Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.08.2017 – 2 B 93/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 93/17 (VG: 6 V 461/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Studienbewerbers Antragsteller und Beschwerdegegner, g e g e n die Hochschule Bremen, vertreten durch die Rektorin, Neustadtswall 30, 28199 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 28. August 2017 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 6. Kammer – vom 15.05.2017 wird zu- rückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An- tragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e

I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung seine vorläufige Zulassung zum Studiengang Business Management (M.A.) zum Sommersemester 2017.

Durch Neufassung der Anlage 1 zur Satzung der Hochschule Bremen über die Festsetzung von Zulassungszahlen für zulassungsbeschränkte Studiengänge und Normwerten (Zulassungszahlen- satzung) vom 13.05.2016 wurde für das Sommersemester 2017 die Zulassungszahl für den Mas- terstudiengang Business Management auf 20 Studienanfänger festgesetzt. Die Antragsgegnerin vergab 20 Studienplätze. Die Bewerbung des Antragstellers blieb erfolglos.

Auf den Eilantrag des Antragstellers und 15 weiterer Studienbewerber hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 15.05.2017 aufgegeben, alle Antragsteller vorläufig zum Studiengang Business Management Master, 1. Fachsemester, zuzulassen. Die Aufnahmekapazi- tät der Antragsgegnerin betrage 36 Studienplätze.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht verpflichtet, den Antragsteller vorläufig zum Masterstudiengang Business Management zuzulassen.

Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, führen zu keiner anderen Entscheidung.

1. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin den Masterstudiengang Business Management keiner Lehreinheit zugeordnet hat, bedarf keiner Ent- scheidung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf diesem Gesichtspunkt. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht darauf verzichtet, das im Falle der Zuordnung zur Lehreinheit Wirtschaft I einzustellende Lehrangebot weiter aufzuklären, und stattdessen seine Entscheidung auf andere Erwägungen gestützt.

2. Die Antragsgegnerin macht im Beschwerdeverfahren geltend, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Berechnung die Reduzierung des Deputats des Studiengangsleiters nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Mit diesem Einwand dringt die Beschwerde nicht durch. Zutreffend ist das Verwal-

- 3 - - 4 - tungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Entscheidung der Rektorin der Antragsgegnerin, dem Studiengangsleiter wegen seiner Funktion als Studiendekan die Reduzierung seiner Lehrver- pflichtung um 50% zu genehmigen, kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann. Die Rek- torin hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 5 Bremisches Hochschulzulassungsgesetz (BremHZG) werden bei der Er- mittlung des Lehrangebots von den Lehrdeputaten alle bis zum Stichtag nach Maßgabe der Lehr- verpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung genehmigten Reduzierungen für den Berechnungs- zeitraum abgezogen. Ermäßigungen der Lehrverpflichtung können nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung (LVNV) unter Berücksichtigung der zur Verfü- gung stehenden Haushaltsmittel nur dann ausgesprochen werden, wenn dadurch das erforderli- che Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird. Für die Wahrnehmung der Funktion des Studiendekans kann die Lehrverpflichtung auf Antrag durch den Rektor oder die Rektorin der Hochschule um bis zu 50 v.H. ermäßigt werden (§ 7 Abs. 2 LVNV).

Durch den Rektor bzw. die Rektorin der Hochschule ist nach dieser Regelung eine Ermessensent- scheidung sowohl hinsichtlich des „Ob“ einer Reduzierung, als auch in Bezug auf deren Umfang zu treffen. Wird der Studiendekan – wie hier geschehen – im dafür vorgesehenen Verfahren vom Fakultätsrat gewählt, bedarf es einer gesonderten Begründung der Übertragung der damit einher- gehenden weiteren Dienstaufgaben nicht mehr. Auch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 89 BremHG), welche Aufgaben dem Studiendekan obliegen. Die bei der Genehmigung einer Deputatsreduzierung erforderlichen Ermessenserwägungen müssen sich aber auf der einen Seite mit der zeitlichen Inanspruchnahme des Hochschullehrers durch die Übertragung der Funktion und auf der anderen Seite mit den Belangen der Studienbewerber eines zulassungsbeschränkten Studiengangs auseinandersetzen. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte insbesondere the- matisiert werden müssen, inwiefern sich die Deputatsreduzierung auf die Kapazität auswirkt. Die Belange der Studienbewerber hätten sodann in die Abwägungsentscheidung, ob und in welchem Umfang eine Reduzierung gewährt wird, einfließen und ermessensfehlerfrei abgewogen werden müssen (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 09.08.2012 – 2 NB 307/11 – Rn. 11, juris; OVG Sachsen, Be- schl. v. 26.07.1999 – NC 2 S 44/99 – juris, SächsVBl 2000, 158). Solche Ermessenserwägungen lässt die Entscheidung der Rektorin gänzlich vermissen. Die Rektorin der Antragsgegnerin hat auf dem für die Lehrverpflichtungsermäßigung vorgesehenen Formblatt lediglich die Genehmigung angekreuzt sowie den Umfang und die Dauer der Ermäßigung angegeben.

Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, die kapazitäre Situation des Studiengangs habe bei der Ent- scheidung über die Deputatsreduzierung nicht berücksichtigt werden müssen, weil die Reduzie- rung durch Zuweisung sonstiger Lehrkapazität vollständig ausgeglichen worden sei und sich dem- entsprechend nicht kapazitätsmindernd auswirke, kann dem nicht gefolgt werden. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Zuweisung der Lehrkapazität durch das Rektorat – wie die Antragsgeg- nerin vorträgt – unter Berücksichtigung der Deputatsreduzierung erfolgt wäre. In der Beschlussvor- lage für die Sitzung des Rektorats vom 14.04.2016 findet sich kein Hinweis auf die Deputatsredu-

- 4 - - 5 - zierung. Vielmehr wird dort in der Tabelle für die Zuordnung des hauptberuflichen wissenschaftli- chen Personals ohne weitere Kommentierung für den Masterstudiengang Business Management eine volle besetzte Hochschullehrerstelle aufgeführt. Zudem genehmigte die Rektorin die Depu- tatsreduzierung bereits am 29.02.2016. Zu diesem Zeitpunkt, in dem die Ermessensausübung hätte erfolgen müssen, lag die Zuweisung weiterer Lehrkapazität durch das Rektorat noch nicht vor.

Mit der Argumentation schließlich, eine geringere Deputatsreduzierung im Rahmen einer vom Verwaltungsgericht geforderten Ermessensentscheidung hätte faktisch nicht zu einer tatsächlichen Erhöhung der Ausbildungskapazität des Studiengangs führen können, weil der zugeordnete Hochschullehrer aufgrund der Spezialisierung in den Masterstudiengängen nur in begrenztem Umfang Lehre in diesem Studiengang leisten könne, verkennt die Antragsgegnerin, dass sich unabhängig von der konkreten Übernahme bestimmter Lehrveranstaltungen beim Unterbleiben oder einer Verringerung einer Deputatsreduzierung stets rechnerisch die Kapazität erhöht, da das Deputat als abstrakte Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingeht.

3. Die Zulassung von Studienbewerbern kann vorliegend nur beschränkt werden, wenn und solange dies mit Rücksicht auf die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin zwingend erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Studium zu gewährleisten (zur sog. Grenze der Funktionsunfähigkeit vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.02.2015 – 3 Nc 263/14 – juris sowie OVG Bremen, Beschl. vom 28.06.1988 – 1 B 41/88 – juris und grundlegend BVerfG, Urt. v. 18.07.1972 – 1 BvL 32/70 und 25/71 – BVerfGE Bd. 33 S. 303, 339), denn der beschließende Senat kann die jährliche Aufnah- mekapazität nicht unter Einbeziehung des in die Berechnung einzustellenden vollen Deputats des zugewiesenen Hochschullehrers selbst ermitteln. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung stellt keine nach den Grundsätzen des Bremischen Hochschulzulassungs- gesetzes vorgenommene, gerichtlich nachprüfbare Kapazitätsberechnung und -festsetzung dar.

a. Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität durch die Antragsgegnerin erfolgte erkennbar ergebnisorientiert. Das in die Berechnung eingestellte Lehrangebot entspricht nicht den tatsächli- chen Gegebenheiten. Zusätzlich zum Deputat des dem Studiengang zugewiesenen Hochschulleh- rers hat die Antragsgegnerin Lehraufträge im Umfang von 32 SWS in die Berechnung eingestellt. Die Antragsgegnerin hat selbst vorgetragen, Lehrkapazität aus Lehraufträgen im zugewiesenen Umfang werde im Masterstudiengang Business Management nicht genutzt, die Lehre vielmehr im Wesentlichen durch hauptberufliches wissenschaftliches Personal sichergestellt. Die zugewiese- nen Lehrauftragsstunden sind somit rein fiktiv; die Zuweisung diente allein der Kapazitätsberech- nung. Eine solche fiktive Zuweisung von Lehrauftragsstunden beabsichtigt das Gesetz nicht, wenn es in § 2 Abs. 3 BremHZG bestimmt, in die Ermittlung des Lehrangebots seien die vom Rektorat den Lehreinheiten oder Studiengängen für den Berechnungszeitraum zugewiesenen Lehrauf- tragsstunden einzubeziehen. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es nicht, den Hochschulen bis

- 5 - - 6 - zur Grenze der Willkür die Möglichkeit zu geben, Lehrauftragsstunden zuzuweisen, die von vorn- herein nicht mit Lehraufträgen ausgefüllt werden sollen. Ein solches Verständnis wäre auch kaum mit dem Verfassungsrang genießenden Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, denn es böte keinen Schutz vor willkürlichen Entscheidungen und ermöglichte auch keine hinreichend gesicher- te gerichtliche Überprüfung der Kapazitätsauslastung (zur Notwendigkeit dessen OVG Bremen, Beschl. v. 14.02.2017 – 2 B 312/16 – ).

Dafür, dass die Antragsgegnerin nicht das zur Verfügung stehende Lehrangebot eingestellt, son- dern ausgehend von der gewünschten Zulassungszahl das erforderliche Lehrangebot ermittelt hat, spricht auch der Umstand, dass die Zulassungszahl exakt der festgelegten Gruppengröße ent- spricht. Zum Ergebnis eines erforderlichen Lehrangebots von 50 SWS bei Zulassung von genau 20 Studienbewerbern gelangt die Berechnung der Antragsgegnerin zudem nur mithilfe des gege- benen Schwundfaktors. Bei der von der Antragsgegnerin gewählten Vorgehensweise verkehrt sich der Sinn des Schwundfaktors jedoch in sein Gegenteil: Geht man von einer vorfestgelegten Zulas- sungszahl aus, reduziert die Einbeziehung des Schwundfaktors rechnerisch das Lehrangebot. Im Sinne des Kapazitätserschöpfungsgebots soll der Schwundfaktor aber im Gegenteil eine höhere Zulassungszahl bewirken, damit auch in höheren Semestern trotz der zwischenzeitlichen Stu- dienwechsel bzw. -abbrüche die Kapazität bestmöglich ausgenutzt wird.

Das Lehrangebot darf aber nicht – wie hier geschehen – durch eine Bezugnahme auf die normativ festgelegte oder tatsächliche Zulassungszahl bestimmt werden, denn die Zulassungszahl kann als Berechnungsergebnis nicht selbst in die Berechnung eingehen, sondern setzt das Vorhandensein eines bestimmten Lehrangebots als Berechnungsparameter voraus (vgl. analog zur Bestimmung der Gruppengröße anhand der tatsächlichen Zulassungszahl OVG Bremen, Beschl v 16.03.2010 - 2 B 428/09 – juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl v 29.03.2006 – 1 B 18/06, 1 B 30/06 -). Die Behandlung der Zulassungszahl als vorgegebene Größe wird auch dem Sinn einer Kapazitätsbe- rechnung nicht gerecht (Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2016 – 2 NB 35/16 – juris).

b. Eine tragfähige Kapazitätsermittlung ist auch auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorge- legten alternativen Berechnung nicht möglich. Zwar soll diese alternative Berechnung das tatsäch- liche Lehrangebot abbilden. Die Antragsgegnerin hat ihre Festsetzung der Zulassungszahl aber selbst nicht auf diese Berechnung gestützt. Zudem entspricht auch diese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben. So lässt die Einbeziehung der Lehraufträge des Wintersemesters 2015/2016 und des Sommersemesters 2016 § 2 Abs. 3 BremHZG außer acht, wonach „die in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen beiden Semestern vergebenen Lehrauftragsstun- den“ einbezogen werden sollen. Berechnungsstichtag war vorliegend der 01.03.2016. Die beiden vorausgegangenen Semester waren demnach das Wintersemester 2015/2016 und das Sommer- semester 2015, so dass die in diesen Semestern vergebenen Lehraufträge in die Berechnung Eingang hätten finden müssen. Schließlich hat die Antragsgegnerin weitere Parameter dieser al- ternativen Berechnung nicht plausibel gemacht. Es ist weder nachvollziehbar, wieso die Berück-

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sichtigung des von der Lehreinheit Wirtschaft I zugunsten des Masterstudiengangs Business Ma- nagement geleisteten Imports zu einem Abschlag vom CNW von genau der Hälfte führt, noch wie der zulasten des Masterstudiengangs Business Management mit 14 SWS angesetzte Dienstleis- tungsexport ermittelt wurde. Hier hätte es der Darlegung bedurft, welche Lehrpersonen welche Veranstaltungen mit welcher Stundenzahl zugunsten welcher Lehreinheit erbringen. Ohne diese Informationen ist die Berechnung weder gerichtlich überprüfbar noch ist es dem Senat möglich, eine eigene, korrigierte Berechnung durchzuführen. Vor dem Hintergrund des Darlegungsgebots des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist es auch nicht angezeigt, dass der Senat das von der Antrags- gegnerin aufgestellte Rechenmodell plausibel macht.

c. Es ist nicht ersichtlich, dass bei Zulassung aller – zum jetzigen Zeitpunkt noch 14 – Antragsteller die Grenze der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin erreicht würde. Dies würde voraussetzen, dass nicht nur eine Verminderung der Ausbildungsqualität einträte, sondern die Ausbildung un- möglich würde (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.03.2000 – 3 Nc 1/00 – juris). Dass die zusätzli- che Zulassung von 14 Studienanfängern die Ausbildung erschwert, steht außer Frage. Es spricht aber nichts dafür, dass hierdurch der Lehrbetrieb zum Erliegen käme.

4. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin die Antragsteller mangels plausibler Kapazitäts- berechnung bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit zuzulassen hat, kann offen bleiben, ob die An- tragsgegnerin die Festsetzung der Gruppengröße für die Seminare aller Module auf 20 Studieren- de ausreichend begründet hat. Es könnten allerdings beachtliche Gründe dafür sprechen, dass die Gruppengröße wegen des engen Praxisbezuges der Module zu Recht auf 20 Studierende be- schränkt wurde. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der An- tragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Vergleichsangebot des Inhalts unterbreitet hat, fünf weitere Studienbewerber zuzulassen, nicht geschlossen werden, dass die Antragsgegnerin selbst eine Gruppengröße von 25 Studierenden in den Seminaren für möglich gehalten habe. Der Vergleichsvorschlag diente dem Zweck, zu einer zügigen Beilegung der gerichtlichen Verfahren beizutragen und ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Er lässt aber keine Rückschlüsse in Bezug auf die grundsätzlich im Gestaltungsermessen der Hochschulen liegende Festsetzung der Grup- pengröße zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt