Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 15.10.2010 – 2 B 223/10
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
... OVG: 2 B 223/10 (VG: 1 V 971/10) Bt
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 15.10.2010 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsge- richts Bremen - 1. Kammer - vom 05.08.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.160,00 Euro festge- setzt.
G r ü n d e
I. Der Antragsteller möchte erreichen, dass ihm die Antragsgegnerin eine Schulassistenz im Umfang von 20 Wochenstunden für seine Beschulung an der Grundschule Oberneuland zur Verfügung stellt.
Der im Jahre 2003 geborene Antragsteller steht unter Amtspflegschaft und wächst bei Pflegeeltern auf.
Mit Schreiben vom 18.02.2010 - bei der senatorischen Behörde eingegangen am 15.04.2010 - bean- tragten die Pflegeeltern für den Antragsteller eine inklusive Beschulung mit persönlicher Assistenz. Die Einschulung solle an der Grundschule Oberneuland zum Schuljahr 2010/2011 erfolgen.
In einer schulärztlichen Stellungnahme zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und einer persönlichen (pädagogischen) Assistenz zur inklusiven Beschulung in der Regelschule vom 10.03.2010 führte das Gesundheitsamt - Sozialpädiatrische Abteilung - aus, der Besuch einer Regel- schule werde „eine enorme Belastung und ggf. eine Überforderung für Jasons mangelnde Impulssteue- rung darstellen“. Um schulische Erfolge zu haben, sollte unbedingt eine Überprüfung des sonderpäda- gogischen Förderbedarfs im Vorfeld erfolgen.
In einem Bericht des Kinderzentrums Bremen-Mitte vom 23.03.2010 und in einem Gutachten des För- derzentrums für die Bereiche Lernen, Sprache und Verhalten der Schule an der Bardowickstraße vom 24.04.2010 wurden erhebliche Entwicklungs- und Verhaltensstörungen beim Antragsteller festgestellt.
Unter dem 21.06.2010 stellte die Pflegemutter des Antragstellers einen Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
Nach dem Gutachten des Förderzentrums für die Bereiche Wahrnehmung und Entwicklung der Schule am Rhododendronpark vom 22.06.2010 liegt beim Antragsteller eine Entwicklungsverzögerung in den Bereichen des sozialemotionalen Verhaltens und des Arbeitsverhaltens vor. Der Antragsteller brauche
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feste Bezugspersonen, die sich auf sein individuelles Lern- und Handlungstempo, seine Sprech- und Sprachbedarfe und die von ihm kommenden Impulse pädagogisch einstellen können.
Mit Bescheid vom 06.07.2010 lehnte die Senatorin für Bildung und Wissenschaft den Antrag auf inklu- sive Beschulung des Antragstellers mit persönlicher Assistenz an der Grundschule Oberneuland ab. Der Antragsteller habe einen hohen sonderpädagogischen Förderbedarf, der zurzeit an der Grundschu- le Oberneuland nicht gedeckt werden könne. Der Antragsteller werde deshalb der Schule am Rho- dodendronpark mit dem Schwerpunkt Wahrnehmungs- und Entwicklungsförderung zugewiesen. Die Einschulung erfolge in einer Kooperationsklasse an der Grundschule Philipp-Reis-Straße.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Zudem hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm zunächst für die Dauer von drei Monaten eine Schulassis- tenz im Umfang von 20 Wochenstunden für seine Beschulung an der Grundschule Oberneuland zur Verfügung zu stellen.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 05.08.2010, auf dessen Inhalt verwiesen wird, abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zweifel daran, dass die Pflegeeltern befugt sind, den Antragsteller im vorliegenden Verfahren zu vertre- ten, hat der Senat nicht, nachdem die Amtspflegerin des Antragstellers die Pflegeeltern mit Schreiben vom 01.10.2010 ausdrücklich zu dieser Vertretung ermächtigt hat.
Der Senat prüft in diesem Beschwerdeverfahren nur die von der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Diese ergeben nicht, dass die erstinstanzliche Entscheidung aufzuheben oder abzuändern ist.
1. Der Auffassung des Antragstellers, sein sonderpädagogischer Förderbedarf sei nicht ordnungsgemäß festgestellt worden, vermag der Senat nicht zu folgen. Den in den Akten befindlichen Gutachten, die von sachverständigen Personen erstellt worden sind, lässt sich vielmehr entnehmen, dass ein solcher Förderbedarf besteht.
In der schulärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamts Bremen - Sozialpädiatrische Abteilung - vom 10.03.2010 wird ausgeführt, aufgrund der Befunde und der Anamnese sowie einer ausführlichen Beratung mit der den Antragsteller langjährig betreuenden Kinderärztin bestehe der Verdacht einer autistischen Störung oder einer grenzwertig geistigen Behinderung. Trotz des verständlichen Wunsches der Eltern nach inklusiver Beschulung werde „eine Regelklasse u. E. nach eine enorme Belastung und ggf. eine Überforderung für J. mangelnde Impulssteuerung darstellen“.
Im Gutachten des Klinikums Bremen-Mitte vom 23.03.2010 heißt es: „Aufgrund unseres Untersu- chungseindrucks ist eine Regelbeschulung auszuschließen. Wir denken, dass bei dem Jungen ein um- fassender sonderpädagogischer Förderbedarf am ehesten umzusetzen in einer kleinen Gruppe be- steht.“
Im Gutachten des Förderzentrums Bardowickstraße vom 24.04.2010 wird festgestellt, dass der Antrag- steller eine „extreme sozial-emotionale Entwicklungsverzögerung“ zeige und ständig einen Erwachse- nen an seiner Seite zur Verhaltensregulation brauche.
Nach dem Gutachten des Förderzentrums der Schule am Rhododendronpark vom 22.06.2010 liegt beim Antragsteller eine Entwicklungsverzögerung in den Bereichen des sozial-emotionalen Verhaltens und des Arbeitsverhaltens vor. Der Antragsteller brauche eine feste Bezugsperson, die sich auf seine Bedarfe und die von ihm kommenden Impulse pädagogisch einstellen könne.
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Der Ansicht des Antragstellers, dem zuletzt genannten Gutachten des Förderzentrums der Schule am Rhododendronpark lasse sich entnehmen, dass der Beurteiler das System der persönlichen Assistenz für den Antragsteller bevorzuge, ist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, der Beurteiler - Herr G., stellvertretender Schulleiter der Schule am Rhododend- ronpark und seit 22 Jahren in der Kooperation tätig - habe dazu ausgeführt, dies sei eine fachfremde Fehlinterpretation. Die konsequent enge Bezugsperson müsse definitiv eine ausgebildete Sonderpäda- gogin sein, da der dominante Förderbedarf des Antragstellers in den Bereichen der sozial-emotionalen und kognitiven Entwicklung liege. Eine persönliche Assistenz ohne sonderpädagogische Ausbildung könne dies nicht leisten. Anlass, diesen Vortrag der Antragsgegnerin zu bezweifeln, hat der Senat nicht.
Den vier vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen lässt sich entnehmen, dass im Falle des An- tragstellers eine deutliche - vornehmlich sozial-emotionale - Entwicklungsverzögerung vorliegt und in- soweit ein erheblicher sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Die Gutachten stimmen in den we- sentlichen Punkten überein. Auch kann nicht festgestellt werden, dass die Untersuchungen über den vorschulischen Lern- und Entwicklungsstand des Antragstellers unzureichend sind und insoweit weite- rer Aufklärungsbedarf besteht.
Der Senat hat hiernach keinen Zweifel, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf des Antragstellers zu Recht festgestellt worden ist.
2. Wird ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt, so besteht ein Anspruch auf sonderpädagogi- sche Förderung (§ 35 Abs. 1 S. 1 BremSchulG).
Dass dieser Anspruch auch die Beiordnung einer Schulassistenz für den Besuch der Grundschule des Einzugsgebiets umfasst, trifft nicht zu. Das ist vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt worden.
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist ergänzend folgendes anzumerken:
Nach § 3 Abs. 4 S. 1 BremSchulG haben die Bremischen Schulen den Auftrag, sich zu inklusiven Schu- len zu entwickeln. Dies beinhaltet insbesondere, dass der Unterricht und das weitere Schulleben für behinderte und nicht behinderte Schülerinnen und Schüler gemeinsam gestaltet werden (§ 4 Abs. 5 S. 1 BremSchulG). Erreicht werden soll dies dadurch, dass sonderpädagogische Förderung in den allgemeinen Schulen durch eingegliederte Zentren für unterstützende Pädagogik (ZuP) gewährleistet wird. Das Zentrum für unterstützende Pädagogik unterstützt die jeweilige Schule bei der inklusiven Unterrichtung (§ 22 Abs. 1 BremSchulG).
Um die Umsetzung dieses Vorhabens - das für alle Schulen gilt - zu befördern, ist ein Entwicklungsplan des Landes nach näherer Maßgabe des § 35 Abs. 4 BremSchulG aufzustellen.
Diese gesetzlichen Vorgaben haben zur Folge, dass in Bremen in den allgemeinen Schulen beginnend mit dem Schuljahr 2010/2011 nach und nach Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet wer- den.
Für die Übergangszeit, um die es hier geht, bestimmt § 70a Abs. 2 BremSchulG, dass bis zur bedarfs- deckenden Einführung von in den allgemeinen Schulen eingegliederten Zentren für unterstützende Pädagogik die Erziehungsberechtigen im Rahmen der Kapazität das Recht haben, darüber zu ent- scheiden, ob die sonderpädagogische Förderung nach Besuch der Grundschule in Förderzentren, den in Abs. 1 S. 2 genannten Schulen oder in den allgemeinen Schulen stattfindet.
Ob die Erziehungsberechtigen des Antragstellers sich auf dieses Wahlrecht schon deshalb nicht beru- fen können, weil es nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für eine sonderpädagogische Förderung nach Besuch der Grundschule eingeräumt ist, mag offen bleiben. Jedenfalls steht den Erziehungsberechtig- ten das Wahlrecht nur „im Rahmen der Kapazitäten“ zu. Die Schule Oberneuland, die sie ausgewählt haben, hat für die sonderpädagogische Förderung eines Kindes aus dem Förderbereich Wahrnehmung und Entwicklung keine Kapazität, d. h. keine entsprechend ausgebildeten Sonderpädagogen. Dass eine solche Kapazität, wie der Antragsteller meint, neu einzurichten ist, lässt sich dem Gesetz nicht entneh-
men und kann auch im Hinblick darauf, dass es sich bei § 70a Abs. 2 BremSchulG um eine Vorschrift handelt, die lediglich einen Übergangszeitraum betrifft, nicht angenommen werden.
3. Die Antragsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass die Entscheidung darüber, wo ein Kind mit son- derpädagogischem Förderbedarf in der Übergangszeit beschult wird, nicht von den Erziehungsberech- tigten, sondern von der senatorischen Behörde zu treffen ist. § 70a Abs. 3 BremSchulG bestimmt, dass die Entscheidung über den Förderort des Kindes nach Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Se- nator für Bildung und Wissenschaft trifft.
Dafür, dass diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht sachgerecht gefällt worden ist, gibt es kei- nen Anhalt. Die Schule am Rhododendronpark ist ein Förderzentrum für die Bereiche Wahrnehmung und Entwicklung und verfügt über Pädagogen, die aufgrund ihrer sonderpädagogischen Fachausbil- dung in der Lage sind, dem Antragsteller die erforderliche Förderung zur Milderung oder Behebung der festgestellten Entwicklungsverzögerung zukommen zu lassen.
Zudem erfolgt die Einschulung nach dem Bescheid vom 06.07.2010 in einer Kooperationsklasse an der Grundschule Philipp-Reis-Straße, so dass auch eine gemeinsame Beschulung von behinderten und nicht behinderten Kindern in Aussicht steht. Inzwischen hat die Deputation für Bildung (städtisch) am 09.09.2010 beschlossen, dass zunächst an neun Grundschulen Zentren für unterstützende Pädagogik eingerichtet werden. Zu diesen Schulen gehört auch die Schule an der Philipp-Reis-Straße, nicht aber die vom Antragsteller gewünschte Grundschule Oberneuland. Der Antragsteller wird damit nach dem glaubhaften Vortrag der Antragsgegnerin als eines der ersten Kinder mit dem Förderbedarf Wahrneh- mung und Entwicklung an der inklusiven Beschulung teilnehmen.
Die von der Antragsgegnerin getroffene Entscheidung über die Beschulung des Antragstellers verstößt entgegen dessen Auffassung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das hat das Verwaltungsgericht be- reits zutreffend ausgeführt, so dass darauf Bezug genommen werden kann. Der Antragsteller übersieht, dass sich das persönliche Assistenzprogramm nur auf körperbehinderte Kinder und Jugendliche be- zieht (vgl. auch den Text der Vereinbarung zwischen dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport und dem Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz vom 02.06.1999). Zudem hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass nach den Erklärungen des stellvertretenden Schul- leiters der Schule am Rhododendronpark, Herrn G., die sonderpädagogische Unterstützung, der der Antragsteller bedarf, nicht durch eine persönliche Assistenz ohne sonderpädagogische Ausbildung geleistet werden kann. Das ist für den Senat bei Berücksichtigung der über den Lern- und Entwick- lungsstand des Antragstellers vorliegenden Gutachten nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
gez. Meyer
gez. Dr. Grundmann
gez. Dr. Jörgensen