Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.09.2016 – 1 B 153/16
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 153/16 (VG: 4 V 1176/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 28. September 2016 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 4. Kammer – vom 15. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An- tragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Gründe für eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind nicht er- sichtlich. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht glaub- haft gemacht.
Die Frage, ob und gegebenenfalls wann ein Ausländer aus Gründen des Schutzes der Eheschließungsfreiheit einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 AufenthG hat, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.03.2014 – OVG 2 S 18.14, juris sowie Beschl. v. 04.04.2011 – OVG 11 S 9.11, juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 09.02.2010 – 3 Bs 238/09, StAZ 2001, 186; Nds. OVG, Beschl. v. 07.07.2010 – 8 ME 139/10, AuAS 2010, 219; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.03.2007 – 18 B 2564/065, juris; vgl. auch Beschl. des Senats vom 13.10.2004 – 1 B 347/04, n. v.). Ein Abschie- bungshindernis besteht danach nur dann, wenn die Eheschließung unmittelbar bevor- steht. Dies setzt voraus, dass ein zeitnaher Eheschließungstermin vor dem zuständigen Standesbeamten bestimmt ist. Ausnahmsweise kann es genügen, dass das Verwal- tungsverfahren zur Prüfung der Ehevoraussetzungen nachweislich erfolgreich abge- schlossen ist und die Eheschließung sich nur aus nicht in der Sphäre der Verlobten lie- genden Gründen verzögert (zusammenfassend Nds. OVG, Beschl. v. 07.07.2010, a.a.O.).
Nach diesem rechtlichen Maßstab steht die Eheschließung im vorliegenden Fall noch nicht unmittelbar bevor. Ein Eheschließungstermin ist noch nicht bestimmt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier ausnahmsweise vom Vorliegen eines Eheschließungs- termins abgesehen werden kann. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der im Beschwer- deverfahren vorgelegten Bescheinigung des Standesbeamten über die Anmeldung der Eheschließung nach § 13 Abs. 4 PStG vom 18.08.2016. Bislang fehlt es noch an der Er- teilung einer Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB. Der Grund für die Nichterteilung der Befreiung liegt auch nicht in den beschränkten per- sonellen Kapazitäten des Oberlandesgerichts (vgl. zu einem solchen Fall Hamburgisches OVG, Beschl. v. 04.04.2007 – 3 Bs 28/07, InfAuslR 2007, 282). Der Berichterstatter hat in der vergangenen Woche den Sachstand des Befreiungsverfahrens beim zuständigen Mitarbeiter des Oberlandesgerichts erfragt. Den Vermerk hierüber haben die Beteiligten
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zur Kenntnis erhalten. Danach hat das Oberlandesgericht die bei der Ausländerbehörde Düsseldorf geführten Ausländerakten angefordert, die am 21.09.2016 noch nicht vorla- gen. Dass es sich insoweit nur um eine Formalie handelt, die der Annahme einer unmit- telbar bevorstehenden Eheschließung nicht entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Im Ge- genteil: Aus der von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eingeholten AZR- Auskunft ergibt sich, dass im Hinblick auf den Antragsteller eine Alias-Personalie vorliegt. Auch wird er im Ausländerzentralregister mit dem Geburtsort Ferizaj geführt, während der vorgelegte kosovarische Pass als Geburtsort Meiringen ausweist.
Soweit der Antragsteller sich zur Begründung eines Duldungsanspruchs ursprünglich auf die enge sozial-familiäre Beziehung zu der Tochter seiner Verlobten beruft, hat er einen Duldungsanspruch ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Die Angaben bleiben auch unter Hinzuziehung der eidesstattlichen Versicherung seiner Verlobten vom 18.03.2016 unbe- stimmt. Der Antragsteller teilt nicht einmal das Alter des Mädchens mit.
Da kein Duldungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, kann vorliegend dahinstehen, ob die Antragsgegnerin für die Duldungserteilung überhaupt zuständig wäre, was von ihr bezweifelt wird. Ob stattdessen die Ausländerbehörde in Düsseldorf für den Antragsteller zuständig ist, kann ohne die Ausländerakte nicht beantwortet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Prozesskostenhilfe konnte dem Antragsteller nicht ge- währt werden. Die Rechtsverfolgung bot zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich