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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.01.2014 – 2 B 258/13

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 258/13 (VG: 6 V 843/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richterin Meyer, Richterin Dr. Jörgensen und Richter Dr. Baer am 30.01.2014 beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 6. Kammer - vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.099,60 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Freihaltung der zum 1. Juni 2013 ausgeschriebenen Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates als Baudezernent/in bei der Antragsgegnerin. Hauptamtliche Stadträte sind Mitglieder des Magistrats der Antragsgegnerin. Sie werden von der Stadtverordnetenversammlung auf sechs Jahre gewählt und sind Beamte auf Zeit. Die Stelle ist der Besoldungsgruppe B6 zugeordnet. Nach dem Koalitionsvertrag zwischen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN hat die Fraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN das Vor- schlagsrecht für die Position des Baudezernenten

Auf die Stelle bewarben sich 23 Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene. Die 1970 geborene Antragstellerin hat Landespflege mit der Fachrichtung Land- schaftsarchitektur studiert. Von Oktober 2002 bis März 2006 war sie Leiterin des städtischen Bau- amtes der Stadt T. und seit April 2006 war sie Baureferentin der Stadt P. Seit Februar 2010 befin- det sie sich in Elternzeit. Die Beigeladene hat Architektur studiert mit dem Studienschwerpunkt Stadtplanung. Nach Abschluss ihres Studiums war sie freiberuflich im Architektenbüro ihres Vaters tätig und hat promoviert. Von September 2004 bis Januar 2009 war sie als Art Director bei der I. GmbH, einer „Full Service“ Agentur für die interaktive Unterhaltungsindustrie, und von Februar bis Dezember 2009 als Art Director bei der G. GmbH, ebenfalls ein Unternehmen im Bereich der interaktiven Unterhaltungsindustrie, beschäftigt. Seitdem ist sie als Beraterin für ökologische Stadt- und Hochbauplanung tätig, eine Tätigkeit, die die Beigeladene seit Januar 2004 ausübt.

Am 4. Juni 2013 stellten sich die nach einer Vorauswahl von der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber sowie ein von der CDU vorgeschlage-

- 2 - ner Bewerber in einer nichtöffentlichen Sitzung den Mitgliedern des Ausschusses für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (Verfassungs- und Ge- schäftsordnungsausschuss) vor. Der Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss gab keine Empfehlung für die Wahl der Stadtverordnetenversammlung ab.

Am Vorabend des 4. Juni 2013 hatte der Kreisverband Bremerhaven der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN zu einer öffentlichen Versammlung zur Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Besetzung des Postens des Baustadtrats eingeladen. An dieser Veranstaltung nahmen sowohl die Beigeladene als auch die Antragstellerin teil, nachdem der Fraktionsvorsitzende der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN ihr Einverständnis dazu eingeholt hatte.

Am 13. Juni 2013 wählte die Stadtverordnetenversammlung die von dem Fraktionsvorsitzenden der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN als einzige Kandidatin vorgeschlagene Beigeladene mit 26 Ja-Stimmen zu 20 Nein-Stimmen bei einer ungültigen Stimme zur hauptamtlichen Stadtbaurätin.

Über den gegen die Auswahlentscheidung von der Antragstellerin eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

Den am 4. Juli 2013 gestellten Antrag auf vorläufige Freihaltung der Stelle einer hauptamtlichen Stadträtin / eines hauptamtlichen Stadtrates als Baudezernent/in bei der Antragsgegnerin lehnte das Verwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 22. Oktober 2013 ab.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere rechtzeitig begründet worden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen vom 22.10.2013 ist der Prozessbevollmächtigten der Antragstel- lerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 25.10.2013 zugestellt und die Beschwerde ist am 25.11.2013 innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Ent- gegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen ist der Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht bereits am 23.10.2013 zuge- stellt worden. Gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Urteil durch Telekopie gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt wer- den. Als bewirkt gilt die Zustellung allerdings erst dann, wenn der Adressat bestätigt, dass er das per Telefax übermittelte Schriftstück erhalten und zu einem bestimmten Zeitpunkt als zugestellt entgegengenommen hat. Die Möglichkeit, die Zustellung durch Telefax vorzunehmen, ändert nichts an der für die Zustellung erforderlichen unzweifelhaften Äußerung des Willens, das Schrift- stück zur Zustellung anzunehmen (OVG Bremen, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 A 14/12.A mit Hinweis auf: LSG LSA, Beschluss vom 15.04.2011 - L 5 AS 172/10 B -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2010 - 4 U 193/09 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.04.2006 - 6 W 81/06 -, juris). Für Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gilt nichts anderes.

2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ihren Gunsten abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ihren sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a) Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Antragsgegnerin mit der Beigelade- nen eine Bewerberin ausgewählt habe, die das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle nicht erfülle.

Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Dabei obliegt es seinem organisatorischen Ermessen, welchen "Zuschnitt" eine Stelle erhalten soll, welche Zuständigkeiten ihr also im Einzelfall zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der daraus resultierenden Aufgaben erforderlich sind (OVG Bremen, - 3 -

- 3 - Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, juris = NordÖR 2009, 213; BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7/09 -, BVerwGE 141, 361). Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Bezugspunkt für das Anforderungsprofil ist grundsätzlich das angestrebte Statusamt (vgl. dazu: BVerwG, Be- schluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, juris = NVwZ 2014, 75). Im Rahmen seiner Organisations- gewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung des Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen (BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007, a.a.O.; und vom 26.11.2010, a.a.O.). Das Anforderungsprofil muss ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012, a.a.O.).

Mit dem Anforderungsprofil können Mindestanforderungen aufgestellt werden, die ein Bewerber erfüllen muss, um in die eigentliche Auswahlentscheidung überhaupt einbezogen zu werden. Er- füllt ein Bewerber ein vom Dienstherrn als zwingend vorausgesetztes Qualifikationsmerkmal nicht, so bleibt seine Bewerbung unberücksichtigt. Die Auswahl eines Bewerbers, der die Mindestqualifi- kation für die in Rede stehende Stelle nicht besitzt, verletzt den unterlegenen Bewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris = NVwZ 2012, 368). Dementsprechend kann der unterlegene Mitbewerber im be- amtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren geltend machen, dass der ausgewählte Konkurrent mangels Erfüllung der Mindestanforderungen gar nicht hätte ausgewählt werden dürfen (BVerfG, Beschl. vom 02.10.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).

Die Beigeladene erfüllt die konstitutiven Merkmale des Anforderungsprofils und war somit nicht von vorneherein aus dem Kreis der zu berücksichtigenden Bewerber auszuscheiden.

Nach dem Text der Stellenausschreibung sind

„Voraussetzungen für die Bewerbung [sind] ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Mastergrad oder gleichwertiger Abschluss)

• der Fachrichtung Stadt- und Regionalplanung, Raumplanung oder Architektur, jeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder

• einer vergleichbaren Fachrichtung auf dem Gebiet des Bauwesens oder

• eines anderen Studiengangs mit mehrjähriger Berufserfahrung im Bauwesen

• sowie mehrjährige Leitungserfahrung.“

Stellenausschreibungen sind entsprechend § 133 BGB nach dem objektiven Erklärungsinhalt und dem Willen des Erklärenden auszulegen (OVG Bremen, Beschlüsse vom 17.07.2013 - 2 S 343/11; vom 27.07.2009 - 2 B 166/09 -, juris; vom 16.02.2009 - 2 B 598/08 -, juris = DÖD 2009, 202; und vom 31.08.2005 - 2 B 206/05; BVerwG, Beschl. vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, juris = NVwZ-RR 2012, 241; Beschl. vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, a.a.O.). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu er- mitteln (BVerwG, Urt. vom 30.10.2013 - 2 C 23/12 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 16.02.2009, a.a.O.).

Das Anforderungsmerkmal einer mehrjährigen Leitungserfahrung erfordert entgegen der Auffas- sung der Antragstellerin nicht eine mehrjährige Leitungserfahrung im jeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen Hochschulstudiums. Der Begriff „mehrjährige Leitungserfahrung“ ist weit gefasst und erstreckt sich nach dem Wortlaut des Ausschreibungstextes auf Leitungserfahrung in jedem Bereich. Es wird nicht zusätzlich auf einen bestimmten Berufs- oder Fachbereich abgestellt, in dem der Bewerber die Leitungsaufgaben wahrgenommen haben muss.

Auch der systematische Zusammenhang, in dem das Anforderungsmerkmal steht, spricht nicht zwingend für eine Einschränkung der Leitungserfahrung auf den Fachbereich des abgeschlosse- nen Hochschulstudiums. Dies folgt nicht aus dem Umstand, dass das Merkmal innerhalb eines Satzes in einer Aufzählung mit dem ebenfalls konstitutiven Merkmal des abgeschlossenen Hoch- - 4 -

- 4 - schulstudiums einer bestimmten Fachrichtung genannt wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht daraufhin hingewiesen, dass das Merkmal von den übrigen Aufzählungspunkten sprachlich durch ein „sowie“ abgesetzt ist. Ein Bezug zu den anderen Anforderungsmerkmalen oder eine sonstige Verknüpfung mit ihnen ist, außer dass die Anforderungsmerkmale in einem Satz aufgezählt wer- den, nicht zu erkennen. Vielmehr steht das Anforderungsmerkmal „mehrjährige Leitungserfahrung“ eigenständig und kumulativ neben dem Anforderungsmerkmal „abgeschlossenes Hochschulstudi- um“. Wäre eine mehrjährige Leitungserfahrung im jeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen Hochschulstudiums gewollt gewesen, hätte dies in der Stellenausschreibung seinen Niederschlag gefunden (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 27.07.2009 - 2 B 166/09 -, juris, zum Begriff der „langjährigen Leitungserfahrung“).

Auch soweit sich die Antragstellerin auf die objektive Interessenlage beruft, führt dies zu keiner anderen Auslegung. Zwar mag es auf den ersten Blick dem Interesse der Antragsgegnerin ent- sprechen, das der Besoldungsgruppe B6 zugeordnete Spitzenamt des Baustadtrats mit einer Per- son zu besetzen, die ihre Leitungserfahrung im Bau-, oder wie die Antragstellerin auch geltend macht, jedenfalls im Verwaltungsbereich erworben hat. Dagegen spricht jedoch, dass von dem Zweck des Merkmals her, das von den in der Ausschreibung beschriebenen Aufgaben eines Bau- dezernenten her zu erschließen ist, auch nichtfachspezifische Leitungserfahrungen genügen kön- nen. Das Baudezernat umfasst die Ämter Baureferat, Stadtplanungsamt, Vermessungs- und Ka- tasteramt, Bauordnungsamt und Amt für Straßen- und Brückenbau, und ihm sind organisatorisch die Entsorgungsbetriebe Bremerhaven und die Seestadt Immobilien zugeordnet. Für diese Orga- nisationseinheiten trägt der Baudezernent die Verantwortung. Mit dem Merkmal „mehrjährige Lei- tungserfahrung“ sollen nur solche Bewerber in die Bewerberauswahl einbezogen werden, die Füh- rungspositionen wahrgenommen und neben Leitungserfahrungen aus der Führung von Mitarbei- tern auch über Erfahrungen in der Finanz- und Organisationsverantwortung verfügen. Derartige Erfahrungen können einem Bewerber die für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Baudezernen- ten erforderlichen Führungskompetenzen auch vermitteln, wenn sie nicht im Fachgebiet des ab- geschlossenen Hochschulstudiums gewonnen worden sind. Maßgebliche Aufgabe des Baudezer- nenten ist vor allem aber auch die Gestaltung politischer Prozesse. Nach der Stellenausschrei- bung ist vorrangige Aufgabe des Baudezernenten, kreative Bürgerbeteiligungsformen, integrierte Handlungskonzepte, innovative Finanzierungen und partnerschaftliche Kooperationen fest zu ver- ankern. Es entspricht daher dem Interesse der Antragsgegnerin, einen breiten Bewerberkreis an- zusprechen und nicht bereits auf der ersten Stufe der Vorauswahl Führungspersönlichkeiten, die über Leitungserfahrungen in fachfremden Bereichen verfügen, durch ein eng gefasstes konstituti- ves Anforderungsmerkmal aus dem weiteren Auswahlverfahren auszuscheiden. Die Antragsgeg- nerin konnte sich dafür entscheiden, den konkreten Umfang und die Qualität der Leitungserfah- rung im Rahmen des Leistungsvergleichs zu würdigen. Die Vorstellungsgespräche vor dem Ver- fassungs- und Geschäftsordnungsausschuss bieten auch ausreichenden Raum, insoweit beste- henden Erklärungsbedarfen ggf. nachzugehen.

Dass die Antragsgegnerin in sachwidriger Weise Leitungserfahrungen ohne einen Bezug zum jeweiligen Fachbereich des abgeschlossenen Hochschulstudiums als ausreichend ansieht und die Bewertung und Gewichtung der jeweiligen Leitungserfahrung dem anschließenden Leistungsver- gleich überlässt, ist angesichts des Zwecks des Merkmals nicht festzustellen.

Die Beigeladene verfügt über eine mehrjährige Leitungserfahrung. Sie hat von September 2004 bis Januar 2009 in der Firma I. GmbH eigenständige Firmenbereiche geleitet und hat für diese die Organisations-, Finanz- und Personalverantwortung getragen. Nach dem Arbeitszeugnis der I. GmbH gehörten zu den Aufgaben der Beigeladenen unter anderem die Leitung des Bereichs Human Resources sowie der Aufbau und die Leitung des Bereichs Grafik Outsourcing.

Dass die Beigeladene entgegen ihren Bewerbungsunterlagen nicht über Leitungserfahrungen verfügt, wird von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht hinreichend substantiiert dar- gelegt. Die Beschwerdebegründung führt nur aus, dass keine Leitungserfahrung im Bau- oder Verwaltungsbereich gegeben sei.

b) Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese und Chancen- gleichheit durch Missachtung des Grundsatzes der Vertraulichkeit rügt, greift ihr Vorbringen eben- falls nicht durch.

Nach § 10 der Verfassung für die Stadt Bremerhaven sind Stadtverordnete und ehrenamtlich Täti- ge wie städtische Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Vorschriften über die Verschwie- - 5 -

- 5 - genheitspflichten dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der dienstlichen Belange, darüber hinaus aber auch den Interessen Einzelner an der Geheimhaltung bestimmter Umstände (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.10.1998 - 1 D 28/97 -, juris; Urt. vom 11.12.1991 - 1 D 75/90 -, BVerwGE 93, 202). Insbesondere Bewerbungsunterlagen enthalten eine Vielzahl von Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber durch Darstellung des Lebenslaufs und des beruflichen Werdegangs. Wegen der besonderen Sensibili- tät dieser Daten müssen die Bewerber darauf vertrauen dürfen, dass darüber nach außen grund- sätzlich Schweigen bewahrt wird. Zudem haben Bewerber häufig ein Interesse daran, dass das Vertrauensverhältnis zu ihrem bisherigen Arbeitgeber und / oder ggf. zu Dritten, mit denen sie beruflich zu tun haben, unbelastet bleibt und die Bewerbung diesen gegenüber nicht bekannt wird.

Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist nur bei Hinzutreten weiterer Umstände zugleich auch eine Verletzung des Grundsatzes der Bestenauslese oder des Gebots der Chancengleich- heit im Bewerbungsverfahren. Der Bewerbungsverfahrensanspruch verpflichtet den Dienstherrn nicht nur zur leistungsgerechten Auswahl, sondern auch zur chancengleichen Behandlung aller Bewerber im Verfahren. Er darf keine Maßnahmen ergreifen, die bei objektiver Betrachtung, d.h. aus der Sicht eines unbefangenen Beobachters, als eine Bevorzugung oder aktive Unterstützung eines Bewerbers erscheinen. Er darf nicht bestimmten Bewerbern Vorteile verschaffen, die andere nicht haben (BVerwG, Urt. vom 29.11.2012 - 2 C 6/11 -, BVerwGE 145, 185).

Danach kann die Verletzung des Vertraulichkeitsgrundsatzes zugleich eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren darstellen, wenn die Kenntnis von der Bewerbung eines Mitbewerbers oder von dem Inhalt seiner Bewerbungsunterlagen einem anderen Bewerber einen Informationsvorsprung und dadurch Vorteile im Bewerbungsverfahren verschaffen kann, sei es, dass der Bewerber sich besser präsentieren kann oder dass er versucht, unangemessenen Einfluss auf das Bewerbungsverfahren zu nehmen. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auch tangiert, wenn das Bekanntwerden von Namen der Bewerberinnen und Bewerber zu Einflussnah- men seitens Dritter führt.

Allein in der Weitergabe der Telefonnummern einiger Bewerberinnen und Bewerber an den Vorsit- zenden der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, der diese Daten genutzt hat, um bei den betref- fenden Personen nachzufragen, ob sie bereit seien, sich in einer öffentlichen Veranstaltung vor ihrer Wahl vorzustellen, liegt noch keine die Chancengleichheit beeinträchtigende Benachteili- gung.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Gebots der Chancengleichheit darin sieht, dass sich an die Weitergabe der Daten die Teilnahme einzelner ausgewählter Bewerberinnen und Be- werber an einem öffentlichen Vorstellungsgespräch angeschlossen hat, hat sie nicht glaubhaft gemacht, dass dadurch ihr Anspruch auf ein faires Bewerbungsverfahren und Wahrung der Chan- cengleichheit konkret beeinträchtigt worden ist. Die Antragstellerin hat zu den Personen gehört, die zu dem öffentlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind. Sie hat sich dazu bereit erklärt und hat ebenso wie die Beigeladene und zwei weitere Personen an dem Vorstellungsge- spräch teilgenommen. Die sich aus der Kenntnis der Schwächen und Stärken der Mitbewerber ergebenden Vorteile hat sie für sich gleichermaßen nutzen können wie die anderen Teilnehmerin- nen und Teilnehmer des öffentlichen Vorstellungsgesprächs. Die von der Antragstellerin beschrie- benen Nachteile, die sich für die Bewerberinnen und Bewerber ergeben, die nicht zu dem öffentli- chen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind und daher lediglich die Möglichkeit hatten, sich in einem kurzen und strukturierten Vorstellungsgespräch vor dem Verfassungs- und Ge- schäftsordnungsausschuss vorzustellen, treffen die Antragstellerin gerade nicht.

Da die Verschwiegenheitspflicht nicht generell dem Grundsatz der Chancengleichheit dient, reicht es nicht aus, dass sich die Antragstellerin auf einen Bruch der Vertraulichkeit beruft, ohne konkret darzulegen, inwieweit dadurch die chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung beeinträchtigt worden ist. Deswegen kann auch offen bleiben, ob es Einschränkungen der Verschwiegenheits- pflicht geben kann, die bezwecken, die Entscheidungsfindung in demokratisch besetzten kommu- nalen Gremien vorzubereiten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es besteht kein Anlass, die au- ßergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuer- legen, weil die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich keinem eigenen Kostenrisiko ausge- setzt hat.

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- 6 - Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG. Wegen der Bestimmung des § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach es im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist, für die Kostenentscheidung auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ankommt, ist nach der Neufassung des § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG zum 01.08.2013 zunächst die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge zugrunde zu legen, denn Gegenstand des Verfah- rens ist ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Dieser Streitwert ist um die Hälfte zu reduzieren. Gegen- stand des Hauptsacheverfahrens ist der Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung. In beamtenrechtlichen Verfahren ist bei einer Klage auf Neu- bescheidung nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert auf die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen (vgl. Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 sowie des Streitwertkata- logs in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen). Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden Streitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist ihr wirtschaftliches Interesse im Hauptsacheverfahren weitgehend identisch mit ihrem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Dieses übernimmt in der Praxis die Funktion des Hauptsacheverfahrens und darf daher mit Blick auf die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Anforderungen nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter dem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (vgl. zur Streitwertfestsetzung: Beschluss des Senats vom 09.01.2014 - 2 B 198/13 -).

Danach ergibt sich ein Betrag von 24.099,60 Euro (3 x 8033,20 Euro).

Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts war nicht abzuändern, da es zu demselben Ergebnis kommt und nur der Begründungsweg ein anderer ist. Der höhere Streitwert des Verwal- tungsgerichts ergibt sich daraus, dass dieses als Ausgangspunkt von dem 13-fachen Endgrund- gehalt auszugehen hatte.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Baer