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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 03.05.2016 – 1 D 260/14

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 260/14 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller, Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertre- ten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Johannes Rehder-Plümpe und Petra Rösner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2016 für Recht erkannt: Der Normenkontrollantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreck- bar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Antrags- gegnerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

- 2 - - 3 - Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Der Antragsteller erstrebt die Nichtigerklärung des Bebauungsplans Nr. 2439 der Stadt- gemeinde Bremen vom 24.9.2013. Mit diesem Bebauungsplan ist ein ca. 2,5 ha großes Teilgebiet des Bebauungsplans Nr. 2300 vom 9.12.2008 überplant worden.

Der Antragsteller ist Mehrheitsgesellschafter der Lestra Kaufhaus GmbH sowie Hauptge- sellschafter der Grundstücksgesellschaft, in deren Eigentum das Betriebsgrundstück Horner Heerstraße steht. Das Kaufhaus Lestra hat eine Verkaufsfläche von ca. 2500 m2.

Es liegt im südlichen Bereich des Stadtteilzentrums Horn-Lehe, das sich von der Horner Kirche in nördlicher Richtung entlang der Horner Heerstraße erstreckt. Das von der Bre- mischen Bürgerschaft/Stadt am 18.11.2009 als städtebauliche Entwicklungsplanung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beschlossene Zentren- und Nahversorgungskonzept weist das Stadtteilzentrum Horn-Lehe als zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils aus (S. 59 ff., 134).

Mit dem Bebauungsplan Nr. 2300 vom 9.12.2008 wurde für das am nordöstlichen Rand des zentralen Versorgungsbereichs gelegene, 6,7 ha große Gelände des ehemaligen Ausbildungszentrums der Post teils Wohnbebauung (in Richtung Ledaweg) und teils Kern- und Mischgebiet (in Richtung Leher Heerstraße/Lilienthaler Heerstraße) festge- setzt. Für das Kern- und Mischgebiet traf der Bebauungsplan folgende textliche Festset- zungen:

„3. Im Mischgebiet (MI 1, MI 2, MI 3) können Einzelhandelsbetriebe aus- nahmsweise zugelassen werden, sofern ihre Verkaufsfläche 200 m2 nicht überschreitet.

4. Im Kerngebiet (MK) können Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zuge- lassen werden, sofern ihre Verkaufsfläche 2500 m2 nicht überschreitet (davon Betriebe, in denen Waren des täglichen Bedarfs verkauft werden, bis zu einer Verkaufsfläche von insgesamt 400 m2)“.

In der Planbegründung wurde dazu ausgeführt, dass mit dem Bebauungsplan das Ange- bot an Handelsflächen in Horn-Lehe ergänzt werden solle. Die Verkaufsflächen und Sor- timente seien so zu beschränken, dass negative städtebauliche Auswirkungen auf be- nachbarte zentrale Versorgungsbereiche vermieden würden; außerdem sei der begrenz- ten Leistungsfähigkeit der Straßenanbindung Rechnung zu tragen (Bremische Bürger- schaft/Stadt, Drs. 17/216 S, S. 3, 5).

Am 11.4.2013 beschloss die zuständige Deputation der Antragsgegnerin, die die Einzel- handelsbetriebe betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2300 durch einen neuen Bebauungsplan Nr. 2439 zu ersetzen. Die in dem Bebauungsplan Nr. 2300 fest- gesetzten Beschränkungen seien nicht mehr marktgerecht.

Zuvor hatte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Gutachterbüros Junker und Kruse, Dortmund, zur Frage von „Einzelhandelsansiedlungen auf dem ehemaligen Telekom- Gelände innerhalb des Stadtteilzentrums Horn-Lehe“ eingeholt. Dieses Büro hatte auch die Aufstellung des Zentrum- und Nahversorgungskonzepts Bremen gutachterlich beglei- tet. In dem im Januar 2012 vorgelegten Gutachten heißt es, dass eine maßvolle Ände-

- 3 - - 4 - rung des Bebauungsplans Nr. 2300, der bislang lediglich Fachmarktflächen ohne beson- ders hohe verkehrliche Frequentierung sowie einen kleinen Lebensmittelmarkt zulasse, mit dem kommunalen Zentrenkonzept vereinbar sei. Die nahversorgungsrelevanten Sor- timente der kurzfristigen Bedarfsstufe sollten aber folgende maximalen Gesamtverkaufs- flächen in den einzelnen Branchen (für alle am Vorhabenstandort ansässigen Einzelhan- delsbetriebe) nicht überschreiten: Nahrungs- und Genussmittel max. 1500 m2 Verkaufs- fläche; Gesundheits- und Körperpflegeartikel max. 500 m2 Verkaufsfläche; zoologischer Bedarf max. 500 m2 Verkaufsfläche. Eine Ansiedlung kleinteiliger Angebote sei als unkri- tisch zu bewerten (S. 18 des Gutachtens).

Bei Erlass des Planaufstellungsbeschlusses lag weiter vor eine „Verkehrstechnische Un- tersuchung“ der M+O Bremen Ingenieurgesellschaft vom 12.12.2012. In dem Gutachten wird geprüft, ob das vom Vorhabenträger geplante Nutzungskonzept unter verkehrlichen Gesichtspunkten (Verkehrszu- und abfluss) zuträglich sei. Die Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass ein Nutzungskonzept, das für einen Lebensmittelmarkt 1500 m2, für einen Getränkemarkt 400 m2, für einen Backshop 100 m2, für einen Drogeriemarkt 500 m2 und für kleinteiligen Handel 1600 m2 Verkaufsfläche vorsehe, nicht zu unzuträglichen verkehrlichen Belastungen führe (S. 21 des Gutachtens).

Der Planentwurf lag vom 24.4.2013 bis zum 24.5.2013 öffentlich aus.

Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 17.5.2013 Einwendungen. Er machte geltend, dass die geplante deutliche Ausdehnung der Verkaufsfläche für Sortimente des täglichen Bedarfs den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich entlang der Horner Heerstraße und der Leher Heerstraße gefährden würde. Das Zentrenkonzept der Antragsgegnerin werde geradezu konterkariert.

Die Antragsgegnerin beschloss am 24.9.2013 den Bebauungsplan Nr. 2439, der folgende textliche Festsetzungen enthält:

„3. In dem mit MI 3 gekennzeichneten Teil des Mischgebiets sind Einzelhan- delsbetriebe zulässig, sofern

- ihre Verkaufsfläche 0,35 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO und

- eine Verkaufsfläche vom jeweils 200 qm nicht überschreitet.

Eine Überschreitung der Verkaufsfläche von 200 qm je Einzelhandelsbe- trieb um bis zu 40 % ist ausnahmsweise zulässig, sofern hiervon keine schädlichen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur und zentrale Versorgungsbereiche ausgehen.

4. In dem mit MK 1 gekennzeichneten Teil des Kerngebiets sind Einzelhan- delsbetriebe zulässig, sofern

- ihre Verkaufsfläche 0,225 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO und

- eine Verkaufsfläche von jeweils 1500 qm nicht überschreitet.

Wohnungen sind nicht zulässig.

5. In dem MK 2 gekennzeichneten Teil des Kerngebiets sind Einzelhan- delsbetriebe zulässig, sofern

- ihre Verkaufsfläche 0,085 qm je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO nicht überschreitet.

Wohnungen sind nicht zulässig.“

In der Planbegründung heißt es, dass mit dem Bebauungsplan Nr. 2439 Spielräume für eine marktgerechte Umsetzung der bauleitplanerischen Vorgaben geschaffen werden würden. Gleichzeitig sollten negative städtebauliche Auswirkungen auf benachbarte zent-

- 4 - - 5 - rale Versorgungsbereiche vermieden werden. Außerdem werde den verkehrlichen Be- langen Rechnung getragen. Die Festsetzungen seien auf der Grundlage des Einzelhan- delsgutachtens vom Januar 2012 sowie des Verkehrsgutachtens vom Dezember 2012 erfolgt.

Die Festsetzung unter Ziffer 3 lasse in dem gekennzeichneten Bereich des Mischgebiets kleinteiligen Handel mit einer maximalen Verkaufsfläche von insgesamt 1.200 m2 zu, wo- bei ausnahmsweise in begrenztem Umfang Überschreitungen zugelassen werden könn- ten. Die Festsetzung unter Ziffer 4 lasse in dem gekennzeichneten Bereich des Kernge- biets eine maximale Verkaufsfläche von 2.500 m2 zu, wobei für den einzelnen Einzelhan- delsbetrieb eine Flächenbegrenzung von 1.500 m2 gelte. Die Festsetzung unter Ziffer 5 lasse in dem betreffenden Teilgebiet eine Verkaufsfläche von insgesamt 400 m2 zu (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 18/382 S, S. 7/8).

Die Einwendungen des Antragstellers seien nicht begründet. Die Erweiterung des zentra- len Versorgungsbereichs sei fehlerfrei abgewogen.

Der Antragsteller hat gegen den am 04.10.2013 bekannt gemachten Bebauungsplan am 06.10.2014 (Montag) einen Normenkontrollantrag gestellt. Er macht geltend:

Der Antrag sei zulässig.

Der Antragsteller sei durch den Bebauungsplan in seinem Recht auf gerechte Abwägung betroffen. Der Bebauungsplan Nr. 2439 beeinträchtige den bereits bestehenden zentra- len Versorgungsbereich erheblich. Es gehe ihm nicht um Konkurrentenschutz, sondern um die Erhaltung und Entwicklung des Stadtteilzentrums Horn-Lehe.

Der Antrag sei auch begründet.

Dem Bebauungsplan fehle die städtebauliche Rechtfertigung i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Denn er rufe erhebliche städtebauliche Missstände hervor, indem er einen vorhandenen zentralen Versorgungsbereich gefährde. Der bisherige Bebauungsplan Nr. 2300, der auf den vorhandenen Versorgungsbereich Rücksicht genommen habe, sei ohne sachlichen Grund aufgehoben worden.

Überdies leide der Bebauungsplan unter mehreren beachtlichen Abwägungsfehlern.

So heiße es in der Begründung des Bebauungsplans, dass negative Auswirkungen auf vorhandene zentrale Versorgungsbereiche vermieden werden sollten, tatsächlich gefähr- de der neue Bebauungsplan aber die bestehenden Versorgungsstrukturen. Dies gelte insbesondere für den Verbrauchermarkt Lestra. Der Bebauungsplan verfehle also das selbst gesteckte Ziel.

Der Bebauungsplan weiche auch von dem Einzelhandelsgutachten ab. Das Gutachten habe einen weiteren Lebensmittelmarkt mit einer maximalen Verkaufsfläche von 1.500 qm als Vollsortimenter noch für tolerabel angesehen. Tatsächlich lasse der Bebau- ungsplan im Teilgebiet MK 1 aber ein Vollsortiment mit einer Verkaufsfläche von 2.500 qm zu. Eine solche Größenordnung sei offenkundig nicht gebietsverträglich.

Zu beanstanden sei auch, dass im Rahmen der Abwägung die langfristig rückläufige Be- völkerungsentwicklung für Horn-Lehe nicht berücksichtigt worden sei. In dem Einzelhan- delsgutachten werde ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen.

Vor dem Hintergrund des begrenzten Kaufkraftvolumens erzeuge der großflächige Ein- zelhandelsbetrieb städtebauliche Missstände. Auch die Handelskammer Bremen habe

- 5 - - 6 - empfohlen, für das Plangebiet allenfalls kleinere Einzel- und Dienstleistungsbetriebe vor- zusehen.

Schließlich sei nicht berücksichtigt worden, dass in der Enrique-Schmidt-Straße ein Aldi- Discount Markt mit einer Verkaufsfläche von 800 qm sowie ein SB-Biomarkt vorgesehen seien. Der Aldi-Markt werde zu einem erheblichen Kaufkraftabfluss aus dem zentralen Versorgungsbereich des Stadtteilzentrums Horn-Lehe führen. Es sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb diese Ansiedlung nicht bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2439 berücksichtigt worden sei. Gleiches gelte für eine an der Leher Heerstraße gelegene Rossmann-Filiale.

Die aufgezeigten Abwägungsfehler seien offensichtlich. Sie seien auch von Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 2439 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie meint, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Der Antragsteller mache ledig- lich Belange geltend, die den zentralen Versorgungsbereich Horn-Lehe beträfen. Das kommunale Zentrenkonzept diene aber nicht den privaten Belangen der Gewerbetrei- benden, sondern öffentlichen Interessen. Mit ihm würden allein städtebauliche Ziele ver- folgt.

Unabhängig davon sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Normenkon- trollantrag nicht von der Betreiberin des vorhandenen Verbrauchermarktes, der Lestra GmbH, sondern vom Kläger als Privatperson, gewissermaßen persönlich, gestellt worden sei. Er könne deshalb in dem Normenkontrollverfahren auch nur persönliche Belange geltend machen. Ein Normenkontrollantrag müsse den jeweiligen Antragsteller jeweils genau bezeichnen. Auch unter diesem Gesichtspunkt scheide im vorliegenden Verfahren eine Berufung auf das kommunale Zentrenkonzept aus.

Schließlich sei der Normenkontrollantrag auch unbegründet. Die Abwägung, die dem Bebauungsplan Nr. 2439 zugrunde liege, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Die die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. 2300 (2 Ordner) und Nr. 2439 (1 Ordner) betreffenden Verwaltungsvorgänge haben vorgelegen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der gegen den Bebauungsplan Nr. 2439 vom 24.9.2013 gerichtete Normenkontrollantrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die Antragsbefugnis.

1. Gemäß § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Bei Bebauungsplänen ist danach der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks, der

- 6 - - 7 - sich gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen wendet, stets antragsbefugt. Personen außerhalb des Plangebiets sind antragsbefugt, wenn sie geltend machen kön- nen, dass der Bebauungsplan ihren Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt. Dazu reicht aber die bloße Behauptung einer solchen Rechtsverletzung nicht aus. Eine An- tragsbefugnis ist nur gegeben, wenn der Vortrag des jeweiligen Antragstellers sich auf private Belange bezieht, die als schutzwürdig anzuerkennen sind, d. h. mit deren planeri- schen Berücksichtigung der Betreffende rechnen durfte (vgl. im Einzelnen Schmidt, in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 47 Rn. 45 ff.).

Nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist das Interesse eines Handel- treibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung von Konkur- renten gestatten, im Regelfall nicht schutzwürdig (BVerwG, B. v. 16.01.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555; B. v. 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683). Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur An- siedlung geboten wird, begründet dies kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse der bereits ansässigen Handeltreibenden. Denn das Städtebaurecht ist wett- bewerbsneutral. Jeder Gewerbetreibende muss mit Konkurrenz rechnen.

Dies gilt unabhängig davon, dass das Ziel der Erhaltung und Entwicklung zentraler Ver- sorgungsbereiche sowie einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur ein anerkanntes städtebauliches Ziel ist (vgl. §§ 1 Abs. 6 Nr. 4; 2 Abs. 2 S. 2, 34 Abs. 3 BauGB). Denn bei diesem Ziel handelt es sich ausschließlich um einen öffentlichen Belang (BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 – 4 C 1/08 – BVerwGE 136, 18). Die in einem zentralen Versorgungs- bereich ansässigen Gewerbetreibenden können das Ziel nicht einfordern oder gar ge- richtlich verteidigen. Für die Annahme einer drittschützenden Wirkung fehlt es nicht nur an der erforderlichen Individualisierung und Qualifizierung etwaiger Drittbetroffener, son- dern auch an der entsprechenden Schutzrichtung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn konkrete drittschützende Regelungen oder Vereinbarungen vorliegen (vgl. OVG Lüne- burg, U. v. 31.05.2007 - 1 KN 265/05 - BauR 2007, 1840; OVG Schleswig, U. v. 22.10.2009 - 1 KN 15/08 - NordÖR 2010, 111; BayVGH, U. v. 05.04. 2011 - 14 N 09.2434 - juris).

2. Nach diesem Maßstab fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis.

Der Antragsteller, der Inhaber eines im Stadtteilzentrum Horn-Lehe gelegenen Verbrau- chermarktes mit einer Verkaufsfläche von 2.500 m2 ist, wendet sich gegen die im Bebau- ungsplan Nr. 2439 vorgesehenen Festsetzungen über die Ansiedlung von Einzelhan- delsbetrieben. Er macht geltend, die mit dem Bebauungsplan ermöglichte weitere An- siedlung von Einzelhandelsbetrieben im Warensegment des überwiegend kurzfristigen Bedarfs gefährde den vorhandenen zentralen Versorgungsbereich des Stadtteils Horn- Lehe.

Das Stadtteilzentrum Horn-Lehe ist der zentrale Versorgungsbereich des Stadtteils. Das von der Bremischen Bürgerschaft/Stadt am 18.11.2009 als städtebauliche Entwicklungs- planung gem. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB beschlossene Zentren- und Nahversorgungskon- zept Bremen weist ihm diese Funktion zu. Der Verbrauchermarkt des Antragstellers wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich als größter Anbieter und wichtigster Versor- gungsbetrieb im Stadtteil erwähnt (Kommunales Zentren- und Nahversorgungskonzept Bremen, Oktober 2009, S. 60, 134).

Das im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 2439 von der Antragsgegnerin eingeholte Einzelhandelsgutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine maßvoll di- mensionierte Ansiedlung von Einzelhandel im Plangebiet die vorhandene Zentrenstruktur und Versorgungssituation im Stadtteil nicht gefährde. Die Gutachter haben dazu sorti- mentsrelevante Verkaufsflächenbeschränkungen empfohlen. In den nahversorgungsrele-

- 7 - - 8 - vanten Sortimenten der kurzfristigen Bedarfsstufe sollte die „maximale Gesamtverkaufs- fläche“ in den einzelnen Branchen – wie es weiter ausdrücklich heißt – „für alle am Vor- habenstandort ansässigen Einzelhandelsbetriebe“ bei Nahrungs- und Genussmitteln max. 1.500 m2, bei Gesundheits- und Körperpflegeartikeln max. 500 m2 und bei zoologi- schem Bedarf max. 500 m2 Verkaufsfläche nicht überschreiten (Gutachterbüro Junker und Kruse, Januar 2012, S. 18).

Der Bebauungsplan Nr. 2439 hat solche Sortimentsbeschränkungen nicht getroffen. Der Bebauungsplan lässt für den Einzelhandel eine Verkaufsfläche von insgesamt 4.100 m2 zu, davon ausweislich der textlichen Festsetzung unter Nr. 3 für kleinteilige Angebo- te1.200 m2. Ansonsten wird die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in der textlichen Festsetzung unter Nr. 4 lediglich in der Weise beschränkt, dass die Verkaufsfläche ein- zelner Betriebe 1.500 m2 nicht überschreiten darf.

In der Planbegründung wird ausgeführt, dass mit diesen Festsetzungen dem eingeholten Einzelhandelsgutachten Rechnung getragen würde (Brem. Bürgerschaft/Stadt, Drs. 18/382, S. 6, 7). Ob dies zutrifft, könnte fraglich sein. Das Einzelhandelsgutachten hat zum Schutz der vorhandenen Nahversorgungsstruktur ausdrücklich branchenspezifische Verkaufsflächenbeschränkungen für erforderlich gehalten, die der Bebauungsplan Nr. 2439 aber nicht vorsieht.

Es fehlt indes der rechtliche Ansatz, diesem Sachverhalt im vorliegenden Normenkon- trollverfahren weiter nachzugehen und die angesprochene Diskrepanz zu klären. Die Er- haltung und Umsetzung des kommunalen Zentren- und Nahversorgungskonzept dient, wie dargelegt, öffentlichen Belangen; mit ihm werden allein städtebauliche Ziele verfolgt. Das Zentrenkonzept vermittelt den ansässigen Gewerbetreibenden keine einklagbare Rechtsposition. Deshalb fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis, um den Bebau- ungsplan Nr. 2439 wegen einer möglichen Gefährdung dieses Konzepts einer gerichtli- chen Überprüfung zu unterziehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine ab- weichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich)

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu-

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tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich

Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Bremen, den 18. Juli 2016

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich