Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 10.01.2020 – 6 F 7/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 6 F 7/20 VG:
Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller –
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Senat - durch den Richter Dr. Maierhöfer als Vorsitzenden am 10. Januar 2020 beschlossen: Der Antragsteller wird von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen entbunden.
Gründe Der Antragsteller ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auf seinen Antrag von seinem Amt als ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen zu entbinden, weil er nicht mehr Bediensteter eines in § 1 BremPersVG genannten Verwaltungsträgers ist.
1. Ehrenamtliche Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz müssen Bedienstete eines in § 1 BremPersVG genannten Verwaltungsträgers sein. Dies ist in § 71 Abs. 2 BremPersVG zwar – im Gegensatz etwa zu § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG – nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus Sinn Abschrift
und Zweck des Amtes der ehrenamtlichen Beisitzer (so im Ergebnis auch Großmann/ Mönch/ Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 71 Rn. 9). Die Mitwirkung ehrenamtlicher Beisitzer in den Fachkammern für Personalvertretungssachen beruht unter anderem auf der Erwägung, dass Entscheidungen dieser Spruchkörper eine besonders genaue Kenntnis der öffentlichen Verwaltung erfordern (vgl. Baden, in: Altvater/ Baden/ Berg/ Kröll/ Noll/ Seulen, BPersVG, 9. Aufl. 2016, § 84 Rn. 7). Die Verhältnisse in der Landes- und Kommunalverwaltung unterscheiden sich von Land zu Land nicht unerheblich. Für Streitigkeiten nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz können daher nur Bedienstete eines in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Verwaltungsträgers die notwendigen besonderen Kenntnisse in die Arbeit der Fachkammer für Personalvertretungssachen einbringen. Mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses beim Land Bremen ist somit eine Voraussetzung für die Berufung des Antragstellers als ehrenamtlicher Beisitzer der Fachkammer für Personalvertretungssachen weggefallen. Dies hat nach § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 ArbGG zufolge, dass der Antragsteller auf seinen Antrag von diesem Amt zu entbinden ist.
2. Die Zuständigkeit für die Entbindung des Antragstellers richtet sich § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Die Entscheidung trifft nicht der nach der Geschäftsverteilung des Oberverwaltungsgerichts für die Entbindung ehrenamtlicher Richter gemäß § 24 VwGO zuständige 2. Senat, sondern der Fachsenat für Personalvertretungssachen. Die Zuständigkeit des Fachsenats erstreckt sich nach § 71 Abs. 1 BremPersVG auf die „nach diesem Gesetz [also: dem BremPersVG] zu treffenden Entscheidungen“. Die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers einer Fachkammer für Personalvertretungssachen ist eine „nach dem Bremischen Personalvertretungsgesetz zu treffende Entscheidung“, denn Voraussetzungen und Verfahren der Entbindung sind in § 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG geregelt, der eine entsprechende Geltung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes anordnet. Ferner sprechen Sinn und Zweck der Einrichtung besonderer Spruchkörper für Personalvertretungssachen bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für eine Zuständigkeit des Fachsenats. Die Einrichtung besonderer Fachkammern und Fachsenate dient der Konzentration von personalvertretungsrechtlichen Spezialkenntnissen. Solche Spezialkenntnisse sind für die Entscheidung über die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers erforderlich, denn die Entbindungsvoraussetzungen nach § 71 Abs. 2 BremPersVG i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz1 ArbGG unterscheiden sich zum Teil von denjenigen, die nach § 24 VwGO für die sonstigen ehrenamtlichen Richter in der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten. Dies betrifft insbesondere die hier in Rede stehende Berufungsvoraussetzung der Beschäftigteneigenschaft und die Folgen ihres Wegfalls, für die es bei den ehrenamtlichen
Richtern der allgemeinen Kammern und Senate der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte keine Entsprechung gibt.
3. Die Entscheidung über die Entbindung trifft der Vorsitzende des Fachsenats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Beisitzer. Zwar entscheidet der Fachsenat grundsätzlich in voller Besetzung; dies gilt jedoch nicht, soweit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Vorsitzende allein zur Entscheidung befugt ist (Großmann/ Mönch/ Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 71 Rn. 14). Über die Entbindung eines ehrenamtlichen Beisitzers wird regelmäßig – und so auch hier – ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden (vgl. Natter, in: Natter/ Groß, ArbGG, 2. Aufl. 2013, § 21 Rn. 43). Beschlüsse, die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen, erlässt im Beschlussverfahren vor dem Landesarbeitsgericht der Vorsitzende allein (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 7, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 71 Abs. 2 Satz 3 BremPersVG i.Vm. § 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).
gez. Dr. Maierhöfer