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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 25.06.2019 – 1 D 1/18

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 1/18

Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Antragsteller, Proz.-Bev.:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, Contrescarpe 72, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigte:

b e i g e l a d e n :

Proz.-Bev.:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Dr. Koch sowie den ehrenamtlichen Richter Verkündet am 25.06.2019 gez. Bothe Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Scherzer und die ehrenamtliche Richterin Strehmel aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 25. Juni 2019 für Recht erkannt: Der am 29. September 2017 bekanntgemachte Bebau- ungsplan 2391 für ein Gebiet in Bremen- Schwachhausen, zwischen Schwachhauser Heerstra- ße und Scharnhorststraße, südlich der Tettenborn- straße, ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die außerge- richtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleis- tung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläu- fig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

T a t b e s t a n d :

Der Antragsteller strebt an, den Bebauungsplan 2391 für ein Gebiet in Bremen Schwach- hausen zwischen Schwachhauser Heerstraße und Scharnhorststraße, südlich der Tet- tenbornstraße, für unwirksam erklären zu lassen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks S.-Straße. Das unmittelbar an der Schwachhauser Heerstraße gelegene Grundstück ist mit einem Wohn- und Geschäfts- haus bebaut. Im Erdgeschoss befindet sich ein Küchenstudio. Darüber befinden sich 5 Wohnungen, die nach Angabe des Antragstellers besonders für Mieter mit Bewegungs- einschränkungen geeignet seien. Für das Grundstück gelten keine bauplanungsrechtli- chen Festsetzungen.

Die städtische Deputation für Bau und Verkehr fasste für das zu überplanende Gebiet, das das Grundstück des Antragstellers selbst nicht mit umfasst, jedoch daran unmittelbar angrenzt, am 19.6.2008 den Beschluss, im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 25.6.2008 öffentlich bekanntgemacht. Grund für die Planung war, dass die bisher im Plangebiet befindlichen Betriebshöfe von H. und G. bis Ende 2008 aufgegeben werden sollten und

- 3 - - 4 - das Gebiet einer Wohnnutzung zugeführt werden sollte. Bisher gab es hierzu keine pla- nungsrechtlichen Festsetzungen. Der Flächennutzungsplan sieht Wohnbauflächen vor. Eine Erschließung war bisher nicht gesichert. Es sollte WA festgesetzt werden. Dichte, Wohnform und Geschossigkeit sollten sich an der umliegenden Wohnbebauung orientie- ren. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde in Form einer Einwohnerversammlung am 3.7.2008 durchgeführt. Dabei wandten sich Anlieger der Scharnhorststraße und der Tet- tenbornstraße insbesondere gegen eine Erschließung des Plangebietes über die Scharnhorststraße und gegen eine Unterkellerung der geplanten Bauten, weil Schäden an den Bestandsbauten (Pfahlgründung) befürchtet wurden.

Die weitere Planung kam zunächst ins Stocken. Der Beigeladene, der die zu überplanen- den Flächen von der Antragsgegnerin erwerben wollte, führte einen Architektenwettbe- werb durch. Am 22.7.2015 wurde erneut eine Einwohnerversammlung durchgeführt auf der die geänderten Planungen vorgestellt wurden.

Aufgrund der veränderten Zielsetzung beschloss die Deputation für Umwelt, Bau, Ver- kehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft am 23.2.2017 die Auslegung des Planentwurfs. Ziel der Planung sei die Entwicklung eines Wohnquartiers mit 40-60 Wohneinheiten auf insgesamt vier Baufeldern. Das neue Wohnquartier werde durch eine öffentliche Erschließungsstraße, die unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vor- beiführt, von der Schwachhauer Heerstraße her erschlossen. Für Fußgänger und Rad- fahrer bestehe die Möglichkeit, über einen öffentlichen Weg zur Scharnhorststraße zu gelangen. Für Fußgänger erfolge eine Anbindung an die Tettenbornstraße.

Im Hinblick auf das Thema Immissionsschutz beschäftigt sich die Begründung zum Plan- entwurf unter Gliederungspunkt 8. nur mit Immissionen, die auf das Plangebiet ein- wirkenden, nicht mit Emissionen die vom Plangebiet ausgehen. Unter Gliederungspunkt D (e) werden Beeinträchtigungen des „Schutzgutes Mensch“ durch auf das Gebiet ein- wirkende Schallimmissionen durch Sportlärm angesprochen.

Am 25.3.2017 erschien im Weser Kurier die Auslegungsbekanntmachung. Es sei beab- sichtigt, den Bebauungsplan 2391 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchzuführen. Auf die Auslegung im Service Center Bau mit genauen Öffnungszeiten und im Ortsamt Schwachhausen/Vahr nach den dort geltenden Öff- nungszeiten wurde hingewiesen. Es heißt dort weiter: „Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor.“ Tatsächlich lagen dem vom 3.4.2017 bis 3.5.2017 ausgelegten Plan und der Be-

- 4 - - 5 - gründung (Bearbeitungsstand 25.1.2017) folgende Unterlagen bei: Eine schalltechnische Berechnung vom 14.12.2016, ein Erläuterungsbericht zum Entwässerungskonzept vom 16.2.2016, eine Baugrunduntersuchung vom 17.12.2015 und eine Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung vom 2.9.2013.

In Folge der Auslegung erhoben die Anwohner, hauptsächlich solche der Tettenborn- straße, Einwendungen, insbesondere bezüglich der geplanten Geschosshöhen, zu von ihnen befürchteten Bauschäden durch Absenkung des Grundwasserspiegels, der Ver- kehrssituation auf der Planstraße, insbesondere am Kindergarten O., zu Grünzonen, den Abständen zur Bebauung an der Tettenbornstraße, zur Öffentlichkeit der Wege; zum Stellplatzbedarf, zur Sozialverträglichkeit, zum Energieverbrauch, zum Artenschutz (Schutz von Vögeln) sowie zur Höhe der Tiefgarage und zur Altlastensanierung.

Auch der Antragsteller erhob Einwendungen: Sein Grundstück werde durch die Zufahrt zum Plangebiet überplant, die Zufahrt sei eng, eine alternative Erschließung sollte geprüft werden; es seien insgesamt 164 Stellplätze geplant, die Feinstaubbelastung werde er- höht; die Durchführung eines beschleunigtes Verfahren werde gerügt; bei der für den Tiefgaragenbau notwendigen Grundwasserabsenkung werde mit Benzol verunreinigtes Grundwasser angezogen und über den öffentlichen Abwasserkanal entsorgt, dabei wer- de die Umgebungsluft mit Schadstoffen belastet; er befürchte, dass es zu einer Überbe- nutzung der Schwachhauser Heerstraße und zu Setzschäden komme.

Zu den Einwendungen wurde in der Anlage zum Bericht der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung, Energie und Landwirtschaft (Bearbeitungsstand 17.7.2017, Bl. 375 <389 Rückseite ff> der Behördenakte) im Einzelnen Stellung genommen. Im We- sentlichen heißt es dort, die Schwachhauser Heerstraße sei eine örtliche Hauptverkehrs- straße und eine Straße 1. Ordnung. Diese sei ausreichend leistungsfähig, um das neue Wohnquartier hierüber zu erschließen. Die Scharnhorststraße sei hingegen eine Wohn- straße mit deutlich kleinerem Querschnitt. Der Einmündungsbereich dort habe nur eine Breite von 4 m und könne nicht verbreitert werden. Dies ermögliche keinen Begegnungs- verkehr. Auch für ein Müllfahrzeug stünden keine ausreichenden Kurvenradien zur Ver- fügung. Dagegen könne der Zufahrtsbereich zur Schwachhauser Heerstraße ohne Inan- spruchnahme des Grundstücks des Antragstellers auf 6,5 m Breite vergrößert werden. Eine Zufahrt zur Scharnhorststraße werde auch vermieden, um Durchgangs- und Schleichverkehre durch das neue Wohngebiet zu unterbinden. Die dem Haus des An- tragstellers zugehörigen Stellplätze würden durch die Planung nicht tangiert. Eine weitere über die Tettenbornstraße führende Zufahrt, die das Fällen von Bäumen erfordern würde,

- 5 - - 6 - sei nicht sinnvoll. Das Haus des Antragstellers befinde sich direkt an der Schwachhauser Heerstraße, so dass die auf das Haus einwirkenden Immissionen von der Schwachhau- ser Heerstraße her kämen. Die aus dem neuen Wohngebiet resultierenden Immissionen seien im Vergleich dazu derart gering, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf das Haus des Klägers hätten. Das Amt für Straßen und Verkehr habe der Erschließung über die Schwachhauser Heerstraße zugestimmt. Die Verkehrssituation vor der Kita wer- de neu geordnet, indem dort die Fahrbahn auf 3,5 m verengt werde. Auch schon früher sei das Plangebiet durch Pkw und Lkw genutzt worden. Eine schalltechnische Untersu- chung im Hinblick auf Verkehrslärm sei nicht erforderlich, weil das neue Allgemeine Wohngebiet nur geringen Verkehr erzeuge. Der Plan habe auch nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren geplant werden können, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handele, in dem ein bisher gewerblich genutztes schon erschlossenes Grundstück für Wohnbebauung vorgesehen sei.

Der von der Stadtbürgerschaft am 19.9.2017 beschlossene Bebauungsplan 2391 wurde am 29.9.2017 im Amtsblatt (S. 848) verkündet.

Der Antragsteller hat am 8.1.2018 beim Oberverwaltungsgericht einen Normenkontrollan- trag gestellt.

Er sei antragsbefugt, da sein Anspruch auf gerechte Abwägung seiner Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB verletzt sei. Hierzu gehöre sein Schutz vor Beeinträchtigungen durch Ver- kehr, vor Verkehrslärm (a), durch Verschlechterungen der Wohnqualität und Gesund- heitsbeeinträchtigungen durch Immissionen und verunreinigtes Grundwasser (b).

a) Die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und der Luftschadstoffe herrührend von der Planstraße stelle einen abwägungserheblichen Belang im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB dar. Aufgrund der vorgesehenen 164 Pkw-Stellplätze (davon 146 für die Neubau- vorhaben, 15 öffentliche Stellplätze und 3 Car-Sharing-Stellplätze) sei ausgehend von einer von der Antragsgegnerin außerhalb des Planungsverfahrens eingeholten über- schlägigen Ermittlung der Verkehrserzeugung (Anlage AG 5, Blatt 175 der Gerichtsakte) durch das Gebiet von ca. 400 Fahrten täglich auszugehen. Eine solche Zunahme sei nicht mehr als unerheblich anzusehen. In der Rechtsprechung werde bereits eine plan- bedingte Zunahme von 200 Fahrzeugbewegungen pro Tag als zwingend abwägungsre- levant angesehen. Der Weg entlang seines Grundstücks, der dessen Erschließung diene, werde überlastet.

- 6 - - 7 - Er habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da gegen die auf Grundlage des angegriffenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigungen Widersprüche eingelegt worden seien. Seine Rechtsposition könne sich durch den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits noch verbessern.

Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe die planbedingte Verkehrsbe- lastung nicht hinreichend konkret ermittelt. Hinzu kämen Müllabfuhr und Versorgungs- fahrzeuge. Die undatierte überschlägige Ermittlung der Verkehrserzeugung des Ver- kehrsplaners L. (Anlage AG 5) sei nicht Gegenstand der Planunterlagen und der Abwä- gung gewesen. Die Erschließung sei nicht gesichert, die Maximalbreite der Erschlie- ßungsstraße betrage deutlich weniger als die angegebenen 6,50 m, nämlich nur 5,25 m, an der engsten Stelle nur 3,50 m. Bei einer Verteilung der Fahrzeugbewegungen auf 16 Stunden am Tag, sei mit einer Fahrzeugbewegung alle 2,79 Minuten zu rechnen. Auch die Voruntersuchung des Ingenieursbüros I. vom August 2013 (Anlage AG 4, Blatt 170ff der Gerichtsakte) sei nicht Gegenstand der Planaufstellungsvorgänge und könne deshalb auch nicht Gegenstand der Abwägung geworden sein. Da kein Lärmschutzkonzept vor- handen sei, führe dies zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Der Ermittlungs- und Be- wertungsmangel sei auch beachtlich.

Das Planaufstellungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. In der Auslegung vom 25.3.2017 fehlten Hinweise auf umweltbezogene Informationen völlig. Die Mitteilung, dass solche Informationen nicht vorlägen, sei falsch, da eine schalltechnische Berechnung vorgelegen habe, ein Erläuterungsbericht zum Entwässerungskonzept, eine Baugrunduntersuchung und eine artenschutzrechtlicher Potentialabschätzungsbeitrag.

Die Unterlagen seien auch nur beim Senator für Umwelt (Service Center Bau) bereitge- halten worden, nicht dagegen beim zuständigen Ortsamt. Öffnungszeiten seien nicht mit- geteilt worden. Diese seien völlig anders als beim Ortsamt.

Der Antragsteller beantragt,

den von der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen am 19. Sep- tember 2017 beschlossenen Bebauungsplan 2391 für ein Gebiet in Bre- men-Schwachhausen, zwischen Schwachhauser Heerstraße und Scharn- horststraße, südlich der Tettenbornstraße, für unwirksam zu erklären.

- 7 - - 8 - Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis fehlten. Auf eine Verletzung seines Eigentums könne er sich als Planaußenseiter nicht berufen. Auch aus der von ihm befürchteten Zunahme des Ver- kehrslärms könne er keine Antragsbefugnis herleiten, weil er die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms hinnehmen müsse. Die planbedinge Zunahme des Verkehrslärms gehöre grundsätzlich zum Abwägungsmaterial, der Belang müsse jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei und sich nur unwesentlich auf das Grundstück auswirke. Es bedürfe einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung des Ge- biets. Ausgehend von der bisherigen gewerblichen Nutzung des Planbereichs als Be- triebshof und der mit der Planung bewirkten Innenentwicklung eines Allgemeinen Wohn- gebietes sei die geplante Wohnbebauung nach § 4 Abs. 2 BauNVO ohne weiteres zuläs- sig. Daraus folge, dass von vornherein mit einem höheren Anliegerverkehr gerechnet werden müsse. Mit der Abwägung sei berücksichtigt worden, dass das Grundstück des Antragstellers direkt an der Schwachhauser Heerstraße liege. Die planbedingte Zunahme des Verkehrslärms rufe mit Blick auf die konkreten Verhältnisse des Planbereichs und unter Berücksichtigung der Vorbelastung und Schutzwürdigkeit des Allgemeinen Wohn- gebiets keine abwägungserheblichen Lärmkonflikte hervor.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht mehr verbessern könne, wenn eine Bebauung auf dem Nachbargrundstück auch ohne den angegriffenen Bebauungsplan nach § 34 BauGB zulässig wäre. Das sei hier der Fall. Nach § 34 BauGB wäre im Hinblick auf Volumen, Dichte und Zahl der Wohnungen sogar eine intensivere Nutzung möglich.

Der Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die Auslegungsbekanntmachung sei nicht fehlerhaft. Die Gemeinde habe nach § 3 Abs. 2 BauGB eine Einschätzungsprärogative. Sie habe nur „vorliegende“ Stellungnahmen, die wesentlich seien, auszulegen. Es habe laut Protokoll der Grobabstimmung der frühzeitigen Behördenbeteiligung nur den mündli- chen Hinweis der Naturschutzbehörde zu schützenswerten Bäumen und deren Erhalt gegeben. Eine auslegungsfähige schriftliche Stellungnahme, die hätte ausgelegt werden müssen, um den Kenntnisstand der Öffentlichkeit zur umweltbezogenen Planung sub- stantiell zu erhöhen, habe zeitlich vor dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht vorgelegen.

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Gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB habe weder ein Umweltbericht vorgelegt noch hätten Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen ge- macht werden müssen.

Der Plan sei frei von Abwägungsfehlern. Der Umgang mit Boden- und Grundwasserver- unreinigungen sei ein Thema, das in der Umsetzung des Bebauungsplans geklärt werden könne. Die entsprechenden baurechtlichen und ggf. wasserrechtlichen Verfahren würden durchgeführt. Es sei nicht erkennbar, dass die vorhandene Verunreinigung einen Vollzug des Planes auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Auch nach aktueller Einschätzung des zuständigen Fachreferats tangiere die Grundwasserverunreinigung das Plangebiet nur im Zufahrtsbereich.

Die Straßen- und Entwässerungsplanung der I. vom 7.3.2018 (Anlage AG 2, Bl. 160 ff der Gerichtsakte) zeige, dass der Anschluss an die Schwachhauser Heerstraße ohne weitere möglich sei.

Der Plan verstoße nicht gegen die zugunsten des Ast. eingetragenen Abstandsbaulasten. Die Fläche der unter Nr. 4 eingetragenen Baulast müsse nicht für Stellplätze sondern lediglich als Überwegung freigehalten werden. Dem stehe die Festsetzung einer Ver- kehrsfläche nicht entgegen.

Es entstehe kein verkehrstechnisches Nadelöhr. Die vom Antragsteller favorisierte Lö- sung mit einer Durchfahrt zur Scharnhorststraße würde weiteren Durchgangsverkehr hervorrufen und damit zu stärkeren Auswirkungen auf das Grundstück des Antragstellers führen. Für die Kita verbessere sich die Verkehrssituation durch die Neuplanung, da die Rückfahrt in Zukunft über die Wendeschleife im Plangebiet erfolgen könne. Stellplätze für Carsharing stellten keine gewerbliche Nutzung dar und würden eher zu einer Reduzie- rung von privatem Verkehr führen.

Planungsalternativen seien im Aufstellungsverfahren geprüft worden. Die Abwägung auf S. 27 (Bl. 390 der Behördenakte) mache ausdrücklich deutlich, dass es sich auch um eine städtebauliche Entscheidung, also um eine Abwägungsentscheidung handele. Eine Erschließung von drei Seiten stelle eine Übererschließung dar, die eine unverhältnismä- ßige Flächenversiegelung mit sich bringe und die Probleme der Breite der Zufahrt zur Scharnhorststraße. nicht gelöst hätten. Die Bedenken wegen des weiteren durch die Pla- nung ausgelösten Verkehrs griffen nicht durch. Die Antragsgegnerin habe nicht ange-

- 9 - - 10 - nommen, es werde kein zusätzlicher Verkehr ausgelöst. Vielmehr seien in die verkehrli- che Abwägung all diejenigen Verkehre eingeflossen, die bei dieser Planung zu erwarten seien. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die entsprechenden Belange des Antragstel- lers als abwägungsunbeachtlich eingestuft. In der Abwägung werde lediglich gesagt, dass eine zusätzliche Verkehrsuntersuchung auf Grund der geringen Verkehrserzeugung nicht erforderlich sei. Es habe keiner weiteren Untersuchung bedurft, da es keinen Grund gebe, an der Verträglichkeit der Umsetzung der Planung ernsthaft zu zweifeln. Sie halte sich im Rahmen dessen, was eine Neubebauung an Belastungen für die Nachbarschaft mit sich bringe und in innerstädtischen Lagen als angemessen und zumutbar empfunden werde. Dies betreffe auch die mit dem Verkehr notwendigerweise verbundenen weiteren Belastungen durch Lärm, Feinstaub und Abgase.

Die vom Antragsteller zunächst angestellte Berechnung der Zahl der Pkw-Fahrten sei nicht korrekt. Die voraussichtlichen Fahrten könnten nicht anhand der Zahl der vorgese- henen Stellplätze ermittelt werden sondern seien eine Funktion insbesondere der Zahl der Wohnungen. Die hohe Zahl der Stellplätze erkläre sich daraus, dass die Beigeladene ein vergleichsweise hochpreisiges und luxuriöses Marktsegment bediene. Das Planungs- büro habe eine überschlägige Berechnung angestellt (Anlage AG 5, Blatt 175 GA), aus der sich bei 60 Wohneinheiten je 144 Ab- und Zufahrten pro Tag ergäben. Hinzu kämen insgesamt 96 Zu- und Abfahrten bezogen auf die 12 öffentlichen Stellplätze. Hinzu kä- men noch die Versorgungsfahrten für Müllabfuhr, Paketdienste usw.; realistisch seien damit ca. 400 Fahrten täglich. Diese Größenordnung sei bezogen auf das Grundstück des Ast. nicht bedeutungslos, aber weit entfernt von jedem Abwägungsfehler. Dies gelte umso mehr als auf der Schwachhauser Heerstraße täglich an dieser Stelle 12.600 Kfz fahren würden. Die geplante Wohnbebauung bewirke zwar eine Zunahme der Ge- räuschimmissionen, diese sei jedoch – unterhalb der Schwelle schädlicher Umwelteinwir- kungen im Sinn des § 22 BImSchG – hinnehmbar und gebietstypisch. Auch Feinstaub werde durch das Planvorhaben nicht nennenswert hervorgerufen. Obwohl die Beauftra- gung externer Gutachter im vorliegenden Fall eigentlich entbehrlich gewesen sei, habe die Antragstellerin im laufenden Normenkontrollverfahren eine gutachterliche Stellung- nahme (vom 18.6.2019, Blatt 310 der GA) eingeholt. Diese bestätige die Geringfügigkeit der planbedingten Verkehrszunahme. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet der 16. BImSchV würden deutlich unterschritten. Die Werte für ein WA wür- den zwar maximal erreicht, jedoch nicht überschritten.

Die Beigeladene beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

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Die durch die Baumaßnahme begründeten zusätzlichen Zu- und Abfahrten fielen für den Antragsteller nicht ins Gewicht. Der Grundbesitz des Antragstellers liege in einem städ- tisch geprägten verkehrsträchtigen Bereich. Die Schwachhauer Heerstraße sei immer schon eine der Hauptverkehrsachsen zwischen der Innenstadt und den Stadtteilen Schwachhausen, Horn, Horn-Lehe, Oberneuland und Borgfeld gewesen. Auch im Fall der Aufhebung des Bebauungsplans wären die Bauanträge der Beigeladenen ohne wei- teres nach § 34 BauGB zu genehmigen. Die Erschließung hätte dann privatrechtlich zu erfolgen.

Mit den zu schaffenden Stellplätzen sei auch keine erhebliche, das bisherige Verkehrs- aufkommen deutlich übersteigende Fahrzeugbelastung verbunden. Die von der Beigela- denen errichteten Wohnung würden an solche Erwerber veräußert, die regelmäßig einen ihrer Stellplätze mit einem nur selten genutzten Zweitfahrzeug belegten. Diese Personen hätten in der Regel keine Kinder, so dass nicht mit durch Kinder, seien sie voll- oder min- derjährig, verursachten Fahrzeugbewegungen zu rechnen sei. Viele der Erwerber hielten sich mehrere Monate in einer Zweitwohnung im Ausland auf. Das Plangebiet sei überdies hervorragend durch öffentlichen Personennahverkehr erschlossen, so dass nicht zu er- warten sei, dass die späteren Eigentümer vorrangig ihren Erstwagen nutzen würden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Plangebiet früher als Betriebshof genutzt worden sei und es dabei auch zu Schwerlastverkehr gekommen sei. Schließlich sei bereits seit Jahren durch die Kindertagesstätte ein erhebliches Verkehrsaufkommen vorhanden.

Die Beigeladene beabsichtige, in drei Bauabschnitten insgesamt 93 Stellplätze zu errich- ten. Die Baugemeinschaft werde maximal 22 Stellplätze errichten. Hinzu kämen noch 18 öffentliche Stellplätze, also insgesamt 133 Stellplätze. Werde diese Zahl an Stellplätzen zugrunde gelegt, seien lediglich 567 Fahrzeugbewegungen anzunehmen. Davon abzu- ziehen seien drei Monate, in denen sich die Eigentümer in ihren Zweitwohnungen aufhiel- ten, so dass sich die Zahl auf ca. 425 Bewegungen reduziere. Hiervon seien 50% abzu- ziehen, da die meisten Wohnung von Einzelpersonen bewohnt würden bzw. Personen, die einen „Luxuszweitwagen“ auf einem ihrer zwei Stellplätze abstellten. Daraus ergäben sich lediglich 225 Bewegungen pro Tag.

Die das Planungsverfahren betreffenden Akten der Antragsgegnerin haben dem Gericht vorgelegen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit in diesem Urteil hierauf Bezug genommen wird.

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).

I. Der Antragsteller hat die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehal- ten. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvor- schrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erschei- nen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie der An- tragsteller – als Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv-öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Be- handlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.). Es muss hinreichend substantiiert dargelegt werden, welches Recht oder welcher - mehr als nur geringfügige - (private) Belang bei der Abwä- gung möglicherweise zu kurz gekommen ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013 - 12 MN 290/12 -, juris). Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwerti- ge oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entschei- dung über den Plan nicht erkennbar waren.

Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls

- 12 - - 13 - beurteilen (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (BVerwG, Urteil vom 17. Septem- ber 1998 - 4 CN 1.07 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 126 S. 110; Beschlüsse vom 21. Dezember 2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 9 und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - BauR 2012, 76 Rn. 6; BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12/15 –, Rn. 6, juris).

Eine Überschreitung der Geringfügigkeitsschwelle bei Beeinträchtigungen durch zusätzli- chen Verkehr wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung der jüngeren Vergangen- heit beispielhaft in folgenden Fällen angenommen:

− Zusätzlicher Verkehr, der durch 130 Mitarbeiter- und Besucherstellplätze eines Gewerbebetriebes hervorgerufen wird mit zusätzlichem An- und Ablieferverkehr, wobei die Art des Vorhabens noch nicht bestimmt ist (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, Rn. 50, ju- ris).

− 287 Kfz/24h (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16 –, Rn. 17, juris)

− Zusätzlicher Verkehr, hervorgerufen durch 50 neue Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Be- schluss vom 03. März 2017 – 15 NE 16.2315 –, Rn. 18, juris)

− 475 Fahrzeugbewegungen pro Tag (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N –, Rn. 39, juris)

Keine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze hat die Rechtsprechung beispielhaft in folgenden Fällen erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat den durch einen Bebau- ungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäu- sern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Abwägungsrelevanz verneint hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 – 4 CN 1.98 – juris). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebau- ungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beein- trächtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 28. März 2011 – 4 C 2708/09.N – zu 18 Wohneinheiten, Urteil vom 7. April 2014 – 3 C 914/13.N – zu 30

- 13 - - 14 - Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet, jeweils nach juris). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Ver- kehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. Urteile vom 29. Juni 2016 – 4 C 1440/14.N – und vom 17. August 2017 – 4 C 2760/16.N –, jeweils nach juris). Der Bayerische Verwaltungsge- richthof und andere Oberverwaltungsgerichte haben sich dieser Rechtsprechung ange- schlossen (vgl. BayVGH Urteil vom 16. Mai 2017 – 15 N 15.1485 – hinsichtlich eines pla- nungsbedingten Mehrverkehrs von 74 Fahrzeugbewegungen pro Tag – bestätigt durch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 BN 35/17–; VGH BW, Urteil vom 21. April 2015 – 3 S 748/13 – zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer An- zahl von 45 Verkehrsbewegungen und OVG SA, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 R 94/14 – zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr, zitiert jeweils nach juris).

Ausgehend von diesen Orientierungswerten nimmt der Senat an, dass im Regelfall der durch mehr als 50 zusätzliche Wohneinheiten hervorgerufene Kraftfahrzeugverkehr bzw. deutlich mehr als 200 zusätzliche Fahrzeugbewegungen pro Tag die Grenze der nur ge- ringfügigen Verkehrsbelastung überschreiten. Danach kann dem Antragsteller die An- tragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Dabei geht der Senat ebenso wie überein- stimmend der Antragsteller und die Antragsgegnerin auf Grundlage der überschlägigen Ermittlung der Verkehrserzeugung (Anlage AG 5) von planbedingt knapp 400 zusätzli- chen Fahrzeugbewegungen täglich aus, die von geplanten ca. 60 Wohneinheiten und 12 zusätzlichen öffentlichen Stellplätzen im Plangebiet herrühren. Der Vortrag der Beigela- denen gibt keinen Anlass, diesen Wert zu reduzieren, denn die Beigeladene legt nicht die Nutzungsmöglichkeiten zugrunde, die der angegriffene Plan ermöglicht, sondern den von ihr als Investorin in den Blick genommenen Nutzerkreis. Hierauf kommt es jedoch – an- ders als bei einer vorhabenbezogenen Planung – bei einer Angebotsplanung wie im vor- liegenden Fall nicht an.

Die neu hinzukommenden Fahrzeugbewegungen können auch nicht deshalb vernachläs- sigt werden, weil die Schwachhauser Heerstraße bereits bisher ein erhebliches Ver- kehrsaufkommen (nach der Annahme der Antragsgegnerin ca. 12.000 Fahrzeuge täglich) aufweist. Allein ein reiner Zahlenvergleich würde außer Acht lassen, dass es vorliegend nicht nur um eine Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Schwachhauser Heerstra- ße geht, sondern um den Verkehr auf der Planstraße. Die von dort herrührenden Immis- sionen wirken nicht aus der gleichen Richtung wie von der Schwachhauser Heerstraße

- 14 - - 15 - auf das Grundstück des Antragstellers ein. Vielmehr betreffen sie den bisher durch Ver- kehrsimmissionen weniger belasteten seitlichen und rückwärtigen Bereich des Grund- stücks. Weiterhin unterscheiden sich die durch Kraftfahrzeugverkehr in einem Einmün- dungsbereich hervorgerufenen Immissionen wegen der dort viel häufiger vorkommenden Brems- und Anfahrvorgänge auch der Art nach deutlich von Immissionen, die von einer Durchgangsstraße ausgehen. Im vorliegenden Fall ist es durchaus möglich, dass es we- gen der vor der Kindertagesstätte vorgesehenen Engstelle in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers neben der Einfahrt zur Schwachhauser Heerstraße sogar mehrfach zu solchen Brems- und Anfahrvorgängen kommt. Die Einschätzung, dass die Zunahme des Verkehrs vom Antragsteller hinzunehmen sei, stellt – entgegen der Auffassung der An- tragsgegnerin – keine Frage der Antragsbefugnis sondern eine Frage der Abwägung – und damit der Begründetheit des Normenkontrollantrages – dar. Schließlich kann die Verkehrszunahme auch nicht wegen einer Vorbelastung aufgrund der früheren Nutzung des Plangebiets als unerheblich angesehen werden. Die ursprüngliche durch die Be- triebshöfe hervorgerufene Verkehrsbelastung wurde weder von der Antragsgegnerin noch von der Beigeladenen quantifiziert. Im Übrigen ist diese Nutzung bereits seit länge- rem aufgegeben.

Dem Antragsteller kann auch ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Besteht eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für einen Normenkontrollantrag erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis des Vorliegens eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine neue Prüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Ja- nuar 2019 – 7 D 49/17.NE –, Rn. 23, juris). Der diesbezügliche Einwand der Antragsgeg- nerin, ein Vorhaben könnte vorliegend auch nach § 34 BauGB genehmigt werden, greift nicht durch. Für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens ist die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht hinreichend. Es muss auch die Erschließung gesichert sein (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB). Die Sicherung der Erschließung ist gerade einer der Kernbestand- teile der vorliegenden Planung. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin auf je- den Fall eine entsprechende Planstraße aufgrund von § 34 BauGB genehmigen würde. (vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09. Juni 2016 – 7 D 39/14.NE –, Rn. 37, juris). Vielmehr ist es nicht auszuschließen, dass die An- tragsgegnerin bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans 2391 eine Neuplanung vorneh- men wird.

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II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar kann der Senat keine formellen Feh- ler bei der Planaufstellung erkennen (a), die Planung leidet jedoch an einem erheblichen Ermittlungs- und Abwägungsfehler (b).

a) Die Anforderungen an die Auslegung und die Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB wurde entgegen der Auffassung des Antragstellers eingehalten. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB regelt die Pflicht zur öffentlichen Auslegung der Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen bereits vorlie- genden umweltbezogenen Stellungnahmen. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB betrifft den Inhalt der Auslegungsbekanntmachung, u.a. die Pflicht, dort Angaben dazu zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Bei Bebauungsplänen der Innen- entwicklung, die unter der Voraussetzung des Satzes 2 im beschleunigten Verfahren auf- gestellt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BauGB), wird gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 BauGB u.a. von der Angabe, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, abgesehen. Anderseits stellt § 13a Abs. 3 BauGB besondere Anforderungen an die Auslegungsbekanntmachung.

Die Voraussetzungen für eine Planaufstellung im beschleunigten Verfahren lagen hier vor. Es handelt sich um einen Plan der Innenentwicklung. Die Grundfläche des Plange- bietes beträgt lediglich 1,64 ha und unterschreitet damit die Grenze nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB von 20.000 m². Auf die Angabe, welche umweltbezogenen Informati- onen vorhanden sind, konnte damit verzichtet werden. In der Auslegungsbekanntma- chung vom 25.3.2017 wurde gem. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf die Planaufstel- lung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umwelt- prüfung hingewiesen.

Da eine frühzeitige Erörterung in Gestalt der Einwohnerversammlung vom 22.7.2015 stattgefunden hat, war den Anforderungen des § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Genüge getan. Im Übrigen wäre ein Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Abs. 3 BauGB auch nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

Von den Pflichten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde beim beschleunigten Verfahren nicht freigestellt. Sie muss auch die wesentlichen bereits vorliegenden um- weltbezogenen Stellungnahmen zusammen mit den Entwürfen auslegen, hierauf in der

- 16 - - 17 - Auslegungsbekanntmachung jedoch nicht hinweisen. Dass gegen diese Pflicht verstoßen wurde, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch das Erfordernis, Ort und Dauer der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB), erfüllt. Dass neben dem Hinweis auf die Auslegung beim Service Center Bau (einschließlich der Angaben der Adresse und der Öffnungszeiten) – überobligatorisch – auch auf die Auslegung im Ortsamt Schwachhausen/Vahr hingewiesen wurde, macht die erforderliche Auslegungs- bekanntmachung nicht unrichtig oder unvollständig, auch wenn die Öffnungszeiten des Ortsamtes nicht angegeben waren.

Die vom Antragsteller nicht angesprochene Frist für die Bekanntmachung wurde einge- halten. Diese beträgt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB eine Woche vor der Auslegung. Die Auslegungsbekanntmachung erfolgte am 25.3.2017, einem Samstag. Sie endete gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nord- rhein-Westfalen, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 7 D 129/06.NE –, Rn. 42, juris) am Mon- tag, dem 3. April 2017. Demnach hätte die Auslegungsfrist erst am 4. April 2017 - und nicht wie geschehen am 3. April 2017 - begonnen. Dies ist jedoch unschädlich. Die Zu- lassung einer "Kompensation" (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 3 Rn. 41) ist dann unbedenklich, wenn dem interessierten Bürger durch eine formell fehler- hafte Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sein gesetzlicher Anspruch auf Einsicht in die Planungsunterlagen im Ergebnis nicht verkürzt wird. Das ist der Fall, wenn die Fristen des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB insgesamt eingehalten werden und wenn sich die längere Auslegung auch bereits aus der Bekanntmachung ergibt (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 4 BN 36/03 –, Rn. 4, juris). So liegt es hier. Mit der bis zum 3. Mai 2017, einem Mittwoch, erfolgten Auslegung wurde die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten, da der erste Tag der Auslegungsfrist nicht mitzuzählen ist. In der Auslegungsbekanntmachung war auch der die Auslegung beendende Termin, der 3. Mai 2017, benannt.

b) Der Bebauungsplan leidet hinsichtlich der planbedingt zu erwartenden (Verkehrs-) Lärm- belastung auf dem Grundstück des Antragstellers an einem gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn ein sachgerechter Abwägungsvorgang

- 17 - - 18 - überhaupt nicht stattgefunden hat (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belan- gen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie hätte eingestellt werden müssen (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen privaten und öffentli- chen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berühr- ten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzel- ner Belange außer Gewicht steht (stRspr; vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - juris Rn. 29 = BVerwGE 34, 301; U.v. 5.7.1974 - IV C 50.72 - juris Rn. 45 = BVerwGE 45, 309; B.v. 24.11.2010 – 4 BN 40/10 – juris).

Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Ergeben sich nach die- sen Maßstäben Abwägungsmängel, sind diese gleichwohl nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Abwägungsmängel sind dann auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Mög- lichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Es kommt einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwägungsergebnis an, auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 4 BN 47/03 -, BauR 2004, 1130).

Der Abwägung hat gemäß § 2 Abs. 3 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Ab- wägungsmaterial) vorauszugehen. Dieses als Verfahrensnorm ausgestaltete Gebot tritt selbständig vor die (inhaltlichen) Anforderungen an die verhältnismäßige Gewichtung und den gerechten Ausgleich der konkurrierenden Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange müssen in einem ordnungs- gemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 2 Rn. 5 m.w.N.; OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, Rn. 56, juris). Soweit nicht von vornherein „auf der Hand liegt“, dass es zu keinem ab- wägungsrelevanten Lärmzuwachs kommen kann, treffen die planende Gemeinde im Vor- feld der eigentlichen Abwägung gem. § 2 Abs. 3 BauGB entsprechende Ermittlungspflich- ten. Erst wenn die Kommune klare Vorstellungen von den immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen ihrer Planung hat, kann sie abschätzen, ob die Schwelle der Abwägungs- relevanz erreicht ist bzw. mit welchem Gewicht eine zu prognostizierende Belastung in die Abwägung einzustellen ist. Verfügt sie insoweit nicht selbst über eine zuverlässige

- 18 - - 19 - Datenbasis, so muss sie sich die erforderlichen Kenntnisse anderweitig verschaffen. Die Einholung eines Immissionsgutachtens bietet sich als ein für diesen Zweck geeignetes Mittel an (vgl. BVerwG, B.v. 19.8.2003 – 4 BN 51.03 – BauR 2004, 1132 = juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 27.4.2016 – 9 N 13.1408 – juris Rn. 23). Die planende Gemeinde muss aber nicht stets umfangreiche gutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen), um die kon- krete Größenordnung der planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu bestimmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig erkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaßes zusätzlicher planbedingter Verkehrsbe- wegungen beachtliche nachteilige Lärmbeeinträchtigungen offensichtlich ausscheiden. Allerdings muss eine ermittelte Prognose hinreichend aussagekräftig sein, um die kon- krete Planungssituation abwägungsgerecht beurteilen zu können. Der Satzungsgeber muss sich als Grundlage seiner Abwägungsentscheidung in einer Weise mit den zu er- wartenden Lärmbeeinträchtigungen vertraut machen, die es ihm ermöglicht, hieraus ent- stehende Konflikte umfassend in ihrer Tragweite zu erkennen. Nur wenn dies der Fall ist, kann er zu einer sachgerechten Problembewältigung im Rahmen der Abwägung über- haupt in der Lage sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – juris Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 24.7.2015 – 8 S 538/12 – juris Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 15.11.2011 – 8 C 10906/11 – DVBl. 2012, 376 = juris Rn. 31; ebenso die vorausgegan- gene Eilentscheidung BayVGH, B.v. 3.3.2017 – 15 NE 16.2315 – NVwZ-RR 2017, 558 = juris Rn. 26). Setzt ein Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche neben einem Wohn- grundstück fest, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenhei- ten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- / Ba- gatellgrenze überschreiten. Allerdings wird auch die Einschätzung, ob die Geringfügig- keitsgrenze nicht überschritten wird, regelmäßig – d.h. soweit es nicht z.B. um Fallgestal- tungen geht, bei denen über einen kleinräumigen Bebauungsplan nur die Möglichkeit des Zuwachses einzelner Häuser in der Nachbarschaft ermöglicht wird (vgl. BayVGH. B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15; U.v. 16.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 22 ff. sowie im Anschluss BVerwG, B.v. 24.8.2017 – 4 BN 35.17 – juris) – nicht ohne sachver- ständige Grobabschätzung der zu erwartenden Immissionen möglich sein (BayVGH, B.v. 3.3.2017 a.a.O.; BayVGH, U.v. 28.4.2017 a.a.O. m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 24. No- vember 2017 – 15 N 16.2158 –, Rn. 25, juris; ebenso Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz, Urteil vom 18. April 2018 – 1 C 11559/16 –, Rn. 33, juris).

Die Antragsgegnerin hat die Durchführung einer schalltechnische Untersuchung im Pla- nungsverfahren aufgrund der geringen Verkehrserzeugung des Allgemeinen Wohngebie-

- 19 - - 20 - tes für nicht erforderlich gehalten. Feinstaub- und Umweltbelastungen, die eine Bebau- ung des Plangebietes mit Wohnhäusern in Frage stellen würden, seien nicht zu erwarten (vgl. Nr. 13.5 der Abwägungstabelle, Bl. 391 Rs der Behördenakte). Damit setzt sich die Antragsgegnerin ohne Datenbasis mit den vom Plangebiet ausgehenden Emissionen auf benachbarte Grundstücke auseinander. Die Formulierung deutet darauf hin, dass sie schon die absolute Höhe der durch die Neubebauung hervorgerufenen Verkehrsbelas- tungen (Lärm, Luftschadstoffe) für unbeachtlich gehalten hat. Dem stehen allerdings die Maßstäbe für eine Ermittlung der Geringfügigkeitsschwelle (s.o. zur Antragsbefugnis) entgegen. Diese ist bei einer zu erwartenden Verkehrsbelastung von knapp 400 Fahrten täglich überschritten. Die Alternativen zu einer alleinigen Erschließung des Plangebietes über die Schwachhauser Heerstraße hat die Antragsgegnerin zwar gegeneinander ab- gewogen (Nr. 13.3 der Abwägungstabelle, Bl. 389 Rs ff der Behördenakte) und diese wegen der Enge der Zufahrt zur Scharnhorststraße und der Schutzbedürftigkeit der Tet- tenbornstraße nebst Grünzone und des geplanten Spielplatzes verworfen. Weiterhin hat sie die Zahl der Verkehrsbewegungen wegen der Lage am Versorgungsbereich der Schwachhauser Heerstraße und des ÖPNV-Anschlusses relativiert. Im Vergleich zu den von der Schwachhauser Heerstraße herrührenden Immissionen, denen das Grundstück des Antragstellers ausgesetzt sei, seien die aus dem neuen Wohngebiet resultierenden Immissionen derart gering, dass sie keine nennenswerten Auswirkungen auf das Wohn- und Geschäftshaus des Antragstellers hätten. Eine erforderliche Quantifizierung hat sie jedoch nicht vorgenommen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zu erwartende Zahl der planbedingt erzeugten Verkehrsbewegungen, als auch auf deren zeitliche Verteilung. Die überschlägige Ermittlung der Verkehrserzeugung des Verkehrsplaners L. ist nicht Ge- genstand der Behördenakten und hat auch soweit ersichtlich weder der Stadtbürger- schaft noch der deren Entscheidung vorbereitenden Deputation vorgelegen.

Die Antragsgegnerin hat auch zu Unrecht eine Bewertung der durch den Verkehr hervor- gerufenen Immissionen vorgenommen, ohne deren Umfang näher ermittelt zu haben. Soweit man auf das nackte Zahlenverhältnis zwischen den Fahrzeugbewegungen auf der Schwachhauser Heerstraße, die in der Abwägung gleichfalls nicht quantifiziert werden, und den durch die Planung hervorgerufenen Fahrzeugbewegungen abstellt, mag diese Bewertung als geringfügig noch nachvollziehbar sein. Der Bewertung lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich die zur Entscheidung berufenen Gremien der Antragsgegnerin hierbei den Unterschied zwischen einer Verkehrszunahme auf der Schwachhauser Heer- straße und eines zusätzlichen Verkehrsaufkommens, das das Grundstück des Klägers von der Planstraße her und damit aus einer anderen Richtung berührt, bewusst gemacht haben. Ein solcher Unterschied kann durchaus relevant sein. So kann eine hohe Lärmbe-

- 20 - - 21 - lastung auf der einer stark befahrenen Straße zugewandten Seite eines Wohnhauses dadurch abgemildert sein, dass auf der straßenabgewandten Seite eine Ruhezone be- steht und die Nutzung des Grundstücks entsprechend hierauf abgestimmt wird. Vorlie- gend fehlt es gerade an Feststellungen der Antragsgegnerin dazu, ob das Grundstück des Antragstellers rundum als so stark vorbelastet anzusehen ist, dass diesem deshalb auch die Verkehrszunahme auf der Planstraße zuzumuten ist. Dass im laufenden Nor- menkontrollverfahren im Nachhinein gutachterlich festgestellt wurde, die Immissions- grenzwerte für ein Mischgebiet und auch für ein allgemeines Wohngebiet nach § 2 Abs. 1 16. BImSchV seien durch die erwartete Verkehrszunahme auf der Planstraße nicht über- schritten, kann das Unterlassen dieser Ermittlungen nicht kompensieren, da nachträglich gewonnene Erkenntnisse nicht Grundlage der Abwägung gewesen sei können.

Die (jedenfalls hinsichtlich der Lärmzusatzbelastung vorliegenden) Ermittlungs- und Be- wertungsmängel sind am Maßstab von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich anzusehen. Nach der genannten Regelung ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans nur be- achtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 2 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Kommune bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (OVG Bremen, Urteil vom 13. Februar 2019 – 1 D 19/18 –, Rn. 60, juris). Die Offensichtlichkeit des Ermittlungsfehlers ergibt sich schon daraus, dass die entsprechenden Ermittlungen in den Bebauungsplanakten nicht vorhanden sind. Weiterhin genügt schon die konkrete Möglichkeit einer Beeinflussung des Ergebnisses des Verfahrens, d.h. des Abwägungsergebnisses (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <39>). Eine solche Möglichkeit be- steht, auch wenn eine andere Erschließung des Plangebietes als über die Schwachhau- ser Heerstraße für die Antragsgegnerin aus den von ihr angeführten Gründen nicht ernst- lich in Betracht kommen sollte. Denkbar wären immerhin weitere Maßnahmen zur Redu- zierung des motorisierten Individualverkehrs im Plangebiet. Dem Gericht steht es nicht zu, insoweit ein Abwägungsergebnis zu prognostizieren. Dies würde bedeuten, die der Antragsgegnerin obliegende Abwägung zwischen den mit der Planung verfolgten Belan- gen und den Belangen des Antragstellers durch das Gericht vorzunehmen und würde § 1 Abs. 7 BauGB widersprechen. Da es für die Beurteilung einer Abwägung auf den Zeit- punkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ankommt (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) und die gemeindliche Planungshoheit als Ausfluss der Verfassungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG respektiert werden muss, ist es dem Normenkontrollgericht verwehrt, in Anwendung von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein lediglich potenzielles Abwä-

- 21 - - 22 - gungsergebnis im dafür zuständigen Entscheidungsgremium zu unterstellen (vgl. Bayeri- scher Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Dezember 2018 – 15 N 16.2373 –, Rn. 89, juris).

Da der festgestellte und gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB beachtliche Mangel mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich und unter Darlegung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Antragsgegnerin gerügt worden ist, ist der zugrundelie- gende Verfahrensfehler schließlich auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich geworden.

Das festgestellte Ermittlungs- und Bewertungsdefizit führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, da hierdurch die Planung insgesamt betroffen ist.

Wegen der vom Antragsteller darüber hinaus geltend gemachten Beanstandungen hin- sichtlich der Breite der Planstraße im Zufahrtsbereich und der Gefahr einer Freisetzung von Benzol im belasteten Grundwasser, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wur- den, sieht der Senat keine durchgreifenden Abwägungsmängel. Es bestehen keine kon- kreten Zweifel daran, dass die erforderliche Zufahrtsbreite durch entsprechenden Grund- erwerb der Beigeladenen hergestellt werden kann. Auch die Gefahr durch das Einströ- men von verunreinigtem Grundwasser in den Planbereich beim Herstellen der Baugruben bzw. bei der Verdichtung des Baugrundes dürfte sich nach den vorhandenen gutachterli- chen Stellungnahmen (vgl. Schreiben der „U.“ vom 12.6.2019 und auch Ziff. 9 der Begründung zum Bebauungsplan) dadurch beherrschen lassen, dass hierfür jeweils der richtige Zeitpunkt gewählt wird, in dem der Grundwasserstand nicht überdurchschnittlich hoch ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

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R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbe- reich)

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeu- tung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Be- schwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit- gliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomju- risten im höheren Dienst vertreten lassen.

gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Dr. Koch