Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 22.05.2019 – 1 B 140/19
- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 140/19 (VG: 1 V 971/19) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Senats Herrn Bürgermeister Dr. Carsten Sieling, Am Markt 21, 28195 Bremen,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Proz.-Bev.:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 22. Mai 2019 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 1. Kammer – vom 21. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die jeder Antragsteller selbst trägt.
Abschrift
- 2 - - 3 - Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
I. Die Antragsteller, eine politische Partei und eine abstimmungsberechtigte Bürgerin, begehren, der Antragsgegnerin, einer Gemeinde des Landes Bremen, im Wege der einstweiligen Anordnung die Fortführung einer Öffentlichkeitskampagne des Senats der Antragsgegnerin in Bezug auf einen am 26. Mai 2019 stattfindenden Volksentscheid über ein Ortsgesetz zu untersagen. Hilfsweise begehren sie, der Antragsgegnerin die Verwendung der Abbildung eines „Kreises mit eingefügtem handschriftlichem Ankreuzen“ im Rahmen dieser Kampagne zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie rechtfertigt auf der Grundlage des gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus zwei die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Gründen abgelehnt: Erstens könne eine unrechtmäßige Beeinflussung des Volksentscheids nicht von den Antragstellern geltend gemacht werden, sondern nur von den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 VolksentscheidG). Zweitens sei die umstrittene Kampagne rechtmäßig, denn sie sei von der Befugnis der Gemeindeorgane gedeckt, sich gegenüber der Öffentlichkeit objektiv und sachlich zu bevorstehenden Volksentscheiden zu äußern. Die Beschwerde könnte daher nur dann Erfolg haben, wenn sich in Anbetracht des Beschwerdevorbringens beide Gründe als nicht tragfähig erweisen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall. 1. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf entsprechende Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 13.02.1991 – 4 CE 91.404 –, juris Rn. 41) und des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (Beschl. v. 08.03.1996 – 14/96 u.a. –, juris Rn. 19) ausgeführt, dass weder einzelne Abstimmungsberechtigte noch politische Parteien gerichtlich gegen eine behauptete unzulässige Beeinflussung eines Volksentscheids durch Staatsorgane vorgehen können. Dieses Recht stehe allein den Vertrauenspersonen des Volksentscheids zu. Die Beschwerde wendet hiergegen lediglich in einem Satz ein, dass niemand mehr ein Volksbegehren zu starten brauche, „wenn gleichzeitig einer politische Partei als einem Zusammenschluss von Menschen mit dem Ziel politischer Mitsprache die Kritik und die Kontrolle staatlichen Handelns verwehrt
- 3 - - 4 - werden soll.“ Soweit sich dieser Satz auf die „Kontrolle“ staatlichen Handelns bezieht, verkennen die Antragsteller, dass verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gerade nicht einer objektiven Kontrolle der Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns dient, sondern der Durchsetzung eigener Rechte der jeweiligen Kläger bzw. Antragsteller. Das Volksentscheidsgesetz weist die Befugnis, die Rechte eines Volksbegehrens (auch vor Gericht) zu vertreten, den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens zu (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 VolksentscheidG), und nicht etwa jedem einzelnen Abstimmungsberechtigten oder jeder politischen Partei, die die inhaltlichen Ziele des Volksbegehrens teilt. Inwiefern der angefochtene Beschluss den Antragstellern „Kritik“ am Vorgehen des Senats der Antragsgegnerin „verwehren“ soll, erschließt sich dem Oberverwaltungsgericht nicht. Die Antragsteller haben sich bereits öffentlich kritisch hierzu geäußert und es bleibt ihnen unbenommen, dies weiterhin zu tun.
2. Auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die umstrittene Öffentlichkeitskampagne rechtmäßig sei, geht die Beschwerde ebenfalls nur in einem Satz ein. Sie ist der Auffassung, „[w]enn der Einsatz der staatlichen (städtischen) Ressourcen für Werbekampagnen der Regierung erlaubt wird, braucht niemand mehr ein Volksbegehren zu starten, das gegen die (aktuellen) Interessen und Vorstellungen der (aktuellen) Regierung gerichtet ist – am Ende gewinnt dann sowieso immer der Senat.“ Dabei verkennen die Antragsteller, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus des Umstandes bewusst war, dass der Öffentlichkeitsarbeit von Gemeindeorganen in Bezug auf Volksentscheide rechtliche Grenzen gesetzt werden müssen, damit die Freiheit und die Fairness der Abstimmung gewahrt bleiben. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf zahlreiche verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Entscheidungen herausgearbeitet, dass (nur) eine objektive und sachliche Öffentlichkeitsarbeit zulässig ist, dass in diesem Rahmen aber auch eindeutige Abstimmungsempfehlungen im Sinne eines „Ja“ oder „Nein“ ausgesprochen werden dürfen und dass die umstrittene Kampagne sich im Rahmen des bisher von den Gerichten für zulässig erachteten halte. Damit setzen sich die Antragsteller nicht konkret auseinander.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Dr. Koch