Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.04.2014 – 1 B 47/14
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 47/14 (VG: 4 V 2020/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 1. April 2014 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 4. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I. Der 1984 geborene Antragsteller begehrt von der Antragstellerin die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Er ist kamerunischer Staatsangehöriger und reiste mit einem zunächst zum Sprachkursstudium erteilten Visum im Februar 2007 in die Bundesrepublik ein. Seitdem erteilte die Antragsgegnerin ihm Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 AufenthG. Seit dem Wintersemester 2008/2009 besucht er den Internationalen Studiengang Politikmanagement BA an der Hochschule Bremen.
Im Rahmen der Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Ende April 2013, der Antragsteller befand sich zu diesem Zeitpunkt im 10. Fachsemester, legte er eine Bescheinigung der Hochschule Bremen vor, wonach er bislang erst 48 ECTS- Punkte erworben habe. Bei ordnungsgemäßem Verlauf könne er das Studium im Winter- semester 2015/16 abschließen. Die Ausländerbehörde erteilte ihm daraufhin zunächst eine bis zum 31.07.2013 befristete Fiktionsbescheinigung und hörte ihn mit Schreiben vom 02.05.2013 zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Eine Reaktion des An- tragstellers erfolgte erst mit E-Mail vom 08.10.2013. Darin teilte er mit, sein Studium habe sich verzögert, weil er einige Module habe wiederholen müssen und lange nach einem Praktikumsplatz gesucht habe. Inzwischen habe er einen Praktikumsplatz gefunden und wolle für vier Monate ein Praktikum in Frankreich absolvieren.
- 3 - - 2 - Mit Bescheid vom 17.10.2013 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, stellte fest, dass der Antragsteller verpflichtet sei, die Bun- desrepublik zu verlassen und drohte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Abschiebung in die Republik Kamerun an. Gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG könne eine Auf- enthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthalts- zweck noch nicht erreicht sei und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht wer- den könne. Zurzeit sei nicht absehbar, ob und wann der Antragsteller sein Studium be- enden könne. Intensive Bemühungen zur Erreichung des Studienabschlusses seien bis- lang nicht erbracht worden.
Mit Schreiben vom 05.11.2013 legte der inzwischen anwaltlich vertretene Antragsteller Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 17.10.2013 mit der Begründung ein, er habe sein Studium nicht schneller absolvieren können, weil er für seinen Unterhalt habe arbeiten müssen. Im Übrigen habe er etliche Leistungsnachweise bestanden. Er legte zugleich eine Bestätigung der Botschaft der Republik Kamerun in Paris vor, wonach er dort im Zeitraum 15.11.2013 bis 15.03.2014 ein Praktikum absolvieren könne.
Am 06.11.2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bremen den vorliegenden Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Er hat vor dem Verwaltungsgericht unter anderem beantragt,
1. die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu ver- pflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken zu verlän- gern, 2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17.10.2013 anzuordnen, 3. hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über seinen Widerspruch von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
In ihrer Antragserwiderung hat sie die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung aufgehoben. Im Übrigen ist sie dem Eilantrag entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – hat mit Beschluss vom 04.02.2014 den Antrag abgelehnt. Die Hilfsanträge seien in dem Sinne auszulegen, dass der Antragstel- ler die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung begehre. Der so ver- standene Antrag sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Unzulässig sei er, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung begehrt werde, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollzie- hung aufgehoben habe. Der Antragsteller habe das Verfahren daraufhin nicht teilweise für erledigt erklärt. Seinem Antrag fehle insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Unbegründet sei der Antrag, soweit er zunächst die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis begehre, weil insoweit kein Anordnungsan- spruch bestehe. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, weil es keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts gebe. Die Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums hänge nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG davon ab, ob der Aufenthaltszweck, hier die Erreichung eines Studienabschlusses, in einem angemesse-
- 4 - - 3 - nen Zeitraum noch erreicht werden könne. Dies sei nicht der Fall. Für den erfolgreichen Abschluss des von dem Antragsteller besuchten Studiengangs seien ausweislich der Bachelorprüfungsordnung 210 Leistungspunkte erforderlich, von denen der Antragsteller erst ein Viertel erzielt habe, obwohl er die Regelstudienzeit von sieben Semestern bereits um vier Semester überschritten habe. Gründe, die die Verzögerung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass das Studium durch eine Er- werbstätigkeit erheblich beeinträchtigt worden sei. Nach Aktenlage sei der Antragsteller nur unregelmäßig und in geringfügigem Umfang einer Arbeit nachgegangen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Ziel, die An- tragsgegnerin zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sowie die auf- schiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung anzu- ordnen, weiterverfolgt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, der Antrag im vorläufigen Rechts- schutz sei jedenfalls deswegen unbegründet, weil die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG kann die zum Zwecke eines Studiums erteilte Aufent- haltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Studienabschluss als Aufenthaltszweck noch in einem angemessenen Zeit- raum erreicht werden kann, entspricht es der vom Verwaltungsgericht in Bezug genom- menen Rechtsprechung des Senats, zunächst die durchschnittliche Studiendauer in dem betreffenden Studiengang zuzüglich eines Aufschlags von drei Semestern zugrunde zu legen (vgl. Nr. 16.1.1.6.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es weiter gebieten, je nach den Umständen des Einzelfalles auch bei Überschreitung dieser Studiendauer ei- nen weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein – über- langes – Studium in seine Endphase getreten ist und ein ausländerbehördlich veranlass- ter Abbruch den bevorstehenden Studienabschluss vereiteln würde oder wenn eine deut- liche Änderung des Studierverhaltens die Erwartung begründet, dass das Studium nun- mehr in einem überschaubaren Zeitraum abgeschlossen werden kann (so die bisherige Rechtsprechung zusammenfassend Beschl. des Senats vom 17.09.2010 - 1 B 169/10, InfAuslR 2011, 18 mwN).
Daran gemessen hat der Antragsteller bislang nicht dargelegt, in einem angemessenen Zeitraum sein Studium abschließen zu können. Nach den Erkenntnissen des Verwal- tungsgerichts beträgt die durchschnittliche Studiendauer 8,3 Semester. Sie liegt damit nur geringfügig höher als die Regelstudienzeit von sieben Semestern. Von den nach der Bachelorprüfungsordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen 210 Leistungspunkten, das entspricht – ausgehend von einer Regelstudienzeit von sie- ben Semestern – 30 Leistungspunkten pro Semester, hatte er zum Zeitpunkt seines Ver- längerungsantrags nach Abschluss von neun Fachsemestern erst 48 Punkte erworben. Nachvollziehbare Gründe, die die eingetretene Verzögerung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller nicht mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Bescheinigung der Hochschule, wonach der Antragsteller bei „ordnungsgemäßem Verlauf“ im Winterse- mester 2015/2016 sein Studium abschließen könne, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass der Antragsteller zukünftig sein Studium in diesem Sinne ordnungsgemäß betreiben wird. Eine konkrete Studienperspektive hat er auch im Verwaltungsverfahren und dem sich anschließenden gerichtlichen Verfahren nicht darge- legt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Entgegen der Ansicht des An- tragstellers besteht bereits deshalb kein Grund, die Kostenentscheidung des Verwal- tungsgerichts abzuändern, weil sich ausweislich der Streitwertfestsetzung die später auf- gehobene Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Dies entspricht Ziffer 8.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren eben- falls auf 5.000,00 Euro festzusetzen, weil der Antragsteller nach wie vor die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und damit insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache be- gehrt (vgl. Ziffer 8.1. iVm Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs).
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich