Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 24.10.2019 – 2 B 282/19

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 282/19 VG: 5 V 1931/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa, Zweite Schlachtpforte 3, 28195 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 24. Oktober 2019 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 9. Oktober 2019 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin mit dem Fahrgeschäft „Bee-Bop- Drive“ vorläufig zum Bremer Freimarkt 2019 zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Abschrift

2

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.000 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zulassung zum Freimarkt 2019 mit ihrem Autoscooter. Die Antragsgegnerin lehnte die Bewerbung der Antragstellerin um die Zulassung zum Bremer Freimarkt 2019 mit Bescheid vom 27. August 2019 ab. Die Zahl der Bewerbungen in der Branche „Autoscooter und Go-Kart-Bahnen“ überschreite die zwei zur Verfügung stehenden Standplätze. Deshalb sei eine Ermessensentscheidung über die Auswahl zu treffen. Bei der Bewertung spielten die Bedeutung des Angebots für das Marktgeschehen (Attraktivität, Fahrweise, Größe und Platzierbarkeit, technische Besonderheiten und Innovationen) sowie die Qualität und Vermittlung des Angebots (technische Zuverlässigkeit, optische Qualität, Zuverlässigkeit in der Betriebsführung) eine gewichtige Rolle. Das Geschäft der Antragstellerin und die beiden ausgewählten Geschäfte seien hinsichtlich der technischen Zuverlässigkeit sowie der Zuverlässigkeit in der Betriebsführung als gleichwertig anzusehen. Als gleichwertig angesehen würden auch die Fahrweisen. Alle drei Bewerber hätten „für das Jahr 2019 neue Autos angeschafft, die alle mit einem Drifting-System ausgestattet sind.“ Auch die Beleuchtung sei gleichermaßen überzeugend. Die optische Gestaltung der beiden ausgewählten Geschäfte sei aber wesentlich stimmiger und ansprechender. Zwar sei die optische Gestaltung des Geschäfts der Antragstellerin hochwertig, sie überzeuge aber vom Stil her im Vergleich zu den anderen Geschäften nicht. Die Darstellungsweise der Personen in der Bemalung sei vielfach durch einen aggressiven Gesichts- bzw. Körperausdruck gekennzeichnet. Die Darstellung der Frauen an der Säule sowie am Kassenhäuschen sei in ihrer Tendenz sexistisch. Sie würden auf ihre körperlichen Reize reduziert. Im Gesamteindruck entspreche das Erscheinungsbild nicht den Vorstellungen des Veranstalters, insbesondere in Bezug auf den Charakter des Freimarkts als Familienfest. Zwar sei auch auf einem der zugelassenen Autoscooter an einer der vorderen Säulen eine Frau im Bikini abgebildet, deren Darstellungsweise eine sexistische Tendenz aufweise. Dabei handle es sich jedoch um eine Einzeldarstellung. Insgesamt werde von diesem Geschäft ein positiver, familienfreundlicher Eindruck erweckt, der verschiedene Zielgruppen anspreche. Beim Geschäft der Antragstellerin wirke die Bemalung nicht harmonisch; die bremischen Motive passten stilistisch nicht zu den übrigen grafischen Elementen. Sie wirkten wie nachträglich eingefügt. Außerdem habe auf der Bewerbung der Antragstellerin die nach Nr. 2.2 der

3

Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen erforderliche Unterschrift gefehlt. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zum Freimarkt 2019 vorläufig zuzulassen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über ihre Bewerbung neu zu entscheiden, ist vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgelehnt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. II. Die zulässige Beschwerde ist mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Freimarkt zuzulassen. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. a) Dem Erfolg des Antrags steht nicht entgegen, dass die Veranstaltung bereits begonnen hat und alle zur Verfügung stehenden Standplätze bereits vergeben sind (BVerfG, Beschl. v. 15.08.2002 – 1 BvR 1790/00 -, juris Rn. 15 f.). Auch das Argument der Antragstellerin, ein Auf- und Abbau der Autoscooter sei während des laufenden Freimarkts nicht umsetzbar, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsgegnerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin selbst unter größten Anstrengungen und gegebenenfalls der Inkaufnahme von Schadensersatzansprüchen Dritter völlig unmöglich ist. Dies ergibt sich namentlich nicht aus der kurzen E-Mail des technischen Leiters der A. . Soweit diese E-Mail und die Antragsgegnerin auf eine Gefährdung des „laufenden Betriebs des Freimarkts“ bzw. weiteren Veranstaltungsbetrieb im Umfeld verweist, wird sie diesen Betrieb notfalls vorübergehend stilllegen müssen, um dem Beschluss des Gerichts nachzukommen. Der Senat verkennt nicht, dass ein Aufbau des Geschäfts der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt einen enormen Aufwand für die Antragsgegnerin bedeutet. Praktische Schwierigkeiten sind indes kein ausreichender Grund, den durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutz einzuschränken (BVerfG, aaO., juris Rn. 12). Ergibt die Überprüfung der versagenden Vergabeentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass ein Standplatz zu Unrecht vorenthalten wurde, haben die Verwaltungsgerichte eine entsprechende Verpflichtung des Marktanbieters auszusprechen. Es ist dann die im Einzelnen nicht vom Gericht zu regelnde Sache des Marktanbieters, diese Verpflichtung umzusetzen (BVerfG, aaO. Rn. 19). Sollte sich ein Aufbau später als völlig unmöglich erweisen, könnte dies gegebenenfalls noch im Vollstreckungsverfahren geltend gemacht werden. b) Die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin im Bescheid vom 27. August 2019 ist ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig.

4

Nach § 70 Abs. 1 GewO ist jedermann, der dem Teilnehmerkreis einer festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. Dieser Anspruch wird nach Maßgabe des § 70 Abs. 3 GewO beschränkt. Danach kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen. Ist die Kapazität beschränkt und übersteigt die Zahl der Interessenten die zur Verfügung stehenden Plätze, wandelt sich folglich der Zulassungsanspruch des einzelnen Teilnehmers in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Zulassungsantrag (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschl. v. 16.10.2018 – 2 B 280/18). Die Beurteilung der Attraktivität der einzelnen Betriebe enthält subjektive Elemente und ist letztlich das Ergebnis höchstpersönlicher Wertungen. Das Gericht könnte nur seine eigenen - nicht notwendig richtigeren - Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Veranstalters setzen. Dem Veranstalter steht deshalb insoweit ein Freiraum zu, der gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob keine sachwidrigen Erwägungen angestellt worden sind und ob keine Verfahrensfehler gemacht wurden. Die dem Veranstalter eröffnete Einschätzungsprärogative schließt - innerhalb der erwähnten Grenzen - auch die Befugnis ein, zwischen mehreren für die Attraktivität bedeutsamen Merkmalen - mögen die Unterschiede auch geringfügig sein - zu gewichten (Beschl. d. Senats v. 11.10.2016 – 2 B 262/16). aa) Die Antragsgegnerin hat die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin tragend auf die Erwägung gestützt, die optische Gestaltung ihres Geschäfts überzeuge vom Stil her im Vergleich zu den anderen Geschäften nicht. Diese Erwägung ist rechtswidrig, weil sie aufgrund unzutreffender Tatsachen erfolgt ist, gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe verstößt und die Verpflichtung zur Gleichbehandlung aller Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Dies gilt zunächst insofern, als die Antragsgegnerin der Antragstellerin eine – auch im Vergleich zu den beiden zugelassenen Autoscootern - sexistische Darstellung von Frauen vorwirft. Bereits unzutreffend ist insoweit die Feststellung im angefochtenen Bescheid, bei der Abbildung einer Frau im Bikini auf einer der vorderen Säulen eines der zugelassenen Geschäfte handle es sich um eine „Einzeldarstellung“. Die Antragstellerin hat unter Vorlage von Lichtbildern glaubhaft gemacht, dass auch die zweite der beiden Säulen eine nur mit einem knappen Höschen und einem knappen, tief ausgeschnittenen Oberteil bekleidete Frau zeigt. Beide Darstellungen nehmen die gesamte Fläche jeweils einer Breitseite der Säule ein und befinden sich auf der der Straße zugewandten Seite, so dass die

5

flanierenden Besucher unmittelbar an ihnen vorbeigehen. Die Wertung der Antragsgegnerin, die Darstellung leicht bekleideter Personen trete bei diesem Geschäft „hinter den übrigen Elementen der Themengestaltung zurück, so dass der Gesamteindruck hiervon nicht bzw. nur unerheblich berührt“ sei, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und erscheint willkürlich. Ferner hat die Antragstellerin nicht berücksichtigt, welche Rolle die Abbildungen im Gestaltungskonzept des jeweiligen Geschäfts einnehmen. Das Gestaltungskonzept der Antragstellerin ist auf das Thema „Stars and Cars“ ausgerichtet. Bei den dargestellten Frauen und Frauen handelt es sich (jedenfalls ganz überwiegend) nicht um anonyme oder fiktive Personen, die allein wegen der sexualisierten Darstellung ihres Körpers Aufmerksamkeit beim Publikum erregen sollen. Vielmehr werden prominente männliche und weibliche Persönlichkeiten, überwiegend aus den Bereichen Film und Kunst, in einer für sie typischen und daher für die breite Öffentlichkeit wiedererkennbaren Weise dargestellt. Es handelt sich im Einzelnen insbesondere um Halle Berry, Rihanna(2x), Hulk Hogan, Usher, Nicole Scherzinger, Shakira, FloRida, Beyoncé (2x), Paris Hilton, Elvis Presley, Marylin Monroe (in der Darstellung eines berühmten visuellen Filmzitats aus „Das verflixte 7. Jahr“), Snoop Dog, Prince und Jimmy Hendrix. Es drängt sich daher auf, dass zumindest ein großer Teil des Freimarktpublikums beim Anblick der Darstellungen nicht nur an die physische Attraktivität der abgebildeten Personen denken – diese mithin (wie es im angefochtenen Bescheid heißt) auf ihre „körperlichen Reize reduzieren“ – wird, sondern zumindest auch an deren künstlerisches Oeuvre sowie das durch sie verkörperte Lebensgefühl. Für die beiden leichtbekleideten weiblichen Personen, die auf den Säulen des zugelassenen Geschäfts abgebildet sind, vermag der Senat ähnliches nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund verstößt die Würdigung der optischen Gestaltung des Geschäfts des Antragstellers sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) als auch gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe. Als anhand allgemein gültiger Wertmaßstäbe für den Senat nicht nachvollziehbar erweist sich auch die Auffassung der Antragstellerin, die Darstellung der Personen sei vielfach durch einen aggressiven Gesichts- bzw. Körperausdruck gekennzeichnet. Der Senat kann nur mutmaßen, welche Abbildungen damit gemeint sein sollen. Auf den Lichtbildern, die sich in der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang befinden, sind jedenfalls keine Gewaltdarstellungen oder eindeutig drohende Posen erkennbar. Ein Bild zeigt einen dunkelhäutigen US-amerikanischen Polizeibeamten, der dem Betrachter seine Dienstmarke entgegen hält. Ein weiteres stellt den Schauspieler Hulk Hogan mit vor der Brust verschränkten Armen dar, ein anderes den Musiker Usher in der typischen Rapper- Pose mit in Schulterhöhe nach vorne ausgestreckten Armen und ausgestrecktem Zeigefinger, ein weiterer Rapper ist in einer Gruppendarstellung zwischen zwei Frauen

6

abgebildet, wobei seine Arme, Hände und Beine durch die neben ihm stehenden Personen bzw. einen Schriftzug verdeckt sind. Jimmy Hendrix ist mit Gitarre in der Hand abgebildet, Prince mit gefalteten Hände, von Elivs Presley wird nur der Kopf abgebildet, Snoop Dog hat die Augen geschlossen und lächelt breit. Soweit die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, die Darstellungen auf dem Geschäft der Antragstellerin seien im Hinblick auf die Sicherheit problematisch, weil sich die angeblich von ihnen verströmte aggressive Stimmung auf das Publikum auswirken könne, handelt es sich um eine pure Spekulation ohne greifbare Tatsachengrundlage. Die Erfahrungen der vergangenen Volksfeste tragen diese Einschätzung jedenfalls nicht. Wie aus der polizeilichen Einsatzstatistik hervorgeht, kam es während der Osterwiese 2019 zu keinen Strafanzeigen im räumlichen Umfeld des Geschäfts der Antragstellerin, während es bei einem der zugelassenen Autoscooter mit nach Einschätzung der Antragstellerin „freundlich dargestellten Menschen“ zu einer Vielzahl solcher Vorkommnisse kam. Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso die Antragstellerin nur bei einem der zugelassenen Geschäfte, nicht aber auch beim Geschäft der Antragstellerin auf die Attraktivität für verschiedene Zielgruppen eingeht. Die Antragsgegnerin hat ein Kriterium, wenn sie es bei einem der Bewerber maßgeblich heranzieht, auch bei den anderen zu berücksichtigen (VG Bremen, Beschl. v. 11.10.2018 – 5 V 2451/18 -). Die Antragstellerin weist zurecht darauf hin, dass sie aufgrund der Vielzahl von Kunstformen, Stilen und Epochen, für die die abgebildeten Personen stehen, ebenfalls verschiedene Zielgruppen anspricht. Die im Anschluss an die Ausführungen zur angeblichen aggressiven und sexistischen Darstellungsweise nur in zwei kurzen Sätzen angemerkten Beanstandungen hinsichtlich der Harmonie der Bemalung sind für den Senat anhand allgemein anerkannter Wertmaßstäbe ebenfalls nicht nachvollziehbar. bb) Die weitere, die Ablehnung selbständig tragende Erwägung, auf der Bewerbung der Antragstellerin habe die Unterschrift gefehlt, erweist sich jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles ebenfalls als rechtswidrig. Zutreffend ist, dass sich auf der am 3.7.2018 bei der Antragsgegnerin eingegangen Bewerbung im Feld „Unterschrift“ lediglich ein Firmenstempel der Antragstellerin befindet. Richtig ist auch, dass Nr. 2.2 der Zulassungsrichtlinie eine Unterschrift verlangt. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin diesen formalen Mangel erstmals im angefochtenen Bescheid entgegen gehalten hat. Zwischen dem Eingang der Bewerbung und dem Bescheid lag mehr als ein Jahr, in dem die Beteiligten mehrfach hinsichtlich verschiedener Aspekte der Bewerbung miteinander kommuniziert haben. Die Antragsgegnerin ist gesetzlich verpflichtet, die Berichtigung von Anträgen anzuregen,

7

wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG). Dennoch hat sie die Antragstellerin im gesamten Zeitraum nicht auf die fehlende Unterschrift hingewiesen. c) Die Antragstellerin war unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht nur zur Neubescheidung der Bewerbung der Antragstellerin, sondern zu deren vorläufiger Zulassung zu verpflichten. aa) Die vorläufige Zulassung des Geschäfts bedeutet die Vorwegnahme der Hauptsache, so dass der Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung neben den hier glaubhaft gemachten unzumutbaren Nachteilen grundsätzlich auch eine hohe Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines zu sichernden Anordnungsanspruchs voraussetzt (Beschluss des Senats vom 21. September 2018 – 2 B 245/18 –, juris Rn. 14). In Fällen, in denen nach Erlass der einstweiligen Anordnung bis zum Veranstaltungsbeginn noch genügend Zeit für eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung verbleibt, kommt eine Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung des Geschäfts nur in Betracht, wenn sich das Auswahlermessen der Antragsgegnerin dahingehend verdichtet hat, dass jede andere Entscheidung als die, ihr Geschäft zuzulassen, als rechts- und ermessensfehlerhaft angesehen werden muss, mithin bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 21. September 2018 – 2 B 245/18 –, juris Rn. 14, wo zwischen der Entscheidung und dem Beginn des Freimarkts am 19. Oktober 2018 noch eine Zeitspanne von fast einem Monat lag). Ist die bis zum Ende des Jahrmarkts, das eine Vorwegnahme der Hauptsache zu Lasten der Antragstellerin bedeutet, verbleibende Zeit dagegen so extrem knapp, dass eine ermessensfehlerfreie neue Auswahlentscheidung der Behörde in Anbetracht der Gesamtumstände des Einzelfalls vernünftigerweise nicht möglich erscheint, gebietet es die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), eine Verpflichtung zur vorläufigen Zulassung ausnahmsweise bereits dann auszusprechen, wenn es bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Neubescheidung zur Zulassung der Antragstellerin führen würde (vgl. dem Grundgedanken nach auch OVG NW, Beschl.v. 13.7.2007 – 4 B 1001/07 – juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschl. b. 27.07.2007 – 7 L 776/07 -, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschl. v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 -, juris Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. bb) Soll eine Neubescheidung die Rechte der Antragstellerin noch wirksam wahren, bliebe der Antragsgegnerin dafür nur ein Zeitraum von circa einem Werktag. Der Freimarkt hat bereits begonnen. Von den siebzehn Veranstaltungstagen sind im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits sieben verstrichen. Rechnet man einen Tag für den Aufbau ein, müsste die Antragsgegnerin über die Zulassung der Antragstellerin bis morgen Abend entscheiden, damit diese im Fall der Zulassung noch zumindest die Hälfte der

8

Zeitdauer der Veranstaltung nutzen kann. Es kann von der Antragsgegnerin vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass sie in der Lage ist eine so komplexe Entscheidung in so kurzer Zeit ermessensfehlerfrei zu treffen. Eine bloße Verpflichtung zur Neubescheidung würde sich unter diesen Umständen aus Sicht der Antragstellerin als faktisch endgültige Versagung von Rechtsschutz darstellen, obwohl der ablehnende Bescheid vom 27. August 2019 rechtswidrig war. Die Zeitnot geht im Wesentlichen auch nicht auf ein verfahrensverzögerndes Verhalten der Antragstellerin zurück. cc) Es erscheint als überwiegend wahrscheinlich, dass eine Neubescheidung zur Zulassung der Antragstellerin führen würde. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 27. August 2019 ausgeführt, dass sie die Auswahlentscheidung in der Branche Autoscooter anhand der Kriterien Attraktivität des Angebots und der Fahrweise, Größe und Platzierbarkeit, technische Besonderheiten und Innovationen, technische Zuverlässigkeit, optische Qualität und Zuverlässigkeit in der Betriebsführung trifft. Dass die Antragsgegnerin das Geschäft der Antragstellerin und die beiden ausgewählten Geschäfte hinsichtlich der technischen Zuverlässigkeit sowie der Zuverlässigkeit in der Betriebsführung als gleichwertig angesehen hat, ist aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso diese Bewertung bei einer Neubescheidung anders ausfallen sollte. Soweit die Antragsgegnerin in der optischen Gestaltung Defizite bei der Antragstellerin gesehen hat, beruht diese Bewertung – wie oben unter b) aa) dargestellt – auf unzutreffenden Tatsachen, einer Verkennung allgemeiner Wertmaßstäbe und einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Da andere Umstände, die zu einer unterschiedlichen Bewertung des optischen Erscheinungsbildes führen könnten, nicht ersichtlich sind, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Geschäfte bei einer Neubescheidung als optisch gleichwertig erweisen würden. Die Kriterien „Größe und Platzierbarkeit“ würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Antragstellerin gewertet werden. Ausweislich der Feststellungen des angefochtenen Bescheides ist die Fahrbahn des Geschäfts der Antragstellerin größer als die der beiden zugelassenen Geschäfte, wobei die Differenz in einem Fall mit nur 1 m² offensichtlich irrelevant, im anderen Fall mit 15 m² dagegen nicht unerheblich ist. Was die Platzierbarkeit angeht, wird im angefochtenen Bescheid nur für die Antragstellerin und eines der zugelassenen Geschäfte festgestellt, dass weiterer Platz für Geräte und Packwagen nicht benötigt wird. Für das zweite zugelassene Geschäft wird eine solche Feststellung nicht getroffen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit würde die Antragsgegnerin bei einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung das Geschäft der Antragstellerin auch hinsichtlich

9

der Fahrweise besser bewerten als die zugelassenen Geschäfte. Die Auffassung des angefochtenen Bescheides, die Bewerber seien insofern vergleichbar, erweist sich aufgrund der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid und der im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemachten Tatsachen als ermessensfehlerhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin im angefochtenen Bescheid die Ausstattung mit einem „Drifting-System“ als relevant ansah, nun im gerichtlichen Verfahren jedoch vorträgt, es sei nicht von Bedeutung, dass nur bei der Antragstellerin alle Fahrzeuge mit dieser Technik ausgestattet sind, während dies bei den zugelassenen Geschäften nur hinsichtlich eines Teils der Fahrzeuge der Fall ist. Wenn die Antragsgegnerin die Drifting-Technologie als einen die Attraktivität der Fahrweise erhöhenden Umstand ansieht, muss dieser Attraktivitätsvorsprung mit einer steigenden Anzahl von Fahrzeugen, die über diese Technik verfügen, steigen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Fahrzeuge mit Drifting-Technik sei für die „Möglichkeit“ der Fahrgäste, ein solches Fahrzeug zu benutzen, irrelevant, wenn mindestens die Hälfte der eingesetzten Fahrzeuge über diese Technik verfügt, ist denkgesetzlich falsch. Wenn die Hälfte der eingesetzten Fahrzeuge über die Drifting-Technik verfügt, liegt die „Möglichkeit“, dass ein Fahrgast ein solches Fahrzeug benutzen kann, bei 50 %. Sind alle eingesetzten Fahrzeuge mit dieser Technik ausgestattet, liegt sie bei 100 %. Nicht unberücksichtigt lassen kann der Senat schließlich auch den gerichtsbekannten Umstand, dass die Antragsgegnerin die Zulassung des Fahrgeschäfts der Antragstellerin bereits bei mindestens zwei der drei vorangegangenen Freimärkte ebenfalls in ermessensfehlerhafter Weise abgelehnt hat (vgl. den Beschluss des Senats vom 11.10.2016 – 2 B 262/16 – sowie den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11.10.2018 – 5 V 2451/18). Dies mindert die Wahrscheinlichkeit, dass ihr in der für eine Neubescheidung der diesjährigen Bewerbung zur Verfügung stehenden Zeit eine ermessensfehlerfreie Ablehnung gelingen würde, zusätzlich. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

10

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Der Senat schließt sich den dortigen Ausführungen zur Höhe des Streitwerts, gegen die die Beteiligten nichts vorgetragen haben, an. gez. Dr. Maierhöfer gez. Traub gez. Stybel