Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.06.2020 – 2 LA 30/19
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LA 30/19 VG: 5 K 32/18 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2. – Klägerinnen und Zulassungsantragsgegnerinnen – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - 7288475-439 - – Beklagte und Zulassungsantragstellerin – hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 8. Juni 2020 beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 20.12.2018 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe I. Die Klägerinnen sind iranische Staatsangehörige christlichen Glaubens. Sie reisten im November 2017 nach Deutschland ein und stellten Asylanträge. Aufgrund eines Eurodac-
Treffers richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an die rumänischen Behörden. Diese erklärten am 14. Dezember 2017 ihre Zuständigkeit. Die Klägerinnen hätten in Rumänien am 1. August 2017 Anträge auf internationalen Schutz gestellt, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Rumänien an. Auf die Klage der Klägerinnen hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 den Bescheid auf und verpflichtete die Beklagte festzustellen, dass für die Klägerinnen bezüglich Rumänien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht. Obwohl Rumänien der für die Bearbeitung des Asylbegehrens der Klägerinnen zuständige Staat sei, dürfe eine Abschiebung dorthin gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht durchgeführt werden. Denn in Rumänien bestünden systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die für die Klägerinnen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GrCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich brächten. Mit ihrem fristgerecht gestellten und begründeten Antrag begehrt die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
II. Der auf den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gestützte Antrag ist unbegründet. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine höchstrichterlich oder – soweit es eine Tatsachenfrage betrifft – obergerichtlich noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig wäre und im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Asylsache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrengten Berufungsverfahren klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren (BVerfG, Beschl. v. 15.08.1994 - 2 BvR 719/93, juris; OVG Bremen, Beschl. v. 06.11.2017 - 2 LA 201/17, juris m.w.N.).
Die Beklagte bezeichnet in ihrem Zulassungsantrag keine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung. Die von ihr formulierte Frage, „ob das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GrCh mit sich bringen“, zielt weder (1.) auf verallgemeinerungsfähige rechtliche Maßstäbe noch (2.) auf eine konkrete Tatsache, deren Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hätte, sondern betrifft (3.) allein das vom Verwaltungsgericht erzielte Subsumptionsergebnis und damit die Rechtsanwendung im Einzelfall.
1. Die von der Beklagten bezeichnete Frage bezieht sich nicht auf verallgemeinerungsfähige rechtliche Maßstäbe, die bei der Auslegung und Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu beachten sind. Der Zulassungsantrag wirft keine konkrete Frage dazu auf, welche Anforderungen Asylverfahren und Aufnahmebedingungen erfüllen müssen, um keine „Schwachstellen“ im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO zu haben, noch dazu, unter welchen Voraussetzungen eventuelle Schwachstellen „systemisch“ sind, noch dazu, wann „wesentliche Gründe“ für die Annahme solcher Schwachstellen vorliegen, noch dazu, was eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrCH bzw. Art. 3 EMRK ist, noch dazu, welche Anforderungen an die Prognose der „Gefahr“ einer solchen Behandlung zu stellen sind. Im Übrigen ist die Frage, welchen Schweregrad die Situation der Asylsuchenden im zuständigen Mitgliedstaat erreichen muss, um eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GrCh bzw. des Art. 3 EMRK darzustellen, höchstrichterlich insoweit, als sie einer abstrakten Konkretisierung zugänglich ist, durch die Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 6 – 11).
2. Der Zulassungsantrag bezeichnet auch keine konkrete Tatsache, deren Klärung im Berufungsverfahren verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben soll. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Vielzahl von einzelnen Tatsachenfeststellungen gestützt, die es zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Rumänien getroffen hat. Die Beklagte gibt diese Feststellungen in ihrem Zulassungsantrag auf circa 2 Seiten wieder (S. 2 und 3 des Zulassungsantrags). Sodann zitiert sie auf 16 Seiten (S. 4 bis 20 des Zulassungsantrags) andere Erkenntnismittel sowie Gerichtsentscheidungen, die sich mit dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Rumänien befassen. Die Beklagte vergleicht die in diesen Quellen dargestellten Tatsachen indes nicht im Einzelnen mit den Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und arbeitet nicht heraus, bezüglich welcher konkreter Tatsachen diese voneinander abweichen. Sie erläutert auch nicht, welche Bedeutung den einzelnen Tatsachen, zu denen gegebenenfalls divergierende Feststellungen vorliegen
mögen, für das Subsumptionsergebnis des Verwaltungsgerichts, wonach die Verhältnisse in Rumänien die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO erfüllen, zukommt. Eine eingehende Darstellung, inwiefern das Verwaltungsgericht und die im Zulassungsantrag zitierten Quellen konkret und in entscheidungserheblicher Weise unterschiedliche Tatsachen annehmen, wäre in besonderem Maße geboten gewesen, weil die von der Beklagten benannten Quellen sich zumindest in Teilen auf die Situation anerkannter Schutzberechtigter in Rumänien beziehen, während der Asylantrag der Klägerinnen in Rumänien noch nicht abschließend geprüft worden ist.
3. Mithin bezeichnet der Zulassungsantrag weder konkrete vom Verwaltungsgericht herangezogene rechtliche Maßstäbe noch konkrete vom Verwaltungsgericht festgestellte Tatsachen, die in einem Berufungsverfahren im Interesse der Einheitlichkeit oder der Weiterentwicklung des Rechts geklärt werden sollen. Der Zulassungsantrag wendet sich allein gegen das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht bei der Anwendung der von ihm zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe auf die von ihm bezüglich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Rumänien festgestellten Tatsachen gelangt ist. Eine etwaige fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GRCh geklärten Maßstäbe im Einzelfall – mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen – rechtfertigt nicht die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25/18, juris Rn. 12). Ob das Ergebnis des Verwaltungsgerichts, dass den Klägerinnen Abschiebungsschutz zu gewähren ist, weil das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 EU-GrCh bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen, zutreffend ist, kann dahinstehen, denn die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Verfahren kein Zulassungskriterium dar (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 17.04.2019 – 2 A 60/18, juris Rn. 10).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dr. Maierhöfer Traub Stybel