Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 20.09.2016 – 1 LB 88/15

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LB 88/15 (VG: 4 K 441/12) Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Kläger und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Beklagte und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Cynthia Bud- nick und Bettina Georgus aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2016 für Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betra- ges abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren noch über die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG für den Zeitraum 21.06.2011 bis zum 19.08.2012.

Der am 18.11.1946 in Uroševac (Ferizaj) geborene Kläger ist ein ursprünglich aus dem Kosovo stammender Roma. Aufgrund von Ausschreitungen gegen die Roma-Minderheit floh er zunächst nach Serbien. Am 21.06.2010 verstarb seine Ehefrau. Er reiste daraufhin im November 2010 ohne Durchführung eines Visumverfahrens in die Bundesrepublik ein und zog zu seinem in Bremen wohnenden Sohn und dessen Familie.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2010 beantragte der Kläger unter Vorlage seiner Lična karta und der Sterbeurkunde seiner Ehefrau die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis so- wie die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, hilfsweise die Erteilung einer Duldung, sowie das Absehen von einer Umverteilung nach § 15a AufenthG. Der Kläger sei aufgrund der Erlebnisse im Kosovo psychisch krank. Ein ausführlicher ärztlicher Befundbericht werde nachgereicht.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Ausländerbehörde am 31.01.2011 wur- de dem Kläger erstmals eine zunächst nur bis zum 28.02.2011 gültige Duldung erteilt; verbunden mit der Aufforderung, bei der nächsten persönlichen Vorsprache aussagefähi- ge ärztliche Atteste mitzubringen. Der Kläger legte, nachdem ihm seine Duldungen ent- sprechend verlängert worden waren, erst im Juni 2011 einen Kurzarztbrief der Klinik für Innere Medizin des Klinikums Bremen-Nord vom 24.01.2011 über einen stationären Auf- enthalt vom 23.01. bis 24.01.2011 vor, der vor allem dem Ausschluss eines akuten Myo- kardinfarkts diente. Im Juli 2011 legte er eine ärztliche Bescheinigung seiner Hausärzte vom 24.05.2011 vor, wonach er an einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung („COPD“), an einer Polyarthrose sowie an einer Gastroduodenitis leide. Die drohende Abschiebung führe zu Panikattacken mit akuter Dyspnoe. Der Kläger sei zurzeit nicht reisefähig. Nachdem er im September 2011 ein im Wesentlichen gleich lautendes Attest seiner Hausärzte vorgelegt hatte, leitete die Ausländerbehörde den Aufenthaltserlaubnis- antrag zur Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weiter.

Am 22.03.2012 erhob der Kläger Untätigkeitsklage. Weitere ärztliche Atteste legte er zu- nächst nicht vor.

Mit Schreiben vom 15.06.2012 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorlägen.

Erst mit Schreiben vom 15.08.2012, beim Verwaltungsgericht am 17.08.2012 eingegan- gen und am 20.08.2012 per Fax an die Beklagte übersandt, überreichte der Kläger eine ärztliche Stellungnahme des Psychiatrischen Behandlungszentrums Bremen-Nord vom

- 3 - - 4 - 06.08.2012. Verfasst war die Stellungnahme von dem Facharzt für Psychiatrie A. . In der Stellungnahme heißt es, der Kläger befinde sich seit einiger Zeit im Psychiatrischen Behandlungszentrum in Behandlung. Er leide unter einer Posttraumatischen Belastungs- störung. Diese führe zu einer depressiven Symptomatik. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger „alleine nicht lebensfähig“. Er sei traumatisiert und massiv beeinträchtigt. Er benö- tige die intensive Unterstützung seiner Familie. Er sei nicht reisefähig. Es sei jederzeit damit zu rechnen, dass sich der psychische Zustand in Stress- und Belastungssituatio- nen verschlechtere. Der Befund wird im Einzelnen weiter begründet.

Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 17.10.2012, dem Kläger nunmehr eine Aufent- haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Die Ausländerbehörde erteilte dem Kläger am 10.12.2012 eine zunächst bis zum 09.06.2013 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Von der Siche- rung des Lebensunterhalts und der Erfüllung der Passpflicht sah sie zunächst ab.

Der Kläger erklärte den Rechtsstreit teilweise für erledigt. Streitig sei der Zeitraum 10.12.2010 bis 10.12.2012. Der Kläger beabsichtige, zu einem späteren Zeitpunkt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG zu beantragen.

Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts erklärte Herr A. mit Schreiben vom 06.09.2013, der Kläger habe sich am 21.06.2011 zum ersten Mal in der Institutsambulanz vorgestellt. Seit dem 25.05.2012 komme er regelmäßig.

In der mündlichen Verhandlung vor dem VG erteilte die Beklagte dem Kläger eine Auf- enthaltserlaubnis für den Zeitraum 20.08.2012 bis 09.12.2012.

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit auch insoweit übereinstimmend für erledigt.

Der Kläger stellte den Antrag, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG, hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG für die Zeit vom 10.12.2010 bis zum 19.08.2012 zu erteilen.

Die Beklagte stellte den Antrag, die Klage abzuweisen, soweit sie noch nicht in der Hauptsache für erledigt er- klärt worden ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 09.09.2013 verpflichtet, dem Klä- ger für die Zeit vom 21.06.2011 bis zum 19.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Ab dem 21.06.2011 habe ein Ausreisehindernis vorgelegen. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit auf die Stellungnahme des Psy- chiaters A. . Es komme nicht entscheidend darauf an, wann das Attest vorgelegt worden sei. Die Behörde sei nicht nach § 82 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgegangen und habe dem Kläger keine Frist zur Vorlage der ärztlichen Atteste gesetzt.

- 4 - - 5 - Hiergegen hat allein die Beklagte einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 04.05.2015 stattgegeben hat.

Die Beklagte begründet ihre Berufung wie folgt:

Die Stellungnahme von Herrn A. vom 06.09.2013 sei nicht geeignet nachzuweisen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Vorstellung in der Institutsambulanz am 21.06.2011 bereits ein dauerhaftes Ausreisehindernis vorlegen habe.

Im Übrigen komme eine rückwirkende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit vor der Vorlage des Nachweises, dass ein Ausreisehindernis bestehe, nicht in Betracht. Dies folge aus § 82 AufenthG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats (unter Berufung auf Urt. v. 18.06.2013 – 1 A 144/11, juris und Beschl. v. 14.06.2007 – 1 B 163/07, InfAuslR 2007, 352). Der Kläger sei immer wieder darauf hingewiesen worden, dass er aussagekräftige Atteste vorlegen müsse. Gleichwohl sei eine ausführliche ärztli- che Stellungnahme von Herrn A. erst am 20.08.2012 bei der Beklagten eingegangen. Dass die Aufenthaltserlaubnis nicht rückwirkend für Zeiten vor der Vorlage von Unterla- gen zur Glaubhaftmachung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt werde, entspreche der Erlasslage des Senators für Inneres (Schreiben zur rückwirkenden Erteilung von Aufent- haltserlaubnissen vom 26.06.2013) und – dementsprechend – der ständigen Verwal- tungspraxis der Ausländerbehörde.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 09.09.2013 die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht für erledigt er- klärt worden ist.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit der Begründung, ihm werde die Aufenthaltser- laubnis erteilt, weil er krank sei und nicht weil er Atteste vorlege. Die Atteste seien ledig- lich Beweismittel für die Krankheit. Gerade bei psychischen Krankheiten sei es praktisch nie möglich, das Vorliegen der Erkrankung bereits zum Zeitpunkt der Stellung des An- trags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen.

Der Bitte des Oberverwaltungsgerichts, Herrn A. von der Schweigepflicht gegenüber dem Gericht zu entbinden, kam der Kläger zunächst nicht nach.

Im Juli 2016 ist Herr A. verstorben.

Ende August 2016 hat der Kläger eine Schweigepflichtentbindung vorgelegt. Nach tele- fonischer Auskunft des Psychiatrischen Behandlungszentrums Bremen-Nord, Institut- sambulanz, befindet sich in der den Kläger betreffenden Behandlungsdokumentation im Hinblick auf den Zeitraum 21.06.2011 bis 19.08.2012 lediglich ein Vermerk über die Erst- vorsprache des Klägers am 21.06.2011. In dem zur Gerichtsakte gereichten Vermerk

- 5 - - 6 - heißt es, der Kläger spreche kein Deutsch. Er weine nachts und habe Angst. Er habe das damalige Kriegsgeschehen im Kosovo mitbekommen und sei traumatisiert. Wegen des Todes seiner Frau habe keine Trauerverarbeitung stattgefunden. Er sei an Refugio und wegen der Medikation an eine vor Ort ansässige Praxis niedergelassener Fachärzte ver- wiesen worden.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, weil die Klage, soweit sie im Berufungsverfahren noch rechtshängig ist, zulässig und begründet ist. Das Verwaltungs- gericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 21.06.2011 bis zum 19.08.2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu ertei- len.

I. Für die auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit gerichtete Klage be- steht das erforderliche (konkrete) Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2010 – 11 S 1873/10 –, AuAS 2011, 14; BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 – 1 C 14/97 –, DVBl 1999, 172). Der Kläger hat erklärt, dass er eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 i. V. m. § 9 AufenthG anstrebe. Hierfür muss er fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Auf- enthG).

II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch für den Zeitraum 21.06.2011 bis zum 19.08.2012.

1. Jedenfalls ab dem 21.06.2011 lag bei dem Kläger ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor. Dies folgt aus der ab diesem Zeitpunkt zutage getrete- nen psychischen Erkrankung. Hiervon geht auch die Beklagte für den Zeitraum ab Vorla- ge der Stellungnahme von Herrn A. vom 06.08.2012 aus. Entgegen ihrer Ansicht war der Kläger allerdings auch schon am 21.06.2011 in einer Weise erkrankt, dass die Aus- reise unmöglich war.

Es fehlt zunächst an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klä- gers im Zeitraum 21.06.2011 bis 06.08.2012 verschlechtert hat; sein Gesundheitszustand am 21.06.2011 folglich noch besser war. In den Stellungnahmen von Herrn A. gibt es hierfür keinen Anhalt. Nach dem Vermerk der Institutsambulanz vom 21.06.2011 (Frau B. ) wurde der Kläger in der Ambulanz mit denselben Symptomen vorstellig, die später Herr A. in seiner ausführlichen Stellungnahme zugrunde gelegt hat.

Für weitere Ermittlungen sieht der Senat keine Veranlassung. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung angeregt weiter zu ermitteln, ob der Kläger sich nach seiner erstmaligen Vorsprache in der Institutsambulanz tatsächlich an Refugio gewandt bzw.

- 6 - - 7 - sich um eine medikamentöse Therapie bei niedergelassenen Psychiatern bemüht hat. Dies ist letztlich nicht erheblich. Selbst wenn der Kläger im Zeitraum 21.06.2011 bis Mai 2012, neben seiner hausärztlichen Betreuung, nicht weiter in psychiatrischer Behandlung gewesen wäre, würde das am Vorliegen seiner psychischen Erkrankung, wie sie jeden- falls ab dem 21.06.2011 zutage getreten ist, nichts ändern.

2. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab dem 21.06.2011 steht nicht entgegen, dass der Beklagten Nachweise über das Vorliegen des Abschie- bungshindernisses erst am 20.08.2012 vorgelegt worden sind.

Aus § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ergibt sich eine solche Einschränkung nicht. Die Vor- schrift setzt voraus, dass die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dies war hier bereits ab dem 21.06.2011 der Fall (siehe unter 1.).

Die Beklagte beruft sich im Hinblick auf ihre Rechtsansicht, entscheidend sei die Vorlage der Nachweise, nicht das Entstehen des Ausreisehindernisses, auf § 82 AufenthG und die bereits zitierte Rechtsprechung des Senats. Im Ergebnis überzeugt dies nicht.

a. Die Ansicht der Beklagten findet in § 82 AufenthG und der hierzu vorliegenden Recht- sprechung und Literatur keine Stütze. § 82 AufenthG regelt die Mitwirkung des Auslän- ders im behördlichen Verfahren. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu ma- chen und die erforderlichen Nachweise unverzüglich beizubringen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann die Ausländerbehörde ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG können nach Ablauf der Frist geltend gemachte Um- stände und beigebrachte Nachweise unberücksichtigt bleiben.

Die Ausländerbehörde hat dem Kläger im vorliegenden Fall, darauf hat bereits das Ver- waltungsgericht hingewiesen, keine Frist nach dieser Regelung gesetzt. Die Prozessbe- vollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass hiervon in der Verwaltungspraxis der Ausländerbehörde regelmäßig kein Gebrauch gemacht werde. Die Regelung sei nicht praktikabel. Hierfür spricht auch, dass § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nur die Möglichkeit einer (formellen) Präklusion für die jeweilige Ver- waltungsinstanz eröffnet (vgl. Ziffer 82.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Auf- enthaltsgesetz vom 26.10.2009); die Regelung also auf das verwaltungsgerichtliche Ver- fahren grundsätzlich keine Auswirkungen hat (Samel in Bergmann/Dienelt, Ausländer- recht, 11. Aufl. 2016, RdNr. 23 zu § 82 AufenthG; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand der Einzelkommentierung August 2013, RdNr. 21 zu § 82; Kluth in BeckOK-AuslR, Stand 15.08.2016, RdNr. 26 zu § 82 AufenthG; differenzierend Hailbronner, Ausländerrecht, Stand der Einzelkommentierung April 2009, RdNr. 36 ff. zu § 82 AufenthG). Nimmt die Behörde die Ausschlussmöglichkeit nach § 82 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht in Anspruch, muss sie jedes Vorbringen und alle Beweismittel bei ihrer Entscheidung zugrunde legen (vgl. nur Hailbronner, a.a.O., RdNr. 44; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 92).

b.

- 7 - - 8 - Die Beklagte kann sich für ihre Rechtsansicht nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen. Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit falsch verstanden werden konnte, bietet das vorliegende Verfahren Gelegenheit zur Klarstellung.

Die Beklagte beruft sich auf den Beschluss des Senats vom 14.06.2007 (1 B 163/07, In- fAuslR 2007, 352) und insbesondere, das macht bereits der zeitliche Zusammenhang mit dem Erlass des Innensenators deutlich, auf das Urteil vom 18.06.2013 (1 A 144/11, juris).

Dem Beschluss des Senats vom 14.06.2007 liegt der Sachverhalt zugrunde, dass ein Ausländer für ihn günstige ermessensrelevante Umstände (Ausübung einer Erwerbstä- tigkeit) zunächst nicht vorträgt. Der Senat ging der Frage nach, wie sich nach Erlass des Widerspruchsbescheides erstmals erfolgter Vortrag auf das Bestehen von Ermessens- fehlern auswirkt. Darum geht es hier nicht.

Der dem Urteil des Senats vom 18.06.2013 zugrundeliegende Fall zeichnete sich dadurch aus, dass der Kläger zuletzt rückwirkend für fast elf Jahre eine Aufenthaltser- laubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK wegen Verwurzelung im Bun- desgebiet begehrte. In diesem Zeitraum war es letztlich offen, ob dem Kläger, gegen den zwischenzeitlich auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet waren, eine schuli- sche/berufliche und soziale Integration gelingt. Eine Verwurzelung haben Ausländerbe- hörde und Gericht erst erkennen können, nachdem der Kläger anlässlich einer Vorspra- che bei der Ausländerbehörde den Vertrag über ein laufendes Berufspraktikum vorlegte.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Urteil des Senats vom 18.06.2013 in die Rich- tung verstanden werden konnte, entscheidend sei allein die Vorlage des Nachweises (konkret: des Praktikumsvertrages) für den frühestmöglichen Erteilungszeitpunkt. Ge- meint war dies nicht. Entscheidend war, dass gerade bei einem Ausreisehindernis wie einer behaupteten Verwurzelung, das sich die Betroffenen gleichsam „erarbeiten“ müs- sen, entsprechende Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, der dem Gericht die Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erst ermöglicht. Insofern bestand auch Veranlassung, auf die den Ausländer nach § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG treffende Mitwirkungsobliegenheit hinzuweisen. Die damaligen Ausführungen waren aber nicht in dem Sinne gemeint, dass für Zeiten vor der Belegvorlage keine Aufenthaltserlaubnis er- teilt werden kann. Die Beklagte geht, wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist, in ihrer Verwaltungspraxis sogar so weit, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht ab der Geburt des Kindes, sondern erst ab der Vorlage der Ge- burtsurkunde bei ihr zu erteilen. Weder kann sie sich insoweit auf § 82 AufenthG stützen, noch ist ihr dieser Weg auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberverwaltungsge- richts eröffnet.

Zuletzt ist auf Folgendes hinzuweisen: Die hier vorliegende Entscheidung bedeutet nicht, dass verzögerter oder mangelhafter Vortrag des betroffenen Ausländers ohne rechtliche Auswirkungen bleibt. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Vorlage von Nachweisen erst im gerichtlichen Verfahren dazu führen kann, dass sich der Rechtsstreit erledigt und der Kläger die Kosten zu tragen hat (vgl. hierzu auch Funke- Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2012, Rn. 93 zu § 82). Daneben liegt es ohnehin im Interesse des Ausländers, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen möglichst frühzeitig vorzutragen und zu belegen, da er das Risiko der Unaufklärbarkeit der An- spruchsvoraussetzungen trägt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, BVerwGE 140, 311, 318 f., RdNr. 25 zu § 37 Abs. 1 StAG i. V. m. § 82 Auf- enthG). Er ist für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig

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und kann – dies macht der vorliegende Fall deutlich – im Hinblick auf zurückliegende Zeiträume in Beweisnot geraten. Auch kann es schwierig sein, sich für die Vergangenheit eine richterliche Überzeugung davon zu bilden, dass eine behauptete anspruchsbegrün- dende Tatsache mit der erforderlichen Sicherheit auch vorlag.

3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und nicht nur zur Neubescheidung verpflichtet. Die Beklagte hat dies mit ihrer Berufung nicht angegriffen. Zwar steht der Anspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Ermes- sen der Ausländerbehörde. Auch ist für den vorliegenden Zeitraum die Soll-Regelung des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG nicht anwendbar, weil die Abschiebung noch keine 18 Mo- nate ausgesetzt war. Die Beklagte hat aber die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch- gängig allein davon abhängig gemacht, ob und ab wann das Ausreisehindernis vorliegt. Hierdurch hat sie sich hinsichtlich ihrer Ermessensausübung selbst gebunden. Da das Ausreisehindernis bereits am 21.06.2011 und nicht erst, wie die Beklagte meint, am 20.08.2012 bestand, ist eine rechtsfehlerfreie Entscheidung der Ausländerbehörde, dem Kläger gleichwohl ab dem 21.06.2011 keine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, nicht denk- bar.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vor- läufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich