Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.04.2015 – 1 B 127/13
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 127/13 (VG: 4 V 188/13) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 13. April 2015 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer – vom 23.5.2013 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufge- hoben.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 13.2.2013 erfolgte Ablehnung des An- trags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG und gegen die Androhung der Abschie- bung wird angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und die daran anknüpfende Abschiebungs- regelung.
Der am 21.10.1980 in Bremen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, war jedenfalls in der Zeit von 12.9.1983 bis 7.7.1989 in Bremen als Arbeitnehmer beschäftigt. In dieser Zeit wohnte der Antragsteller bei seinen Eltern. Im Juli 2000 reiste der Antragsteller in die Türkei. Er wurde dort am 27.8.2000 zum Militärdienst einberufen, aus dem er am 27.7.2001 wegen Untauglichkeit wieder entlassen wurde. Danach hat er nach eigenen Angaben in der Türkei als Tierpfleger von Rennpferden gearbeitet. Am 18.7.2002 bean- tragte er die Erteilung eines Visums zur Wiedereinreise. Dieses wurde ihm am 6.11.2002 mit Zustimmung der Antragsgegnerin erteilt. Am 18.11.2002 erteilte ihm die Antragsgeg- nerin eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer, die mehrmals, zuletzt bis zum
- 3 - - 2 - 25.3.2006, verlängert wurde. Am 24.9.2007 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine Aufent- haltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die bis zum 27.6.2008 verlängert wurde. Seit seinem weiteren Verlängerungsantrag vom 2.7.2008 wurden dem Antragsteller bis zu dessen Ablehnung Fiktionsbescheinigungen erteilt. Über den Widerspruch gegen die mit Bescheid vom 13.2.2013 erfolgte hier streitgegenständliche Ablehnung der Aufenthaltser- laubnis, die mit einer für sofort vollziehbar erklärten Abschiebungsandrohung verbunden ist, wurde bisher noch nicht entschieden.
Bereits mit Verfügung vom 30.4.2012 ist der Antragsteller ausgewiesen worden. Die so- fortige Vollziehung der Ausweisungsverfügung wurde nicht angeordnet. Über die dage- gen erhobene Klage wurde bisher noch nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zwar nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, soweit der Antragsteller sich gegen die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG wende. Die aufschiebende Wirkung sei jedoch nicht anzuord- nen, da nach summarischer Prüfung davon auszugehen sei, dass der Antragsteller sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1, 2. Spiegelstrich ARB 1/80, das er als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers erworben gehabt habe, durch seinen von Juli 2000 bis 14.11.2002 währenden Aufenthalt in der Türkei wieder verloren habe.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.
Gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 Auf- enthG steht dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu (I.). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist anzuordnen (II.). Ebenfalls ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung wiederherzustellen (III.).
I. Ist zwischen den Beteiligten streitig, ob ein türkischer Staatsangehöriger ein von ihm un- streitig erworbenes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht wieder verloren hat, ist dem Betroffenen gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG, die den Verlust des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts feststellt, vorläufiger Rechts- schutz nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Bereits mit Beschluss vom 2.2.2010 - 1 B 366/09 – (InfAuslR 2010, 2013) hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG dann statthaft ist, wenn Streit darüber besteht, ob der betroffene Aus- länder überhaupt ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat. Erst Recht ist danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, wenn mit der Ablehnung, die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG zu verlängern, der Verlust dieses Rechts festgestellt werden soll.
II. Dem Antragsteller stand bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juli 2000 ein Aufenthalts- recht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglich vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, die von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wurde, fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Ob dieses Aufenthaltsrecht durch den bis zum 18.11.2002 dauernden Aufenthalt des Klägers in der Türkei wieder erloschen ist, bleibt eine offene Rechts- und Tatsachenfrage, deren endgültige Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist. Angesichts dessen ist das Interesse des Antrag- stellers, sich vorläufig weiterhin erlaubt im Inland aufhalten zu dürfen, höher zu bewerten als das Interesse der Antragsgegnerin, den Aufenthalt des Antragstellers zu beenden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass es für den vorliegenden Fall darauf ankommt, ob der Antragsteller im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes
- 4 - - 3 - der Europäischen Union das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH, Urteile vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - Ergat - Slg. 2000, I-1487 Rn. 45, 46 und 48 und zu- letzt vom 18. Dezember 2008 - Rs. C-337/07 - Altun - NVwZ 2009, 235 Rn. 62). Eine zeit- liche Grenze, bei deren Überschreitung stets von einem Verlassen des Aufenthaltsstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof nicht festgelegt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 06. Dezember 2011 – 18 A 2765/07 –, juris). Das Bundesverwaltungsgericht stellt - ausgehend von Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 – hinsichtlich der Dauer des Auslandsaufenthalts darauf ab, ob dieser geeignet ist, die Integration des türkischen Familienangehörigen im Bundesgebiet grundlegend in Fra- ge zu stellen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – 1 C 6/08 -, juris, Rdnr. 27, 28). Es hat jüngst als unionsrechtlichen Bezugsrahmen für das Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach einer Ausreise die Maßstäbe der Daueraufenthaltsrichtlinie herangezogen (vgl. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts zum Urteil vom 25.3.2015 – 1 C 19.14 –, dessen Begründung derzeit noch nicht vorliegt). Danach kommt für die Konkretisierung dieses Erlöschensgrundes der 12-Monatsfrist des Art. 9 Abs. 1 Buchst c der Richtlinie 2003/109/EG (Daueraufenthaltsrichtlinie) eine gewichtige Indizwirkung für die rechtsver- nichtende Verlagerung des Lebensmittelpunkts zu.
Im vorliegenden Fall führt der den Zeitraum von 12 Monaten überschreitende Türkei- aufenthalt des Antragstellers allein jedoch noch nicht zu einem Erlöschen seines assozia- tionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, findet die am 25.11.2003 erlassene und am 23.1.2004 verkündete Daueraufenthaltsricht- linie im vorliegenden Fall keine unmittelbare Anwendung, da sie im Zeitraum des Aus- landsaufenthalts des Antragstellers noch nicht in Kraft war. Aber auch bei Zugrundele- gung der in Art. 9 der Daueraufenthaltsrichtlinie niedergelegten Maßstäbe würde das as- soziationsrechtliche Aufenthaltsrecht des Antragstellers nicht schon wegen der die 12- Monatsfrist überschreitenden Dauer des Türkeiaufenthalts erlöschen. Insoweit ist für den Verlust der Rechtsstellung zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach § 9 Abs. 2 der Dau- eraufenthaltsrichtlinie die Mitgliedstaaten Fälle vorsehen können, in denen eine Abwe- senheit von mehr als 12 aufeinander folgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung bewirken. So soll beispielsweise gemäß § 51 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 AufenthG eine Fristüberschreitung aufgrund der Erfüllung der gesetzlichen Wehr- pflicht im Ausland, zuzüglich drei Monaten bis zur Wiedereinreise, nicht zu einem Erlö- schen eines Daueraufenthaltsrechts führen. Weiterhin erlaubt es § 51 Abs. 9 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Frist zu verlängern, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will.
Die bei der Ausreise des Antragsstellers im Juli 2000 vorliegenden Umstände hätten bei Geltung dieser Maßstäbe Anlass geben können, die 12-Monatsfrist zu verlängern. Der Antragsteller, der sich damals in Untersuchungshaft befand und mehrfach insbesondere durch Beschaffungsdelikte strafrechtlich auffällig geworden war, beabsichtigte, sich in die Türkei zu begeben um dort seine Drogenprobleme zu bewältigen. Die Antragsgegnerin hatte ihm zugesagt, ihm die Wiedereinreise zu ermöglichen, unter der Voraussetzung eines Nachweises, dass er in der Türkei nicht wieder straffällig geworden war. Auch wenn die Angaben der Beteiligten über die damals beabsichtigte Dauer des Auslands- aufenthalts differieren, bestehen jedoch gegenwärtig keine grundlegenden Zweifel daran, dass der Türkeiaufenthalt insgesamt dazu dienen sollte, den Kläger dabei zu unterstüt- zen, von seiner Drogensucht und seiner damit im Zusammenhang stehenden Straffällig- keit abzukommen, um seine Integrationsfähigkeit in das Leben in Deutschland und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu stärken. Dagegen ist aufgrund der bisher bekannten Umstände der Ausreise, deren weitere Aufklärung dem Hauptsacheverfahren überlassen bleibt, nicht ersichtlich, dass der Aufenthalt des in Deutschland geborenen und aufge- wachsenen Antragstellers in der Türkei, auch wenn er diesen nach Beendigung seines
- 4 - Wehrdienstes noch verlängert hat, dazu dienen sollte, seinen Lebensmittelpunkt dauer- haft von Deutschland in die Türkei zu verlegen.
Der Umstand, dass die Bindungen zum Leben in Deutschland gerade nicht aufgegeben werden sollten, findet seinen rechtlichen Niederschlag auch darin, dass dem Antragsteller gemäß § 16 AuslG (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) von der Antragsgeg- nerin eine Aufenthaltserlaubnis als Wiederkehrer erteilt werden konnte.
III. Die Voraussetzungen nach § 58 Abs. 1 AufenthG für den Erlass der Abschiebungsan- drohung liegen derzeit nicht vor. Die Abschiebung darf nur erfolgen, wenn eine vollzieh- bare Ausreisepflicht besteht. Eine Ausreisepflicht besteht nach § 50 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn der Ausländer einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr be- sitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Ob ein solches ursprünglich bestehendes Aufenthaltsrecht des An- tragstellers wieder erloschen ist, ist nach den obigen Ausführungen derzeit als offen an- zusehen. Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG liegt - auch wenn man insoweit § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die mit der Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis verbundene Entscheidung über das Bestehen des assoziationsrechtlichen Aufenthalts- rechts für anwendbar hält - eine zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht führende Ent- scheidung nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich