Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.08.2017 – 1 B 109/17
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 109/17 (VG: 2 V 2707/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 1. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kam- mer – vom 11. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die An- tragstellerin zu tragen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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G r ü n d e I. Die 1991 geborene Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG.
Die Antragstellerin ist nigerianische Staatsangehörige. Sie lebte nach ihren eigenen An- gaben seit dem Jahr 2008 in Libyen, wo sie in einem Privathaushalt als Putzfrau arbeite- te. Im Mai 2011 flüchtete sie nach Italien. Dort war sie zuletzt im Besitz einer bis zum 29.01.2016 gültigen Aufenthaltserlaubnis („PERMESSO DI SOGGIORNO“) zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit („TIPO DI PERMESSO: LAV SUBORDINATO“). Nach eigenen Angaben reiste sie im März 2015 in die Bundesrepublik ein, um hier als Prostituierte zu arbeiten.
Die Antragstellerin wurde am 02.07.2015 von der Polizei in der Bremer Helenenstraße bei der Ausübung der Prostitution angetroffen.
Mit Schreiben vom 07.07.2015 teilte die Staatsanwaltschaft Bremen der Ausländerbehör- de mit, dass die Anwesenheit der Antragstellerin als Zeugin für ein anhängiges Ermitt- lungsverfahren erforderlich sei. Die Antragstellerin hatte bereits zuvor durch eine Bera- tungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution bei der Auslän- derbehörde mitteilen lassen, dass sie mit der Polizei kooperiere und vor diesem Hinter- grund um Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG bitte.
Am 08.07.2015 erteilte die Ausländerbehörde der Antragstellerin eine ein Jahr gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG.
Mit E-Mail vom 31.07.2015 teilte die Staatsanwaltschaft der Ausländerbehörde mit, dass das Ermittlungsverfahren gegen unbekannt nunmehr eingestellt sei. Ein Täter habe nicht ermittelt werden können. Nach Angaben der Antragstellerin als Zeugin bestehe auch kein Anfangsverdacht wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.
Die Ausländerbehörde wurde zunächst nicht tätig. Aus einem Vermerk vom 22.06.2016 ergibt sich, dass sie die Voraussetzungen für eine nachträgliche Befristung der Aufent- haltserlaubnis nicht als gegeben ansah.
Die Antragstellerin beantragte am 21.07.2016 eine Verlängerung ihres Aufenthaltstitels. Innerhalb des Gültigkeitszeitraums ihrer Aufenthaltserlaubnis hatte sie keinen Termin mehr bei der Ausländerbehörde erhalten. Zu dieser Zeit war sie geringfügig beschäftigt und erhielt ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem So- zialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Sie verwies darauf, dass ihr mit Hilfe intensiver sozialpsychologischer Unterstützung durch eine Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsprostitution nunmehr eine relativ stabile Lebensführung gelungen sei. Sie habe eine reguläre Arbeit außerhalb der Prostitution aufgenommen, habe sich hier einen Freundeskreis aufgebaut und sich in ihr neues Lebensumfeld inte- griert.
Die Antragstellerin erhielt zunächst eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 81 Abs. 4 AufenthG.
Mit Bescheid vom 17.08.2016 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Es bestünden keine humanitären oder persönlichen Gründe bzw. öffentliche Interessen, die die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderten.
- 3 - - 4 - Zudem sei der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass sie ein Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostituti- on sei und als Zeugin in Betracht komme. Nach der zuletzt erfolgten Mitteilung der Staatsanwaltschaft könne dies ausgeschlossen werden. Die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zugleich drohte die Auslän- derbehörde die Abschiebung unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 19.09.2016 an. Die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung ordnete sie nicht an.
Die Antragstellerin legte gegen den Ablehnungsbescheid rechtzeitig Widerspruch ein. Am 19.09.2016 hat sie zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts- schutzes gestellt. Die Antragsgegnerin verkenne die Regelung des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, wenn sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom Ausgang des Straf- verfahrens abhängig mache. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Ausländerbehörde von einer nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis abgesehen habe und inzwi- schen der Geltungszeitraum der italienischen Aufenthaltserlaubnis abgelaufen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2017 wies der Senator für Inneres den Wider- spruch der Antragstellerin als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Verlän- gerung der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht vor. Es sei davon auszugehen, dass die An- tragstellerin in der Lage sei, sich in Nigeria wieder eine Existenz aufzubauen. Auch sei es nicht ausgeschlossen, dass ihr in Italien wieder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Persönliche (insbesondere familiäre) Gründe, die einen Aufenthalt in der Bundesrepublik erforderten, seien ebenfalls nicht dargelegt. Die Antragstellerin hat hiergegen Klage er- hoben (2 K 1188/17), die noch anhängig ist.
Die Antragstellerin ist inzwischen im Besitz einer Duldung (zuletzt gültig bis 17.08.2017). Sie bezog dementsprechend zuletzt (ergänzende) Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz. Die Antragstellerin arbeitet seit dem 01.06.2017 bei einem Personal- dienstleister in Vollzeit (Helferbereich). Das Arbeitsverhältnis ist zunächst entsprechend der Gültigkeit der Duldung befristet.
Mit Beschluss vom 11.05.2017 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 2. Kammer – den Eilantrag abgelehnt. Öffentliche Interessen erforderten die Anwesenheit der Antragstelle- rin im Bundesgebiet nicht. Vielmehr stünden öffentliche Interessen einem Verbleib entge- gen, weil sie zuletzt auf ergänzende öffentliche Mittel angewiesen gewesen sei. Persönli- che oder humanitäre Gründe erforderten einen Verbleib in der Bundesrepublik ebenfalls nicht. Die Antragstellerin sei kein Opfer strafbaren Menschenhandels. Sie verfüge in Ni- geria noch über Geschwister. Sie sei gesund und arbeitsfähig und es sei ihr zuzumuten, dorthin zurückzukehren, zumal sie in der Bundesrepublik nicht über familiäre Bindungen verfüge.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde der Antrag- stellerin. Zu Unrecht verlange das Verwaltungsgericht im Rahmen der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, dass die Antragstellerin Opfer von Menschenhandel gewesen sei. Die ursprünglichen Erteilungsvoraussetzungen seien bei der Verlängerung nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Antragstellerin kein Opfer von Men- schenhandel gewesen sei, hätte dies nur eine nachträgliche Befristung der ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt. Die Verlängerung hänge allein davon ab, ob zum gegenwärtigen Zeitpunkt persönliche oder humanitäre Gründe einen Verbleib im Bundesgebiet erforderten. Dies sei der Fall. Zu berücksichtigen sei, dass die Antragstel- lerin ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bilden durfte. Ihre Aufenthaltserlaubnis in Italien sei nunmehr abgelaufen. Sie sei inzwischen in Nigeria entwurzelt. Eine gesicherte Existenz und soziale Kontakte habe sie nach ihrer Flucht aus Libyen erstmals wieder in Deutschland aufbauen können.
- 4 - - 5 - Sie beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 17.08.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2017 anzuordnen, soweit dadurch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II. Die Beschwerde der Antragstellerin, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Die dargelegten Gründe rechtfertigen eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung nicht.
Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gleichwohl anzuordnen, um wieder in den Genuss der Fiktionswirkung zu kommen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzu- nehmenden Interessenabwägung muss nach dem derzeitigen Sachstand davon ausge- gangen werden, dass die Klage erfolglos bleiben wird, weil der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG. Die Vorschrift setzt entgegen der Ansicht der Antragstelle- rin voraus, dass die bzw. der Betroffene Opfer einer Straftat nach § 232 StGB (Men- schenhandel), § 232a StGB (Zwangsprostitution), § 232b StGB (Zwangsarbeit), § 233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) oder § 233a StGB (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) wurde (1.). Nach dem derzeitigen Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies bei der Antragstellerin der Fall ist (2.). Auf das Vorliegen humanitärer oder persönlicher Gründe, die einen Verbleib im Bundesgebiet erfordern, kommt es demnach nicht an (3.). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen nach dem derzeitigen Sachstand eben- falls nicht vor (4.).
1. Nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, der durch das Gesetz zur Neubestimmung des Blei- berechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015 (BGBl. I S. 1386) mit Wirkung vom 01.08.2015 in das AufenthG eingefügt worden ist, soll die Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundes- gebiet erfordern.
Die Regelung knüpft an § 25 Abs. 4a Satz 1 und 2 AufenthG an. Danach soll einem Aus- länder, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB wurde, unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafver- fahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht – mit ent- sprechender Bindungswirkung für die Ausländerbehörde (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, Rn. 120 zu § 25 AufenthG) – für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Die Aufenthalts- erlaubnis wird erstmalig grundsätzlich für ein Jahr erteilt (§ 26 Abs. 1 Satz 5 AufenthG).
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Die Vorschrift soll ersichtlich einen Anreiz bieten, mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Die Betroffenen können zu einem frühen Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaub- nis beanspruchen, während ihnen sonst unter den in § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ge- nannten Gründen nur ein Duldungsanspruch zustünde. Die Regelung berücksichtigt, dass es sich um einen besonders schutzwürdigen Personenkreis handelt. Zum einen handelt es sich um Opfer schwerer Straftaten. Zum anderen erklären sie sich bereit, in einem gegen die Täter geführten Strafverfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren.
Diese besondere Stellung der Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution spie- gelt sich nicht nur in den Vorschriften über die Erteilung und Verlängerung der für sie vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis wider. Hinzu treten weitere Vorschriften, die ihre auf- enthaltsrechtliche Stellung in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben (Richtlinie der Eu- ropäischen Union 2004/81/EG vom 29.04.2004 über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperie- ren) differenziert regeln. Zu nennen sind der Abschiebungsschutz während einer zu- nächst einzuräumenden Bedenkzeit (§ 59 Abs. 7 AufenthG sowie Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/81/EG), spezielle Widerrufsgründe nach § 52 Abs. 5 AufenthG (zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung v. 27.07.2015, BGBl. I S. 1386), das Erfordernis der Beteiligung der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts (§ 72 Abs. 6 AufenthG) sowie die Anerkennung eines besonders schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG.
Die erstmalige Erteilung und die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a AufenthG stellen ersichtlich eine Gesamtregelung dar. Grundsätzlich gilt, dass nach § 8 Abs. 1 AufenthG auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Vor- schriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Dies schließt es zwar nicht aus, dass spezielle Verlängerungstatbestände hiervon zugunsten des Ausländers abweichen. Dass dies im Hinblick auf die Opfereigenschaft bei § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG der Fall ist, kann indes nicht angenommen werden.
Mit der Einfügung des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG bezweckt der Bundesgesetzgeber eine Verbesserung der aufenthaltsrechtlichen Lage der von Menschenhandel Betroffe- nen. Den Opfern soll eine sichere Perspektive für einen Daueraufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens ermöglicht werden, indem die Aufenthaltserlaubnis auch aus rein humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden soll (vgl. zu allem Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/4097, S. 41). Sind die Betreffenden nicht Opfer einer der in § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG genannten Straftaten, besteht kein Grund, dass sie die Erleichterungen, die § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG für die Verlänge- rung der Aufenthaltserlaubnis bietet, für sich in Anspruch nehmen. Dies ist nach dem Zweck der Vorschrift erkennbar nicht beabsichtigt.
2. Nach dem derzeitigen Sachstand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die An- tragstellerin Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a StGB wurde. Hiergegen spricht bereits die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 31.07.2016, wonach nach ihren Angaben als Zeugin bereits kein Anfangsverdacht wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB in der bis zum 14.10.2016 gelten- den Fassung) bestehe. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im Beschwer-
- 6 - - 7 - deverfahren hat sich die Antragstellerin darauf beschränkt einzuwenden, der Verlänge- rungsanspruch nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG sei unabhängig von einer Opferei- genschaft.
Soweit die Antragstellerin weiter ausführt, selbst wenn es zutreffen sollte, dass sie tat- sächlich kein Opfer von Menschenhandel geworden sei, hätte dieser Umstand allein durch eine nachträgliche Befristung der erteilten Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt wer- den dürfen, ist dem nicht zu folgen. Da § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG, wie dargelegt, vo- raussetzt, dass eine Opfereigenschaft besteht, ist die Behörde nicht darauf beschränkt, bei fehlender Opfereigenschaft die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich zu verkürzen bzw. die Aufenthaltserlaubnis – entsprechend der Sonderregelung in § 52 Abs. 5 AufenthG – zu widerrufen. Stattdessen kann sie auch die Verlängerung nach § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG ablehnen, weil es an einer (besonderen) Erteilungsvorausset- zung fehlt.
3. Da die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a Satz 3 AufenthG nach dem derzeitigen Sach- stand bereits deshalb nicht erfüllt sind, weil es an der vorausgesetzten Opfereigenschaft fehlt, kommt es vorliegend nicht mehr darauf an, ob im Fall der Antragstellerin humanitä- re oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen ihre Anwesenheit in der Bundes- republik erfordern (vgl. hierzu Hailbronner, Ausländerrecht, Stand November 2015, Rn. 127 zu § 25 AufenthG sowie Fränkel in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, Rn. 62 zu § 25 AufenthG). Ob insoweit, wie die Antragstellerin meint, der Begriff der humanitä- ren Gründe ebenso auszulegen ist wie in den übrigen Vorschriften des 5. Abschnitts des AufenthG sowie nach Art. 8 EMRK, erscheint unter der Voraussetzung, dass die Verlän- gerungsmöglichkeit tatsächlich nur Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu Gute kommt, zweifelhaft. Denkbar wäre auch, insoweit einen weniger engen Maßstab anzulegen. Es spricht einiges dafür, dass dies der Absicht des Gesetzgebers bei Einfü- gung des Satzes 3 entsprach.
4. Soweit die Antragstellerin zuletzt meint, sie könne ihren Aufenthaltserlaubnisanspruch auch auf § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK stützen, kann dem nicht gefolgt wer- den. Auf der Grundlage des bisherigen Vortrags kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Dafür, dass die Antragstellerin mit ihrem Heimatland im Wesentlichen nur noch durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden und faktisch zu einer Inländerin geworden ist (vgl. zum Maßstab nur Urt. des Senats v. 05.07.2011 – 1 A 184/10, InfAuslR 2011, 379 = EzAR-NF 33 Nr. 34), ist nichts zu erkennen. Die Antragstel- lerin hält sich erst seit dem Jahr 2015 in der Bundesrepublik auf. Auch ihr anerkennens- wertes Bemühen, durch einen Ausbau des Umfangs ihrer Erwerbstätigkeit in den ver- gangenen Monaten unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben, führt für sich ge- nommen noch nicht zu einer Verwurzelung. Der Umstand, dass die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin in Italien inzwischen abgelaufen ist, führt eben- falls nicht zu einer Verwurzelung. Aus dem schlichten Umstand, dass die Ausländerbe- hörde die Geltungsdauer der nach § 25 Abs. 4a Satz 1 AufenthG erteilten Aufenthaltser- laubnis nicht nachträglich verkürzt bzw. die Aufenthaltserlaubnis nicht widerrufen hat, kann die Antragstellerin kein schutzwürdiges Vertrauen ableiten, dass ihr nunmehr erneut eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bot aus den genannten Gründen zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zudem erscheint auch zweifelhaft, ob die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt, nachdem sie inzwischen anscheinend in Vollzeit beschäftigt ist.
gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich