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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 20.12.2016 – 1 D 83/14

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 83/14

Verkündet am 20.12.2016

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich sowie die ehrenamtlichen Richter Susanne Petermann-Korte und Johannes Rehder-Plümpe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2016 für Recht erkannt: Die Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen (Hochwassergebietsverordnung Weser) vom 21. November 2013 (BremGBl. S. 574) wird für unwirksam erklärt.

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Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Die Antragstellerin erstrebt im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens, die Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November 2013 (Weser-HwGebV, Brem.GBl. Nr. 90, S. 574) für unwirksam zu erklären.

Die Antragstellerin betreibt eine Schiffswerft, die im Wesentlichen in den Bereichen des Baus und der Reparatur von Marineschiffen und Yachten tätig ist. Innerhalb Bremens hat sie in Aumund-Hammersbeck/Fähr-Lobbendorf ihren Hauptfertigungsstandort für den Bau von Mega-Yachten mit einem Schwimmdock und einem Trockendock. Weiterhin befindet sich am Standort Vegesack das Verwaltungsgebäude, dessen Eigentümerin die A. ist und das die Antragstellerin angemietet hat.

Zweck der Hochwassergebietsverordnung Weser ist nach deren § 1 der Schutz von Leben und Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden bei Hochwasserereignissen. Der räumliche Geltungsbereich umfasst das hochwassergefährdete Gebiet im tidebeeinflussten Bereich der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen. Nach § 2 Abs. 1 der Hochwassergebietsverordnung ist dies das Gebiet, das im Falle einer Sturmflut durch Hochwasser nach dem Bemessungswasserstand gemäß § 62 des Bremischen Wassergesetzes überschwemmt werden kann. Die Verordnung gilt für den Abschnitt der Weser von der Staustufe Bremen–Hemelingen bis zur nördlichen Landesgrenze, für den Abschnitt der Lesum vom Lesumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser und den Abschnitt der Ochtum vom Ochtumsperrwerk bis zur Einmündung in die Weser. Die Grenzen des Gebiets sind in der der Verordnung beiliegenden Übersichtskarte sowie in den beiliegenden Lageplänen dargestellt.

Sowohl das Betriebsgelände als auch das Verwaltungsgebäude der Antragstellerin befinden sich innerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Hochwassergebietsverordnung.

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr hörte ab März 2012 Behörden und Verbände zum Entwurf der Verordnung an.

In der Zeit vom 1.11.2012 bis zum 29.11.2012 wurde der Entwurf der Verordnung öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wurde im Weser Kurier vom 27.10.2012 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass jeder, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich zum 13.12.2012, eine schriftliche Stellungnahme beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr oder beim jeweiligen Ortsamt abgeben könne. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.

Die Antragstellerin erhob am 12.12.2012 Einwendungen. Die Verordnung verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt und – insbesondere hinsichtlich § 10 der Verordnung - gegen das Bestimmtheitsgebot. Sie enthalte ein Abwägungsdefizit, verstoße gegen das Übermaßverbot, verletze wegen Fehlens einer Entschädigungsregelung Art. 14 GG und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.

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Die Angelegenheit wurde in einem Erörterungstermin vom 23.1.2013 zwischen Vertretern des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr und der Antragstellerin als einziger Einwendungsführerin mündlich erörtert. Dabei äußerte die Antragstellerin die Befürchtung, aufgrund des § 10 der Verordnung zukünftig zu Maßnahmen herangezogen zu werden, die übermäßige Kosten verursachen könnten.

Die Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November 2013 wurde am 26.11.2013 im Bremischen Gesetzblatt, das elektronisch geführt wird, verkündet.

Am 4.4.2014 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Durchführung eines Normenkontrollverfahrens gestellt.

Sie könne geltend machen, in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG, Art. 12 GG und Art. 3 GG verletzt zu sein und sei daher antragsbefugt. Insbesondere die Regelung in § 10 der Verordnung erhöhe die Eingriffswahrscheinlichkeit.

Es liege gemessen an Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG eine Verletzung des Bestimmtheitsgebotes vor, da § 2 der Verordnung den räumlichen Geltungsbereich nur unzureichend bezeichne.

Die Verordnung verstoße gegen Bundesrecht in Form der geltenden Bebauungspläne und § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG. Sie verstoße weiterhin gegen den Gesetzesvorbehalt. Der Rückgriff auf § 57 Abs. 1 BremWG sei wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie und des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verfassungswidrig. Die Vorgaben der Wesentlichkeitstheorie seien nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin flüchte sich in die Rechtsverordnung.

Insbesondere § 10 der Verordnung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Der Verordnungsgeber lasse die zugrunde gelegten Tatsachen und die maßgeblichen Sachgründe für eine nachträgliche Anordnung nicht erkennen. Der Betroffene könne auch nicht erkennen, welches Tun, Dulden oder Unterlassen von ihm verlangt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Verordnung über hochwassergefährdete Gebiete im tidebeeinflussten Einzugsgebiet der Weser, der Lesum und der Ochtum in der Stadtgemeinde Bremen vom 21. November 2013 (Brem.GBl. S. 574) für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzuweisen.

Die Antragstellerin sei nicht antragsbefugt. Der Zugang zur Weser bleibe ihr in jedem Fall erhalten. Sie hege lediglich Befürchtungen, die jedoch noch keine Rechtsverletzung darstellten. Ihr fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, denn die Beseitigung der Rechtsverordnung nütze ihr nichts. Schon jetzt habe sie das Recht und die Pflicht, erforderliche Maßnahmen zum Schutz von Leben und die Abwehr von erheblichen Gesundheits- und Sachschäden bei Hochwasserereignissen aufgrund der bestehenden Gesetze zu treffen (§ 57 BremWG i.V.m. § 76 WHG und § 100 WHG). Die streitgegenständliche Verordnung regle demgegenüber keine neuen Eingriffsbefugnisse. Die Verordnung umgrenze lediglich die betroffenen Gebiete und biete bestimmte Erleichterungen im Vergleich zu den strengen Schutzvorschriften aus dem WHG für Gebiete, in denen von einem geringeren Schadenspotential aufgrund der Höhenlage ausgegangen werde (Sonderflächen).

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Der Antrag sei auch unbegründet.

Die Behauptung, § 2 der Verordnung sei zu unbestimmt, werde von der Antragstellerin nicht näher begründet. Das Gelände der Antragstellerin werde durch eine betriebseigene Hochwasserschutzwand mit einer Sollhöhe von NN +6,75 m vor Sturmfluten geschützt. Diese Höhe sei aus den Erkenntnissen der Sturmflut von Februar 1962 festgelegt worden. Nach dem Generalplan Küstenschutz (GPK 2007) sei der Bemessungswasserstand neu berechnet worden. Dieser sei für Vegesack auf NN +7,05 m festgelegt und liege damit über der Höhe der bestehenden privaten Hochwasserschutzanlage der Antragstellerin.

Durch die Verordnung sei weder das Eigentum noch das Recht am ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetrieb in seinem Schutzgehalt betroffen.

Das Bestimmtheitsgebot sei beachtet. Es genüge, wenn sich im finalen Rechtsakt gegenüber dem Adressaten erkennen lasse, was er zu tun oder zu unterlassen habe. Die Ermächtigungsgrundlage – hier § 10 der Verordnung – dürfe sich unbestimmter und damit auslegungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale bedienen. Die maßgeblichen Sachgründe der nachträglichen Anordnung seien zu erkennen, insbes. die Schutzfunktion und Gefahrenabwehr. Dies ergebe sich aus § 100 WHG und § 5 WHG.

Der den Erlass der Verordnung betreffende Behördenvorgang hat dem Senat vorgelegen. Der Inhalt der Akte war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in diesem Urteil hierauf Bezug genommen wird.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.

Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AGVwGO statthaft. Er wurde gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung der Verordnung am 26.11.2013 gestellt. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann als juristische Person gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die angegriffene Hochwassergebietsverordnung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin sind vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung umfasst. § 4 der Hochwassergebietsverordnung regelt für Grundstücke im Geltungsbereich der Verordnung insbesondere durch die Anordnung der entsprechenden Geltung von § 78 Abs. 1 bis 4 WHG umfangreiche Genehmigungspflichten sowie Ver- und Gebote. Sonderflächen nach § 5 der Hochwassergebietsverordnung, wozu die Betriebsgrundstücke der Antragstellerin gehören, sind zwar hiervon weitgehend ausgenommen. Gleichwohl gelten auch für Bauvorhaben auf Sonderflächen Anzeigepflichten gegenüber der Wasserbehörde und Anordnungsvorbehalte im Hinblick auf das hochwasserangepasste Bauen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung). Weiterhin gelten die in § 4 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten erhöhten Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, an Anlagen zur Trinkwasserversorgung und an Anlagen zur Abwasserbeseitigung auch für Sonderflächen (§ 5 Abs. 3 der Verordnung). Außerdem muss die Antragstellerin hinsichtlich ihrer vorhandenen baulichen und technischen Anlagen mit nachträglichen Anordnungen der Wasserbehörde nach § 10 der Verordnung rechnen. Durch die angeführten Vorschriften wird die

- 5 - - 6 - Antragstellerin sowohl in der Ausübung ihrer Rechte als Eigentümerin als auch in der Ausübung ihres Gewerbes berührt.

Der Antragstellerin kann auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Durch die Verordnung werden die bereits in § 5 Abs. 2 WHG und § 100 Abs. 1 WHG all- gemein verankerten Pflichten und Befugnisse grundstücksbezogen im Hinblick auf den Hochwasserschutz konkretisiert. Durch die Aufnahme der Grundstücke in den Geltungs- bereich der Hochwassergebietsverordnung wird deren Hochwassergefährdung festgestellt. Sie muss – anders als in den Fällen des § 100 WHG – bei der Anordnung einzelner Maßnahmen nicht wieder aufs Neue begründet werden.

II. Der Normenkontrollantrag ist begründet. Zwar sind die Anforderungen an eine wirksame Verkündung der angegriffenen Hochwassergebietsverordnung im Ergebnis erfüllt (a), diese leidet jedoch an einem beachtlichen Verfahrensmangel. Die einzuhaltende Auslegungsfrist von einem Monat wurde unterschritten (b).

a) Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 15.11.2016 – 1 D 57/15 – (juris) eingehend mit den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Verkündung von Rechtsnormen und deren Zugänglichkeit befasst. Nach den dort aufgestellten Maßstäben bestehen hinsichtlich der Verkündung der Hochwassergebietsverordnung Weser vom 21. November 2013 keine Bedenken. Die Verordnung wurde im in elektronischer Form geführten Gesetzblatt als Nr. 90 am 26. November 2013 in das Internet eingestellt. Allerdings besteht Anlass zu dem Hinweis, dass die Rechtsverordnung auf der Internetseite http://landesportal.bremen.de/senat/gesetzblatt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht direkt über die gemäß der üblichen Zitiertechnik erfolgende Angabe des Jahrgangs und der Seitenzahl des Gesetzblatts aufgefunden werden konnte.

b) Der Entwurf für die Hochwassergebietsverordnung hätte einen Monat lang ausgelegt werden müssen. Die Monatsfrist wurde nicht eingehalten. Dies führt zur Unwirksamkeit der Verordnung.

Ermächtigungsgrundlage für die Verordnung ist § 57 Abs. 1 BremWG in der Fassung vom 12. April 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 262). Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die obere Wasserbehörde für Gebiete im Sinne des § 76 Absatz 1 Satz 1 WHG, die überwiegend von Gezeiten beeinflusst sind, zum Schutz von Leben oder zur Abwehr von erheblichen Gesundheits- oder Sachschäden eine Rechtsverordnung erlassen. Nach § 57 Abs. 2 BremWG gilt für den Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 § 58 BremWG entsprechend. Die Auslegung dieser Norm, deren Wortlaut interpretationsbedürftig ist, ergibt, dass das für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 BremWG anzuwendende Verfahren dem in § 58 Abs. 1 und 2 BremWG geregelten Verfahren für den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 2 Satz 1 WHG (Festsetzung von Überschwemmungsgebieten) entsprechen soll. Es ist nicht erkennbar, warum für dieses Verfahren andere förmliche Regeln gelten sollten als für die ebenfalls durch Rechtsverordnung erfolgende Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Das Beteiligungsinteresse der Öffentlichkeit wiegt gleich schwer. Dagegen passen die in § 58 Abs. 3 und 4 BremWG enthaltenen Regelungen nicht auf den Erlass einer Rechtsverordnung nach § 57 Abs. 1 BremWG. Diese betreffen das Verfahren für die Ermittlung, Darstellung und vorläufige Sicherung von noch nicht nach § 76 Abs. 2 WHG festgesetzten Überschwemmungsgebieten (einstweilige Sicherstellung), das nicht in der Form einer Rechtsverordnung erfolgt.

- 6 - - 7 - § 58 Abs. 2 BremWG sieht zunächst ein Unterrichtungsverfahren gegenüber Behörden und Trägern öffentlicher Belange vor. Anschließend ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 BremVwVfG wird für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift, die das Anhörungsverfahren innerhalb eines Planfeststellungsverfahrens regelt, ordnet sowohl ein Beteiligungsverfahren für Behörden als auch ein öffentliches Anhörungsverfahren an, verbunden mit einem Einwendungsausschluss. § 73 Abs. 3 BremVwVfG bestimmt, dass der Planentwurf von den Gemeinden innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats auszulegen ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, unter denen auf eine Auslegung verzichtet werden kann. Eine entsprechende Anwendung von § 73 BremVwVfG auf die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten durch Rechtsverordnung hat damit eine Pflicht zur einmonatigen Auslegung des Verordnungsentwurfs zur Folge. Aus dem Bundesrecht ergibt sich nichts Gegenteiliges. § 76 Abs. 4 WHG regelt, dass die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Eine Frist für die Auslegung wird dort nicht genannt. Es ist ebenfalls nichts dafür erkennbar, dass sich die entsprechende Anwendung von § 73 BremVwVfG nur auf das Behördenbeteiligungsverfahren beschränken sollte. Vielmehr regelt § 58 Abs. 2 Satz 2 bis 5 BremWG ausdrücklich das „anschließend“ an die Behördenbeteiligung durchzuführende Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dass im Bremischen Wasserrecht in anderen Verfahren – wie bei der einstweiligen Sicherstellung nach § 58 Abs. 3 BremWG für die Auslegung von Karten (vgl. auch die frühere Regelung in § 91a Abs. 2 Satz 1 BremWG a.F.) – lediglich eine Frist von vier Wochen einzuhalten ist, ändert nichts daran, dass aufgrund der Bezugnahme auf § 73 BremVwVfG im Rahmen von § 58 Abs. 2 BremWG die Monatsfrist für die Auslegung gilt.

Aufgrund der Verweisung in § 57 Abs. 2 BremWG auf das bei Festsetzung von Überschwemmungsgebieten einzuhaltende Verfahren gilt damit die einmonatige Auslegungsfrist auch für Entwürfe von Hochwassergebietsverordnungen nach § 57 Abs. 1 BremWG. Dies hat auch Auswirkungen auf den Ablauf der Frist innerhalb derer Einwendungen gegen den ausgelegten Entwurf der Rechtsverordnung erhoben werden können. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG endet diese Frist zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist.

Die Antragsgegnerin hat die einmonatige Auslegungsfrist nicht eingehalten, sondern den Verordnungsentwurf nur vom 1.11.2012 bis zum 29.11.2012 ausgelegt. Die einmonatige Auslegungsfrist endete, da der Verordnungsentwurf am 1.11.2012 erstmals auslag, nach § 31 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB (bei Berechnung der einmonatigen Auslegungsdauer ist der erste Tag der Auslegung mitzuzählen ) mit Ablauf des 30.11.2012. Damit entsprach auch das bekanntgegebene Datum für den Ablauf der Einwendungsfrist nicht den gesetzlichen Vorschriften. In der Auslegungsbekanntmachung im Weserkurier vom 27.10.2012 wurde darauf hingewiesen, dass der, dessen Belange durch die Verordnung berührt werden, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, „also bis einschließlich zum 13.12.2012“ eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Die gesetzliche Einwendungsfrist endete aber tatsächlich erst mit Ablauf des 14.12.2012.

Die fehlerhafte Auslegung des Verordnungsentwurfs führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Von der Einwendungspräklusion nach § 73 Abs. 4 BremVwVfG ist der Verfahrensmangel nicht umfasst, denn die Rüge der Einhaltung einer Verfahrensbestimmung, die von der Behörde von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG 12. Aufl. § 73 Rn. 96 und Rn. 129), stellt keine Einwendung in diesem Sinne dar. Einwendungen, die

- 7 - - 8 - der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 14/10 –, Rn. 12, juris). Das BVerwG hat dies für die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Behörde verneint. Für die Rüge von allgemeinen Verfahrensvorschriften gilt nichts anderes.

Regelungen über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensmängeln, wie sie beispielsweise die Vorschriften über die Planerhaltung nach §§ 214, 215 BauGB darstellen, enthält das Bremische Wassergesetz nicht.

§ 46 BremVwVfG findet anders als im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf den Erlass von Rechtsverordnungen nach § 57 Abs. 1 BremWG weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung. § 46 BremVwVfG betrifft nur den Aufhebungsanspruch und lässt die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts unberührt (Kopp/Ramsauer VwVfG, 12. Aufl. § 46 Rn. 1). Die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Rechtsverordnungen und gegen Verwaltungsakte unterscheiden sich jedoch grundlegend. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Antragstellerin den Verfahrensmangel bis zur mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat. § 47 Abs. 2a VwGO ist nicht entsprechend anwendbar. Vielmehr findet - nach Überwinden der Zulässigkeitshürde - eine objektive Rechtsprüfung statt, die sich auch nicht auf die Einhaltung solcher Rechtsvorschriften beschränkt, welche in Abgrenzung des allgemeinen öffentlichen Interesses gerade den besonderen Belangen der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (ebenso BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, UPR 2001, 152). Das bedeutet insbesondere, dass Verfahrensfehler, für die keine Heilungsvorschriften existieren, grundsätzlich einen Rechtsfehler und damit die Nichtigkeit der angegriffenen Norm begründen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2001 – 1 D 43/00 –, Rn. 24, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe, die es nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen würden, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über

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den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich

Beschluss Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Bremen, den 09.01.2017

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich