Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 28.12.2017 – 1 PA 241/16
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 PA 241/16 (VG: 2 K 1502/16) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Kläger und Beschwerdeführer, g e g e n Radio Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts, Diepenau 10, 28195 Bremen,
Beklagte und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Richter Dr. Harich, den Richter Traub und Richterin Meyer am 28. Dezember 2017 be- schlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 2. Kammer – vom 30. August 2016 (Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 2 K 1502/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
- 2 - - 3 - G r ü n d e
Der Kläger begehrt für seine am 15.08.2014 erhobene und zwischenzeitlich zum Ruhen gebrachte Klage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies hat das Verwaltungsge- richt mit dem angegriffenen Beschluss vom 30.08.2016 abgelehnt.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Insbesondere muss sich der Kläger gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht vor dem Oberverwaltungsgericht von ei- nem Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sind allein der Beitragsbescheid vom 01.08.2014 und – nach dessen Erlass während des laufenden Klageverfahrens – der Widerspruchsbescheid vom 25.02.2015. Mit diesen Bescheiden sind gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014 Rundfunkbeiträge (einschließlich Kosten) in Höhe von 277,70 Euro festgesetzt worden.
Der Kläger kann gegen diese Bescheide nicht mehr einwenden, er sei aufgrund seiner fehlenden Leistungsfähigkeit von der Beitragspflicht befreit. Der Kläger hatte einen An- trag auf Befreiung gestellt, den die Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2014 abgelehnt hat. Die Beklagte hat hierzu bereits mit Schriftsatz vom 22.08.2014 erklärt, dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden, weil der Kläger keinen Widerspruch eingelegt habe. Zwar hat die Beklagte dies anfänglich – zu Unrecht – auch von dem Bescheid vom 01.08.2014 behauptet. Der Kläger hat der Behauptung der Beklagten, gegen den Bescheid vom 15.04.2014 sei kein Widerspruch erhoben worden, aber nicht widersprochen. Der Bei- tragsbescheid vom 01.08.2014 vollzieht nur das Ergebnis des erfolglosen Befreiungsver- fahrens nach.
Mit dem Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit hätte der Kläger sich gegen den Be- scheid vom 15.04.2014 wenden müssen. Die Befreiung von der Beitragspflicht ist nach § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) antragsabhängig. Ist der Antrag unanfechtbar abgelehnt, kann der Betroffene gegen die nunmehr im Falle der Nichtzahlung folgende Beitragsfestsetzung nicht einwenden, die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen gleichwohl vor.
Der Senat weist an dieser Stelle darauf hin, dass, hätte der Kläger gegen den ablehnen- den Bescheid vom 15.04.2014 geklagt, für ein solches Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO keine Gerichtskosten angefallen wären (BVerwG NVwZ-RR 2011, 622; OVG Bremen, Urt. v. 14.06.2016 – 1 LB 213/15, NordÖR 2016, 512).
Unabhängig von dem vorliegenden Klageverfahren ist im Hinblick auf weitere Beitrags- zeiträume zudem darauf hinzuweisen, dass sich aus den Verwaltungsvorgängen der Be- klagten ein weiterer Befreiungsantrag vom 28.07.2014 ergibt (Bl. 41). Ob dieser Antrag beschieden wurde, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Der Kläger lag nach den vorgelegten Unterlagen nur knapp über der Schwelle des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Danach würde es einen besonderen Härtefall begründen, wenn der Kläger nur deshalb keine (ergänzende) Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhält, weil sein Ein- kommen den grundsicherungsrechtlichen Bedarf um einen Betrag überschreitet, der niedriger liegt als der Rundfunkbeitrag. Dies bedarf gegebenenfalls einer näheren Über- prüfung, die im vorliegenden Klageverfahren nicht erfolgen kann, weil für den hier streit- gegenständlichen Beitragszeitraum das Befreiungsverfahren unanfechtbar abgeschlos- sen ist.
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Der Kläger hat sich im ursprünglichen Verwaltungsverfahren in erster Linie auf seine feh- lende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gestützt. Auch seine Beschwerde im Prozesskos- tenhilfeverfahren hat er hiermit begründet. Soweit er im Klageverfahren darüber hinaus eingewandt hat, der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, hat die Klage auch mit die- ser Begründung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Frage nach der hinreichenden Erfolgsaussicht beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 21.03.2015 einen entscheidungsreifen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frage, ob der Rundfunkbeitrag für private Haushal- te mit dem Grundgesetz vereinbar ist, höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl. hier- zu BVerwG, Urt. v. 18.03.2016 – 6 C 6.15; BVerwGE 154, 275 ff.; dem folgend OVG Bremen, Beschl. v. 20.09.2016 – 1 LC 24/14). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann aber gleichwohl nicht angenommen werden, weil es, soweit ersichtlich, keine erst- oder zweitinstanzliche Rechtsprechung gab, die von einer Verfassungswidrigkeit ausging. Eine in den Instanzen uneinheitliche Rechtsprechungspraxis, die erst durch das Bundesver- waltungsgericht geklärt wurde, lag nicht vor (vgl. zu einer solchen Situation BVerfG, statt- gebender Kammerbeschluss vom 29.08.2017 – 2 BvR 351/17, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
gez. Dr. Harich gez. Traub gez. Meyer