Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 01.05.2020 – 1 B 137/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 137/20 VG: 5 V 763/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn
2. der Partei – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Traub und Richterin Dr. Koch am 01. Mai 2020 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 30.04.2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde, bei deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht auf die dargelegten gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.
Das mit der Beschwerde weiterverfolgte Begehren der Antragsteller ist darauf beschränkt, ihnen zu ermöglichen, am heutigen 1. Mai 2020 eine stationäre Kundgebung an einem freien Platz mit öffentlicher Wahrnehmung in Bremen zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht hat es zwar für möglich gehalten, eine stationäre Kundgebung an einem Versammlungsort im Stadtgebiet durchzuführen, wenn diese mithilfe ausreichender Polizeikräfte und Absperrgittern abgesichert ist und die Teilnehmerzahl auf 50 Personen reduziert, hat sich jedoch außerstande gesehen, selbst einen solchen Veranstaltungsort zu benennen.
Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass eine starke polizeiliche Absicherung des Kundgebungsortes vonnöten wäre, um die Durchführung der Kundgebung, bei der massive Gegendemonstrationen zu erwarten sind, zu ermöglichen, wird von den Antragstellern nicht in Zweifel gestellt. Angesichts der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum geplanten Zeitpunkt der von den Antragstellern geplanten stationären Kundgebung um 14.00 Uhr kann nicht mehr damit gerechnet werden, dass ein hierfür geeigneter Kundgebungsort gefunden und mit der erforderlichen polizeilichen Absicherung versehen werden könnte. Es besteht deshalb die konkrete Gefahr, dass es – auch bei der Auswahl eines Kundgebungsortes durch das Oberverwaltungsgericht – zu Zusammenstößen von Demonstranten, Gegendemonstranten und Polizei kommen wird, die die Gefahr von gegenseitigen Infektionen mit dem Corona-Virus erheblich vergrößert. Dass diese Gefahren in der konkreten Situation des 1. Mai in Bremen besonders hoch sind, hat das Verwaltungsgericht – von den Antragstellern unbestritten – im Einzelnen ausgeführt.
Angesichts der hierdurch entstehenden Gesundheitsgefahren erscheint es verhältnismäßig, dass das Grundrecht der Antragsteller aus Art. 8 GG im vorliegenden Fall zurücktreten muss. Dass es ihnen auch unter den Bedingungen der Corona-Krise grundsätzlich möglich ist, ihr Grundrecht aus Art. 8 GG wahrzunehmen, zeigt sich dadurch, dass der Antragstellerin zu 2. erst am 25.4.2020 in Bremerhaven die Gelegenheit gegeben wurde, eine Kundgebung durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Eine Herabsetzung des für das Haupt- sacheverfahren geltenden Streitwerts ist nicht vorzunehmen, weil die erstrebte vorläufige Regelung die Hauptsache vorwegnehmen würde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Richterin Dr. Koch, die an der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch Abwesenheit an der Unterschrift gehindert. gez. Prof. Sperlich gez. Traub gez. Prof. Sperlich