Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.06.2014 – 1 B 30/14
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 30/14 (VG: 4 V 2188/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 25. Juni 2014 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 23.1.2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufge- hoben und die aufschiebende Wirkung der gegen die Be- scheide vom 11.12.2013 gerichteten Klage angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe ohne Raten- zahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.
G r ü n d e
I. Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ihre Verteilung nach § 15a AufenthG in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig- Holstein in Neumünster.
Mit Bescheiden vom 25.11.2013 verpflichtete die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen die Antragsteller, sich zum Zwecke der Prüfung einer Umverteilung unverzüglich zur zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZASt) zu begeben (Vorspracheverpflich- tung). Die Antragsteller unterfielen dem Anwendungsbereich des § 15a AufenthG. Grün- de, die einer Verteilung entgegenstünden, seien bisher nicht vorgebracht bzw. nachge- wiesen worden. Im Rahmen des nach § 15a Abs. 2 AufenthG eingeräumten Ermessens sei es sach- und zweckmäßig, von der Verteilung nicht abzusehen und die Antragsteller zu verpflichten, sich zur ZASt zu begeben.
Die Antragsgegnerin wies daraufhin die Antragsteller mit Bescheiden vom 11.12.2013 der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein zu (Verteilungsentscheidung).
- 2 - Sowohl gegen die Bescheide vom 25.11.2013 (4 K 2098/13) als auch gegen die Be- scheide vom 11.12.2013 (4 K 2187/13) haben die Antragsteller Klage erhoben, über die bisher noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Anträge der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowohl hinsicht- lich der Vorspracheverpflichtung mit Beschluss vom 5.12.2013 (4 V 2099/13) als auch hinsichtlich der Verteilungsentscheidung mit Beschluss vom 23.1.2014 (4 V 2188/13) abgelehnt. Nachdem die Antragsteller im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss vom 5.12.2013 ärztliche Atteste vom 12.12.2013, vom 27.1.2014 und vom 4.2.2014 vor- gelegt haben, die dem Antragsteller zu 2. u.a. eine schwere Depression und zum Teil auch Reiseunfähigkeit bescheinigen, hat die Ausländerbehörde am 6.5.2014 den Be- scheid vom 25.11.2013 außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin hat am 16.5.2014 erklärt, sie halte an der Entscheidung über die Umverteilung fest.
II. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.1.2014 gerichtete Beschwer- de hat Erfolg. Das Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG ergangenen Verteilungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 11.12.2013 vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt das in § 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG gesetzlich dokumentierte entgegenstehende öffentliche Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 7.1.2014 – 1 B 290/13 – und vom 29.1.2014 – 1 B 302/13 -) handelt es sich bei dem Verteilungsverfahren nach § 15a Auf- enthG um ein abgestuftes Verfahren, an dem verschiedene Behörden des Bundes und der Länder beteiligt sind. Dabei ergibt sich aus dem Regelungszusammenhang von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 15a Abs. 2 Satz 2 AufenthG, dass Gründe, die der Vertei- lung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, gegenüber der Ausländerbehörde geltend zu machen sind und von dieser bei einer Entscheidung nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Auf- enthG über die Verpflichtung eines Ausländers, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst (Vorspracheverpflichtung), geprüft werden. Diesem Verfahrensab- schnitt kommt eine Filterfunktion zu. Kommt die Ausländerbehörde bei der ihr obliegen- den Prüfung zu dem Schluss, dass zwingende Gründe bestehen, die einer Verteilung dauerhaft entgegenstehen, ist kein Verteilungsverfahren durchzuführen. Nur so wird si- cher gestellt, dass Umstände, die einer Verteilung entgegenstehen, bereits in einem frü- hen Zeitpunkt des Verteilungsverfahrens berücksichtigt werden und die hiervon betroffe- nen Personen aus dem Verteilungsverfahren herausgenommen werden (vgl. OVG Bre- men, Beschluss vom 8.3.2013 – 1 B 13/13 -). Die Entscheidungskompetenz darüber, ob aus zwingenden Gründen des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG auf eine Verteilung zu ver- zichten ist, obliegt daher der Ausländerbehörde. Verpflichtet sie dagegen den betroffenen Ausländer, sich zu der Behörde zu begeben, die die Verteilung veranlasst (§ 15a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), trifft sie damit gleichzeitig die positive Entscheidung, dass der Vertei- lung keine zwingenden Gründe entgegenstehen.
Für das Verwaltungsverfahren hat diese Zuständigkeitsverteilung zur Folge, dass die Verteilungsentscheidung erst vollzogen werden darf, wenn die mit der Vorsprachever- pflichtung zwingend verbundene – (Vor-)Entscheidung der Ausländerbehörde darüber, dass einer Verteilung entgegenstehende zwingende Gründe nicht vorliegen, vollziehbar ist. Falls dagegen die sofortige Vollziehung der Vorspracheverpflichtung aufgehoben wird, weil das Vorliegen von Gründen, die einer Verteilung entgegenstehen, weiter auf- klärungsbedürftig ist, muss von der Vollziehung der Verteilungsentscheidung vorläufig abgesehen werden. Andernfalls würde durch die Vollziehung der Verteilungsentschei- dung die Klärung der Vorfrage, ob dieser zwingende Gründe entgegenstehen, vorwegge- nommen, ohne dass der betroffene Ausländer dagegen – falls erforderlich – effektiven Rechtsschutz erlangen könnte.
Da die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall die Vollziehung des Bescheides vom 25.11.2013 ausgesetzt hat und die Klärung der Frage, ob der Verteilung der Antragsteller zwingende Gründe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG – insbesondere im Hinblick auf - 3 -
- 3 - die Erkrankung des Antragstellers zu 2. – entgegenstehen, derzeit offen ist, dürfen des- halb die Verteilungsentscheidungen vom 11.12.2013 nicht vollzogen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 1 ZPO.
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich