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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.12.2015 – 1 B 95/15

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 95/15 (VG: 4 V 358/15) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V., vertreten durch den Vorstand, Breiten- weg 5, 28195 Bremen, Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Eberhard Schultz, Haus der Demokratie und Menschen- rechte, Greifswalder Straße 4, 10245 Berlin, Gz.: - IKZ gg. Senator für Inneres und Sport - g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 1. Dezember 2015 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 4. Kammer – vom 29. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An- tragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e

I. Der Antragsteller ist ein unter dem Namen „Islamisches Kulturzentrum Bremen e. V.“ ein- getragener Verein (IKZ). Vereinszweck ist nach der Satzung die Förderung der Zusam- menführung von Personen muslimischen Glaubens, die Bekanntmachung des Islams als Religion, die Zurverfügungstellung von Gebetsräumen für muslimische Gläubige, die Durchführung von Arabischunterricht für Kinder von Personen muslimischen Glaubens sowie die Vermittlung der arabischen Sprache und Kultur an interessierte Personen. Der Verein besteht in dieser Form seit dem Jahr 2003. Seit diesem Zeitpunkt befassen sich die Verfassungsschutzberichte des Landesamts für Verfassungsschutz mit der Vereinstä- tigkeit, ohne dass der Verein bislang hiergegen vorgegangen ist.

Am 28.02.2015 durchsuchten die Strafverfolgungsbehörden die Räumlichkeiten des An- tragstellers, nachdem es Hinweise auf einen möglichen terroristischen Anschlag in Bre- men gegeben hatte. Mit Beschluss vom 03.07.2015 stellte das Landgericht Bremen fest, dass die Durchsuchung rechtswidrig war (1 Qs 98/15). Die Vorgänge sind Gegenstand eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Bremischen Bürgerschaft (Bür- gerschaftsdrucksache 19/24 vom 14.07.2015).

Am 01.03.2015 veröffentlichte der „Schura Islamische Religionsgemeinschaft Bremen e.V.“, ein Dachverband islamischer Religionsgemeinschaften im Lande Bremen, eine Pressemitteilung, in der der Polizeieinsatz verurteilt und als respektlos bezeichnet wurde. Das IKZ sei in den vergangenen Jahren mehrmals durchsucht worden, ohne dass ihm etwas hätte nachgewiesen werden können. Die Sicherheitsbehörden seien angehalten, ihre Informationsquellen zu hinterfragen. Die unfundierte Terrorwarnung und die damit verbundene Durchsuchung der Moschee führten zu einer Stigmatisierung der Muslime, die unter Generalverdacht gestellt würden.

Am 03.03.2015 veröffentlichte der Senator für Inneres auf der Internetseite des Senats der Freien Hansestadt Bremen eine Pressemitteilung mit folgendem Wortlaut:

- 3 - - 4 - „Innensenator Mäurer zeigt sich befremdet über "Solidarisierung" der Schura mit Salafisten

„Mit großem Unverständnis hat Innensenator Ulrich Mäurer auf erneute Äuße- rungen des Vorsitzenden des islamischen Dachverbandes Bremen (Schura), reagiert, dessen Vorsitzender den Polizeieinsatz vom vergangenen Wochen- ende erneut heftig kritisiert hatte. "Wir sind in höchstem Maße irritiert, dass sich die Schura wiederholt ausgerechnet mit einem salafistischen Moschee- verein solidarisiert", so Mäurer. In Bremen gebe es Dutzende von Moscheen, deren Besucher und Besuche- rinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen und Tausende von Muslimen, mit denen man gerne zusammenarbeite und in Nachbarschaften zusammenlebe.

Anders sei es mit den Anhängern und Mitgliedern der beiden salafistischen Moscheevereine IKZ (Islamischer Kulturzentrum) und KuF (Kultur und Fami- lienverein). 19 Männer und Frauen aus dem direkten Umfeld des KuF hätten Bremen verlassen, um am Terrorkampf der IS teilzunehmen. Der Verein war Ende des vergangenen Jahres verboten worden. Auch das IKZ ist seit Jahren ein Beobachtungsschwerpunkt des Verfassungsschutzes. Die salafistische Ausrichtung komme regelmäßig in Vorträgen und Predigten zum Ausdruck. Die Salafisten beriefen sich dabei auf den "wahren Ur-Islam". Anpassungen an veränderte gesellschaftliche und politische Gegebenheiten der heutigen Zeit würden als unislamisch eingestuft und führten dazu, dass beispielsweise auch moderne Muslime als "ungläubig" bezeichnet würden.

Mäurer: "Salafisten propagieren die Vollverschleierung der Frau, lehnen die Demokratie als System ab, da nur Gott Gesetze erlassen könne und befür- worten z.B. die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte." Das IKZ werde finanziell und ideologisch stark aus Saudi Arabien unterstützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustu- fende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach Deutsch- land zu importieren. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die vor kurzem erfolgte Medienberichterstattung zu den staatlich und religiös legiti- mierten Auspeitschungen von unliebsamen Personen hingewiesen. Erst kürz- lich um die Jahreswende wurde wieder ein Prediger aus Saudi Arabien ins IKZ eingeladen, um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafisti- sche Lehre zu verbreiten; für diese Veranstaltung habe insbesondere der Vorsitzende des IKZ massiv um Teilnehmer geworben.

Die Durchsuchung des IKZ am Wochenende erfolgte aufgrund des Beschlus- ses des Amtsgerichtes Bremen. In diesem Beschuss wird ausgeführt: "(…) Die bislang vorliegenden Erkenntnissen erfordern die Durchsuchung, um die namentlich noch nicht identifizierten, nach polizeilichen Erkenntnissen im IKZ aufenthältigen Personen festzustellen, die nach den Ermittlungen gleichfalls bewaffnet sind und mit dem namentlich bekannten Beschuldigten in Kontakt stehen. Ferner dient die Durchsuchung dem Auffinden der Waffen. Weder der bestehende Verdacht noch der Verbleib der Waffen sind ohne die angeordne- ten Maßnahmen aufzuklären."

Zugleich verwies Mäurer darauf, dass das Innenressort weiterhin offen für ei- ne weitere Zusammenarbeit mit den Islamverbänden im neugegründeten Netzwerk gegen Salafismus sei. Das Netzwerk befinde sich noch in der Auf- bauphase, sodass Ergänzungen und Änderungen seitens der Islamverbände jederzeit noch möglich seien. Die Federführung liege zudem, wie von dem Dachverband der Islamverbände gewünscht, bei der Sozialbehörde. "Wir sind

- 4 - - 5 - überzeugt, dass ein überwältigender Teil der Muslime sich als Teil der Ge- samtgesellschaft sieht", sagte Mäurer und fügte hinzu: "Wir brauchen das Engagement dieser aufgeklärten, modernen Muslime, um zu verhindern, das noch mehr junge Menschen in den gefährlichen Salafismus abdriften."

Am 16.03.2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweili- gen Anordnung gestellt.

Er hat vor dem Verwaltungsgericht sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu- setzenden Ordnungsgeldes zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu verbrei- ten:

1) das IKZ "gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und Besucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen… Bei ihm sei es anders";

2) das IKZ gehöre zu den "Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propagieren", die "Demokratie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne" und "die körperliche Züchtigung der Frau und die Be- schränkung ihrer Freiheitsrechte befürworten";

3) das IKZ werde "finanziell und ideologisch stark aus Saudi-Arabien unter- stützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustufende wahabis- tisch-salafistisch ausgerichtete Staatsreligion nach Deutschland zu importie- ren";

4) es sei "ein Prediger aus Saudi-Arabien (…) ins IKZ eingeladen (worden), um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafistische Lehre zu verbreiten".

b) es zu unterlassen, die im Internet unter der Adresse http://www.senatspressestelle.bremen.de/detail.php?gsid=bremen146.c.131541. de&asl= befindlichen Äußerungen zu verbreiten, sowie sonstige hierauf bezoge- ne Beiträge aus dem Internet zu entfernen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 29.04.2015 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt zu behaupten, die Antragsgegnerin werde finanziell stark aus Saudi-Arabien unterstützt. Im Übrigen hat es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

- 5 - - 6 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos.

1. Der Antragsteller konnte nicht glaubhaft machen, dass der geltend gemachte Unterlas- sungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die einzelnen Äu- ßerungen des Senators für Inneres im Wesentlichen auf dem Inhalt der Verfassungs- schutzberichte der Freien Hansestadt Bremen aus den letzten Jahren beruhen, gegen die der Antragsteller bislang nicht vorgegangen ist. Ein Anspruch auf Unterlassung steht dem Antragsteller auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu.

Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Fehlt es an einer spezialge- setzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art; auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.11.2014 - 3 C 27/13, NVwZ-RR 2015, 425 ff. m.w.N.).

Aus den grundrechtlichen Bindungen der vollziehenden Gewalt ergeben sich besondere Anforderungen an den Inhalt einer solchen, in die Rechte Dritter eingreifenden Äußerung. Der sich äußernde Amtsträger kann sich selbst nicht auf das Grundrecht auf Meinungs- freiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berufen, aus dem sich kein Recht des Staates gegenüber seinen Bürgern ergeben kann. Entsprechende Äußerungen haben deshalb den hoheitli- chen Kompetenzrahmen zu wahren und müssen dem Sachlichkeitsgebot als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips gerecht werden. Das verlangt, dass die jeweilige Äußerung in einem konkreten Bezug zur Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe steht, Werturteile auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewür- digten Tatsachenkern fußen und weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den sachlich gebotenen Rahmen überschreiten (vgl. zu allem Beschl. des Senats vom 24.08.2010 - 1 B 112/10, NJW 2010, 3738).

- 6 - - 7 -

Im vorliegenden Fall, in dem sich das Mitglied einer Landesregierung äußert über eine religiöse Einrichtung, kommt ein besonderes Spannungsverhältnis hinzu, das sich auf den rechtlichen Maßstab auswirkt: Der von der Äußerung betroffene Verein kann sich als subjektives Recht, in die durch die Äußerung eingegriffen wird, auf das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Dieses Grundrecht gilt gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekennt- nisses ist. Das ist im Hinblick auf den Antragsteller anzunehmen.

Die Religionsfreiheit verlangt vom Staat besondere Zurückhaltung. Er ist einerseits ver- pflichtet, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden in der Gesellschaft zu gefährden. Art. 4 Abs. 1 GG schützt daher gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Unzulässig wäre es demnach insbesondere, die Religionsgemeinschaft mit negativ besetzten Attributen zu belegen, die einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweisen (vgl. BVerfG, Urt. 26.06.2002 - 1 BvR 670/91, BVerfGE 105, 279 ff. - Osho-Bewegung). Die Verpflichtung zur staatlichen Neutralität ergibt sich für den bremischen Verfassungsstaat auch aus Art. 59 Abs. 1 Bremische Verfassung, wonach Kirchen und Religionsgesellschaften vom Staat getrennt sind.

Andererseits ist es dem Staat und seinen Organen nicht untersagt, sich mit derartigen Fragen überhaupt zu befassen. Dies gilt in einem besonderen Maße für die Regierungen des Bundes und der Länder, die sich insoweit auf ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen können. Ihre politische Führungsfunktion schließt die Informati- on der Öffentlichkeit über bedeutsame Vorgänge und Entwicklungen auch dann noch ein, wenn dies mit mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der neutrale Staat nicht gehindert, das tatsächliche Verhal- ten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe mit den Trägern des Grundrechts öffentlich – auch kritisch – auseinander setzen. Das konkrete Maß der besonderen Zurückhaltung, die der Staat im Umgang mit Religions- und Welt- anschauungsgemeinschaften zu beachten hat, richtet sich nach den Umständen des Ein- zelfalles (vgl. zu allem BVerfG, a.a.O.).

- 7 - - 8 - 2. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

a. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass es die Antragsgegnerin unterlässt zu äu- ßern, „das IKZ gehöre nicht zu den Dutzenden von Moscheen, deren Besucher und Be- sucherinnen friedlich ihrem Glauben nachgingen… Bei ihm sei es anders“. Eine Rechts- verletzung ist insoweit schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Senator für Inneres eine solche Äußerung nicht getätigt hat. Der Antragsteller verkürzt die Pressemitteilung an dieser Stelle und entnimmt ihr im Ergebnis zu Unrecht den Vorwurf, die Vereinstätigkeit ginge einher mit dem Aufruf zu Gewalttätigkeiten. Der Pressemitteilung lässt sich eine solche Aussage nicht entnehmen. Sie steht in einem Gesamtzusammenhang mit der Pressemitteilung der Schura, indem sie sich auf die Herausstellung eines Unterschiedes zwischen dem Antragsteller und dem inzwischen bestandskräftig verbotenen Kultur- und Familienverein e.V. einerseits und den übrigen Moscheen im Lande Bremen andererseits beschränkt, ohne dass sie dem Antragsteller konkret eine „unfriedliche“ Vereinstätigkeit vorwirft. Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht erheblich, ob die vor einigen Jahren in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es im Hinblick auf den Antragsteller konkrete Hinweise auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt gebe (Beschl. des Senats vom 12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff. = NordÖR 2012, 45 ff. = KirchE 58, 287 ff.), weiterhin zutreffend ist. Soweit der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens die „Gewaltlosigkeit“ seiner Vereinstätigkeit vom Oberverwaltungsgericht attestiert wissen möchte, ist dies durch das vorliegende Verfahren nicht veranlasst.

b. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, das „IKZ gehöre zu den Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propa- gieren, die Demokratie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne, und die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte befür- worten“.

aa) Der Antragsteller rügt zunächst seine Einordnung durch den Senator für Inneres als „sa- lafistisch“. Seine Einwände sind insoweit grundsätzlicher Art. Er hält den Begriff des „Sa- lafismus“ für ein „unwissenschaftliches Geheimdienstkonstrukt“. Diese Einwände führt er

- 8 - - 9 - unter anderem unter Berufung auf eine islamwissenschaftliche Stellungnahme aus (Stel- lungnahme des Diplom-Arabisten und Islamwissenschaftlers Dr. R…., Leipzig, vom 05.05.2011).

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen es zu unterlassen, als „salafistisch“ bezeichnet zu werden. Diese Beschreibung enthält keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen. Der Antragsteller kann nicht ernsthaft bestreiten, dass „Salafismus“ als Begriff sowohl in der fachwissenschaftlichen als auch in der öffent- lichen Diskussion anerkannt ist, mag über seine Bedeutung und seine Konturen auch insbesondere in den Fachwissenschaften gerungen werden (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits Beschl. des Senats vom 12.10.2011 – 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 45 ff.). Etwas anderes ergibt sich jedenfalls nicht aus der von dem Antragsteller vorgelegten islamwis- senschaftlichen Stellungnahme, in der zwar darauf hingewiesen wird, dass der Begriff undifferenziert verwendet werde. Eine wissenschaftlich eindeutige und verallgemeinernde Definition dieses Begriffes gebe es nicht, weil ihm keine einheitliche Bewegung, Doktrin oder gar politische Ideologie gegenüberstehe. In der Stellungnahm heißt es dann aber weiter, der „Salafismus“ sei als „puritanischer Impuls, der den »wahren«, »unverfälsch- ten« Islam der islamischen Frühzeit (der Zeit der as-salaf as-salih, der »frommen Altvor- deren«) zum Maßstab für religiöse Glaubenstreue und Heilswissen“ mache, seit Jahr- hunderten eine immer wieder in bestimmten Milieus und Strömungen der sunnitisch- islamischen Welt auftretende (sozio-)religiöse Orientierung gewesen. Es handele sich um eine religiöse bzw. religiös-motivierte Reaktion gegenüber neuen gesellschaftlichen Ent- wicklungen. Bei aller Heterogenität „salafistischer“ Vorstellungen und Praktiken lasse sich als gemeinsames Merkmal eine starke Tendenz zur religiös-symbolischen Abgrenzung gegenüber „Anderen“ feststellen, die allerdings nicht überbewertet werden dürfe, weil sie sich in einer rhetorischen und symbolischen Abgrenzung erschöpfen könne.

Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht zu beanstanden. Mit Hilfe der Beschrei- bung des Antragstellers als „salafistisch“ wird die Unterscheidung der beiden genannten Moscheevereine gegenüber den zahlreichen anderen Moscheen in Bremen fortgeführt. Vor dem Hintergrund der Offenheit des Begriffs enthält die Pressemitteilung eine kritische Beschreibung, was in dieser Strömung des Islam vertreten wird. Im Weiteren erfolgten Einengungen des Begriffs wie „wahabistisch-salafistisch“ oder die Eingrenzung auf eine „extremistische salafistische Lehre“. Eine verfälschende oder diffamierende Darstellung ist nicht ersichtlich, zumal auch der Antragsteller nach seinem Vortrag in dem vorliegen- den Verfahren als Vertreter einer traditionell-konservativen Religionslehre mit vielfältigen Verbindungen nach Saudi-Arabien auftritt, mag er sich auch selber nicht als „salafistisch“

- 9 - - 10 - bezeichnen. Der auch als Imam tätige Schatzmeister des Antragstellers hat in seiner ei- desstattlichen Versicherung vom 11.05.2015 hierzu angegeben, er würde die Gemeinde des Antragstellers nie als „Salafisten“ bezeichnen. Allenfalls habe er während eines Frei- tagsgebetes sinngemäß gefragt, „wer den Islam besser verbreite und sich mehr bemühen würde als die, die von bestimmten Leuten als »Salafisten« bezeichnet und diskriminiert“ würden.

bb) Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin nicht verlangen es zu unterlassen, er gehöre zu den Salafisten, die die Vollverschleierung der Frau propagieren, die Demokra- tie als System ablehnen, da nur Gott Gesetze erlassen könne, und die körperliche Züch- tigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte befürworten.

Abgesehen davon, dass sich die Äußerung in dieser Form der Pressemitteilung nicht entnehmen lässt, würde es sich jedenfalls um eine wahre Tatsachenbehauptung han- deln, die der Antragsteller hinzunehmen hat. Soweit er hiergegen im Beschwerdeverfah- ren (unter Berufung auf eine eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden) einwen- det, der Verein überlasse die Bedeckung des Gesichtes der Entscheidung der Frau, ver- kennt er bereits, dass in der Pressemitteilung nicht behauptet wurde, Frauen würden zu einer Vollverschleierung gezwungen. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin im Einzel- nen dargelegt, dass auf der Facebookseite des Antragstellers Videos von saudischen Geistlichen verlinkt waren, die ihrerseits eine religiöse Pflicht zur – eventuell bis auf den Augenschlitz – vollständigen Verschleierung des Gesichtes einer Frau „als Teil ihrer Scham“ annehmen. Die „Propagierung“ einer Vollverschleierung ist damit hinreichend dargelegt. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über das Kopftuchverbot für Lehrkräfte an öffentlichen Schu- len (Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, NJW 2015, 1359 ff.) beruft, ist ein Bezug zu dem vorliegenden Rechtsstreit nicht ersichtlich.

Im Hinblick auf die weiteren Äußerungen greift die Beschwerde nur die Behauptung an, der Antragsteller propagiere die körperliche Züchtigung der Frau und die Beschränkung ihrer Freiheitsrechte. Auch insoweit hat der Antragsteller einen Unterlassungsanspruch nicht dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat sich insoweit unter anderem gestützt auf einzelne Literatur- empfehlungen für Bücher, die auf der Internetseite des Antragstellers beworben wurden (Titel: „Frauen im Schutz des Islam“ und „Die Frau im Islam im Vergleich zur Frau in der

- 10 - - 11 - judeo-christlichen Tradition“). Die Antragsgegnerin hat aus diesen Schriften im Be- schwerdeverfahren zitiert. Danach beinhaltet das Buch „Frauen im Schutz des Islam“ ein Kapitel über das „Schlagen der Frauen“, in dem die Absicht des Schlagens nach den is- lamischen Lehren beschränkt sei „auf die Form einer Behandlung“, wobei sich der Ver- fasser des Buches Aussagen zu Eigen macht, wonach „unterwürfige“ Frauen „ihren Gat- ten immer anziehender und anbetungswürdiger“ fänden, je mehr er sie schlagen würde. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass die Bundesprüfstelle für jugendge- fährdende Medien diese Veröffentlichung mit Entscheidung vom 15.01.2009 indiziert hat (vgl. zu dieser Schrift auch BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 – 6 A 3/13, NVwZ 2014, 1573 ff.). Der Antragsteller macht insoweit mit seiner Beschwerde, wiederum unter Bezugnahme auf eine eidesstattliche Versicherung seines Vorsitzenden, geltend, er habe das Buch sofort nach der Indizierung als jugendgefährdend aus den Literaturhinweisen entfernt und vertreibe es seit 2010 nicht mehr. Hierdurch habe er sich hinreichend von dessen Inhalt distanziert. Im Übrigen sei er der Meinung, dass das körperliche Strafen der Frau abzu- lehnen sei. Dies sei auch Gegenstand der Ehe- und Familienberatung. Der Antragsteller hat sich mit dieser Erklärung nicht hinreichend von dem Inhalt des Buches distanziert. Es wird deutlich, dass die Herausnahme dieses Buches aus den Literaturempfehlungen des Vereins in erster Linie eine Reaktion auf die staatliche Indizierung gewesen ist.

c. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde verlangt, die Antragsgegnerin dürfe nicht behaupten, er werde ideologisch stark aus Saudi-Arabien unterstützt, um die dortige als extrem fundamentalistisch einzustufende wahabistisch-salafistisch ausgerichtete Staats- religion nach Deutschland zu importieren, bleibt sie ebenfalls erfolglos. Die Antragsgeg- nerin beruft sich insoweit auf den Umstand, dass in den Räumlichkeiten des Antragstel- lers immer wieder Gastprediger aus Saudi-Arabien auftreten. Als Beispiel hat sie sich bezogen auf den Aufenthalt des Mitarbeiters im saudischen Ministerium für islamische Angelegenheiten und (ehemaligen) Direktor der Verwaltung für Wissenschaft und For- schung des gleichnamigen Zentrums T…. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, T…. habe während seines Aufenthalts lediglich umfangreiche theologische Aus- führungen zum Koran gemacht. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die maßgeblichen Prediger des Antragstellers, wie etwa der Imam der Moschee, nicht bei bekannten saudi- schen Gelehrten studiert bzw. bei staatlichen Institutionen, die den Wahabismus propa- gieren, gearbeitet hätten. Mit diesem Vortrag legt der Antragsteller nicht dar, dass die Aussage einer „ideologischen“ Unterstützung aus Saudi-Arabien, die nach dem Emp- fangshorizont weniger verlangt als eine hier wohl auch vorliegende organisatorische Un-

- 11 - - 12 - terstützung, unwahr ist und der Senator für Inneres Vereinstätigkeit und Vereinsstruktur insoweit verfälschend oder sogar diffamierend dargestellt hat.

d. Der Antragsteller hat zuletzt auch keinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Aussage, es „sei ein Prediger aus Saudi-Arabien (…) ins IKZ eingeladen (worden), um gleich an mehreren Tagen seine extremistische salafistische Lehre zu verbreiten.“ Die Pressemitteilung nimmt insoweit Bezug auf einen bestimmten Zeitpunkt (Jahreswende 2014/15), ohne den weder diese Äußerung noch der darauf bezogene gesonderte Unter- lassungsanspruch Sinn ergeben. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Der Antrag- steller hat bereits nicht dargelegt, inwieweit trotz des zeitlichen Bezugs die konkrete Ge- fahr einer Wiederholung dieser Äußerung droht.

Im Übrigen ist diese Äußerung, die nur im Hinblick auf die Beschreibung des Predigers sowie den Zeitpunkt seiner Einladung eine Tatsachenbehauptung und im Übrigen Wer- tungen enthält, in der Sache nicht zu beanstanden. Zwischen den Beteiligten ist unstrei- tig, dass vom 19.12. bis zum 21.12.2014 in den Räumlichkeiten des Antragstellers ein Seminar mit dem Gastprediger R… stattgefunden hat, der als Imam einer Heilbronner Moschee vom Verfassungsschutz des Landes Baden-Württemberg beobachtet wird und jedenfalls auch über die saudische Staatsangehörigkeit verfügt, wobei die Beschwerde nicht geltend macht, dass ihn darüber hinaus mit Saudi-Arabien nichts verbindet. Die R… in dem dortigen Verfassungsschutzbericht vorgeworfenen Äußerungen, wonach er Skla- verei befürworte, indem er unter anderem die Ansicht vertrete, Muslime könnten Eigen- tumsrechte an weiblichen Kriegsgefangenen erlangen, an denen man ganz legal seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen dürfe, ist dieser im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit der Erklärung entgegengetreten, es gebe selbstverständlich islamische Positionen, die nicht mit der Verfassung übereinstimmten. Das gelte im Übrigen für jede eigenständi- ge Rechtsordnung. Es handele sich aber nur um die Vermittlung klassischer Lehren des Islam, wobei die islamische Gesetzgebung und Rechtsprechung nur in einem islami- schen Staat von muslimischen Richtern durchgeführt werden könne. Vor dem Hinter- grund dieses Vortrages ist die Äußerung des Senators für Inneres auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit sie Wertungen beinhaltet, beruhen diese auf einem zutreffenden Tatsachenkern. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Senator für Inneres die Grenze der für staatliche Stellen gebotenen Zurückhaltung verletzt hat.

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3. Der Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Soweit er den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch erstreckt hat auf die Verbreitung der Pressemitteilung im Internet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um die Wiederholung, sondern um die Archivierung einer bereits getätigten Äußerung. Insoweit komme allein ein Widerruf in Betracht, der im Wege der einstweiligen Anordnung nicht begehrt werden könne. Der Antragsteller hat insoweit keinen Beschwerdegrund dargelegt. Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts setzt er sich an dieser Stelle nicht auseinander. Soweit er sich „ver- wundert“ darüber zeigt, dass das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf den letztlich angenommenen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung, der Antragsteller werde fi- nanziell aus Saudi-Arabien unterstützt, kein Ordnungsgeld im Falle der Zuwiderhandlung angedroht hat, hat er einen Beschwerdegrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Im Übrigen ist auch in der Sache nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich insoweit an die rechtskräftige Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht halten wird und es deswegen bereits an dieser Stelle der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf.

4. Soweit der Antragsteller seine Beschwerde zuletzt auf einen Verfahrensfehler stützt, ver- kennt er bereits, dass dies seiner Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen kann. Der Er- folg der Beschwerde kann sich nur aus der Ergebnisunrichtigkeit des angegriffenen Be- schlusses ergeben. In der Sache ist die Beschwerde aber unbegründet. Eine Verfahrens- rüge macht sie nicht erfolgreich (vgl. nur OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 09.10.2015 – 1 M 167/15 juris Rn. 2 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 28.05.2015 – 3 CE 15.728, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2011 – OVG 9 S 50.10, juris Rn. 6). Im Übrigen ist für die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nichts ersichtlich.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1; 52 Abs. 2 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich