Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 29.01.2016 – 1 B 253/15
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 253/15 (VG: 5 V 1446/15) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Hä- fen, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 29. Januar 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 5. Kammer – vom 27.10.2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahrens ebenfalls auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e
I. Der 1987 geborene Antragsteller ist seit dem 01.07.2010 bei einem Sicherheitsunter- nehmen beschäftigt, das ihn am Flughafen Bremen im Bereich der Passagier- und Ge- päckkontrollen einsetzt. Zuvor war mit Bescheid der Luftsicherheitsbehörde vom 27.05.2010 seine Zuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bis zum 26.05.2015 bescheinigt worden.
Mit Urteil vom 14.10.2011 verurteilte das Amtsgericht Bremen den Antragsteller wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro. Die Verurteilung wurde der Luftsicherheitsbehörde zunächst nicht bekannt.
Aus Anlass eines gegen mehrere Personen wegen unerlaubten Handelns mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde am 14.03.2013 die Wohnung des Antragstellers durchsucht. Bei der Durchsu- chung wurden unter anderem 49,88 g einer Kräutermischung, die das Betäubungsmittel JWH-018 enthielt (15 Päckchen Jamaican Gold Extreme), eine Tablette mit dem Betäu- bungsmittel Lorazepam sowie eine Stahlrute aufgefunden. Das Amtsgericht Bremen er- ließ deswegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie Verstoßes ge- gen das Waffengesetz am 26.03.2014 einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 10,00 Euro. Aufgrund des Einspruchs des Antragstellers stellte das Amtsgericht Bremen das Verfahren in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2014 gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 600,00 Euro in monat- lichen Raten vorläufig ein. In der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller geltend gemacht, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Kräutermischung Substanzen enthielt, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Er habe die Mischung über einen Online- Shop erworben, wo damit geworben worden sei, dass sie legal sei.
Am 03.03.2015 beantragte der Antragsteller die Verlängerung der Zuverlässigkeitsbe- scheinigung.
Die Luftsicherheitsbehörde lehnte dies mit Bescheid vom 16.06.2015 ab.
Gegen den am 27.06.2015 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 27.07.2015 Klage erhoben. Am 07.08.2015 hat er beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG festzu- stellen.
Mit Beschluss vom 27.10.2015 hat das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht ist dabei, ebenso wie bereits zuvor die Luftsicherheitsbehörde, irrtümlich von der Rechtskraft des Strafbefehls vom 26.03.2014 ausgegangen.
Der Antragsteller hat am 12.11.2015 Beschwerde eingelegt, die er am 30.11.2015 wie folgt begründet hat:
Die Straftat, wegen der er am 14.10.2011 verurteilt worden sei, habe er stets bestritten. Es sei seinerzeit zu einer strafprozessualen Absprache nach § 257c StPO gekommen. Sein damaliger Verteidiger habe ihm geraten, das Angebot des Gerichts anzunehmen. Der Strafbefehl vom 26.03.2014 sei entgegen der Annahme von Behörde und Verwal- tungsgericht nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr habe das Amtsgericht das Verfahren aufgrund seiner Einlassungen gem. § 153a Abs. 2 StPO eingestellt.
- 3 - - 4 - Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Verfahrenseinstellung ändere nichts an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers. Die Geldauflage sei im Übri- gen bislang nicht vollständig vom Antragsteller bezahlt worden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass gegen den Antragsteller neben den genannten beiden Strafverfahren seit 2005 in insgesamt 9 weiteren Fällen strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden seien.
II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das Oberverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden in Verfahren des vorläufigen Rechts- schutzes nur die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO). Nach dem Beschwer- devortrag besteht kein Anlass, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung vielmehr zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller kann nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin feststellt, dass er zuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist. Er hat ei- nen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Zuverlässig i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG ist nur, wer Gewähr dafür bietet, die ihm oblie- genden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und der Hoch- rangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei hohe Anforderungen an das Pflichtbewusstsein zu stellen. Auch geringe Zweifel führen zum Ausschluss der Zuverläs- sigkeit. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderli- che Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen. Dabei ist für die hier maßgebliche Gefahrenlage von Bedeutung, dass die Gefährdung der Sicher- heit des Luftverkehrs nicht unmittelbar von dem zu Überprüfenden selbst ausgehen muss. Es muss ebenso sichergestellt sein, dass der Betreffende seine Kenntnisse von Betriebsabläufen und Sicherheitsmaßnahmen nicht an außenstehende Dritte weitergibt. Können bestehende Zweifel nicht ausgeräumt werden, ist die Zuverlässigkeit zu vernei- nen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257 <262>; Urt. v. 11.11.2004 – 3 C 8/04 – BVerwGE 122, 182 <187>; OVG Münster, B. v. 23.2.2007 – 20 B 44/07 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 12.11.2010 – 12 N 71.10 – juris).
Nach diesem Maßstab hat die Antragsgegnerin es zu Recht abgelehnt, die Zuverlässig- keit des Antragstellers festzustellen. Es bestehen begründete Zweifel daran, dass er das nach § 7 Abs. 1 LuftSiG erforderliche Verantwortungsbewusstsein besitzt.
Bereits das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14.10.2011 begründet entsprechende Zweifel. Der Antragsteller ist vom Amtsgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 20,00 Euro verurteilt worden. Nach der Anklageschrift lag der Geldforderung, die er zusammen mit einem anderen gewaltsam einzutreiben versuchte, der Verlust ihnen gehörender Betäubungs- und Streckmittel zu- grunde.
Die Einwände die der Antragsteller jetzt gegen das Urteil des Amtsgerichts erhebt, drin- gen nicht durch. Im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Überprüfung nach § 7 Abs. 1 LuftSiG können Gerichte und Behörden grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafrecht- lichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen ausge- hen. Nur ausnahmsweise, wenn ohne weiteres erkennbar ist, dass eine Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Behörde bzw. das Gericht den Vorfall besser bewerten kann als die Strafverfolgungsbehörde, gilt anderes (vgl. OVG Münster, B. v. 15.6.2009 – 20 B 148/09 – juris). Solch ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Anhaltspunkte dafür, das vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgegebene Geständ- nis inhaltlich in Zweifel zu ziehen, sind nicht erkennbar.
- 4 -
Die Bedenken an der Zuverlässigkeit werden durch den Sachverhalt, der dem Einstel- lungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen vom 8.10.2014 zugrunde liegt, verstärkt. Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht das gegen den Antragsteller wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitete Strafverfahren gem. § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von insgesamt 600,- Euro vorläufig eingestellt. Das Strafverfahren war dadurch ausgelöst worden, dass bei einer am 14.3.2013 durchgeführ- ten Durchsuchung seiner Wohnung unter anderem 15 Tüten mit 49,88 g einer Kräutermi- schung, die das Betäubungsmittel JWH-018 enthielt, aufgefunden wurden (zur Betäu- bungsmitteleigenschaft des synthetischen Cannabinoids JWH-018 vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2015 – 1 StR 302/13 – BGHSt 60, 134). Es handelt sich hierbei um eine synthetisch hergestellte psychoaktive Substanz („Designerdroge“). Derartige Substanzen werden mit der Zielsetzung hergestellt, die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zu umgehen; das Betäubungsmittelrecht hat bislang auf das Auftreten immer neuer derartiger Sub- stanzen jeweils nur nachträglich reagieren können (vgl. Bericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Mai 2015, S. 43/44).
Der Antragsteller hat sich in diesem Grau- und Grenzbereich des Erwerbs und Konsums synthetisch hergestellter psychoaktiver Substanzen bewegt. Seine Einlassung, ihm sei im konkreten Fall der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht bekannt gewesen, ändert hieran nichts. Sein Verhalten an der Grenze der Legalität, das im konkreten Fall in objektiver Hinsicht auch zu deren Überschreitung geführt hat, lässt zusätzlich Zweifel an seiner Zuverlässigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 LuftSiG aufkommen. Dies gilt umso mehr, als bereits bei der Straftat, die zum Urteil vom 14.10.2011 geführt hat, ein Betäubungsmittel- hintergrund bestanden hat.
Die persönlichen Belange des Antragstellers, d. h. sein Interesse am Erhalt des Arbeits- platzes, müssen unter diesen Umständen im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten.
Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus auf 9 weitere strafrechtliche Ermittlungsver- fahren Bezug nimmt, können diese im vorliegenden Eilverfahren keine Berücksichtigung finden. Denn nähere Angaben zu diesen Verfahren, die offenbar teilweise als Jugendli- cher bzw. Heranwachsender begangen wurden, lassen sich der Behördenakte nicht ent- nehmen. Ohne nähere Angaben sind die Verfahren für die Zulässigkeitsprüfung aber nicht aussagekräftig. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens braucht dem indes nicht weiter nachgegangen zu werden. Bereits die vorstehend genannten beiden Sachverhalte lassen Zweifel an der Zulässigkeit des Antragstellers aufkommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich