Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.06.2018 – 1 B 92/18

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 92/18 (VG: 4 V 602/18) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Dr. Harich, Traub und Stahnke am 7. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hanse- stadt Bremen – 4. Kammer – vom 3. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der An- tragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

- 2 - - 3 - G r ü n d e I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine ausländerrechtliche Verteilung nach Oerbke in Niedersachsen. Er ist nach eigenen Angaben gambischer Staatsangehöriger und am 01.02.2000 geboren. Im Sommer letzten Jahres meldete er sich in der Erstaufnahmeein- richtung in Bremen. Einen Asylantrag hat er nicht gestellt.

Mit Bescheid vom 22.08.2017 lehnte das Jugendamt der Antragsgegnerin eine vorläufige Inobhutnahme des Antragstellers ab. Nach dem Ergebnis einer Inaugenscheinnahme und Befragung des Antragstellers müsse davon ausgegangen werden, dass die Altersei- genangabe unwahr und der Antragsteller in Wahrheit volljährig sei. Mit Schreiben vom 28.08.2017 wurde der Antragsteller durch das Migrationsamt zu einer beabsichtigten Ver- teilung im Erwachsenensystem nach § 15a AufenthG angehört.

Der Antragsteller legte gegen den ablehnenden Bescheid des Jugendamts Widerspruch ein und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (3 V 2267/17). Nach Erlass des Widerspruchsbescheides am 11.09.2017 erhob er Klage und stellte wiederum einen Eilantrag (3 V 2965/17). Mit Beschluss vom 14.12.2017 ordnete das Verwaltungsgericht Bremen – 3. Kammer – im jugendhilferechtlichen Verfahren die auf- schiebende Wirkung der Klage an, längstens bis zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem vom Antragsteller selbst angegebenen Geburtsdatum. Der Be- schluss wurde rechtskräftig.

Der Antragsteller stellte mit Ablauf des 01.02.2018 einen Antrag auf Hilfe für junge Voll- jährige nach § 41 SGB VIII. Das Jugendamt lehnte dies mit Bescheid vom 22.02.2018 ab. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das gerichtliche Verfahren ist noch anhängig (3 V 598/18).

Mit – hier streitgegenständlichem – Bescheid vom 15.02.2018 stellte das Migrationsamt fest, dass Gründe, die einer Verteilung gemäß § 15a AufenthG entgegenstehen, nicht vorlägen. Am 26.02.2018 erging durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, In- tegration und Sport ein Verteilungsbescheid, mit dem der Antragsteller der Aufnahmeein- richtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zugewiesen wurde (vgl. hierzu Beschl. des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 1 B 95/18).

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Migrationsamtes vom 15.02.2018 am 01.03.2018 Klage erhoben, die noch anhängig ist (4 K 601/18). Zugleich hat er einen An-

- 3 - - 4 - trag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht Bremen – 4. Kammer – mit Beschluss vom 03.04.2018 abge- lehnt. Ein Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG sei vorliegend nicht ausgeschlos- sen. Eine örtliche Zuständigkeit des Migrationsamts Bremen bestehe nicht. Insbesondere habe das Migrationsamt dem Antragsteller nach dem stattgebenden Eilbeschluss im ju- gendhilferechtlichen Verfahren keine Duldung erteilt, was die spätere Durchführung eines Verteilungsverfahrens ausschließen könne. Der Antragsteller habe auch nicht versucht, eine Duldung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu erstreiten.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingelegten und begründe- ten Beschwerde. Er dürfe nicht verteilt werden, solange sein vorläufiges Rechtsschutz- verfahren im Hinblick auf die Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII noch anhängig sei. Für eine solche Hilfegewährung sei die Antragsgegnerin (als Jugendhilfeträgerin) nach § 86a SGB VIII örtlich zuständig. Der angegriffene Beschluss setze sich auch nicht mit den ge- setzlichen Zuständigkeitsregelungen für unbegleitete minderjährige Ausländer auseinan- der und komme deswegen zu einem Ergebnis, das diesen Vorschriften widerspreche. Durch die vorläufige Inobhutnahme sei die Antragsgegnerin gemäß § 88a Abs. 1 SGB VIII örtlich zuständig geworden. Die Regelungen des SGB VIII seien im Verhältnis zu § 15a AufenthG spezieller. Hierin komme die Primärzuständigkeit der Jugendhilfe zum Ausdruck. Sei, wie hier, die jugendhilferechtliche Verteilung nach § 42b SGB VIII unter- blieben, sei § 15a AufenthG nicht mehr anwendbar. Dies folge auch aus § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Im Übrigen sei er nach dem stattgebenden Eilbeschluss durch die An- tragsgegnerin faktisch geduldet worden. Auch deswegen scheide im Anschluss ein aus- länderrechtliches Verteilungsverfahren aus.

Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie verteidigt den angefoch- tenen Beschluss. Sie habe dem Antragsteller bislang keine Duldung erteilt. Auch eine faktische Duldung liege nicht vor. Sie habe kein Verhalten an den Tag gelegt, das darauf schließen ließe, sie wolle den Aufenthalt des Antragstellers in Bremen legitimieren mit der Folge eines Zuständigkeitsübergangs. Die Verteilung nach § 15a AufenthG sei nicht gesetzlich ausgeschlossen. Im Übrigen gehe die Antragsgegnerin weiterhin davon aus, dass der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt seiner Einreise volljährig gewesen sei.

II. Die Beschwerde des Antragstellers, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bleibt erfolglos. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

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Der Antragsteller unterliegt dem Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG. Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts schließen eine ausländerrechtliche Verteilung vorlie- gend nicht aus.

Es ist unbestritten, dass das jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren nach §§ 42b ff. SGB VIII in der Fassung des Gesetzes v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) als ein Sonder- system für unbegleitete minderjährige Ausländer anderen Verteilungsverfahren (§ 15a AufenthG bzw. §§ 45 ff. AsylG) vorgeht. Dies ist Folge der Primärzuständigkeit der Kin- der- und Jugendhilfe für diese Personengruppe. Dieser Vorrang besteht hier aber bereits deswegen nicht, weil der Antragsteller bei Veranlassung seiner ausländerrechtlichen Ver- teilung bereits nach eigenen Angaben nicht mehr minderjährig war.

Das jugendhilferechtliche Verteilungsverfahren wirkt im vorliegenden Fall auch nicht in der Form nach, dass nach Erreichen der Volljährigkeit das Verfahren nach § 15a Auf- enthG ausgeschlossen wäre.

Ein solcher Ausschluss lässt sich zunächst § 15a AufenthG nicht entnehmen. Der An- tragsteller macht einen zwingenden Grund im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG jedenfalls nicht ausdrücklich geltend. Er kann gegen die Anwendung des § 15a AufenthG auch nicht einwenden, das Migrationsamt Bremen sei für ihn bereits deshalb zuständig, weil es ihn faktisch im eigenen Zuständigkeitsbereich dulde. Richtig ist, dass § 15a Auf- enthG der Bestimmung der zuständigen Ausländerbehörde dient. Die Verteilung findet deshalb vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis statt (§ 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Erteilt die Ausländerbe- hörde des Aufenthaltsortes eine Duldung, weil die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, erschiene es widersprüchlich, wenn sie durch den Erlass einer Vorspracheverpflichtung gleichzeitig ein Verteilungsverfahren einleiten wür- de. Ob dies auch dann gilt, wenn die Duldung nicht aufgrund der Minderjährigkeit erteilt wurde, sondern lediglich verfahrensbezogen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Migrationsamt hat dem Antragsteller keine Duldung erteilt. Es hat auch sonst zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, den weiteren Aufenthalt des Antragstellers regeln zu wollen. Im Gegenteil: Das Migrationsamt hat den Antragsteller bereits im vergangenen Sommer zu einer anstehenden Verteilung nach § 15a AufenthG angehört und von der weiteren Durchführung des Verfahrens nur deshalb Abstand genommen, um dem Anspruch des Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu genügen.

- 5 - - 6 - Regelungen des SGB VIII stehen einer Anwendung des § 15a AufenthG ebenfalls nicht entgegen.

Soweit der Antragsteller im Ergebnis fordert, dass eine Verteilung nach § 15a AufenthG auch dann ausgeschlossen ist, wenn eine Verteilung nach §§ 42b ff. SGB VIII nicht durchgeführt werden konnte, überzeugt dies in dieser Allgemeinheit nicht. Auf eine ju- gendhilferechtliche Verteilung war hier nicht aus Gründen des Kindeswohls verzichtet worden. Vielmehr konnte sie, unabhängig vom Ablauf der in § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII genannten Frist, bereits deshalb nicht durchgeführt werden, weil das behördliche Alters- feststellungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden konnte und deshalb nicht sicher feststand, ob der Antragsteller als Minderjähriger dem jugendhilferechtlichen Verteilungs- verfahren unterliegt. Wäre er, wie es seiner Forderung entsprach, von vornherein als Minderjähriger eingestuft worden, wäre er nach Jugendhilferecht ebenfalls verteilt wor- den. Die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Inobhutnahme mit der Folge der fehlenden Verteilung nach § 42b SGB VIII führt jedenfalls nicht dazu, dass der Antragsteller nicht mehr ausländerrechtlich verteilt werden darf, wenn er unstrei- tig volljährig ist.

Ein Ausschluss des ausländerrechtlichen Verteilungsverfahrens folgt entgegen der An- sicht des Antragstellers auch nicht aus den Vorschriften des SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung einer Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht auf § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII berufen. Die Regelung, die ebenfalls durch Gesetz v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) eingefügt wurde, knüpft für den Fall eines Ausschlusses einer Verteilung nach § 42b Abs. 4 SGB VIII an die Zuständigkeit des Jugendamts für die vorläufige Inobhutnahme an (Jugendamt des tatsächlichen Aufenthalts).

Der Antragsteller kann sich auf § 88a SGB VIII schon deshalb nicht berufen, weil die Vor- schrift lediglich auf minderjährige Ausländer Anwendung findet. Speziell § 88a Abs. 2 Satz 2 SGB VIII regelt zudem nur die Zuständigkeit für die Inobhutnahme. Zu einer Inob- hutnahme ist es im Fall des Antragstellers nicht mehr gekommen. Sie folgt insbesondere nicht aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht, die nur zur Folge hatte, dass die Ablehnung der vorläufigen Inobhutnahme für die unstreitige Dauer der Minderjährigkeit nicht vollzogen werden durfte.

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Auch ansonsten ist nicht ersichtlich, dass jugendhilferechtliche Zuständigkeitsbestim- mungen die Befugnis zur Durchführung einer ausländerrechtlichen Verteilung ausschlie- ßen. Etwas anderes folgt vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus § 86a SGB VIII, der die örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige regelt. Die Vorschrift bestimmt, dass grundsätzlich das Jugendamt des gewöhnlichen Aufenthalts (Abs. 1) bzw. – wenn ein solcher fehlt – des tatsächlichen Aufenthaltes (Abs. 3) zuständig ist. Begibt sich der Antragsteller aufgrund der nunmehr verfügten Verteilung nach Oerbke, folgt aus dieser Vorschrift eine Zuständigkeit des dortigen Jugendamts. Sie schließt es aber nicht aus, den Antragsteller dorthin zu verteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG.

gez. Dr. Harich gez. Traub gez. Stahnke