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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.03.2026 – 2 K 3/24
ECLI:DE:VGBE:2026:0320.2K3.24.00
Orientierungssatz
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2023 – VG 2 K 124/22 –
Verfahrensgang
vorgehend VG Berlin, 20. März 2026, VG 2 K 3/24
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheids des Auswärtigen Amts vom 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Dezember 2023 verpflichtet, dem Kläger Zugang zu folgenden Informationen durch Übersendung von Kopien oder Ablichtungen zu gewähren: die Texte der SMS an die Außenminister/innen von Senegal, Äthiopien, Nigeria und Brasilien, mit denen die damalige Bundesaußenministerin um Zustimmung zur Resolution A/ES-11/L.7, warb, unter Schwärzung der Wörter 2, 16, 68, 99 und 115 in der 136 Wörter umfassenden SMS, der Wörter 2, 20, 66 und 92 in der 97 Wörter umfassenden SMS, der Wörter 2, 14, 32-39, 59, 103 und 121 in der 137 Wörter umfassenden SMS und der Wörter 13, 25-28, 81-89 und 113 der 125 Wörter umfassenden SMS.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Informationszugang zu SMS-Nachrichten der ehemaligen Bundesaußenministerin.
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Am 26. Juni 2023 beantragte er bei dem Auswärtigen Amt die Übersendung sämtlicher von der damaligen Bundesaußenministerin versandten SMS an Vertreter/innen anderer UNO-Mitgliedsstaaten, in denen sie um die Annahme einer Resolution der UN-Generalversammlung vom 23. Februar 2023 zum Frieden in der Ukraine warb. Mit Bescheid vom 6. September 2023 lehnte das Auswärtige Amt den Antrag ab. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Auswärtige Amt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2023 mit der Begründung zurück, Nachrichten auf einem Smartphone stellten keine amtlichen Informationen dar. Die vom Auswärtigen Amt ausgegebenen mobilen Endgeräte verfügten über einen gesicherten und einen ungesicherten Bereich. Eine Kommunikation über SMS sei nur im ungesicherten Bereich möglich. Eine solche Kommunikation im ungesicherten Bereich zu dienstlichen Zwecken sei vom Auswärtigen Amt jedoch ausdrücklich untersagt. Aufgrund dessen finde eine gezielte Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken nicht statt. Soweit SMS ausnahmsweise aktenrelevanten Inhalt hätten, würde dieser im Rahmen der regulären Aktenführung veraktet, etwa in Vermerken oder vor- oder nachbereitenden E-Mails.
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Am 18. Dezember 2023 beantragte der Kläger beim Auswärtigen Amt Zugang zu sämtlichen Informationen, die zur Vorbereitung der von der damaligen Bundesaußenministerin versandten SMS angefertigt wurden, sowie zu sämtlichen Informationen, in denen der Inhalt der SMS weiterverarbeitet oder veraktet wurde. Das Auswärtige Amt gewährte mit Bescheid vom 7. Februar 2024 teilweise Zugang. Als amtliche Information liege die E-Mail vom 21. Februar 2023 mit der inhaltlichen Zulieferung des zuständigen Referats an das Büro der Ministerin sowie dessen Rückmeldung zum erfolgten Versand vom 8. Dezember 2023 vor. Im Falle eines vollständigen Bekanntwerdens bestehe das Risiko nachteiliger Auswirkungen auf internationale Beziehungen zu den adressierten Staaten und betroffenen Drittstaaten, wie z.B. die Ukraine. Zu schwärzen seien daher die Namen der Adressaten und der jeweiligen Staaten sowie Informationen, die Rückschlüsse auf diese zulassen würden, ebenso wie die jeweiligen Bezeichnungen des russischen Angriffskrieges.
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Bereits am 10. Januar 2024 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 6. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Dezember 2023 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Informationsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Das Vorhaben, die Resolution zu beschließen, wie auch die Kommunikation der Bundesaußenministerin selbst seien jeweils eine Maßnahme, die sich auf Umweltbestandteile wahrscheinlich auswirken könne. Der mit der Resolution geforderte Abzug der Streitkräfte und die Beendigung feindlicher Angriffe auf die Ukraine hätten in der Region eine sofortige Reduzierung der Lärmemissionen und Schadstoffkonzentration in der Luft zur Folge. Jedenfalls bezwecke die Resolution den Umweltschutz, weil sie in ihrer Begründung ausdrücklich auf die nachteiligen Auswirkungen des Krieges u.a. auf die Umwelt hinweise. Ausschlussgründe seien nicht plausibel dargelegt. Die Beklagte habe selbst die Empfängerstaaten der SMS benannt, ohne sie konkret zuzuordnen. Eine weitergehende Vertraulichkeit der Kommunikation komme einer Bereichsausnahme gleich. Soweit sie die Bezeichnungen für den russischen Angriffskrieg wegen möglicher Verwendung im Rahmen von Desinformationskampagnen nicht offenlegen wolle, seien nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen fernliegend. Jedenfalls überwiege das öffentliche Informationsinteresse an der Offenlegung. Halte man das Umweltinformationsgesetz für nicht anwendbar, so ergebe sich der Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Es handle sich um amtliche Aufzeichnungen, was sich schon aus der subjektiven Zweckbestimmung ergebe. Die SMS seien auch objektiv aktenrelevant. Ihr Versand an die Vertreter der Vereinten Nationen habe unbestritten dazu gedient, auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen mit dem Ziel einer größtmöglichen Zustimmung zu der Friedensresolution für die Ukraine. Die Aktenrelevanz der tatsächlich versandten SMS sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte die nicht identischen Entwürfe veraktet habe.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Auswärtigen Amtes vom 6. September 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 11. Dezember 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 26. Juni 2023 Zugang zu folgenden Informationen durch Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken zu gewähren: die Texte der SMS an die Außenminister/innen von Senegal, Äthiopien, Nigeria und Brasilien, mit denen die damalige Bundesaußenministerin um Zustimmung zur Resolution A/ES-11/L.7, die die UN-Generalversammlung am 23. Februar 2023 angenommen hat, warb.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die damalige Bundesaußenministerin habe, soweit hier gegenständlich, sechs SMS versandt, von denen vier – an ihre Amtskolleg/innen von Senegal, Äthiopien, Nigeria und Brasilien – zum Zeitpunkt des vorprozessualen Antrags noch gespeichert gewesen seien, zwei weitere an die Außenminister/innen von Südafrika und Indien hingegen nicht mehr. Diese Nachrichten wirkten sich auf die Umweltbestandteile in keiner Weise aus. Auch die Resolution selbst habe keine unmittelbare Umweltrelevanz. Es lägen auch keine amtlichen Informationen i.S.d. Informationsfreiheitsgesetzes vor. Die Speicherung der SMS sei nicht zu amtlichen Zwecken erfolgt, auch wenn die Übersendung im ungesicherten Bereich als Ergebnis einer Risikoanalyse und -abwägung hier rechtmäßig gewesen sei. Zudem seien die verakteten Entwürfe der SMS dem Kläger bereits herausgegeben worden und die Relevanz des genauen Wortlauts der Information der Ausnahmefall. Jedenfalls seien die SMS wegen nachteiliger Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen teilweise zu schwärzen. Eine Offenlegung der Empfängerstaaten würde gegen die Vertraulichkeit im diplomatischen Verkehr verstoßen. Es sei bisher nicht öffentlich bekannt, welche SMS welchem Empfängerstaat zuzuordnen sei. Die konkreten Bezeichnungen für den russischen Angriffskrieg seien zu schwärzen, weil sie mit Blick auf den jeweiligen Adressaten angepasst worden seien. Würden diese offengelegt und dann von Dritten außerhalb des Kontexts verbreitet, könne der Eindruck entstehen, die Bundesregierung relativiere ihren Standpunkt zum russischen Angriffskrieg.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2026 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig. Soweit die Beklagte gegen das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers einwendet, der Kläger verfüge bereits über die begehrten Informationen, ist dies eine Frage der Begründetheit seines Anspruchs (vgl. § 9 Abs. 3 IFG).
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Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 6. September 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2023 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf teilweisen Zugang zu den Informationen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Das Informationsfreiheitsgesetz ist anwendbar, weil keine Umweltinformationen vorliegen (dazu 1.). Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (dazu 2.). Die Behörde kann dem Informationszugang nur teilweise Versagungsgründe entgegenhalten (dazu 3.). An diesem Ergebnis würde sich auch bei Anwendbarkeit des Umweltinformationsgesetzes nichts ändern (dazu 4.)
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1. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch unterfällt dem Informationsfreiheitsgesetz. Es handelt sich bei den SMS nicht um Umweltinformationen i.S.d. Umweltinformationsgesetzes, welches dem Informationsfreiheitsgesetz insoweit gem. § 1 Abs. 3 IFG vorgeht.
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a) Bei den SMS handelt es sich nicht um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf die Umweltbestandteile oder -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UIG). Der Begriff der Maßnahmen und Tätigkeiten ist, ebenso wie der Begriff der Daten, weit zu verstehen (vgl. Art. 2 Nr. 1 der Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 und dazu BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1.22 – juris Rn. 14 ff., 20). Die Umweltinformation muss zwar nicht notwendig einen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen; ein Umweltbezug muss ihr aber zumindest durch die Maßnahme oder Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, vermittelt werden (BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 17). Für die Wahrscheinlichkeitsprognose der Auswirkungen genügt die Möglichkeit einer Auswirkung der Maßnahme auf Umweltbestandteile oder -faktoren. Diese Möglichkeit darf nicht nur eine theoretische sein; eher fernliegende Befürchtungen scheiden daher aus. Damit reicht nicht jeder potentielle, aber entfernte Wirkungszusammenhang aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2024 – 10 C 1.22 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Teilurteil vom 8. Mai 2019 – 7 C 28/17 – juris Rn. 17).
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Die Resolution A/ES-11/6 (Entwurf: A/ES-11/L.7) "Principles of the Charter of the United Nations underlying a comprehensive, just and lasting peace in Ukraine" der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Februar 2023 ist keine Maßnahme oder Tätigkeit, die sich auf Umweltbestandteile oder -faktoren auswirkt oder auswirken kann. Sie hat nur empfehlenden Charakter (vgl. Art. 11 UN-Charta) und ihre Annahme hat für die Umweltbestandteile keine unmittelbaren Folgen. Zu etwaigen mittelbaren Folgen besteht nur ein entfernter Wirkungszusammenhang. Denn diese Folgen könnten sich allenfalls aus einer Beendigung der Kampfhandlungen ergeben, die auf einer Vielzahl von Umständen beruhen kann. Der vom Kläger gezogene Vergleich mit Genehmigungen, die ihrerseits der Umsetzung bedürfen, überzeugt nicht: Im Falle der Genehmigung schafft diese erst die rechtliche Voraussetzung dafür, dass auf Umweltbestandteile eingewirkt werden darf.
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Damit handelt es sich beim Werben der damaligen Bundesaußenministerin um die Zustimmung zu der Resolution erst Recht nicht um eine Maßnahme, die sich auf Umweltbestandteile auswirkt oder auswirken kann. Das Werben führt allenfalls dazu, dass der adressierte Staat der Resolution zustimmt, sofern er dies nicht ohnehin aus anderen Gründen beabsichtigt hatte.
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b) Bei den SMS handelt es sich auch nicht um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die den Schutz von Umweltbestandteilen (u.a. Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume) bezwecken, wobei zu den Maßnahmen auch politische Konzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme gehören, vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UIG. Ein "Bezwecken" liegt vor bei unmittelbar wie mittelbar den Umweltschutz fördernden Aktivitäten. Erforderlich ist eine hinreichend enge Beziehung zwischen der jeweiligen Tätigkeit oder Maßnahme und dem angestrebten Erfolg für die Umwelt (vgl. OVG Münster, Urteil vom 1. März 2011 – 8 A 2861/07 – juris Rn. 58 m.w.N.; Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: August 2025, UIG § 2 Rn. 45 m.w.N.). Weder die Resolution noch das Werben um Zustimmung haben solch eine hinreichend enge Beziehung zum Schutz der Umwelt.
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Zentraler Zweck der Resolution ist – wie bereits ihr Titel zeigt – ein umfassender, gerechter und dauerhafter Frieden in der Ukraine. Die Generalversammlung ruft in der Resolution alle Staaten und internationalen Organisationen dazu auf, ihre diplomatischen Anstrengungen zur Erreichung des Friedens zu erhöhen, unterstreicht ihr Bekenntnis zur Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territorialen Unversehrtheit der Ukraine, und verlangt, dass die Russische Föderation alle ihre Streitkräfte unverzüglich, vollständig und bedingungslos aus dem Hoheitsgebiet der Ukraine abzieht (vgl. Ziffern 3 bis 5 der Resolution). Soweit sie im letzten Erwägungsgrund feststellt, welche nachteiligen Auswirkungen der Krieg auf die globale Ernährungssicherheit, Energie, die nukleare Sicherheit und die Umwelt hat, handelt es sich hierbei nicht um den Zweck der Resolution, sondern lediglich um eine deskriptive Nennung der Allgemeingüter, die von jedem Krieg betroffen sein können. Im Einklang hiermit werden in Ziffer 10 alle Mitgliedstaaten aufgefordert, in einem Geist der Solidarität zusammenzuarbeiten, um die globalen Auswirkungen des Krieges auf die genannten Bereiche zu bewältigen und den Generalsekretär hierbei zu unterstützen. Darüber hinaus handelt es sich bei der Nennung der Umwelt lediglich um einen untergeordneten Nebenaspekt, der neben eine Vielzahl weiterer Faktoren tritt (katastrophale menschenrechtliche und humanitäre Folgen der Aggression, hohe Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung, einschließlich Frauen und Kindern, die Zahl der Binnenvertriebenen und Flüchtlinge, die humanitäre Hilfe benötigen, sowie die an Kindern begangenen Rechtsverletzungen und Missbrauchshandlungen, weiterhin Ernährungssicherheit, Energie, Finanzen, nukleare Sicherheit). Wenn das Werben um die Zustimmung zur Resolution als Maßnahme betrachtet wird, ergibt sich nichts anderes. Dass dies den Schutz der Umwelt bezweckte, lässt sich den von der Beklagten vorgelegten SMS-Entwürfen nicht entnehmen. Die Texte beziehen sich vielmehr ausschließlich auf das Ziel der Resolution, einen Frieden im Einklang mit der UN-Charta zu erreichen.
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2. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Kläger ist als natürliche Person "jeder" und damit anspruchsberechtigt. Das Auswärtige Amt ist als eine Behörde des Bundes anspruchsverpflichtet. Bei den vier beim Auswärtigen Amt vorhandenen SMS handelt es sich um amtliche Informationen.
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Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG ist eine amtliche Information jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Die SMS stellen Aufzeichnungen dar, weil sie auf dem dienstlichen Smartphone der damaligen Bundesaußenministerin gespeichert sind. Eine so aufgezeichnete bzw. gespeicherte Information ist indes nur dann eine amtliche Information, wenn gerade ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient. Diese Finalität, amtlichen Zwecken zu dienen, bezieht das Gesetz nicht auf die Information selbst, sondern auf ihre Aufzeichnung. Der Zweck kann seinen Ausdruck entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung. Maßgeblich ist insoweit, ob die Informationen Teil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob sie aktenrelevant sind. Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung gehören solche Informationen nicht zu den amtlichen Informationen, die – etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters – nicht aufzuzeichnen sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 15 ff.). Die hier streitbefangenen SMS sind jedenfalls bei objektiver Betrachtung nach den Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung amtliche Informationen, weil sie aktenrelevant sind.
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Aktenrelevant sind Dokumente, die für den Geschäftsvorgang mehr als nur geringen Informationswert haben. Die ordnungsgemäße Aktenführung ist Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Mai 2025, VwVfG § 29 Rn. 46). Sie soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und nachprüfbar festhalten, um damit die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153/87 – juris Rn. 11). Diese Grundsätze werden konkretisiert durch die Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut (Akten und Dokumenten) in Bundesministerien vom 11. Juli 2001 (Registraturrichtlinie, RegR, GMBl. S. 471, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 19). Nach deren § 2 Satz 3 sichert die Aktenführung ein nachvollziehbares transparentes Verwaltungshandeln und ist Voraussetzung für eine sachgerechte Archivierung (§ 2 Satz 3 RegR). Das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut muss vollständig, authentisch und übersichtlich sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 RegR). Maßgebliches Kriterium der Registraturrichtlinie für die Aktenrelevanz ist der Informationswert eines Dokuments. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RegR wird jedem aktenrelevanten Dokument ein Geschäftszeichen zugeordnet. § 10 Abs. 1 Satz 2 RegR ordnet für Dokumente ohne Informationswert die Vernichtung und für Dokumente mit nur geringem Informationswert die Behandlung als Weglegesache an. Die dargestellten Grundsätze gelten auch für SMS: Denn der maßgebliche Begriff des Schriftguts bezieht sich auf alle bei der Erfüllung von Aufgaben des Bundes erstellten oder empfangenen Dokumente, unabhängig von der Art des Informationsträgers und der Form der Aufzeichnung, und der Begriff des Dokuments schließt elektronisch erstellte Schriftstücke und andere Dateien ein (§ 3 RegR).
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Gemessen hieran sind die streitbefangenen SMS aktenrelevant, auch wenn keine Pflicht besteht, SMS ungeachtet ihres Informationswerts zu verakten (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2023 – VG 2 K 124/22 – juris Rn. 30). Im vorliegenden Fall haben die SMS erheblichen Informationswert. Sie geben Auskunft darüber, mit welchen Worten die damalige Bundesaußenministerin bei ihren Amtskolleginnen und -kollegen wenige Tage vor der UN-Generalversammlung um Zustimmung zu einer Resolution zu dem außenpolitisch für die Beklagte zentralen Anliegen des Friedens in der Ukraine warb. Es handelt sich gerade nicht um bagatellartige, flüchtige, informelle Kommunikation. Die SMS sind das Ergebnis einer – im entsprechenden Vorgang dokumentierten – fachlichen Abstimmung mit dem Zweck einer Tätigkeit in der Zuständigkeit der damaligen Bundesaußenministerin. Die besondere Bedeutung der SMS ergibt sich auch daraus, dass der persönliche Versand durch die Bundesaußenministerin nach den Angaben der Beklagten nur aufgrund einer Risikoanalyse und -abwägung in diesem Fall erlaubt gewesen sei, obgleich nach den Nutzungsvorgaben für die vom Auswärtigen Amt ausgegebenen Endgeräte der Versand von SMS zum Zwecke dienstlicher Kommunikation aus Sicherheitsgründen grundsätzlich untersagt ist (vgl. Urteil der Kammer vom 11. Oktober 2023 – VG 2 K 124/22 – juris Rn. 21).
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Der Informationswert der SMS ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil deren Inhalt auf andere Weise veraktet worden wäre. Die Beklagte bezieht sich insofern auf die E-Mail mit den Entwürfen sowie eine weitere – erst im Rahmen des IFG-Antrags erstellte – E-Mail vom 8. Dezember 2023 über den Versand. Der genaue Wortlaut der SMS wurde damit jedoch nicht dokumentiert. Ausweislich der E-Mail vom 8. Dezember 2023 sind die Nachrichten "in den darauffolgenden Tagen… versandt worden – zum Teil mit kleineren sprachlichen Änderungen, aber mit identischem Inhalt." Welche Änderungen durch die damalige Bundesaußenministerin noch vorgenommen wurden, bleibt unklar. Die Beklagte selbst führt in ihrem Schriftsatz vom 5. März 2026 aus, der Inhalt der SMS weiche von dem Mailentwurf ab, der dem Kläger mit dem IFG-Bescheid vom 7. Februar 2024 übermittelt worden war. Hier kommt aber gerade dem genauen Wortlaut der SMS ein erheblicher Informationswert zu. Wie die Beklagte im Rahmen der Ausschlussgründe geltend macht, kommt es in den diplomatischen Beziehungen – jedenfalls im hier vorliegenden Fall des Werbens um die Zustimmung zu einer UN-Ukraine-Resolution gegenüber anderen Staaten, die sich unterschiedlich zu dem Angriffskrieg positionieren – auf den genauen Wortlaut der Nachrichten an. Dies zeigt sich auch daran, dass der genaue Wortlaut ausweislich der Entwürfe aufwändig vorbereitet wurde.
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3. Der Herausgabe der Informationen steht teilweise der Versagungsgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG entgegen; im Übrigen sind die Informationen herauszugeben.
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a) Nach § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Der Ausschlussgrund schützt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen. Für die Regelung dieser auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen prinzipiell weit bemessenen Spielraum eigener Gestaltung ein. Welche Ziele die Bundesregierung mit Hilfe welcher Strategie verfolgen will, entzieht sich mangels hierfür bestehender rechtlicher Kriterien weithin einer gerichtlichen Kontrolle. Ob ein Nachteil für die Beziehungen der Bundesrepublik zu einem auswärtigen Staat eintreten kann, hängt wiederum davon ab, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik im Verhältnis zu diesem Staat verfolgt. Nur mit Blick auf diese Ziele und die insoweit verfolgte außenpolitische Strategie kann die Frage beantwortet werden, ob sich die Bekanntgabe von Informationen auf die auswärtigen Belange nachteilig auswirken kann. Nachteil ist, was den außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten außenpolitischen Strategie abträglich ist. Wann eine Auswirkung auf die Beziehungen zu einem ausländischen Staat ein solches Gewicht hat, dass sie in diesem Sinne als Nachteil anzusehen ist, hängt ebenfalls von der Einschätzung der Bundesregierung ab.
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Was den Grad der Gewissheit nachteiliger Auswirkungen anbelangt, lässt die Vorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. a IFG deren Möglichkeit ausreichen. Eher fernliegende Befürchtungen scheiden hingegen aus. Der mögliche Eintritt von Nachteilen für die internationalen Beziehungen kann nur Gegenstand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose sein, die ihrerseits nur in engen Grenzen verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist. Ob und wie sich das Bekanntwerden von Informationen auf die außenpolitischen Ziele auswirkt, hängt von auf die Zukunft bezogenen Beurteilungen ab, die notwendig mit einem gewissen Maß an Unsicherheit verbunden sind. Das Gericht kann insoweit nur nachprüfen, ob die Behörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ihre Prognose einleuchtend begründet hat und keine offensichtlich fehlerhafte, insbesondere in sich widersprüchliche Einschätzung getroffen hat (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 22/08 – juris Rn. 14 ff.).
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Die von der Beklagten angeführte Zielsetzung des Erhalts guter diplomatischer Beziehungen, insbesondere einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, zu den mit den SMS adressierten Staaten und anderen Staaten in Bezug auf die Ukraine sowie zur Ukraine selbst hält sich im Spielraum außenpolitischer Gestaltung.
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Die Beklagte hat auch plausibel dargelegt, dass die Veröffentlichung der SMS ohne die Schwärzungen der Wörter 68 und 99 in SMS 1, der Wörter 20 und 66 in SMS 2 und der Wörter 59 und 103 in SMS 3 nachteilige Auswirkungen auf diese Beziehungen haben kann. Dies begründet sie damit, dass die Wörter den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine gegenüber dem jeweiligen Empfänger konkret bezeichneten. Diese Bezeichnungen seien mit Blick auf den jeweiligen Adressaten angepasst und variierten deshalb. Würden sie außerhalb des Kontexts öffentlich, könnte dies den Eindruck erwecken, die Bundesregierung würde ihren Standpunkt zum russischen Angriffskrieg relativieren, was zu Unverständnis bei anderen Staaten führen könnte. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es ist nachvollziehbar, dass das Bekanntwerden der in den SMS verwendeten Bezeichnungen des russischen Angriffskrieges, welche hierdurch unmittelbar der Bundesregierung zugerechnet werden können, zu einer Schwächung der Position der Bundesregierung führen können. Ebenso ist plausibel, dass das Bekanntwerden des Wortlauts die internationalen Beziehungen stärker belasten kann als die abstrakte Umschreibung des diplomatischen Vorgehens der Bundesaußenministerin. Soweit der Kläger einwendet, die Bundesregierung habe ihre Position durch anderweitige Äußerungen unmissverständlich artikuliert, ergibt sich gerade aus einer etwaigen Diskrepanz die möglicherweise wahrgenommene Relativierung der Position. Soweit der Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausgeführt hat, dass im Kontext der hybriden Kriegsführung und durch andere Staaten gesteuerten Desinformationen eine zusätzliche Skandalisierung des Verhaltens der Bundesregierung drohe, ist auch dies nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, dass in dem konkreten Fall der Bezeichnung des russischen Angriffskrieges die Information zu einer verzerrenden Darstellung der deutschen Position genutzt werden kann und wird, was sich wiederum negativ auf die Beziehungen der Beklagten zu anderen Staaten einschließlich der Ukraine auswirken kann. Anders, als der Kläger mit Bezug auf die Ausschlussgründe des § 3 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 4 Var. 2 IFG – bei denen eine behördliche Einschätzungsprärogative gerade nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 – 7 C 21/16 – juris Rn. 22) – ausführt, bestehen im Rahmen der hier zu berücksichtigenden internationalen Auswirkungen auch deutlich geringere Möglichkeiten der Bundesregierung, auf den öffentlichen Diskurs in anderen Staaten einzuwirken. Der Behördenvertreter hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, die SMS könnten etwa in Russland außerhalb des ursprünglichen Kontexts für propagandistische Zwecke genutzt werden und das Auswärtige Amt könne in anderen Staaten faktisch keine Richtigstellung erwirken.
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Es ist ebenfalls plausibel dargelegt, dass die Offenlegung der übrigen Schwärzungen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen haben kann. Dies hat die Beklagte damit begründet, dass sich die SMS ohne die Schwärzungen den jeweiligen Empfängern zuordnen ließen. Allein wenn bekannt würde, dass das Auswärtige Amt die Texte der SMS, welche die Bundesministerin persönlich an die Vertreter der Empfängerstaaten versandt hat, an die Öffentlichkeit herausgegeben und damit die übliche Vertraulichkeit gebrochen habe, drohten negative Folgen für die zukünftige Kommunikation mit Staatenvertretern. Die Annahme, dass die direkte persönliche Kommunikation per SMS zwischen zwei Außenminister/innen in Bezug auf ein politisch äußerst sensibles Thema wie den Prozess diplomatischer Entscheidungsfindungen zum Umgang mit dem Angriffskrieg auf die Ukraine von einer hohen Vertraulichkeit der Kommunikation geprägt ist und auf Seiten der Empfänger entsprechende Erwartungen bestehen, erscheint dem Gericht einleuchtend. Ebenso ist es nachvollziehbar, dass der Vertrauensbruch als gravierender wahrgenommen würde, wenn der konkrete Wortlaut einer von der Bundesaußenministerin persönlich verfassten SMS an einen bestimmten Empfänger veröffentlicht würde, als bei Veröffentlichung der nicht konkreten Empfängerstaaten zuzuordnenden Entwürfe.
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Es ist auch plausibel dargelegt, dass die einzelnen von der Beklagten benannten Wörter die Zuordnung der SMS an die jeweiligen Empfänger erlauben würden. Dies liegt für die Namen der Empfänger (SMS 1, 2 und 3, je Wort 2) und das Empfängerland (SMS 1 Wörter 16 und 115, SMS 2 Wort 92, SMS 3 Wort 121) auf der Hand, ebenso für den Ort des letzten Treffens in SMS 3 (Wort 14), der nach den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung die Hauptstadt des Empfängerlandes bezeichnet. Nachvollziehbar ist dies auch für den Ort des nächsten Treffens (SMS 4 Wort 113) und den Ort und Zeitpunkt des nächsten Treffens (SMS 4 Wörter 25 bis 28). Hier hat der Behördenvertreter plausibel dargelegt, dass sich aus diesen Daten jeweils der Empfänger individualisieren lasse. Im Einklang hiermit wurde der Ort "New York" in den Entwürfen nicht geschwärzt, weil ein Zusammentreffen einer Vielzahl von Vertretern einer Individualisierbarkeit entgegensteht. Schließlich ist es auch nachvollziehbar, dass die Beschreibung der Tätigkeit des Empfängers (SMS 3 Wörter 32 bis 39), die nach Angaben des Behördenvertreters bestimmte Erfolge in einem bestimmten Land bezeichnen, und die Beschreibung eines Textelements der Resolution, welches in öffentlich nachvollziehbarer Weise von einem bestimmten Land eingebracht wurde (SMS Wörter 81 bis 89), das adressierte Land individualisierbar machten.
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b) Dem Informationszugang steht im Übrigen nicht § 9 Abs. 3, 1. Alt. IFG entgegen. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt. Die dem Kläger überlassenen Entwürfe weisen aber, wie ausgeführt, keinen identischen Informationsgehalt mit den begehrten SMS auf. Schließlich scheitert der Zugang nicht daran, dass die Nachrichten derzeit auf dem Smartphone gespeichert sind und ein unmittelbarer Ausdruck der SMS nach Angaben der Beklagten technisch nicht möglich ist. Der Kläger hat die Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder Ausdrucken beantragt (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1, 3. Var. IFG).
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3. Nichts anderes ergäbe sich, wenn die begehrten Informationen als Umweltinformationen anzusehen wären. Dann ergäbe sich der Anspruch grundsätzlich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG, ohne dass es auf die Amtlichkeit der Information ankäme (vgl. Urteil der Kammer vom 27. März 2025 – VG 2 K 60/23 – juris Rn. 37). Auch müsste sich der Kläger mangels identischen Informationsgehalts (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 – juris Rn. 66) nicht auf die bereits übersandten Entwürfe verweisen lassen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 UIG). Allerdings stünde dem Anspruch entgegen, dass der Antrag nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Nach den oben (2.) ausgeführten Maßstäben, die auch für das UIG gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – 7 C 32/15 – juris Rn. 29 ff.), würde sich die Bekanntgabe der zu schwärzenden Wörter nachteilig auf die internationalen Beziehungen auswirken. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Außenpolitik der Bundesregierung in Bezug auf den russischen Angriffskrieg nach wie vor eine große Bedeutung zukommt, weswegen hier auch das Interesse der Beklagten an der Abwendung drohender Schäden hohes Gewicht hat. Gründe, warum ein öffentliches Interesse gerade an der Offenlegung der Bezeichnung des Ukraine-Krieges gegenüber bestimmten Staaten und der Zuordnung bestimmter SMS zu bestimmten Adressaten besteht, sind dagegen nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass, wie der Kläger meint, die Kenntnis dieser Bezeichnungen dazu beitragen würde, das Umweltbewusstsein zu schärfen, einen freien Meinungsaustausch und eine wirksamere Teilnahme der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltfragen zu ermöglichen und den Umweltschutz zu verbessern. Selbst, wenn die Resolution als umweltrelevante Maßnahme anzusehen wäre, entbehren jedenfalls die geschwärzten Passagen der SMS jeglichen Umweltbezugs.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.