Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 16.07.2015 – 1 B 135/15

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 135/15 (VG: 4 V 1164/15) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdegegner, g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt- Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 16. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 4. Kammer – vom 15. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An- tragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e

Die Beschwerde der Antragsgegnerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er- sichtlich.

1. Der Antragsteller ist im Hinblick auf das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren antragsbefugt. Die Versagung der beantragten Akteneinsicht betrifft seine Rechtsstellung unmittelbar, weil er als Listenkandidat auf Listenplatz 1 der Partei Alternative für Deutsch- land (AfD) im Wahlbereich Bremerhaven an der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft teil- genommen hat.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat einen An- spruch auf Einsicht in die bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stimmzettel. Der An- spruch ergibt sich jedenfalls aus seinem Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung über seinen Antrag auf Akteneinsicht durch den Wahlbereichsleiter (siehe Beschl. des Senats vom 24.08.2011 – 1 B 198/11, NordÖR 2011, 509). Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat er dargelegt. Die AfD ist im Wahlbereich Bremerhaven nur knapp, nämlich um 48 Stimmen, an der 5 %-Hürde gescheitert. Die vorliegend zwischen den Beteiligten streitige Akteneinsicht dient nach dem Vortrag des Antragstellers der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Wahlprüfungsverfahrens vorliegen. Der Senat sieht keinen sachlichen Grund, zwischen der Einsicht in die Wahlniederschriften samt Anlagen einerseits, über die er in seinem Beschluss vom 24.08.2011 zu entschei- den hatte, und der Einsicht in alle Stimmzettel andererseits zu unterscheiden. Das be- rechtigte Interesse des Antragstellers bezieht sich auf sämtliche Unterlagen.

Ob der Antragsteller sich daneben noch auf Vorschriften des Bremischen Informations- freiheitsgesetzes berufen kann, ist ohne Belang.

3. Die Einsicht in die genannten Unterlagen verletzt nicht das Wahlgeheimnis. Die insoweit erhobene Rüge der Antragsgegnerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsge- richts nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen hat sich der Senat mit diesem Einwand bereits ausführlich in seinem Beschluss vom 24.08.2011 auseinandergesetzt. Hierauf wird Bezug genommen.

4. Soweit die Antragsgegnerin des Weiteren rügt, sie habe als Gemeindebehörde sicherzu- stellen, dass die Pakete mit den Wahlunterlagen Unbefugten nicht zugänglich seien, ver- kennt sie, dass jemand, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt, nicht zugleich unbefugt sein kann.

5. Der Senat weist zuletzt darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tatsächlich gegen die Antragsgegnerin zu richten war. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der Wahlbereichsleiter als Behörde des Landes Bremen dazu berufen war, den Antrag auf Einsichtnahme in die Wahlunterlagen über die Wahlen zur Bremischen Bürgerschaft zu bescheiden. Demgegenüber hat hier im Verwal- tungsverfahren der Wahlbereichsleiter unter dem Briefkopf der Stadt Bremerhaven ent- schieden. Entscheidungserheblich ist diese Frage nicht, weil die Frage der Passivlegiti-

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mation, also der richtigen Antragsgegnerin, im Beschwerdeverfahren nicht gerügt worden ist.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich