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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.09.2020 – 2 LB 30/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 LB 30/20 VG: 6 K 3091/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger und Berufungskläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

die Freie Hansestadt Bremen, Justizvollzugsanstalt Bremen, vertreten durch die Leitung, Am Fuchsberg 3, 28239 Bremen – Beklagte und Berufungsbeklagte – Prozessbevollmächtigter:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel sowie die ehrenamtliche Richterin Backhaus-Lautenschläger und den ehrenamtlichen Richter Dern aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 30. April 2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand Der Kläger, ein Beamter, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, begehrt Schadensersatz, weil eine Nachzahlung von Dienstbezügen vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen ist.

Der Kläger stand im Justizvollzugsdienst der Beklagten, zuletzt im Range eines Obersekretärs (Bes. Gr. A 7). Mit Bescheid vom 17.04.2009 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des 30.04.2009 in den vorzeitigen Ruhestand. Ab Mai 2009 erhielt der Kläger daher Versorgungsbezüge; diese lagen nach einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung bis einschließlich Dezember 2014 unterhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c ZPO). Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht die Zurruhesetzung mit Urteil vom 13.03.2012 (6 K 436/10) auf. Die Berufung der Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 22.04.2015 (2 A 182/12) zurückgewiesen.

Am 02.09.2015 überwies die Beklagte wegen des Anspruchs des Klägers auf Nachzahlung von Dienstbezügen eine Abschlagszahlung von 60.000 Euro auf ein Girokonto des Klägers. Das Konto wurde zu diesem Zeitpunkt als sog. „Pfändungsschutzkonto“ nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850k ZPO geführt, da über das Vermögen des Klägers am 16.06.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt Steuerschulden in Höhe von über 300.000 Euro, die nach seinen Angaben aus „privaten Edelmetallverkäufen“ herrührten. Dem Antrag des Klägers auf Freigabe des Betrags trat der Insolvenzverwalter in Gänze entgegen. Dabei vertrat er die Auffassung, dass auch der Anteil der Nachzahlung, der bei monatlicher Bezügeauszahlung gemäß § 850c ZPO pfändungsfrei geblieben wäre, der Insolvenzmasse zustehe, denn § 850k Abs. 4 ZPO sehe beim Eingang einer Gehaltsnachzahlung für mehrere Monate auf einem Pfändungsschutzkonto keine Verteilung der Summe auf die Monate, für die die Nachzahlung gedacht ist, vor.

Mit Schreiben vom 02.03.2016 beantragte der Kläger beim Amtsgericht Bremen, den Freibetrag des Pfändungsschutzkontos für die Monate Mai 2009 bis Juli 2015 insoweit neu

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festzusetzen, als sich dieser aus § 850c ZPO für das unpfändbare Einkommen ergibt, und die Summe der Differenzen der alten und neuen Pfändungsfreibeträge unpfändbar zu stellen. Der Antrag wurde vom Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 07.03.2016 abgelehnt, die Beschwerde des Klägers wurde vom Landgericht Bremen mit Beschluss vom 22.02.2017 zurückgewiesen. Das Amts- und das Landgericht schlossen sich dabei der Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters an. Die vom Landgericht mit der Begründung, die Behandlung von Gehaltsnachzahlungen im Rahmen des § 850k Abs. 4 ZPO sei umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt, zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof legte der Kläger nicht ein. In der Folge gelangten die gesamten 60.000 Euro zur Insolvenzmasse.

Nach der endgültigen Berechnung der nachzuzahlenden Bezüge wurden von der Beklagten im Oktober 2015 weitere 5.772,10 Euro überwiesen, von denen der Insolvenzmasse 5,754,15 Euro und dem Kläger 18,03 Euro zugeflossen sind.

Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde der Kläger erneut in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid ist bestandskräftig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 04.07.2017 bei der Beklagten die Gewährung von Schadensersatz, weil die einbehaltenen Bezüge infolge der Auszahlung als Einmalbeträge vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen seien, während sie bei monatlicher Auszahlung teilweise unpfändbar gewesen wären. Gegen die Ablehnung des Antrags erhob der Kläger Widerspruch, über den die Beklagte zunächst nicht entschied.

Mit Beschluss vom 09.03.2018 hob das Amtsgericht Bremen das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers auf.

Der Kläger hat am 28.12.2018 beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2019 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kläger mitgeteilt, dass das Klageverfahren unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fortgeführt werden soll. Er ist der Auffassung, dass ihm ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte zustehe. Hätte die Beklagte ihn nicht rechtswidrig in den Ruhestand versetzt, sondern seine Bezüge in voller Höhe zeitgerecht ausgezahlt, wäre der später nachgezahlte Betrag nicht vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen, sondern teilweise ihm zugutegekommen. Dass mit dem Betrag Forderungen der Insolvenzgläubigerin getilgt wurden, stehe der Annahme eines Schadens nicht entgegen, denn durch die Restschuldbefreiung werde er von diesen Verbindlichkeiten ohnehin frei.

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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 13.07.2017 und 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz und Verfassung vom 12.02.2019 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.245,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2017 zu zahlen,

hilfsweise, unter Aufhebung der Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 13.07.2017 und 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz und Verfassung vom 12.02.2019 die Beklagte zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Besoldung für den Zeitraum Mai 2009 bis Juli 2015 nachberechnet und durch Einmalzahlung im September 2015 ausbezahlt hat, wodurch der Nachzahlungsbetrag wegen der Insolvenz vollständig gepfändet wurde,

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, dass zwischen der Zurruhesetzung und dem Zufluss des Nachzahlungsbetrags zur Insolvenzmasse kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die Insolvenz des Klägers habe nichts mit der Zurruhesetzung zu tun gehabt, sondern sei durch Steuerschulden entstanden. Sie sei damit der Sphäre des Klägers und nicht der Beklagten zuzurechnen. Im Übrigen seien durch den Zufluss der Nachzahlung zur Insolvenzmasse Verbindlichkeiten des Klägers getilgt worden, was einen Schaden ausschließe.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2019 abgewiesen. Grundlage für einen Schadensersatzanspruch des Klägers könne zwar § 280 BGB i.V.m. mit dem Dienstverhältnis als quasi-vertraglicher Verbindlichkeit sein. Ob der Zufluss der Nachzahlung zur Insolvenzmasse einen Schaden darstelle, könne dahinstehen. Denn jedenfalls wäre bei einer wertenden Betrachtung nicht die verspätete Zahlung durch die Beklagte, sondern die in die Risikosphäre des Klägers fallende Insolvenz die wesentliche

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Ursache des Schadens gewesen. Die Insolvenz sei nicht durch die verspätete Zahlung der Dienstbezüge ausgelöst worden, sondern beruhe auf einer Steuerforderung des Finanzamtes in Höhe von mehr als 300.000 Euro. Daher fehle es unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm an der Kausalität zwischen der rechtswidrigen Zurruhesetzung und dem geltend gemachten Schaden.

Mit seiner durch Beschluss des Senats vom 30.01.2020 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist er der Auffassung, die Schadenszurechnung werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass außer der rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand noch andere Ursachen – hier: seine Insolvenz – zur Entstehung des Schadens beigetragen haben. Dem Schädiger könnten auch Schadensfolgen zugerechnet werden, die durch einen Entschluss des Verletzten oder eines Dritten herbeigeführt worden sind. Die Insolvenz habe den Kausalverlauf, der mit der rechtswidrigen Zurruhesetzung begonnen habe, nicht unterbrochen und die Zurruhesetzung als Erstursache nicht soweit in den Hintergrund gedrängt, dass der Schaden der Beklagten nicht mehr zugerechnet werden könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 30.04.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Justizvollzugsanstalt Bremen vom 13.07.2017 und 13.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Justiz und Verfassung vom 12.02.2019 zu verurteilen, an ihn 31.245,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Darüber hinaus ist sie der Auffassung, dass es für sie keine rechtmäßige Alternative zur vorläufigen Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge und ihrer späteren Nachzahlung gegeben habe. Diese Vorgehensweise sei in § 41 Abs. 4 BremBG ausdrücklich vorgeschrieben. Im Übrigen habe die monatsweise Auszahlung von Dienstbezügen keinen Bezug zu den Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO. Andernfalls käme man zu dem abwegigen Ergebnis, dass der Dienstherr verschuldeten Beamten Dienstbezüge mindestens in Höhe der Pfändungsfreigrenzen zahlen müsste. Bei Anwendung der Differenzhypothese sei schon

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gar kein Vermögensschaden entstanden: Entweder der Kläger hätte die betroffenen Beträge im Falle ihrer monatlichen Auszahlung angespart; dann wären diese Sparbeträge pfändbar geworden und in die Insolvenzmasse gefallen. Oder der Kläger hätte die monatlich ausgezahlten Beträge jeweils unmittelbar für seinen Lebensunterhalt verbraucht; dann stünde ihm das Geld aktuell ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Bei keiner dieser Varianten könnte der Kläger derzeit über die betroffenen Beträge verfügen.

Mit Beschluss vom 18.08.2020 erteilte das Amtsgericht Bremen dem Kläger Restschuldbefreiung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu.

Der sogenannte beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass sich der Dienstherr gegenüber dem Beamten (I.) rechtswidrig und (II.) schuldhaft verhalten hat, dass dieses Verhalten einen (III.) bezifferbaren Schaden (IV.) adäquat kausal herbeigeführt hat und dass der Beamte seiner Schadensabwendungspflicht nach § 839 Abs. 3 BGB analog nachgekommen ist (BVerwG, Beschl. v. 03.11.2014 – 2 B 24/14, juris Rn. 6). Vorliegend hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger rechtswidrig und schuldhaft verhalten. Offenbleiben kann, ob dies beim Kläger einen bezifferbaren Vermögensschaden verursacht hat. Denn jedenfalls würde es an einer adäquaten Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden fehlen.

I. Die Beklagte hat ihre Pflichten gegenüber dem Kläger dadurch in rechtswidriger Weise verletzt, dass sie ihn im Jahr 2009 rechtswidrig in den Ruhestand versetzt und ihm deshalb von Mai 2009 bis Juli 2015 die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, nicht monatlich im Voraus, sondern erst im September und Oktober 2015 in zwei Einmalzahlungen gezahlt hat.

1. Zeitpunkt und Zeitraum, in dem und für den die Dienstbezüge auszuzahlen sind, stehen nicht im Belieben des Dienstherrn. Die Dienstbezüge sind monatlich im Voraus zu zahlen (vgl. für den streitgegenständlichen Zeitraum § 1 Abs. 2 BremBesG in der ab dem 01.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 5 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung).

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2. Dass dem Kläger die Dienstbezüge insoweit, als sie das Ruhegehalt übersteigen, im Zeitraum von Mai 2009 bis Juli 2015 nicht monatlich im Voraus gezahlt wurden, ist nicht durch § 41 Abs. 4 BremBG (bzw. für die Zeit von Mai 2009 bis Januar 2010 durch § 45 Abs. 2 Satz 3 BremBG 1995) gerechtfertigt. Denn die Zurruhesetzungsverfügung vom 17.04.2009 wurde von den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Anfechtungsklage des Klägers aufgehoben, weil sie rechtswidrig war (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.04.2015 – 2 A 182/12, juris und VG Bremen, Urt. v. 13.03.2012 – 6 K 436/10, n.V.).

Nach § 41 Abs. 4 BremBG werden mit Beginn des auf die Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung folgenden Monats die Dienstbezüge, die das Ruhegehalt übersteigen, auch dann einbehalten, wenn der Beamte Rechtsbehelfe gegen die Zurruhesetzung einlegt. Die Vorschrift enthält jedoch keine endgültige materielle Regelung, sondern lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer eines Anfechtungsprozesses bzw. Widerspruchsverfahrens (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.08.2007 – 14 CE 07.1369, juris Rn. 13; VG München, Beschl. v. 15.11.2012 – M 21 E 12.2497, juris Rn. 23). In diesem Zeitraum ist noch unklar, ob die Zurruhesetzung Bestand haben oder als rechtswidrig aufgehoben werden wird. Angesichts dieser Unklarheit soll zum einen der Beamte vor Rückforderungsansprüchen geschützt werden, die bei ungekürzter Weiterzahlung der Bezüge entstehen würden, wenn sich die Zurruhesetzung im Rechtsbehelfsverfahren als rechtmäßig herausstellt (vgl. zur entsprechenden Regelung im Bundesrecht BT-Drs. 14/4659, S. 53 f.) und zum anderen soll der Dienstherr vor dem Risiko geschützt werden, diesen Rückforderungsanspruch nicht verwirklichen zu können. Ferner soll verhindert werden, dass Rechtsbehelfe ausschließlich wegen mit ihnen verbundener finanzieller Vorteile eingelegt werden (Brem. Bürgerschaft (Landtag), Drs. 17/882, S. 144).

Dagegen kommt § 41 Abs. 4 BremBG keine Bedeutung mehr zu, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des Anfechtungsklageverfahrens feststeht, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig war, und der Beamte sich mit dem Dienstherrn über die sekundären Rechtsfolgen der rechtswidrigen Zurruhesetzung streitet. Die gerichtliche Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung wirkt nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen ex tunc auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurück. Das Beamtenverhältnis des Klägers ist daher als von der aufgehobenen Zurruhesetzungsverfügung durchgängig nicht berührt zu behandeln (vgl. für die Aufhebung einer Entlassungsverfügung BVerwG, Urt. v. 19.11.1982 – 2 C 4/80, juris Rn. 11). Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsprozesses tritt mit Rückwirkung die durch das rechtskräftige Urteil klargestellte Rechtslage ein (BVerwG, Urt. v. 12.05.1966 – II C 197.62, juris Rn. 46). Der Senat hat daher seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Kläger

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von Mai 2009 bis Juli 2015 einen Anspruch auf monatliche Zahlung seiner Dienstbezüge in voller Höhe hatte.

II. Die Beklagte handelte schuldhaft. Die materielle Beweislast für fehlendes Verschulden trifft den Dienstherrn (BVerwG, Urt. v. 24.08.1961 – II C 165.59, BVerwGE 13, 17 [24 f.]).

In Anwendung dieser Beweislastverteilung ist davon auszugehen, dass die Beklagte schuldhaft, weil fahrlässig, gehandelt hat (§ 276 BGB analog). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht hätte erkennen können, dass die Zurruhesetzung rechtswidrig war. Insbesondere greift die sogenannte „Kollegialgerichtsregel“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.2005 – 2 C 37/04, juris Rn. 27) nicht zugunsten der Beklagten ein. Sowohl das Oberverwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht hatten die Zurruhesetzung als rechtswidrig angesehen. Sie litt an mehreren rechtlichen Mängeln: Bei der Suche nach anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten wurde nicht der gesamte Bereich des Dienstherrn erfasst, ein zu kurzer Suchzeitraum gewählt und nicht dokumentiert, ob die Suche ausreichend effektiv war (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 22.04.2015 – 2 A 182/12, juris Rn. 34).

Künstlich wäre es, die Pflichtverletzung der Beklagten in eine schuldhaft rechtswidrige Zurruhesetzung und eine objektiv rechtswidrige (s.o. I. 2.), wegen § 41 Abs. 4 BremBG aber nicht schuldhafte Teileinbehaltung der Dienstbezüge aufzuspalten. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Lebensvorgang. Die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge ist unmittelbare und automatische Folge der Zurruhesetzung. Soweit die Beklagte vorträgt, es habe wegen § 41 Abs. 4 BremBG „keine rechtmäßige alternative Handlungsweise“ zur teilweisen Einbehaltung und späteren Nachzahlung der Bezüge gegeben, ist ihr entgegen zu halten, dass das rechtmäßige Alternativverhalten gewesen wäre, den Kläger nicht rechtswidrig in den Ruhestand zu versetzen. Dann wären ihm monatlich die vollen Dienstbezüge ausgezahlt worden.

III. Offen bleiben kann, ob dem Kläger dadurch, dass seine das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge von Mai 2009 bis Juli 2015 nicht monatlich, sondern erst im September bzw. Oktober 2015 ausgezahlt wurden, als über sein Vermögen schon das Insolvenzverfahren eröffnet war, ein konkreter Vermögensschaden entstanden ist.

Ein Schaden könnte möglicherweise in Höhe des Betrags entstanden sein, der dem Kläger bei monatlicher Zahlung der vollen Dienstbezüge von Mai 2009 bis Juli 2014 pfändungsfrei für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung gestanden hätte, der aber infolge der

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Auszahlung der einbehaltenen Dienstbezüge in Form von zwei Einmalzahlungen der Insolvenzmasse zugeflossen ist, so dass der Kläger nicht über ihn verfügen konnte.

Problematisch ist insofern allerdings insbesondere, wie es sich auf die Annahme eines Schadens auswirkt, dass mit dem zur Insolvenzmasse gelangten Betrag Insolvenzverbindlichkeiten getilgt wurden. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Allerdings werden nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urt. v. 30.09.2014 – X ZR 126/13, juris Rn. 14). Die Zumutbarkeit bzw. Angemessenheit der Anrechnung der Schuldentilgung als „Vorteil“ hängt im vorliegenden Fall eng mit der auch vollstreckungs- und insolvenzrechtlich umstrittenen Frage zusammen, ob Nachzahlungen von Einkünften, die bei periodischer Auszahlung nach § 850c ZPO unpfändbar gewesen wären, dem Schuldner pfändungsfrei zur Verfügung stehen sollen, oder ob sie dem Gläubiger zufließen sollen, weil der Zweck der Pfändungsfreibeträge, dem Schuldner im jeweils aktuellen Monat Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, durch eine spätere pfandfreie Überlassung des Geldes nicht mehr erfüllt werden kann („in praeteritum non vivitur“; vgl. zur Problematik BGH, Beschl. v. 24.01.2018 – VII ZB 21/17, NJW-RR 2018, 570; LG Lüneburg, Beschl. v. 04.09.2018 – 5 T 81/18, juris; Riederln, in: Vorwerk/ Wolf, BeckOK ZPO, § 850k Rn. 29b). Die Frage erscheint höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, auch weil der Kläger die aus diesem Grund im insolvenzrechtlichen Verfahren vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht eingelegt hat.

IV. Falls ein Schaden entstanden sein sollte, wäre dieser jedenfalls nicht in zurechenbarer Weise durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge und ihre Nachzahlung als Einmalbetrag verursacht worden.

1. Der Schaden, der dadurch entstanden sein könnte, dass eigentlich unpfändbare Bezüge durch eine rechtswidrig-schuldhafte Abweichung des Dienstherrn von der gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Zahlungsweise pfändbar geworden sind, wäre allerdings grundsätzlich vom Schutzzweck der Pflicht zur monatlichen Bezügezahlung umfasst.

Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte Pflicht übernommen worden ist (BGH, Urt. v. 20.05.2014 – VI

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ZR 381/13, juris Rn. 10). Verletzt wurde im vorliegenden Fall infolge der rechtswidrigen Zurruhesetzung die Pflicht der Beklagten, dem Kläger die ihm zustehende Besoldung in voller Höhe monatlich im Voraus zu zahlen (s.o. I.) Die monatsweise Zahlung des Einkommens ist im Arbeitsleben weitgehend üblich. An diese Üblichkeit knüpfen zahlreiche Rechtsvorschriften an, wenn sie nur für monatlich (oder in geringeren Zeitabständen) gezahlte Einkünfte gelten; so auch § 850c ZPO für die Bestimmung der Pfändungsgrenzen. Wenn der Gesetzgeber für die Beamtenbezüge eine monatliche Zahlungsweise vorschreibt, dient dies auch dem Zweck, die Bezüge in den Anwendungsbereich derjenigen Rechtsvorschriften fallen zu lassen, die für monatlich gezahltes Arbeitseinkommen gelten. Daher verfolgte § 1 Abs. 2 BremBesG in der ab dem 1.12.2007 geltenden Fassung i.V.m. § 3 Abs. 5 BBesG in der am 31.08.2006 geltenden Fassung auch den Zweck, die Bezüge der Beamten in den Anwendungsbereich des § 850c ZPO fallen zu lassen.

Diese Auslegung des Schutzzwecks hat entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zur Konsequenz, dass jedem Beamten Bezüge mindestens in Höhe der Pfändungsfreigrenzen gewährt werden müssten. Es geht vorliegend nicht um die Höhe der Bezüge, sondern um die Art und Weise ihrer Auszahlung. Der Vorwurf an die Beklagten geht nicht dahin, dass sie dem Kläger unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegende Bezüge gewährt hätte. Die Pflichtverletzung der Beklagten bestand darin, dass sie die Bezüge des Klägers teilweise nicht wie gesetzlich vorgeschrieben monatlich, sondern in Form von zwei Einmalzahlungen für einen 5-Jahres-Zeitraum ausgezahlt und sie dadurch dem Anwendungsbereich des § 850c ZPO entzogen hat.

2. Der Zurechnungszusammenhang wird nicht unterbrochen durch die gesetzlich angeordnete teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge während des Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Zurruhesetzung. In der Rechtsprechung wird vertreten, § 41 Abs. 4 BremBG bzw. den entsprechenden Regelungen anderer Beamtengesetze sei zu entnehmen, dass das Gesetz es grundsätzlich dem Beamten zumute, dass ihm bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Aufhebung der Zurruhesetzung die nachzuzahlenden Bezüge nicht zur Verfügung stehen, und dass diese gesetzliche Vorgabe unterlaufen würde, wenn der Beamte im Nachhinein einen „gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes“ erreichen könnte (so VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2014 – 12 K 2541/13, juris Rn. 25). Dem folgt der Senat nicht. § 41 Abs. 4 BremBG trifft lediglich eine vorläufige Regelung, die ab dem Zeitpunkt, in dem die Zurruhesetzungsverfügung rechtskräftig mit ex tunc-Wirkung aufgehoben worden ist, keine Bedeutung mehr hat (s.o. I. 2.). Ferner ist der „Nachteilsausgleich im Wege des Schadensersatzes“ auch nicht „gesetzlich nicht vorgesehen“. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch beruht auf einer allgemein

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anerkannten analogen Anwendung des § 280 BGB und hat somit eine gesetzliche Grundlage.

3. Der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlt auch nicht schon allein deshalb, weil eine Insolvenz generell dem wirtschaftlichen Lebensrisiko des Beamten zuzurechnen ist und von in seiner Sphäre liegenden individuellen Faktoren abhängt, die sich dem Einflussbereich des Dienstherrn entziehen (so aber VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.12.2014 – 12 K 2541/13, juris Rn. 26; VG Magdeburg, Urt. v. 22.01.2013 – 5 A 378/11, juris Rn. 30). Den Beamten trifft zwar das Risiko, insolvent zu werden. Ihn trifft aber nicht das Risiko, zusätzliche Vermögensnachteile dadurch zu erleiden, dass der Dienstherr vor und während des Insolvenzverfahrens seine Pflicht zur vollständigen und regelmäßigen monatlichen Auszahlung der Bezüge rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Ob und in welcher Höhe eine Pflichtverletzung zu einem Vermögensschaden führt, hängt häufig von der individuellen wirtschaftlichen und persönlichen Situation des Verletzten ab, ohne dass dies den Schädiger entlastet. Namentlich hat der Schädiger keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte er seine Pflichten gegenüber einer Person mit einer anderen (besseren oder schlechteren) wirtschaftlichen und persönlichen Situation verletzt. Führt der Ersatzpflichtige zum Beispiel schuldhaft einen Verkehrsunfall herbei, durch den der Geschädigte arbeitsunfähig wird, hängt es wesentlich von individuellen Faktoren aus der Sphäre des Geschädigten, die sich dem Einflussbereich des Unfallverursachers entziehen, ab, ob und in welcher Höhe dadurch ein Verdienstausfall entsteht (namentlich davon, ob der Geschädigte berufstätig ist und wieviel er verdient). Dennoch ist nach soweit ersichtlich völlig einhelliger Auffassung der Verdienstausfall ein Schaden, den der Unfallverursacher ersetzen muss (vgl. z.B. Oetker, in: MüKo BGB, 8. Aufl. 2019, § 249 Rn. 83).

4. Es fehlt jedoch an einer adäquaten Kausalität zwischen der von der Beklagten begangenen Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urt. v. 12.02.1981 – 2 A 2.78 – juris Rn. 17; Urt. v. 25.08.1988 – 2 C 51.86, juris Rn. 23; Beschl. v. 16.10.1991 - 2 B 115.91, juris Rn. 6). Der adäquate Kausalzusammenhang kann insbesondere fehlen, wenn der Geschädigte in völlig ungewöhnlicher Weise eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt (vgl. BGH, Urt. v. 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29).

Der Kläger hat seine Insolvenz, die als weitere, zur Einbehaltung und Nachzahlung der Bezüge hinzutretende Ursache den Schaden erst endgültig herbeigeführt hat, durch ein völlig ungewöhnliches Verhalten verursacht. Einzige Insolvenzverbindlichkeit war eine Steuerforderung des Finanzamtes in Höhe von 305.171,37 Euro zzgl. 30.145 Euro Zinsen (vgl. Bl. 19 der Insolvenzakte des Amtsgerichts Bremen, 319 IK 19/14). Diese rührte nach

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Angaben des Klägers aus „privaten Edelmetallverkäufen“, mit denen er „spätestens 2008“ begonnen habe. Dass ein Justizvollzugsbeamter des mittleren Dienstes privat mit Edelmetallen in einem Umfang handelt, der eine Steuerforderung in sechsstelliger Höhe entstehen lässt, ist ein völlig ungewöhnliches Verhalten. Da der Kläger mit diesen Geschäften bereits vor der rechtswidrigen Zurruhesetzung begonnen hatte, können sie ihren Grund auch nicht darin gehabt haben, dass er seine Versorgungsbezüge „aufbessern“ musste; sie wurden daher nicht durch die Pflichtverletzung der Beklagten „herausgefordert“ (vgl. zur „Herausforderung“ als ein Kriterium, das die Zurechnung begründen kann, BGH, Urt. v. 07.01.1993, - IX ZR 199/91, juris Rn. 29).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2, § 191 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 127 BRRG nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Dr. Maierhöfer Traub Stybel