Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.12.2020 – 2 PA 290/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 PA 290/20 VG: 2 V 559/20 (PKH) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 07. Dezember 2020 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 2. Kammer – vom 12.05.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Beschwerde statthaft.
Nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe versagt hat, weil der Antragsteller die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen (§ 117 Abs. 2, 4 ZPO) nicht vorgelegt hat (OVG Bremen, Beschl. v. 17.08.2020 – 1 PA 244/20, juris Rn. 2; Beschl. v. 23.09.2016 – 1 PA 248/16, juris Rn. 9). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Verwaltungsgericht verneint wurden (BT-Drs. 17/11472, S. 48).
Der angefochtene Beschluss kann dahingehend ausgelegt werden, dass das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht ausschließlich wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat, sondern dass es daneben selbständig tragend auch auf mangelnde Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgestellt hat. Dafür spricht die folgende Passage des angefochtenen Beschlusses, die auf die Feststellung erfolgt, dass bis zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde: „Darüber hinaus dürfte der Eilantrag bereits vor Erledigung des Verfahrens unzulässig gewesen sein. Insoweit wird auf den Beschluss vom heutigen Tage [über die Verfahrenseinstellung und die Kostentragung] verwiesen.“ Ein weiteres Indiz hierfür ist, dass das Verwaltungsgericht den Beschluss mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen hat und ihn mithin selbst für anfechtbar hielt (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 D 72/18, juris Rn. 2 ff.). Da eine solche Auslegung des Beschlusses jedenfalls gut möglich ist, gebietet es das Gebot effektiven Rechtsschutzes, sie einer Auslegung vorzuziehen, bei der der Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten als bloßes obiter dictum verstanden würde und die Beschwerde unstatthaft wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.2020 – 1 BvR 1255/19, juris Rn. 12 f.).
2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurecht abgelehnt.
Der Senat lässt dahingestellt, ob die Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache hier ausnahmsweise wegen der vom 22. März bis zum 6. Mai 2020 gültigen strikten infektionsschutzrechtlichen Kontaktbeschränkungen unschädlich für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.
Jedenfalls hatte die Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war mangels Rechtsschutzbedürfnis schon offensichtlich unzulässig, bevor er sich durch die Erteilung der begehrten Duldungen erledigte. Denn die Antragsteller hatten den Eilantrag bei Gericht gestellt, ohne sich vorher mit ihrem Begehren an die Antragsgegnerin gewandt zu haben.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen eine Behörde gerichteten Anordnungsantrag besteht grundsätzlich nicht, wenn sie zuvor vom Antragsteller mit der Sache noch nicht befasst worden ist. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist also, dass der Antragsteller sein Antragsbegehren im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat und damit erfolglos geblieben ist (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Von dem Erfordernis, vor der Beantragung einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Behörde einen Antrag zu stellen (und dessen Bescheidung abzuwarten), kann nur dann abgesehen werden, wenn das Antragsbegehren unaufschiebbar ist, wenn die Bearbeitung des Antrags unangemessen lange dauert oder wenn die Behörde von vornherein unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass sie den Antrag ablehnen wird (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 95 m.w.N.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
Das Begehren der Antragsteller auf Ausstellung einer Duldung war nicht derart unaufschiebbar, dass es ihnen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, sich vor Stellung des Antrags beim Verwaltungsgericht mit ihrem Begehren an die Ausländerbehörde zu wenden. Die Ausreiseaufforderung vom 11.03.2020 nebst Grenzübertrittsbescheinigung wurde den Antragstellern am 13.03.2020 zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt verblieben noch 28 Tage bis zum Ablauf der gesetzten Ausreisefrist am 10.04.2020. Selbst der Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 23.03.2020 lag noch 18 Tage vor
Ablauf der Ausreisefrist. Es ist überdies auch nicht nachvollziehbar, wieso ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht, das vor einer Entscheidung erst die Antragsschrift der Ausländerbehörde zustellen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geben und diese Stellungnahme abwarten muss, vorliegend schneller zum Ziel hätte führen sollen als ein Antrag bei der Ausländerbehörde selbst, die ihn unmittelbar hätte bearbeiten und bescheiden können.
Von einer unangemessenen Dauer der Bearbeitung des Begehrens bei der Ausländerbehörde kann vorliegend schon deswegen keine Rede sein, weil die Antragsteller sich überhaupt nicht an die Ausländerbehörde gewandt hatten.
Die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin hat auch nicht unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass sie einen Antrag auf Erteilung von Duldungen ablehnen würde. Zwischen ihr und den Antragstellern hatte ausweislich der Ausländerakte im Vorfeld der Stellung des Eilantrags keinerlei Kommunikation zu dieser Frage stattgefunden. Anders als die Antragsteller meinen, gab die Ausreiseaufforderung vom 11.03.2020 als solche – auch angesichts ihres Zeitpunkts während der beginnenden Corona-Pandemie – noch keinen Anlass zu der Annahme, die Antragsgegnerin würde Anträge auf Duldung ablehnen. Die Antragsgegnerin durfte mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte zunächst davon ausgehen, dass die Antragsteller nach der bestandskräftigen negativen Beendigung ihrer Asylverfahren durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 22.01.2020 (1 LA 220/19) freiwillig ausreisen und sich daher die Frage einer Abschiebung und somit auch deren eventueller Aussetzung (Duldung) nicht stellt. Dem stand auch die Corona-Pandemie nicht zwingend entgegen. Dies gilt im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Ausreiseaufforderung auf den 11.03.2020 datiert, die weltweite Reisewarnung und andere Reisebeschränkungen durch die Bundesregierung aber erst am 17.03.2020 ausgesprochen wurden. Auch danach war ein Reisen zwar schwierig, aber insbesondere dann nicht generell unmöglich, wenn es um die Rückkehr in den eigenen Heimatstaat ging. Die Staaten haben soweit ersichtlich auch im Frühjahr 2020 die Einreise eigener Staatsangehöriger im Einklang mit ihrer entsprechenden völkergewohnheitsrechtlichen Pflicht erlaubt. Ein deutsches Ausreiseverbot für Ausländer in ihre Heimatstaaten bestand ebenfalls nicht. Die internationalen Verkehrsverbindungen waren zwar eingeschränkt. Eine vollständige Einstellung sämtlicher Flug- und Fährverbindungen von Deutschland nach Russland im fraglichen Zeitraum war aber – falls es sie gegeben haben sollte – jedenfalls nicht derart offensichtlich, dass die Antragsgegnerin eine Ausreise der Antragsteller von Amts wegen hätte für ausgeschlossen erachten müssen. Es wäre daher an den Antragstellern gewesen, vor Stellung des Eilantrags zunächst gegenüber der
Ausländerbehörde geltend zu machen, dass sie eine Duldung benötigen, weil in ihrem konkreten Fall Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisse vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dr. Maierhöfer Traub Stybel