euro aus, wobei dieser wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache entsprechend der Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 1. März 2016 – OVG 5 L 40.15 –) im Eilverfahren ungeschmälert angesetzt wird.