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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 28.11.2023 – 24 K 154/23

ECLI:DE:VGBE:2023:1128.24K154.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur Errichtung einer Anlage im Röhricht.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X..., Flur 9..., Flurstücke 4... und 6... unter der Anschrift R... in 6... Berlin (im Folgenden: Grundstück). Das Grundeigentum erwarben die Kläger im Jahr 2013 und errichteten in der Folge ein Feriendomizil, das sie vermieten. Das Grundstück ist am südlichen Ende der Halbinsel W... im U... gelegen. Es grenzt an das unmittelbar an der Wasserstraße gelegene schmale und langgezogene Flurstück 6..., das nicht im Eigentum der Kläger steht. Die Uferlinie auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks ist wasserseitig von Röhricht bewachsen.

3

Im Frühjahr 2017 führten die Kläger Bau- und Gartenarbeiten auf dem Grundstück durch. Dabei beschnitten sie nach eigenen Angaben den vorhandenen Röhrichtbestand in einem schmalen Streifen parallel zu der Uferlinie, um angeschwemmten Unrat an der Uferlinie entfernen zu können. Zur Ahndung des Beschnitts erließ das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Fachbereich Naturschutz, am 14. Januar 2019 Bußgeldbescheide, die bestandskräftig geworden sind. Nach den Feststellungen in den Bußgeldbescheiden haben die Kläger im Frühjahr 2017 Röhrichtbestände im Ausmaß von ca. 160 m² auf einem 8 Meter tiefen und 20 Meter breiten Streifen zurückgeschnitten sowie den Röhricht auf einem 2 Meter tiefen und 20 Meter langen Streifen im Ausmaß von 40 m² vollständig entfernt. Zudem seien der Stämmling eines Eschenahorns gekappt und mindestens zehn Starkäste an zwei geschützten Laubbäumen abgeschnitten worden. Wegen des Entfernens des Röhrichts und der nicht genehmigten Baumschnitte wurde gegen die Kläger jeweils ein Bußgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt.

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Im November 2017 beantragten die Kläger beim Bezirksamt Treptow-Köpenick, Fachbereich Umweltschutz, eine wasserrechtliche Genehmigung zum Neubau eines Bootsstegs auf dem Grundstück nach § 62a Abs.1 des Berliner Wassergesetzes (BWG). Diesen Antrag lehnte das Bezirksamt mit Bescheid vom 17. August 2020 unter anderem mit der Begründung ab, dass der Fachbereich Naturschutz der Genehmigung wegen der Beeinträchtigung des Röhrichtbestands nicht zugestimmt habe. Gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Oktober 2020 haben die Kläger Klage eingereicht, die bei der für das Wasserrecht zuständigen 10. Kammer am Verwaltungsgericht Berlin anhängig ist (Q...).

5

Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 untersagte der Beklagte den Klägern die Offenhaltung der derzeit „freien“ Stellen des ehemals geschlossenen Röhrichtbestandes am klägerischen Grundstück. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 5. Juli 2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 zurück. Dagegen haben die Kläger am 29. Dezember 2021 Klage erhoben, über die gesondert unter dem Aktenzeichen Q... entschieden wurde.

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Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 beantragten die Kläger beim Beklagten die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG für die Errichtung einer Steganlage (1.), die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 NatSchG Bln (2.) sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen zur Anpflanzung eines neuen Röhrichtbestands im Umfang von 100 m² in einem störungsarmen Uferbereich am Westufer der Halbinsel Rauchfangswerder außerhalb des besiedelten Bereichs gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG und § 32 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln (3.).

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Mit Bescheid vom 2. September 2021 lehnte der Beklagte die Anträge der Kläger ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG habe schon deshalb keinen Erfolg, da der landesrechtlichen Norm im NatSchG Bln nach der grundgesetzlichen Kompetenzenregelung Vorrang zukomme. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 32 Abs. 2 NatSchG habe keinen Erfolg, weil dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Die geplante Steganlage laufe dem Schutz des Röhrichts nicht nur unerheblich zuwider und dürfe daher nicht genehmigt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2022 zurück.

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Hiergegen haben die Kläger am 5. April 2022 Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen Q... geführt und ruhend gestellt wurde und nach dem Wiederaufgreifen des Verfahrens unter dem Aktenzeichen VG 24 K 154/23 weitergeführt wurde.

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Zur Begründung tragen die Kläger vor, Luftbilder aus den vergangenen Jahren würden zeigen, dass es immer offene Stellen im Röhrichtgürtel gegeben habe und dass der Röhrichtgürtel zudem an vielen Stellen von Steganlagen durchquert werde. Seit dem Beschnitt des Röhrichtgürtels vor ihrem Grundstück würden die Kläger den Röhrichtgürtel von Müll freihalten und pflegen. Die Kläger vertreten die Ansicht, der Biotopschutz aus § 30 BNatSchG sei vorliegend nicht anwendbar, da die geplante Steganlage in der vorhandenen Schneise errichtet werden solle, die gerade frei von Röhrichtbewuchs sei. Ein unmittelbarer Eingriff in das Biotop Röhricht finde somit gar nicht statt. Im Übrigen sei jedenfalls eine Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG zu erteilen, weil die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Die Kläger hätten sogar eine Überkompensation durch Neuanpflanzung von Röhricht auf einer Fläche von 100m² an geeigneter Stelle angeboten. Auch die landesrechtliche Genehmigung nach § 32 Abs. 2 NatSchG Bln sei zu erteilen. Die geplante Steganlage laufe dem Schutz des Röhrichts nur unerheblich zuwider. Es sei nicht haltbar, von den in § 31 Abs. 2 NatSchG Bln aufgeführten Regelbeispielen für eine „Beeinträchtigung“ automatisch darauf zu schließen, dass die dort aufgeführten Handlungen stets auch zu einer „erheblichen“ Beeinträchtigung führten. Denn sonst bliebe kein Anwendungsbereich für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Zudem sei bei der Beurteilung der „Erheblichkeit“ der Beeinträchtigung in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass der vorhandene Röhrichtbestand nicht in gutem Zustand sei. Er sei aufgrund der Strömungsverhältnisse stark durch angespülten Unrat vermüllt. Im Übrigen gehe von der Nutzung der umliegenden Grundstücke zu Wohnzwecken ein erhebliches Störungspotential für den Röhrichtbestand aus. Es sei daher davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Röhricht von Brutvögeln und aquatischen Tier- und Pflanzenarten gar nicht besonders in Anspruch genommen werde und daher als Biotop in seiner Gesamtheit nicht besonders erhaltenswert sei. Eine Kartierung von vorhandenen Arten sei jedenfalls nicht vorgenommen worden. Angesichts der verringerten Schutzwürdigkeit des vorhandenen Röhrichts könne dem Anliegen des Biotopschutzes insgesamt viel eher dadurch Rechnung getragen werden, dass an besser geeigneter Stelle eine Ausgleichspflanzung vorgenommen werde. Die von den Klägern in den Blick genommene Ausgleichsfläche sei viel ruhiger und weniger störungsanfällig als der bebaute Bereich, in dem sich auch das klägerische Grundstück befinde. Eine „erhebliche“ Beeinträchtigung des Röhrichts sei in der Gesamtbetrachtung nicht erkennbar. Durch den Bau der Steganlage in der aktuell von Röhricht freien Schneise würden keine weiteren Röhrichtpflanzen beseitigt und keine Biotopflächen unmittelbar in Anspruch genommen. Es handele sich allenfalls um eine mittelbare Auswirkung durch Nutzung der Steganlage und der Wasserfläche in einem Abstand von 10 Metern zu Röhrichtbeständen. Darüber hinaus sei die Nutzung durch nur sporadisch vorhandene Feriengeste nicht besonders intensiv und daher unerheblich. Auch die Tatsache, dass die Kläger zuvor vor ihrem Grundstück ordnungswidrig Röhricht beseitigt hätten, stehe einer Genehmigung nicht entgegen. Die Ordnungswidrigkeit sei durch das Bußgeldverfahren hinreichend sanktioniert worden. Im Übrigen sei die Ablehnung der Genehmigung ermessensfehlerhaft, weil der Beklagte seine eigene Steganlagenkonzeption, der ermessenslenkende Wirkung zukomme, nicht beachtet habe. Das klägerische Grundstück liege nach dem Steganlagenkonzept des Bezirks Treptow-Köpenick im „gelben Bereich“. Dort könnten laut Konzept Steggenehmigungen unter Auflagen erteilt werden. Dies spiegele sich auch in einer Vielzahl von Steganlagen in unmittelbarer Nachbarschaft. Jedes Ufergrundstück im südlichen Bereich von Rauchfangswerder – mit Ausnahme des klägerischen Grundstücks – verfüge über eine Steganlage. Dies zeige, dass der Beklagte entsprechende Anlagen regelmäßig zulasse. Es sei nicht vorstellbar, dass es sich bei den über 50 bestehenden Steganlagen sämtlich oder zu erheblichen Anteilen um illegale Anlagen handele. Der Gleichbehandlungsgrundsatz und der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung gebiete es, den Klägern ebenfalls die Genehmigung mit Auflagen zu erteilen.

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Die Kläger beantragen,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheids vom 2. September 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2022 zur erneuten Bescheidung über die Anträge der Kläger vom 18. Juni 2021 auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach § 30 Abs. 3 BNatSchG und nach § 32 Abs. 2 NatSchG Bln zu verpflichten.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend vor, die von den Klägern angebotenen Ausgleichspflanzungen seien nicht als gleichwertiger Ersatz im Sinne von § 30 Abs. 3 BNatSchG geeignet. Das Röhricht sei ein komplexes Biotop, das auch vielen Tierarten Lebensraum biete. Ob diese vielfältige Tierwelt in den angebotenen Ausgleichsflächen auch einen vergleichbaren Lebensraum fände, sei nicht ausreichend dargelegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 NatSchG Bln lägen nicht vor, da die Steganlage zu einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des Röhrichtgürtels führe. Lediglich vorsorglich führt der Beklagte zum Ermessen aus, dass dem streitgegenständlichen Röhrichtgürtel als einem der wenigen verbliebenen (fast) vollständigen Röhrichtgürteln eine besondere Bedeutung für den Naturhaushalt zukomme und eine weitere Zerschneidung daher nicht in Betracht komme. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass sämtliche Grundstücke im südlichen Bereich von Rauchfangswerder Steganlagen besäßen. Bei einigen Anlagen handele es sich um alte Bestandsanlagen aus DDR-Zeiten. Einige – im einzelnen benannte – Anlagen würden illegal genutzt. Zudem gebe es für eine Anzahl einzeln benannter Steganlagen Rückbauanordnungen, zu denen teilweise noch gerichtliche Verfahren anhängig seien. Eine Ungleichbehandlung der Wasseranrainer sei vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Im Übrigen sei das Steganlagenkonzept aber auch gar nicht ermessenslenkend heranzuziehen, weil es hier nicht um die Genehmigung einer Steganlage, sondern um eine Ausnahme vom Biotopschutz gehe. Bei der Steganlagenkonzeption handele es sich um eine – dem Naturschutz – sachfremde Materie, die im Ermessen nicht zu berücksichtigen sei.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die Gerichtsakte des wasserrechtlichen Verwaltungsstreitverfahrens zum Aktenzeichen Q... nebst Verwaltungsvorgängen sowie auf die Bußgeldakte zum Geschäftszeichen 5... Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zwar zulässig aber unbegründet.

18

Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

19

Sie ist jedoch unbegründet.

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Die Ablehnung der begehrten Genehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Ablehnungsentscheidung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin als untere Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin vom 19. Mai 2013 (Berliner Naturschutzgesetz – NatSchG Bln) i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz – AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG Bln) i.V.m. Nummer 18 Abs. 11 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) als zuständige Behörde gehandelt.

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Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.

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I. Die in § 30 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) geregelte bundesrechtliche Ausnahme vom Biotopschutz kommt als Anspruchsgrundlage für die begehrte Genehmigung nicht in Betracht, da die landesrechtlichen Vorschriften zum Röhrichtschutz insoweit vorgehen und das Bundesrecht verdrängen.

25

Gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, bundesgesetzlich geschützt. Nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG ist ein Biotop ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Der gesetzliche Biotopschutz ist als naturschutzfachliche Notwendigkeit seit dem Jahr 1986 im Bundesnaturschutzgesetz verankert. Er ist als Instrument zur Sicherung der Artenvielfalt in Deutschland von grundlegender Bedeutung und trägt der Erkenntnis Rechnung, dass sich die Erhaltung der Lebensräume insbesondere für gefährdete Tier- und Pflanzenarten nicht alleine durch die Ausweisung von Schutzgebieten bewerkstelligen lässt. Wesentlicher Zweck ist also der Artenschutz (Endres in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG § 30, Rn. 1). Nach § 30 Abs. 2 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der im Folgenden einzeln aufgelisteten Biotope führen können, verboten. Unter Nr. 2 sind auch Röhrichte als Biotop ausdrücklich geschützt. Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

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Es kann dahinstehen, ob die hier im Streit stehenden Beeinträchtigungen des Röhrichts ausgeglichen werden können, da die Regelung des § 30 Abs. 3 BNatSchG vorliegend nicht anwendbar ist. Sie wird nach den Grundsätzen der konkurrierenden Gesetzgebung durch die landesrechtlichen Vorschriften zum Röhrichtschutz in den §§ 29 ff. NatSchG Bln, konkret durch die landesrechtliche Genehmigungsvorschrift des § 32 Abs. 2 NatSchG Bln, verdrängt.

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1. Die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes in den §§ 29 ff. NatSchG Bln unterfällt der Abweichungsbefugnis der Bundesländer nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 Grundgesetz (GG).

28

a) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Hat der Bund – wie im Bereich des Naturschutzes durch Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 der Fall – von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, so können die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG durch Gesetz in den unter Nr. 1 bis Nr. 7 genannten Bereichen hiervon abweichende Regelungen treffen.

29

Art. 72 Abs. 3 GG ist Grundlage der sogenannten „Abweichungsgesetzgebung“. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, hat mit Artikel 72 Abs. 3 GG anstelle der alten Rahmengesetzgebung eine neuartige Kompetenzkategorie begründet, die eine an sich einschränkungslos, das heißt ohne Erforderlichkeitsprüfung, gewährte konkurrierende Bundeskompetenz mit der Möglichkeit abweichender Landesgesetzgebung verbindet (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 72, Rn. 21). Das in Art. 72 Abs. 3 GG geregelte Abweichungsrecht soll den durchaus heterogenen Regelungsinteressen der Länder Rechnung tragen. Es soll den Ländern die Möglichkeit eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, Grundgesetzkommentar, 101. EL Mai 2023, GG Art. 72 Rn. 199).

30

b) Dieses Abweichungsrecht gilt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG auch auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes von der Befugnis ausgenommen sind. Mit der auf diese Weise umgrenzten Abweichungskompetenz wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, im Wege der Landesgesetzgebung auf regionale Besonderheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu reagieren. Zugleich wird mit der ausdrücklichen Festlegung eines abweichungsfesten Sektors die Regelungsmacht des Bundes gesichert, in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festzulegen. Das ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil das Naturschutzrecht inhaltlich in erheblichem Ausmaß durch inter- und supranationales Recht geprägt ist (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 211). Die Länder haben nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung von 2009 von ihrer Abweichungskompetenz auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG weitreichenden Gebrauch gemacht und sind mit Ausnahme des Landes Thüringen in ihren seit 2010 erlassenen Landesnaturschutzgesetzen sämtlich, wenngleich in durchaus unterschiedlichem Umfang, von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen. Während einige Länder wie Bremen und Nordrhein-Westfalen nur punktuell vom Bundesnaturschutzgesetz abgewichen sind, hat das Land Berlin in einem weitergehenden Umfang von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht. Noch weitgehender sind die Abweichungen beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 214).

31

c) Der Schutz des Röhrichts als Biotop gehört nicht zum abweichungsfesten Kern des Artenschutzes, sondern unterfällt sachlich dem Regelungsbereich des Naturschutzes, wobei lediglich das Instrument des Biotopschutzes als solches, nicht aber dessen Ausgestaltung im Einzelnen als abweichungsfester Grundsatz anzusehen ist.

32

aa) Der Biotopschutz fällt nicht unter den verfassungsrechtlichen Begriff des „Rechts des Artenschutzes“.

33

Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2006 hat hinsichtlich der abweichungsfesten Materie des „Rechts des Artenschutzes“ einen von ihm vorgefundenen Begriff des einfachen Rechts zur Grundlage seiner Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. GG gemacht. Nach der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher bei der verfassungsrechtlichen Auslegung der Kompetenzabgrenzung maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen. Das „Recht des Artenschutzes“ in Art. 72 Abs. 3 GG ist demnach in Anlehnung an das einfache Recht auszulegen, namentlich mit Blick auf die Vorschriften des 5. Abschnitts des BNatSchG 2002 über den Artenschutz in dessen zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geltender Fassung (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 252). In Anlehnung an § 39 Abs. 1 BNatSchG aF, dem im gegenwärtig geltenden Recht § 37 Abs. 1 BNatSchG entspricht, zählen zum „Recht des Artenschutzes“ alle Regelungen, die dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlich gewachsenen Vielfalt dienen (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 253). Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz nicht nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, sondern als artenschutzrechtliche Regelung vollständig abweichungsfest ist.

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Das indes ist nach zutreffender Ansicht nicht der Fall.

35

Zwar wäre es nach teleologischer Auslegung vertretbar, den Biotopschutz dem Artenschutz zuzuordnen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dienen die Vorschriften des Kapitel 5 des BNatSchG dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG erstreckt den Artenschutz über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hinaus ausdrücklich auch auf deren Lebensstätten und Biotope. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unmittelbare Schutz der Individuen vor Beeinträchtigungen nicht ausreicht, um ein Überleben der Arten sicherzustellen (Hellenbroich in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 37, Rn. 8). Ein Teil der Literatur vertritt daher die Auffassung, dass der gesetzliche Biotopschutz wegen seiner Nähe zum Artenschutz, welcher nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG seinerseits abweichungsfest ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenfalls als abweichungsfester Kern anzusehen ist (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 30, Rn. 3). Nach dieser Auffassung wären die Vorschriften zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln verfassungswidrig (so wohl auch: Gellermann, in: Landman/Rohmer, Umweltrecht,101. EL Juni 2023, BNatSchG § 30, Rn. 7).

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Diese Auffassung überzeugt jedoch im Ergebnis nicht.

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Rein begrifflich sind Biotopschutz und Artenschutz trotz ihres funktionalen Zusammenhangs nicht gleichgesetzt. Nach der einfachgesetzlichen Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG ist eine Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart, wobei für die Bestimmung der Art ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgeblich ist. Ein Biotop ist hingegen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen.

38

Auch die systematische Auslegung spricht eher dafür, den Biotopschutz dem Naturschutz und nicht dem Artenschutz zuzuordnen. Der bundesgesetzliche Biotopschutz war zum Zeitpunkt der Föderalismusreform – so wie heute – im Abschnitt 1 des Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt, das dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dient, und nicht im Kapitel 5, das die Vorschriften über den Artenschutz enthält.

39

Schließlich – und dies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend – spricht der Wille des historischen Gesetzgebers dagegen, den Biotopschutz unter den Begriff des Artenschutzes zu fassen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit dem Recht des Artenschutzes in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. GG ausschließlich den Artenschutz im Sinne des 5. Abschnitts des BNatSchG 2002 („Schutz und Pflege wild lebender Tiere“) rezipieren. Die Regelungen zum Biotopschutz waren zum Zeitpunkt der Föderalismusreform von 2006 jedoch in § 30 BNatSchG 2002 – und damit systematisch seinerzeit im 4. Abschnitt über den Flächen- und Objektschutz – platziert (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254).

40

bb) Die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes im Einzelnen berührt auch keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes und unterfällt auch insoweit nicht dem abweichungsfesten Kern nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. GG.

41

Die Konturierung der „allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (1. Alt.) GG ist umstritten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246). Das Bundesnaturschutzgesetz erklärt bestimmte Regelungen ausdrücklich zum „allgemeinen Grundsatz“ und verfolgt damit das Ziel, die Abweichungsbefugnis der Länder zu sperren. So erklärt z.B. § 6 Abs. 1 BNatSchG die Beobachtung von Natur und Landschaft, § 13 BNatSchG das Gebot der Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und § 59 Abs. 1 BNatSchG das Recht zum Betreten der freien Landschaft ausdrücklich in einem Klammerzusatz zum „allgemeinen Grundsatz“. Ebenso erhebt § 30 Abs. 1 BNatSchG auch den Biotopschutz zum allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts. Durch die Erhebung zum „allgemeinen Grundsatz“ hat der Bundesgesetzgeber in § 30 Abs. 1 BNatSchG seinen Willen dokumentiert, den Biotopschutz der Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung durch die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG zu entziehen. Der einfache Gesetzgeber wird jedoch grundsätzlich nicht als befugt angesehen, den verfassungsrechtlichen Begriff der allgemeinen Grundsätze auszufüllen (Endres, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., Rn. 3). Der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatschG kommt somit keine konstitutive Wirkung zu. Es bedarf zur Festlegung, was ein allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes ist, vielmehr einer verfassungsautonomen Auslegung (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246-247).

42

Der abweichungsfeste Kern der Bundeskompetenz im Bereich des Naturschutzes ist bisher noch nicht abschließend bestimmt worden. Nach Ansicht des verfassungsändernden Gesetzgebers zählen zu den „Grundsätzen des Naturschutzes“ jedenfalls „die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes“ (vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/813, 11 und Anl. 2, Rn. 42). Darüber hinaus sind wohl nur jene Regelungen gemeint, die nach ihrem Abstraktionsgrad auf Konkretisierung angelegt und zugleich überregional von Bedeutung sind. Auch muss ihre bundesweite Verbindlichkeit für einen effektiven Naturschutz erforderlich sein, was im Wege einer gedanklichen Parallele zur Bundeskompetenz kraft Natur der Sache zu ermitteln ist. Im Ergebnis dürfte insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 13 ff. BNatSchG abweichungsfest sein (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz, 56. Edition 15.8.2023, GG Art. 74 Rn. 103.1). In anderen Worten ist für die erforderliche Gesamtbewertung, ob ein Grundsatz des Naturschutzes vorliegt, entscheidend, ob die entsprechenden Regelungen von grundlegender Bedeutung sind, allgemein-generelle Inhalte aufweisen und länderübergreifend gelten (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 247).

43

Nach der gebotenen verfassungsautonomen Auslegung berühren die Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln, die den Schutz des Röhrichts im Land Berlin im Einzelnen weiter ausgestalten und verschärfen, keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes.

44

Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatSchG, der bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die als Biotope eine besondere Bedeutung haben, unter gesetzlichen Schutz stellt, um einen allgemeinen Grundsatz im Sinne eines Prinzips von grundlegender Bedeutung. Das Instrument des Biotopschutzes als solches ist somit abweichungsfest (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 250).

45

Der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz ist jedoch nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, nicht aber vollständig abweichungsfest (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254; so auch: Albrecht, in BeckOK, Umweltrecht, 68. Edition 1.7.2020, § 30 BNatSchG, Rn. 11). Das bundesweit geltende Instrument des Biotopschutzes bedarf nämlich im Einzelnen einer – an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepassten – Konkretisierung und Ausgestaltung. Welche Biotope im Einzelnen in welchem konkreten Ausmaß durch welche Maßnahmen geschützt werden sollen, lässt sich angesichts der landschaftlich vielfältigen Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht sinnvoll bundesweit regeln. Je nach Landschaftstyp kann die Bedeutung eines bestimmten Biotoptyps für die biologische Vielfalt in einem Landesteil stark variieren. Nach Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung in Art. 72 Abs. 3 GG liegt es nahe, die konkrete Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen den Ländern zu überlassen und den Ländern so die Möglichkeit zu eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und entsprechend den geographischen Gegebenheiten auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren.

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2. Das Land Berlin hat durch Erlass der Vorschriften über „Schutz und Pflege des Röhrichtbestands“ im Abschnitt 2 des Kapitels 4“ des Naturschutzgesetzes Berlin vom 29. Mai 2013 von seiner Abweichungsbefugnis im Bereich des Naturschutzes Gebrauch gemacht und damit der besonderen Bedeutung des Biotops Röhricht für die biologische Vielfalt und den Naturhaushalt im wasserreichen Stadtstaat Berlin Rechnung getragen. In den §§ 29 bis 32 NatSchG Bln wird der Schutz des Röhrichtbestands an Gewässern landesrechtlich detailliert und differenziert ausgestaltet. Dabei hat der Landesgesetzgeber die allgemeinen bundesgesetzlichen Vorschriften zum Biotopschutz in Bezug auf das Biotop Röhricht erheblich verschärft. Dies gilt insbesondere für die Ausnahmeregelungen. Der Genehmigungstatbestand in § 32 Abs. 2 NatSchG Bln, der eine Ausnahme vom Röhrichtschutz – völlig unabhängig von einem möglichen Ausgleich – tatbestandlich nur dann zulässt, wenn die beabsichtigte Handlung dem Röhrichtschutz nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft, ist enger gefasst, als der allgemeine Genehmigungstatbestand in § 30 Abs. 3 BNatSchG, der – unabhängig vom Schweregrad der Beeinträchtigung – allein an die Ausgleichsmöglichkeit anknüpft. Die Ausgestaltung der Genehmigungstatbestände ist von der Natur der Sache Teil der Konkretisierung und Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen und somit von der Abweichungsbefugnis der Länder gedeckt.

47

3. Als zeitlich späteres Gesetz gehen die landesrechtlichen Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln im Verhältnis zum bundesgesetzlichen Biotopschutz in § 30 BNatschG vor (Anwendungsvorrang).

48

Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Vorliegend ist das Landesnaturschutzgesetz von 2013 im Verhältnis zum Bundesnaturschutzgesetz von 2009 das spätere Gesetz.

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II. Auch aus § 32 Abs. 2 NatSchG Bln können die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung herleiten.

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Gemäß § 29 Abs. 1 NatSchG Bln wird wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt. Der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer. Als Röhricht geschützt sind nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 NatSchG Bln Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden.

51

1. Die Vorschriften über den Röhrichtschutz in den §§ 29 bis 32 NatSchG Bln sind vorliegend grundsätzlich anwendbar. Die geplante Steganlage berührt den Schutzbereich der genannten Normen.

52

Entgegen der klägerischen Ansicht steht es der Anwendung der §§ 29 ff NatSchG Bln nicht entgegen, dass die geplante Steganlage in einem Abschnitt errichtet werden soll, der aktuell – soweit ersichtlich – frei von Röhrichtpflanzen ist (Schneise). Die Ansicht der Kläger, ein Eingriff in das Biotop Röhricht finde gar nicht statt, weil die 10 Meter breite Schneise, in welcher der Steg errichtet werden solle, gerade frei von Röhrichtbewuchs sei, geht fehl. Die 10 Meter breite Schneise in dem längeren Röhrichtgürtel gehört nämlich – wie vom Beklagten zutreffend dargelegt – zum schützenswerten Röhrichtbiotop dazu. Der Begriff des Biotops wird in § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen definiert. Dass auch im Röhricht enthaltene Freistellen bis zu einem gewissen Ausmaß zum Biotop dazugehören, ergibt sich aus dem besonderen Charakter des Biotops Röhricht, der eben nicht nur aus der Schilfpflanze selber besteht, sondern der einen äußerst vielfältigen Lebensraum für verschiedenste Tier- und Pflanzenarten über und unter Wasser bietet, die untereinander und mit ihrer abiotischen Umwelt in einer Wechselbeziehung stehen. In der Gesamtbetrachtung des parallel zum Ufer verlaufenden breiten Röhrichtgürtels gehören auch kleinere natürliche und künstliche Unterbrechungen zum geschützten Lebensraum, da sich die im Röhricht heimischen Tiere und Pflanzen innerhalb des Röhrichtgürtels auch über kleinerer Unterbrechungen hinweg dynamisch bewegen und ausbreiten.

53

Dieser Besonderheit des Biotops Röhricht als zusammenhängendem Lebensraum hat der Landesgesetzgeber auch ausdrücklich in § 31 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln Rechnung getragen. Demnach gelten als Beeinträchtigung des Röhrichts insbesondere auch das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind. Vorliegend ist die Schneise, in welcher die Kläger einen Bootssteg errichten wollen, lediglich 10 Meter breit. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist somit der Schutzbereich der Vorschriften zum Röhrichtschutz zweifellos eröffnet.

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Unerheblich ist an dieser Stelle, wann und wodurch die Schneisen ursächlich entstanden sind. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Schneise im Röhricht natürlichen Ursprungs ist oder ob sie erst durch die Rodungsarbeiten der Kläger im Jahr 2017 oder aber durch das Umfallen eines Baumes entstanden ist, kommt es hier nicht weiter an. Entscheidend ist allein, dass die unstreitig vorhandene Schneise mit nur 10 Metern Breite vom Schutzbereich des § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln umfasst ist.

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2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 32 Abs. 2 NatSchG Bln liegen nicht vor.

56

Die von den Klägern geplante Steganlage ist im Sinne des § 32 Abs. 1 NatSchG Bln genehmigungsbedürftig. Demnach bedürfen die Errichtung von Anlagen in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen (Nr. 1), Schnittmaßnahmen an Röhrichtbeständen (Nr. 2), das Flämmen von Röhricht (Nr. 3) und Maßnahmen zur Begrenzung und Verhinderung der Ausweitung des Röhrichts vor Grundstücken, die für Wassersportnutzungen zugelassen sind (Nr. 4) einer Genehmigung. Die von den Klägern geplante Steganlage fällt unter § 32 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln. Der geplante Steg ist eine Anlage im Sinne der Norm. Da die Schneise, durch die der Steg vom Ufer zum Wasser führen soll, insgesamt nur 10 Meter breit ist, wird sich die Anlage auch in einem Abstand von weniger als zehn Metern von Röhrichtbeständen befinden.

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Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutz des Röhrichts im Einzelfall nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der geplante Bootssteg und die beabsichtigte Nutzung des Steges laufen dem Schutz des Röhrichts nicht nur unerheblich zuwider.

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Der Terminus des „nicht nur unerheblichen Zuwiderlaufens“ in § 32 Abs. 2 NatSchG Bln ist gleichzusetzen mit dem Begriff der „erheblichen Beeinträchtigung“ in § 30 Abs. 2 BNatSchG. Er meint eine nicht nur geringfügige und nachteilige Veränderung des Biotops, wobei eine dauerhafte Schädigung nicht erforderlich ist. Erfasst werden damit Handlungen, die den Wert und die Geeignetheit als Lebensraum und Lebensstätte für die ihm zugehörigen und auf ihn angewiesenen besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Arten und Lebensgemeinschaften mindern. Die einschlägige Kommentarliteratur nennt beispielhaft für eine „erhebliche Beeinträchtigung“ etwa die Nutzung eines vollständig von Röhricht umgebenen Bootsstegs, wie sie im vorliegenden Fall beabsichtigt ist (Endres, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., Rn. 8). Dies beruht auf dem allgemeinen Erfahrungswert, dass durch einen in Nutzung befindlichen Bootssteg üblicherweise verhindert wird, dass sich der Schilfgürtel in diesem Bereich komplett schließen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2012 – OVG 11 S 60.11 – juris, Rn. 10). Die Kammer sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung im vorliegenden Fall abzuweichen.

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Eine Steganlage, die – wie hier – zum Anlegen mit Booten und zum Betreten durch Personen gedacht ist, stellt sowohl durch ihr Ausmaß wie auch durch ihr Gewicht und die notwendige Robustheit bereits für sich genommen eine massive Konstruktion dar (etwa im Vergleich zu kleineren Anlagen wie beispielsweise einer schwimmenden Plattform für Vögel). Es ist zu erwarten, dass alleine die Konstruktion der Steganlage, die aus einem fest im Boden verankerten Metallgerüst sowie einer aufliegenden Plattform aus Holzbrettern besteht, verhindern wird, dass sich Röhrichtpflanzen im Bereich des Bootsstegs weiter ausbreiten können. Durch das Offenhalten der Schneise wird der Röhricht erwartungsgemäß in seiner Weiterentwicklung beeinträchtigt, was den Verbotstatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln erfüllt. Hinzu kommt die zu erwartende Nutzung des Steges durch das Betreten, das Ankern von Booten und das Schwimmen vom Steg aus. Die genannten Nutzungsformen tragen dazu bei, die vorhandene Schneise dauerhaft offenzuhalten. Zudem ist zu erwarten, dass durch den Lärm von Menschen und Booten Tierarten, die im Röhricht heimisch sind, unter anderem auch nistende Vögel, dauerhaft vergrämt werden. Dass der Steg von immer wieder wechselnden Feriengästen genutzt werden soll, macht die zu erwartende Beeinträchtigung nicht geringer, zumal – wie oben dargelegt – bereits die Konstruktion des Steges als solche eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung darstellt.

60

Der Einwand der Kläger, der Röhrichtbestand vor ihrem Grundstück sei wegen der Verschmutzung und wegen des insgesamt hohen Störpotentials in der Umgebung in seiner Schutzwürdigkeit gemindert, überzeugt nicht. Der gesetzliche Schutz eines Biotops hängt grundsätzlich nicht von seinem – mehr oder weniger intakten – Erhaltungszustand ab (Endres, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., Rn. 4). Im Übrigen bleibt der Vortrag der Kläger zur Minderung der Schutzwürdigkeit pauschal und wenig substantiiert. Allein eine vorübergehende Verschmutzung durch Treibgut, die ohne Probleme beseitigt werden kann, mindert den hohen Wert des Biotops Röhricht jedenfalls nicht. Einer Kartierung einzelner Individuen bedarf es zur Feststellung der Schutzwürdigkeit des Röhrichtbiotops – anders als von den Klägern suggeriert – ebenfalls nicht, da der Biotopschutz von seinem Sinn und Zweck her gerade auf den Schutz eines Lebensraums für verschiedene Arten – und eben nicht auf den Schutz einzelner Individuen – abstellt. Auch die Tatsache, dass der Röhricht in einem relativ stark genutzten Gebiet mit bebauten und zu Wohnzwecken genutzten Wassergrundstücken liegt, mindert seinen Wert für den Naturhaushalt nicht. Dass der Röhrichtgürtel seine Funktion als Lebensraum aus sonstigen Gründen verloren haben sollte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

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Auch der Vortrag der Kläger, bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sei in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen, dass die Kläger Ausgleichspflanzungen angeboten hätten, geht fehl. Auf Ebene der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Ausnahmegenehmigung spielen potentielle Ausgleichsmaßnahmen nach dem klaren Wortlaut der Genehmigungsvorschrift in § 32 Abs. 2 Satz 1 NatSchG Bln keine Rolle. Ein möglicher Ausgleich an anderer Stelle kann auch nach Sinn und Zweck der Schutznormen für den Röhricht nicht dazu führen, die vorhandene Beeinträchtigung eines konkreten Biotops als „nur unerheblich“ einzustufen. Die Schutznormen der §§ 29 ff. NatSchG Bln knüpfen stets an einem konkret vorhandenen Röhrichtbestand an. § 29 Abs. 1 NatSchG Bln spricht vom Röhrichtbestand an Gewässern und nach Abs. 2 der genannten Norm sind als Röhricht insbesondere die „Bestände“ von Schilf, beider Rohrkolbenarten und der Gemeinen Teichbinse geschützt. Auch die Verbote des § 31 NatSchG knüpfen begrifflich am „Röhrichtbestand“ an. Für die von den Klägern angeregte Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung von potentiellen Ausgleichsmaßnahmen findet sich im Gesetz hingegen kein Anknüpfungspunkt. Die Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommt vielmehr immer erst in einem zweiten Schritt zum Tragen. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 NatSchG Bln können mit der Erteilung der Genehmigung gleichzeitig Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angeordnet werden. Hiermit wird die zuständige Behörde ermächtigt, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuordnen – allerdings nur dann, wenn die Genehmigung nach Satz 1 tatsächlich erteilt wird (was hier gerade nicht der Fall ist).

62

Auch der klägerische Vortrag, der Genehmigung stünde nicht entgegen, dass dem Antrag ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen der Beseitigung von Röhricht vorangegangen sei, verhilft den Klägern nicht zum Erfolg. Die vorangegangene Sanktionierung des ordnungswidrigen Verhaltens der Kläger wirkt sich weder im Positiven noch im Negativen auf die Frage aus, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 32 Abs. 2 NatSchG vorliegen.

63

Da die Anspruchsvoraussetzungen für die Genehmigung – wie oben dargelegt – nicht erfüllt sind, ist das Ermessen des Beklagten nicht eröffnet. Eine Überprüfung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 114 VwGO) erübrigt sich somit, weshalb es auf den klägerischen Vortrag zum Steganlagenkonzept des Beklagten nicht streitentscheidend ankommt.

64

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.