Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 12.04.2011 – 2 B 6/11

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG.: 2 B 6/11 (VG: 6 V 676/10) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richter Dr. Grundmann und Richterin Dr. Jörgensen am 12.04.2011 beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dazu gehören nicht etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.219,26 Euro festgesetzt.

G r ü n d e I. Der Antragsteller möchte erreichen, dass die Stelle der Ortsamtsleiterin/des Ortsamtsleiters beim Ortsamt Schwachhausen/Vahr in Bremen freigehalten wird bis über seine Bewerbung um diese Stelle rechtskräftig entschieden worden ist.

Der im Jahre 1949 geborene Antragsteller ist seit April 2001 stellvertretender Amtsleiter des Ortsamts Schwachhausen/Vahr.

Im Januar 2010 schrieb die Antragsgegnerin im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen die Stelle einer Ortsamtsleiterin/eines Ortsamtsleiters beim Ortsamt Schwachhausen/Vahr (Bes.Gr. A 14 Endstufe Bremische Besoldungsordnung) aus. Die Ausgewählte/der Ausgewählte solle für die Dauer von 10 Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.

Um diese Stelle bewarben sich 16 Personen, darunter der Antragsteller und die Beigeladene, die seit 1999 Abgeordnete und seit 2004 Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft ist.

Nach einer Vorauswahl stellten sich drei Bewerber - unter ihnen der Antragsteller und die Beigeladene - den Beiratsmitgliedern in einer Beiratssitzung vor. In der Abstimmung nach der Vorstellung erhielt die Beigeladene 18 von 31 Stimmen, der Antragsteller erhielt 10 und der andere Mitbewerber 3 Stimmen. Daraufhin schlugen die Beiräte dem Senat die Beigeladene zur Berufung als Ortsamtsleiterin beim Ortsamt Schwachhausen/Vahr vor.

Die Senatskanzlei kam auch nach einem Vergleich auf der Grundlage des beamtenrechtlichen Leistungsprinzips zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene auszuwählen sei (vgl. Vermerk vom 12.05.2010).

- 3 - - 2 - Mit Schreiben vom 11.05.2010 teilte die Senatskanzlei dem Antragsteller mit, dass ihre Auswahlentscheidung das Votum des Beirats bestätige. Es sei beabsichtigt, dem Senat die Ernennung der Beigeladenen zum nächst möglichen Zeitpunkt vorzuschlagen.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zudem hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit Stellenausschreibung im Beiblatt zum Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 3/2010 vom 26.01.2010 ausgeschriebene Stelle der/des Ortsamtsleiterin/Ortsamtsleiter beim Ortsamt Schwachhausen/Vahr (Bes.Gr. A 14 Endstufe Bremische Besoldungsordnung) freizuhalten, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist oder das Verfahren auf andere Weise seine Erledigung gefunden hat.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, deren Überprüfung der Senat allein vorzunehmen hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist seinem Antrag nicht schon deshalb zu entsprechen, weil der Bescheid vom 11.05.2010 keine Begründung enthält.

Nach § 39 Abs. 1 S. 1 BremVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Das Fehlen der erforderlichen Begründung ist nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird.

Im verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren ist einschränkend zu berücksichtigen, dass es nicht ausreicht, wenn die Auswahlerwägungen erstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens dargelegt werden, denn dadurch würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des unterlegenen Bewerbers in unzumutbarer Weise gemindert. Insbesondere kann ihm nicht zugemutet werden, die Auswahlentscheidung seines Dienstherrn gewissermaßen „ins Blaue hinein“ in einem gerichtlichen Eilverfahren angreifen zu müssen, um überhaupt nur die tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung zu erfahren (vgl. BVerfG, B. v. 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -). Vielmehr ist zu beachten, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung folgt, nach der Auswahl die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur so wird der Unterlegene in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Auch eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (BVerfG, a. a. O.).

Die Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist im vorliegenden Fall beachtet worden. Die Senatskanzlei hat in einem ausführlichen Vermerk vom 12.05.2010 im Einzelnen die Gründe dargelegt, die zur Auswahl der Beigeladenen geführt haben. Dass dieser Vermerk am 12.05.2010 gefertigt worden ist und der Bescheid an den Antragsteller das Datum des 11.05.2010 trägt,

- 4 - - 3 - ist unschädlich. Denn es ist offenkundig, dass der Vermerk in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung gefertigt worden ist.

2. Auch mit seinem Vorbringen, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, dringt der Antragsteller nicht durch.

Nach § 65 Abs. 1 a) BremPersVG erstreckt sich in personellen Angelegenheiten das Recht der Mitbestimmung des Personalrats auch auf die Einstellung von Beamten. Hier ist der Personalrat am Einstellungsverfahren ohne Rechtsfehler beteiligt worden. Er hat am 20.01.2010 sein Einverständnis zum Ausschreibungstext erklärt. Die Kandidaten für die Vorstellung in der gemeinsamen Sitzung der Beiräte Schwachhausen und Vahr am 10.05.2010 wurden nach Aktenlage von den Personalvertretungsorganen und den Koordinierungsausschüssen der Beiräte im Einvernehmen mit der Senatskanzlei ausgewählt (vgl. Vermerke vom 04.03. und 08.03.2010 sowie Niederschrift der Beiratssitzung vom 10.05.2010, Öffentlicher Teil TOP 2). Dass vor der beabsichtigten Berufung der Beigeladenen die Zustimmung des Personalrats eingeholt werden wird, hat die Antragsgegnerin versichert und daran zu zweifeln hat der Senat keinen Anlass.

Eine Beteiligung des Personalrats auch an der Herbeiführung des Entscheidungsvorschlags der Senatskanzlei ist gesetzlich nicht vorgesehen und führt auch nicht zu einer nicht hinnehmbaren Verkürzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats. Denn selbst wenn sich der Personalrat für einen anderen als den von den Beiräten ausgewählten Bewerber aussprechen würde, könnte dies nicht dazu führen, dass der Senat einen anderen Bewerber beruft. Vielmehr müssten in einem solchen Fall die Beiräte, denen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nach § 35 Abs. 2 S. 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter vom 02.02.2010 (Brem.GBl. S. 130, im Folgenden: BeirG) das (alleinige) Vorschlagsrecht für die Ortsamtsleitung zukommt, erneut mit der Angelegenheit befasst werden. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist angesichts dessen hinreichend gewahrt, wenn vor der endgültigen Berufung eines der vorausgewählten Bewerber die Zustimmung des Personalrats eingeholt wird.

Soweit der Antragsteller meint, das neue Ortsgesetz vom 02.02.2010 sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil die Ausschreibung bereits vom 26.01.2010 datiere, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 39 BeirG tritt dieses Ortsgesetz am Tage nach seiner Verkündung (09.02.2010) in Kraft, also am 10.02.2010. Gleichzeitig tritt das zuvor maßgebliche Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter vom 20.06.1989 außer Kraft. Übergangsregelungen, die im vorliegenden Fall eine Abweichung zulassen, enthält das Ortsgesetz vom 02.02.2010 nicht und dafür sind auch keine sonstigen übergeordneten rechtlichen Gründe ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Neuregelung erst wenige Tage nach der Ausschreibung in Kraft trat, gebietet keine Abweichung von der gesetzlichen Regelung.

3. Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung des Antragstellers anzuschließen, die Antragsgegnerin habe ihr Auswahlermessen rechtfehlerhaft ausgeübt, insbesondere den Sachverhalt nicht so weitgehend aufgeklärt, dass ausreichende Rückschlüsse auf die Qualifikation der Beigeladenen möglich gewesen seien.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BremBG werden die hauptamtlichen Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten auf Zeit gelten gemäß § 6 BeamtStG die Vorschriften für Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit entsprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, was hinsichtlich der bremischen hauptamtlichen Ortsamtsleiterstellen nicht der Fall ist.

Demnach gelten auch im vorliegenden Fall die beamtenrechtlichen Grundsätze für die Auswahlentscheidung, die nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG).

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen dieser Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt

- 5 - - 4 - zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dem Beförderungsamt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. B. v. 05.07.1995 - 2 B 74, 75/95 - m. w. N.; B. v. 19.02.1999 - 2 B 11/99 - NordÖR 1999, 249 = DÖD 1999, 238 = ZBR 2001, 221, B. v. 09.01.2002 - 2 B 68/01 -, B. v. 20.01.2004 - 2 B 444/02 m. w. N., B. v. 22.03.2005 - 2 B 431/04 -, B. v. 08.10.2007 - 2 B 268/07 -, B. v. 07.04.2008 - 2 B 453/07 -, B. v. 28.01.2009 - 2 B 479/08 - und B. v. 20.07.2010 - 2 B 19/10 -).

Maßgeblich für die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (st. Rspr. des Senats, vgl. u. a. B. v. 18.10.1997 - 2 B 66/97 -, B. v. 22.03.2005 - 2 B 431/04, B. v. 31.08.2005 - 2 B 206/05 -, B. v. 07.04.2008 - 2 B 453/07 -, B. v. 28.01.2009 - 2 B 479/08 - und B. v. 20.07.2010 - 2 B 19/10 ). Ist ein solcher - wie im vorliegenden Fall - noch nicht ergangen, ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der in den Akten dokumentierten Begründung der Auswahlentscheidung auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 - m. w. N.).

Die Senatskanzlei hat die wesentlichen Gründe für die Auswahlentscheidung - wie erwähnt - im Vermerk vom 12.05.2010 dokumentiert. Nach dessen zusammenfassender Würdigung waren für die Auswahl der Beigeladenen maßgeblich, „die wesentlich höheren, qualitativen Kenntnisse und Erfahrungen … aus ihrer beruflichen und ihrer politischen Tätigkeit“. Die Beigeladene verfüge über Leitungserfahrung als Hochschuldozentin und als Politikerin. Im Vorstand der Bremischen Bürgerschaft habe sie „Personal-, Haushalts- und Organisationsentscheidungen über alle Belange der Bürgerschaftsverwaltung zu treffen“. Mit diesen Fähigkeiten sei sie für die in der Ausschreibung genannten Aufgaben besonders gut geeignet.

Diese maßgebliche Begründung ist am Leistungsgrundsatz orientiert und es kann nicht gesagt werden, dass sie ohne hinreichende Tatsachenfeststellungen getroffen worden ist.

Die Beigeladene ist nach ihren Bewerbungsunterlagen seit 1999 Abgeordnete und seit 2004 Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft. Sie ist nicht nur Mitglied im Vorstand der Bremischen Bürgerschaft, sondern auch im Haushalts- und Finanzausschuss, im Rechnungsprüfungsausschuss sowie im Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss; außerdem gehört sie dem Betriebsausschuss der städtischen Eigenbetriebe „Stadtgrün“ und der „Bremer Entsorgungsbetriebe“ an und ist Mitglied des Regionalbeirats des Kommunalverbundes Niedersachsen-Bremen e. V. und des parlamentarischen Beirats der Metropolregion Bremen-Oldenburg im Nordwesten e. V. Zudem war die Beigeladene von 1991 bis 1995 Mitglied des Beirats Schwachhausen.

Zur wissenschaftlichen Tätigkeit der Beigeladenen ergibt sich aus den Bewerbungsunterlagen, dass sie von 1982 bis 1994 wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Bremen war und im Februar 1998 ein Habilitationsverfahren im Fachbereich Biologie/Chemie mit Erfolg abgeschlossen hat. Im Dezember 1994 ist die Beigeladene mit einem Preis der Universität Bremen (Berninghausen Preis) für ausgezeichnete Lehre und ihre Innovation ausgezeichnet worden. Sie hat mehrere vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Forschungsprojekte eingeworben und durchgeführt und wiederholt die Organisation zur Durchführung von Tagungen übernommen.

Aus der Darstellung der von der Beigeladenen wahrgenommenen Aufgaben sowie der Ämter, die sie inne hat oder hatte ergibt sich ohne weiteres, dass sie höhere, qualitative Kenntnisse und (Leitungs-) Erfahrungen als der Antragsteller hat. Die Kenntnisse und Erfahrungen der Beigeladenen beschränken sich keineswegs auf den wissenschaftlichen Bereich, sondern beruhen in beachtlichem Umfang auf ihrer politischen Tätigkeit. Diese politische Tätigkeit erstreckte sich auch auf den kommunalpolitischen Bereich einschließlich der Beiratsebene. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin aus der mehrjährigen Mitgliedschaft der Beigeladenen im Haushalts- und Finanzausschuss, im Rechnungsprüfungsausschuss sowie im Aufsichtsrat der Bremer Straßenbahn AG (2003 - 2007) und im Betriebsausschuss verschiedener städtischer Eigenbetriebe den Schluss zieht, die Beigeladene verfüge über betriebs- und haushaltswirtschaftliche Kenntnisse. Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass die Antragsgegnerin daraus, dass die Beigeladene für die Universität verschiedene drittmittelgeförderte Forschungsprojekte eingeworben und durchgeführt hat, eine Projekterfahrung der Beigeladenen ableitet.

- 6 - - 5 - Vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen hat der Antragsteller nicht aufzuweisen. Er war nach seinem Studium an der Fachschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin auf verschiedenen Dienstposten in der Kommunalverwaltung (Berlin-Charlottenburg, Stadt Wedel und Gemeinde Ritterhude) und bei der Freien Hansestadt Bremen im Stadtamt und im Amt für Straßen und Verkehr tätig. Seit 2001 nimmt er die Aufgaben des Dienstpostens des stellvertretenden Ortsamtsleiters im Ortsamt Schwachhausen/Vahr wahr. Sein Bemühen um den Aufstieg in den höheren Dienst blieb erfolglos. […]

Soweit der Antragsteller sich für die Beurteilung seiner Leistungen auf eine erste dienstliche Beurteilung vom 02.02.2010 beruft, in der er in allen Beurteilungsfeldern die Bestnote „hervorragend“ (5 Punkte) erhalten hat, kann er damit nicht gehört werden. Eine solche Beurteilung weckt Zweifel daran, dass sie rechtmäßig erstellt worden ist und deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Senatskanzlei den Ortsamtsleiter gebeten hat, seine Beurteilung zu überdenken. Die daraufhin erstellte, differenzierende Beurteilung vom 12.02.2010 weist als Gesamtnote „übertrifft die Anforderungen“ (4 Punkte) aus und ist vom Antragsteller ohne einschränkenden Zusatz unterzeichnet worden. Er hat sie auch später nicht angefochten, so dass die Antragsgegnerin sie zu Recht ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat. Dass die Anfechtung der Beurteilung unterblieben ist, weil der Antragsteller, wie er vorträgt, seinen Vorgesetzten nicht bis zu seinem Ausscheiden mit einem Konflikt über die Beurteilung belasten wollte, kann nicht zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden.

Der Antragsteller kann nicht geltend machen, die Antragsgegnerin hätte auch für die Beigeladene Beurteilungen einholen müssen. Als langjährige Abgeordnete und Vizepräsidentin der Bremischen Bürgerschaft hatte sie in einem für eine Beurteilung maßgebenden Zeitraum von über 10 Jahren und hat sie auch gegenwärtig keinen Vorgesetzten, der für sie eine Beurteilung nach den dafür maßgeblichen Kriterien hätte erstellen können. In einem solchen Fall ist es sachlich gerechtfertigt, wenn auf die durch die Aufgabenwahrnehmung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen abgestellt wird. Zwar ist dem Antragsteller bei einer vergleichsweisen Betrachtung zuzugestehen, dass er in seiner langjährigen Tätigkeit als stellvertretender Ortsamtsleiter umfassendere Kenntnisse und Erfahrungen über die Vorgänge im Ortsamt hat und auch über die Stadtteile Schwachhausen und Vahr mögen seine Kenntnisse fundierter sein als die der Beigeladenen. Gleichwohl ist es nicht rechtsfehlerhaft und hält sich die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens, wenn sie diesem Umstand ein geringeres Gewicht beimisst als den höheren qualitativen Kenntnissen und (Leitungs-) Erfahrungen der Beigeladenen. Dies auch deshalb, weil den Ortsämtern durch das Ortsgesetz vom 02.02.2010 neue Aufgaben zugewiesen worden sind, für deren Wahrnehmung die Kenntnisse und Erfahrungen der Beigeladenen förderlich sind. So haben die Ortsämter im Rahmen des Stadtteilmanagements nunmehr insbesondere die Aufgabe, Maßnahmen und Planungen im Beiratsbereich zusammenzuführen und eine Koordination dieser Maßnahmen und der Maßnahmen der zuständigen Stellen anzuregen (§ 29 Abs. 5 BeirG). Eine Planungskonferenz soll mindestens einmal im Jahr erfolgen (§ 8 Abs. 1 S. 2 BeirG). Auch ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen ergänzend berücksichtigt hat, dass sie im Rahmen ihrer Abgeordnetentätigkeit an der Gestaltung des neuen Ortsgesetzes vom 02.02.2010 mitgewirkt hat.

Die Antragsgegnerin ist bei ihrer Auswahlentscheidung zudem davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Gegensatz zur Beigeladenen keine Mediationskompetenz nachgewiesen habe. Sie hat sich dabei, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat und worauf verwiesen wird, im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten.

Selbst wenn man dem Antragsteller darin folgte, dass auf die Mediationskompetenz nicht abgestellt werden könne, solange nicht alle Ortsamtsleiter an einer entsprechenden Fortbildung teilgenommen haben, würde dies den Vorrang der Beigeladenen vor dem Antragsteller aus den anderen, oben dargelegten Gründen unberührt lassen.

Das übrige Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Schließlich ist auch die Feststellung in der Begründung der Auswahlentscheidung vom 12.05.2010 nicht zu bestanden, dass die Beigeladene dem Antragsteller unter Beachtung von § 4 BremLGG auch bei gleicher Qualifikation vorzuziehen wäre. Auf die Unterrepräsentanz von Frauen im Bereich der Ortsamtsleiter ist im Ausschreibungstext ausdrücklich hingewiesen.

- 6 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Anlass, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Antragsteller aufzuerlegen, besteht nicht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 Nr. 2 und S. 2 GKG. Auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss wird Bezug genommen.

gez. Meyer

Dr. Grundmann

Dr. Jörgensen