Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.04.2018 – 2 B 75/18
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 75/18 (VG: 5 V 3721/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch die Richterinnen Meyer, Dr. Jörgensen und Dr. Steinfatt am 30. April 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 5. Kammer – vom 20. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever- fahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Kla- ge gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Am 20.03.2017 um 16:20 Uhr wurde der Antragsteller, als er mit dem Pkw am öffentli- chen Straßenverkehr teilnahm, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Ein Drogenschnell- test war positiv. Die nachfolgende Blutanalyse ergab im Serum einen Wert von 6,0 ng/ml THC, 0,97 ng/ml 11-OH-THC und 36 ng/ml THC-COOH. Im Rahmen der Verkehrskontrol- le gab der Antragsteller nach Belehrung über seine Rechte und Pflichten im Ordnungs- widrigkeitenverfahren an, in den vorangegangenen Monaten regelmäßig Cannabis ge- raucht zu haben, zuletzt jedoch am 16.03.2017. An diesem Tag war der Antragsteller im Rahmen eines Polizeieinsatzes in seinem Wohnhaus bereits wegen eines etwaigen Can- nabiskonsums befragt worden. Dass der Drogentest am 20.03.2017 positiv ausgefallen sei, könne daran liegen, dass er in den vergangenen vier Wochen elf Kilogramm abge- nommen habe.
Mit Bescheid vom 24.10.2017 entzog das Bürgeramt Bremen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und forderte ihn unter Zwangsgeldandro- hung auf, seinen Führerschein abzuliefern. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wur- de angeordnet. Der Antragsteller sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Die festgestellte THC-Konzentration erreiche die Grenze von 1 ng/ml Blut, bei der die Recht- sprechung einen zeitnahen Konsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung anneh- me. Von einem Drogenkonsum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt sei daher auszugehen. Der festgestellte THC-COOH-Wert von 36 ng/ml weise allerdings nicht auf eine gelegentliche Einnahme i. S. d. Anlage 4 zur FeV hin. Der Antragsteller habe aber nach entsprechender Belehrung selbst anlässlich der Verkehrskontrolle ange- geben, in den vergangenen Monaten regelmäßig Cannabis geraucht zu haben.
Am 13.11.2017 hat der Antragsteller Klage erhoben. Er habe gelegentlich „einen ge- raucht“, dies aber seit dem Vorfall am 20.03.2017 nicht mehr getan. Am 18.12.2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschluss vom 20.02.2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
- 3 - - 4 -
II. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht bereits deshalb zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung keinen ausdrücklichen Antrag enthält. Dem Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) ist auch dann genügt, wenn sich das Rechtsschutzziel eindeutig mittels Auslegung aus den Gründen der Beschwerde und ggf. der Bezugnahme auf die in erster Instanz gestellten Anträge ergibt (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 02.08.2011 – 2 B 78/11 –, Rn. 7, juris; Kopp / Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 146, Rn. 41 m. w. N.). So liegt es hier: Aus der Beschwerdebegründung, die das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung in Zweifel zieht, geht hervor, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage begehrt.
2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf de- ren Prüfung das Oberverwaltungsgericht sich nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu be- schränken hat, führen zu keiner anderen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 24.10.2017 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt, weil die Klage gegen den Bescheid vom 24.10.2017 voraus- sichtlich erfolglos bleiben wird (a.) und ein besonderes öffentliches Interesse an der so- fortigen Vollziehung besteht (b.).
a. Die mit Bescheid vom 24.10.2017 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Auf- forderung zur Abgabe des Führerscheins sind offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu ent- ziehen. Die Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern, folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu verneinen, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird (Nr. 9.2.1).
- 4 - - 5 - Wird gelegentlich Cannabis eingenommen, kommt es darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, Cannabiskonsum und das Fahren zu trennen (Nr. 9.2.2). Für die „gelegentli- che“ Einnahme genügt bereits ein zweimaliger Konsum, sofern diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13 – juris, Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR 2016, 324).
Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, er habe weder regelmäßig noch gelegentlich, sondern nur einmalig Cannabis konsumiert. An den genauen Zeitpunkt er- innere er sich nicht; dieser einmalige Konsum habe jedenfalls nicht am 20.03.2017, dem Tag der Verkehrskontrolle, stattgefunden. Der an diesem Tag festgestellte hohe THC- Wert in seinem Blutserum sei auf seinen raschen und hohen Gewichtsverlust und den daher damals geringen Fettanteil seines Körpers zurückzuführen. Er habe zu keiner Zeit eingeräumt, häufiger konsumiert zu haben.
Dieses Vorbringen führt nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entschei- dung. Es ist bereits nicht schlüssig und erweist sich zudem als aktenwidrig.
Es trifft nicht zu, dass der Antragsteller seinen gelegentlichen Konsum nicht selbst einge- räumt habe. Er hat nicht nur laut der Aufnahme der Ordnungswidrigkeitenanzeige nach Belehrung über seine Pflichten und Rechte im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber den Polizeibeamten anlässlich der Verkehrskontrolle angegeben, in den vorangegange- nen Monaten regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Vielmehr hat er auch in seiner Klageschrift eingeräumt, vor dem Vorfall am 20.03.2017 „gelegentlich mal einen ge- raucht“ zu haben.
Anders lassen sich die beim Antragsteller gemessenen Werte auch nicht erklären. Es ist nicht denkbar, dass der Antragsteller nur einmalig einige Tage vor dem 20.03.2017 – nach seiner ursprünglichen Aussage am Tag des Einsatzes am 16.03.2017 – Cannabis konsumiert hat. In der Blutprobe, die ihm am 20.03.2017 um 17.50 Uhr im Zusammen- hang mit der Verkehrskontrolle entnommen wurde, ist eine THC-Konzentration im Blutse- rum von 6,0 ng/ml festgestellt worden (Toxikologischer Befundbericht des Klinikums Bremen-Mitte vom 07.04.2017). Es ist davon auszugehen, dass THC bei einmaligem oder gelegentlichem Konsum spätestens zwölf Stunden nach der Aufnahme jedenfalls bis unter 1 ng/ml abgebaut ist (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittel- gesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 386 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 23 f., juris: vier bis sechs Stunden). Bei THC-
- 5 - - 6 - Konzentrationen ab 2 ng/ml Serum ist bei gelegentlichem Konsum davon auszugehen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden hat (Grenzwertkommission, Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermö- gens von Cannabiskonsum und Fahren, Blutalkohol 2015, 322). Im Übrigen können nur bei regelmäßigem Konsum THC-Konzentrationen oberhalb von 1 ng/ml auch nach über 20 Stunden – teilweise sogar noch nach mehr als 46 Stunden – nachgewiesen werden (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Auflage 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 387 m. w. N.). Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis reichert sich das THC im Körper an und wird über viele Tage an das Blut abgegeben (Grenzwertkommission, Emp- fehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fah- ren, Blutalkohol 2015, 322, 323; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 09.07.2015 – 16 B 616/15 – juris, Rn 5). Bei THC-COOH wird ein unterer Grenzwert von 5 ng/ml im Blut bei einem einmaligen Konsum nach zwei bis drei Tagen unterschritten (vgl. Mußhoff/Madea, Chemisch-toxikologische Analysen auf berauschende Mittel im Rahmen der Fahreig- nungsdiagnostik, NZV 2008, 485, 488).
Danach muss der Antragsteller entweder – zusätzlich zu dem von ihm eingeräumten Konsum einige Tage vor dem 20.03.2017 – ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben oder es muss, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben sollte, zuvor zu einer erheblichen Akkumula- tion von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein. Beides würde einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum belegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 – Rn. 24, juris).
Auch soweit der Antragsteller geltend macht, seine hohen Werte seien dem raschen und starken Gewichtsverlust im März 2017 geschuldet, führt dies nicht zu einer anderen Ein- schätzung. Zwar reichert sich THC im Fettgewebe an und diffundiert zurück ins Blut. Bei Abbau von Fettgewebe ist daher eine Erhöhung des THC-Wertes grundsätzlich denkbar, sofern zuvor Cannabis konsumiert wurde, THC sich also bereits anreichern konnte. Der Antragsteller hat jedoch vorgetragen, er habe in den Wochen vor dem 20.03.2017 – die Angaben schwanken zwischen vier Wochen und 10 Tagen – stark an Gewicht verloren. Dass THC in erheblichem Umfang aus dem Fettgewebe ins Blut abgegeben werden konnte, setzt danach voraus, dass der Antragsteller nicht nur und nicht erst um den 16.03.2017 herum Cannabis eingenommen hat. Die vom Antragsteller angeführte Ur-
- 6 - - 7 - sächlichkeit seines Gewichtsverlusts spräche danach – bei unterstellter Richtigkeit – ebenfalls für einen mindestens gelegentlichen Konsum.
Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV genügt der gelegentliche Can- nabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Be- troffenen auszugehen. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ist die Kraftfahreignung ge- geben, wenn zwischen Konsum und Fahren getrennt werden kann. Eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssi- cherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, liegt nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegange- ne Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaf- ten unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 32, 36, juris; vgl. auch SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 –, Rn. 7, juris m. w. N. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Unabhängig von der Frage, ob bereits ab einer THC- Konzentration von 1,0 ng/ml oder erst ab 3,0 ng/ml bei gelegentlich Cannabis konsumie- renden Personen die gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13, 14 FeV erforderliche Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen ist (vgl. hierzu eingehend OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR 2016, 324; zur Bestimmung des „Risiko- grenzwerts auch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 38, juris), liegt der Wert des Antragstellers mit 6,0 ng/ml in einem Bereich, in dem das Trennungsvermögen nicht mehr als gegeben angesehen werden kann.
Angesichts der Überschreitung dieses Risikogrenzwertes war die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen. Insoweit hält der Senat in Übereinstimmung mit der Judikatur des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – juris) an seiner bisherigen Rechtsauffas- sung fest (vgl. abweichend BayVGH, Urteil vom 25.04.2017 – 11 BV 17.33 – juris). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 36, juris) davon aus, dass es bei Überschreitung des so ermittelten Grenzwertes der Einholung eines Gutachtens nicht bedarf, weil die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (§ 11 Abs. 7 FeV). Vor dem Hintergrund, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegent- liche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehm- bar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in je- dem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Canna-
- 7 -
bis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Um- ständen eintreten kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3/13 –, Rn. 32 ff., juris sowie NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 –, Rn. 7, juris), ist dies auch überzeugend. Die systematischen Erwägungen, die der Bayerische Verwaltungsgerichts- hof zur Begründung seiner Auffassung anführt, zwingen nicht zu einer Abkehr von der bisherigen, von den Obergerichten ganz überwiegend vertretenen Rechtsansicht. Denn für § 14 Abs. 2 Satz 3 FeV verbleibt auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn die- se Regelung nicht auf Fälle wie den vorliegenden erstreckt wird (vgl. überzeugend NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 –, Rn. 7, juris, sowie SächsOVG, Beschluss vom 26.01.2018 – 3 B 384/17 –, Rn. 8 f., juris). Dass der Verordnungsgeber eine Gleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum nicht beabsichtigt hat, ergibt sich zudem daraus, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beein- trächtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können muss (Nr. 8.1 Anlage 4), die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum jedoch die „Trennung von Konsum und Fahren“ (Nr. 9.2.2 Anlage 4) schlechthin erfordert (vgl. auch dazu NdsOVG, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17 – Rn. 7, juris). Bis zu einer diesbe- züglichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht in einem möglichen Revisions- verfahren ist daher zumindest im vorliegenden Fall einstweiligen Rechtschutzes mit der weit überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiterhin davon auszugehen, dass dem Antragsteller im vorliegenden Fall die Fahreignung fehlt.
b. Es ist im Interesse der Verkehrssicherheit, die dem Schutz von Gesundheit und Leben sowie Eigentum der anderen Verkehrsteilnehmer dient, auch geboten, die Entziehungs- verfügung sofort zu vollziehen. Die geltend gemachten persönlichen, auch beruflichen, Belange des Antragstellers, die durchaus Gewicht haben, müssen dahinter zurückstehen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 B 9/16 – NordÖR 2016, 324).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez. Meyer gez. Dr. Jörgensen gez. Dr. Steinfatt