Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.09.2020 – 2 S 202/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 S 202/20 VG: 6 V 2114/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Universität Bremen, vertreten durch den Rektor Prof. Dr. Bernd Scholz-Reiter, Bibliothekstraße 1 - 3, 28359 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 30. September 2020 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 6. Kammer – vom 10.06.2020 aufgehoben. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht für die Zeit bis zum Trennungsbeschluss vom 20.04.2020 auf 11.275,22 Euro und für die Zeit nach dem Trennungsbeschluss auf 8.775,22 Euro festgesetzt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe I. Der Antragsteller hatte beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, mit der die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet werden sollte, ihm eine Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis (Entgeltgruppe 13 TV-L) zu übertragen, hilfsweise ihn weiterhin im Auswahlverfahren für die Stelle zu berücksichtigen und die Stelle vorläufig freizuhalten. Ferner hatte er beantragt, vorläufig festzustellen, dass seine Leistungsnachweise bzw. Diplome mit dem deutschen Diplom oder Master gleichwertig sind. Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 20.04.2020 das Verfahren bzgl. des Feststellungsantrag abgetrennt und an die hierfür zuständige 1. Kammer abgegeben. Im Übrigen hat es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10.06.2020 abgelehnt und den Streitwert auf 35.100,89 Euro (Hälfte des Bruttojahresgehalts aus der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L, Endstufe, im Jahr 2019) festgesetzt.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist für das erstinstanzliche Verfahren ab Abtrennung des Antrags auf (vorläufige) Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses auf ein Achtel des Jahresbetrags des Bruttoarbeitsentgelts der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L im Jahr 2019 festzusetzen. Daraus ergibt sich ein Betrag von 8.775,22 Euro (70.201,78 EUR ./. 8). Für Zeit vor der Abtrennung des Feststellungsantrags ist ein Betrag von 2.500 Euro zu addieren.
1. In Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines öffentlichen Amtes, das im Angestelltenverhältnis besetzt werden soll, ist der Streitwert vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht in analoger Anwendung des § 52 Abs. 6 GKG zu bestimmen, sondern nach § 52 Abs. 1 GKG (in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG) unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 42 Abs. 2 GKG.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Verwaltungsrechtsweg in Streitigkeiten, in denen der Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG geltend macht, der Verwaltungsrechtsweg auch dann eröffnet, wenn die Stelle im Angestelltenverhältnis besetzt werden soll (OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2020 – 2 B 50/20, juris Rn. 4; ebenso OVG R-P, Beschl. v. 19.01.2018 – 2 E 10045/18, juris Rn. 2 - 5; OVG R-P, Beschl. v. 25.03.2019 – 2 B 10139/19, juris Rn. 15 f.).
b) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – anstatt des von der herrschenden Meinung befürworteten Arbeitsrechtswegs (vgl. z.B. BAG, Urt. v. 23.08.1989 – 7 AZR 546/88, juris Rn. 22; LAG R-P, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 Ta 77/18, juris Rn. 14 ff.) – ändert aber nichts an der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger bzw. Antragsteller, die nach § 52 Abs. 1 GKG für den Streitwert maßgeblich ist.
aa) Der Kläger bzw. Antragsteller begehrt in diesen Fällen nicht die Verleihung eines Amtes als Beamter, sondern erstrebt letztendlich die Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Daher ist § 52 Abs. 6 GKG nicht unmittelbar anwendbar. Die Norm regelt den Streitwert in Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen. In Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen macht der Antragsteller bzw. Kläger mit seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zwar einen öffentlich-rechtlichen Anspruch geltend, so dass der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist. Das Dienstverhältnis, auf dessen Begründung sich das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers letztendlich richtet, ist aber kein „besoldetes öffentlich-rechtliches“, sondern ein privatrechtliches, das durch einen Arbeitsvertrag begründet wird und in dem Arbeitsentgelt geschuldet ist. Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt: Im Entwurf der Bundesregierung für die Vorgängerregelung des heutigen § 52 Abs. 6 GKG (§ 13 Abs. 4 GKG 1975 in der Fassung des Gesetzes vom 24.06.1994, BGBl. I S. 1325) heißt es, die Norm regle den Streitwert „in Statusverfahren und in Beförderungsangelegenheiten der Beamten, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ (BT-Drs. 12/6962, S. 61).
bb) § 52 Abs. 6 GKG kann auf Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen auch nicht analog angewendet werden (a.A. wohl OVG R-P, Beschl. v. 29.03.2018 – 2 B 10272/18, Rn. 22). Es fehlt an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Die Beträge, die § 52 Abs. 6 GKG vorsieht, sind deutlich höher als die Beträge, die sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG als Streitwert für Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vor den Gerichten für Arbeitssachen ergeben. Dabei handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, mit der die im Vergleich zu einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erheblich stärkere Rechtsposition eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses berücksichtigt werden sollte (vgl. BT-Drs. 12/6962, S. 62). Für Konkurrentenstreitigkeiten über eine Stelle, die im Angestelltenverhältnis besetzt werden soll, wäre eine Heranziehung der in § 52 Abs. 6 GKG für das „stärkere“ Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis vorgesehenen Streitwerte mithin nicht interessengerecht.
cc) Mangels einer unmittelbar oder analog anwendbaren Sonderregelung richtet sich der Streitwert in Konkurrentenstreitigkeiten über Angestelltenstellen nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn die Streitigkeit vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgetragen wird. Bei der Ausübung des Ermessens ist die Wertung zu beachten, die das Gesetz in § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG zum Ausdruck bringt. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Sie findet in Konkurrentenstreitigkeiten um Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst Anwendung, sofern diese vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgetragen werden (vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 26.11.2019 – 1 Ta 144/19, juris Rn. 21; Hess. LAG, Beschl. v. 17.07.2008 – 15 Ta 138/08, Rn. 9 [damals noch zum wortgleichen § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG a.F.]; vgl. auch Ziff. I.19.3. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018). Die Bedeutung des Konkurrentenstreits für denjenigen, der seinen Bewerbungsverfahrensanspruch geltend macht, um seine Chancen auf eine Angestelltenstelle im öffentlichen Dienst zu wahren, hängt nicht davon ab, ob der Streit auf dem Arbeits- oder dem Verwaltungsrechtsweg ausgetragen wird; sie ist in beiden Fällen dieselbe. Daher ist das den Verwaltungsgerichten durch § 52 Abs. 1 GKG eröffnete Ermessen dahingehend auszuüben, das der sich aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergebende Betrag als Streitwert festgesetzt wird.
c) Aus § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ergibt sich unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziff. I.19.3, I.19.4., I.16 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 ein Streitwert in Höhe eines Achtels des für ein Kalenderjahr zu leistenden Arbeitsentgelts. Der Maximalbetrag von einem Viertel des Jahresentgelts ist – anders als dies nach der Rechtsprechung des Senats bei Konkurrentenstreitigkeiten um Beamtenämter der Fall ist (vgl. Beschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13, Rn. 53) – mit Rücksicht darauf zu halbieren, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, das nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt (vgl. Ziff. I.19.3, I.19.4 und I.16.1. und I.16.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018). Zwar geht der Hauptantrag des Antragstellers über eine bloße Freihaltung der Stelle und Berücksichtigung seiner Person bei einer neuen Auswahlentscheidung hinaus (zur Streitwertfestsetzung in solchen Fällen vgl. Ziff. 19.2 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit vom 09.02.2018 sowie LAG Bln-Bbg, Beschl. v. 21.12.2017 – 17 Ta (Kost) 6125/17, juris Rn. 2; Hess. LAG, Beschl. v. 17.07.2008 – 15 Ta 138/08, Rn. 9). Gleichwohl begehrt er im Verfahren um den Erlass einer einstweiligen Anordnung lediglich eine vorläufige Besetzung der Stelle mit ihm. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre damit nicht verbunden. Hauptsacheerledigung tritt in Konkurrentenstreitigkeiten um
Angestelltenstellen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein, wenn die Stelle einem Bewerber rechtswirksam auf Dauer übertragen worden ist (vgl. BAG, Urt. v. 02.12.1997 – 9 AZR 668/96, juris Rn. 32, 38). Anders als bei der Verleihung eines Beamtenamtes, ist bei einer Stelle im Angestelltenverhältnis eine vorläufige Besetzung möglich. Der Arbeitsvertrag könnte beispielsweise befristet oder auflösend bedingt geschlossen werden.
2. Der Hilfsantrag auf weitere Berücksichtigung im Auswahlverfahren und Freihaltung der Stelle wirkt nicht streitwerterhöhend (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
3. Das Begehren auf (vorläufige) Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses des Antragstellers mit einem deutschen Diplom oder Master ist bis zur Abtrennung dieses Verfahrensgegenstandes durch das Verwaltungsgericht streitwerterhöhend zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 GKG). Das Interesse an einer derartigen förmlichen Feststellung ist nicht identisch mit dem im Konkurrentenstreit verfolgten Interesse, wenngleich im Rahmen des Letzteren die Gleichwertigkeit inzident ebenfalls zu prüfen war. Denn die (vorläufige) Feststellung würde zwischen den Beteiligten auch in anderen Zusammenhängen als dem derzeitigen Auswahlverfahren Wirkung entfalten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles, in dem nicht erkennbar ist, welchen konkreten Vorteil der Antragsteller sich von einer förmlichen vorläufigen Gleichwertigkeitsfeststellung verspricht, orientiert sich der Senat bei der Streitwertfestsetzung nicht an Ziff. II.18.5. des Streitwertkatalogs, sondern hält den halben Auffangwert (2.500 Euro) für angemessen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel