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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.04.2020 – 5 V 763/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 763/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1

2 , – Antragsteller – g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Lange am 30. April 2020 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe Der gegen das Verbot eines für den 01. Mai 2020 geplanten Aufzuges durch die Bremer Innenstadt gerichtete Antrag der Antragsteller bleibt ohne Erfolg. Ebenso ist der als Hilfsantrag auszulegende Antrag, durch gerichtliche Auflagen die Versammlung auf eine stationäre Kundgebung zu begrenzen, erfolglos. Die Anträge sind nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der gegen die Verbotsverfügung des Ordnungsamtes Bremen vom 29.04.2020 erhobene Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, §§ 28 Abs. 3, 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (nachfolgend: IfSG) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erfolgen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder – bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens – aus anderen Gründen das private Suspensivinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragsteller und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zulasten der Antragsteller aus. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat das Ordnungsamt den geplanten Aufzug der Antragsteller in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verboten (1.). Als milderes Mittel kommt auch eine Begrenzung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung aus den besonderen Gründen dieses Einzelfalls nicht in Betracht (2.). 1. Rechtsgrundlage für das Verbot des Aufzuges ist § 28 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 3 Coronaverordnung. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nach summarischer Prüfung vor. Im Zuge der Corona-Pandemie werden aktuell Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Zu den durch die zuständige Behörde zu treffenden Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zählt auch das Verbot eines vom Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG gedeckten Aufzuges. Das Ordnungsamt hat die widerstreitenden Interessen der Antragsteller (Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG) und der Allgemeinheit, insbesondere der möglichen Versammlungsteilnehmer, Gegendemonstranten und Polizeikräfte, aber auch durch mögliche spätere Ansteckungen betroffener sonstiger Personen (Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) nach Auffassung der Kammer in rechtlich nicht

3 zu beanstandender Weise dahingehend abgewogen, vorliegend dem Interesse der Allgemeinheit das größere Gewicht beizumessen. Die Entscheidung, den Aufzug aus infektionsschutzrechtlicher Sicht zu verbieten, dürfte im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalles einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Das Ordnungsamt konnte sich dafür zunächst auf die Empfehlung des Gesundheitsamtes Bremen, dem ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, berufen. Dieses hat auf die mit der Durchführung eines Aufzuges dieser Größenordnung einhergehenden Gefahren einer Covid 19-Infektion hingewiesen und – wenn auch knapp – damit begründet, dass die derzeit durch die Coronaverordnung des Landes Bremen geltenden Kontaktbeschränkungen (Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes) nicht mit hinreichender Sicherheit einzuhalten sein werden. Die Einschätzung des Ordnungsamtes, die zuvor auch das Gesundheitsamt Bremen geäußert hatte, dass der Aufzug der Antragsteller erwarten lasse, dass auch Gegendemonstranten in größerer Anzahl anwesend sein werden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ein Aufzug der Antragsteller durch die Bremer Innenstadt an einem Tag, der traditionell zwar nicht ausschließlich, aber sehr wohl überwiegend von linksorientierten Gruppierungen und Personen genutzt wird, hätte mit hinreichender Sicherheit zur Folge, dass ebenfalls in der Bremer Innenstadt anwesende Demonstranten des linken Spektrums sich veranlasst sehen, den Aufzug der Antragsteller zu stören. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die Annahme einer von linksorientierten Gegendemonstranten ausgehenden Gefahr auch nicht „abstrus“, weil der Aufzug für den 01. Mai 2020 bislang – soweit ersichtlich – noch nicht öffentlich beworben wurde und eine Gegenmobilisierung – so die Antragsteller – bisher nicht existiere. Es ist lebensfremd, anzunehmen, der Aufzug einer Partei des rechten Spektrums durch die Bremer Innenstadt zöge nicht die Aufmerksamkeit der sich ebenfalls in der Bremer Innenstadt befindlichen linksorientierten Demonstranten auf sich und rufe nicht die von der Antragsgegnerin beschriebenen Rechts-Links-Konfrontationen hervor. In der heutigen Zeit, in der sich Informationen durch die sozialen Medien und andere Kommunikationswege in kürzester Zeit verbreiten, kann von den Antragstellern auch nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufzuges – und allein darauf kommt es an – eine Gegenmobilisierung durch linksorientierte Personen hinreichend sicher zu erwarten ist. Auch die am 25.04.2020 in Bremerhaven durchgeführte Mahnwache der Antragsteller, die zuvor nicht öffentlichkeitswirksam bekannt gemacht wurde, hat Gegendemonstranten mobilisiert. Soweit auch die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass sich ein Einschreiten in solchen Situationen primär gegen die Störer (hier die Gegendemonstranten) zu richten habe und

4 ein Verbot eines Aufzuges von Nichtstörern (hier die Antragsteller) nur unter den besonders eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes gerechtfertigt sei, kann vorliegend dahinstehen, ob dies auch dann gilt, wenn ein Versammlungsverbot auf eine infektionsschutzrechtliche Grundlage gestützt wird. Denn ausschlaggebend ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt, dass die Gefahr für die körperliche Unversehrtheit nicht allein durch das Auftreten zu erwartender Gegendemonstranten eintritt, sondern durch die dadurch hervorgerufene erhöhte Gefahr einer Tröpfen- oder Schmierinfektion mit dem Covid 19-Virus. Wenngleich die aktuellen Covid 19-Fallzahlen vermuten lassen, dass das Infektionsrisiko aufgrund der Kontaktbeschränkungen in den letzten Wochen abgenommen hat, kann nicht von einer lediglich zu vernachlässigenden Gefahr einer Übertragung dieses Virus gesprochen werden. Es ist zu erwarten, dass die zur Absicherung des Aufzuges der Antragsteller eingesetzten Polizeibeamten nicht nur vereinzelt im Wege des unmittelbaren Zwangs und durch körperlichen Einsatz gegen Gegendemonstranten und ggf. auch gegen Teilnehmer des Aufzuges der Antragsteller vorgehen müssten. Dadurch würden sich Polizeikräfte und (Gegen-)Demonstranten derart nah kommen, dass der nach der Coronaverordnung des Landes Bremen einzuhaltende Mindestabstand nicht nur vorübergehend, sondern für längere Zeit nicht eingehalten werden kann und auch das Tragen von Mund-Nase- Schutzmasken die damit einhergehenden Gefahren nicht hinreichend minimieren können. Hinzu kommt, dass im Falle einer Infektion von Polizeibeamten oder (Gegen-) Demonstranten eine Nachverfolgung der Infektionsketten gänzlich ausgeschlossen sein dürfte. Anders als bei Versammlungen, bei denen nicht mit Ausschreitungen zu rechnen ist, werden sich die sich gegenübertretenden Akteure (Demonstranten und vor allem Gegendemonstranten) im Nachhinein nicht verlässlich identifizieren lassen. Der von den Antragstellern gerügte Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Das Verbot des Aufzuges der Antragsteller ist nicht aufgrund der politischen Grundausrichtung der Antragsteller ergangen, sondern verweist lediglich zur Begründung der zu erwartenden Konfrontationen auf das mit der politischen Grundausrichtung einhergehende Konfliktpotential. Zudem lässt sich den Angaben in der Verbotsverfügung vom 29.04.2020 entnehmen, dass es sich bei den angemeldeten Versammlungen des linken Spektrums um (stationäre) Kundgebungen handelt. 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag, die Durchführung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung zu begrenzen, hat keinen Erfolg.

5 Dabei weist die Kammer darauf hin, dass obige Ausführungen in erster Linie für den von den Antragstellern angemeldeten Aufzug durch die Bremer Innenstadt gelten, bei denen es aus polizeilicher Sicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein wird, den Aufzug – auch aufgrund der Vielzahl der in der Anmeldung angegebenen Personen – vor Gegendemonstranten zu beschützen. Eine stationäre Kundgebung an einem Versammlungsort, der mithilfe ausreichender Polizeikräfte und Absperrgittern abgesichert und unter den von den Antragstellern genannten Auflagen (Reduzierung der Teilnehmeranzahl auf 50 Personen und des Zeitrahmens von derzeit vier Stunden auf eine geringere Stundenanzahl) durchgeführt werden könnte, erscheint aus Sicht der Kammer – je nach Versammlungsort – durchaus möglich. So sind Versammlungsorte im Bremischen Stadtgebiet denkbar, an denen der von Gegendemonstranten ausgehenden Gefahren wirksam begegnet werden dürfte und die Antragsteller von ihrem Recht aus Art. 8 GG Gebrauch machen können. Einem Obsiegen der Antragsteller steht insoweit jedoch entgegen, dass es der Kammer verwehrt ist, selbst einen solchen Versammlungsort zu benennen. Die Antragsteller haben ihren Hilfsantrag nicht hinreichend präzisiert, an welchem Versammlungsort sie hilfsweise eine stationäre Kundgebung abhalten wollen. Dies haben sie – soweit ersichtlich – auch dem Ordnungsamt gegenüber nicht kommuniziert. Dieser kann auch den einzelnen Streckenpunkten der angemeldeten Aufzugstrecke nicht entnommen werden. Es hätte ihr daher oblegen, neben der Anmeldung des Aufzuges durch die Bremer Innenstadt alternativ eine stationäre Kundgebung an einem von ihnen zu benennenden Ort anzumelden oder jedenfalls ausdrücklich gegenüber dem Ordnungsamt zu kommunizieren. Indem sie lediglich angaben, sich an einem „attraktiven Versammlungsort in der Bremer Innenstadt“ versammeln zu wollen, der auch eine öffentliche Wahrnehmung sicherstellt, haben sie dem nicht Genüge getan. 3. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Reduzierung des Streitwertes um ½ (Ziffer 1.5) war nicht angezeigt, da die Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

6 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Dr. Koch Lange