Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.01.2021 – 2 B 421/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 421/20 VG: 4 V 1807/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin und Beschwerdeführerin – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigter:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch Richter Dr. Maierhöfer, Richter Traub und Richterin Stybel am 13. Januar 2021 beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.
Die Beschwerdeführerin behauptet ohne nähere Erläuterung, sie habe „aussagekräftige fachärztliche Atteste eingereicht“. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss indes ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen es die Atteste für nicht nachvollziehbar hält. Diese Auffassung teilt der Senat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO abgesehen.
Da die eingereichten Atteste nicht nachvollziehbar sind, besteht auch kein Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung.
Für die Behauptung, der Gesundheitszustand der Antragstellerin habe sich in letzter Zeit erheblich verschlechtert, gibt es keine Anhaltspunkte. In der Beschwerdebegründung wird die angebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht konkret beschrieben oder erläutert. Das angekündigte weitere Attest wurde bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist nicht eingereicht.
Die Behauptung, der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei durch Unterhaltsleistungen ihrer Eltern gesichert, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde.
Zum einen ist dieser Umstand schon in tatsächlicher Hinsicht nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat die Antragstellerin eine notarielle Erklärung vorgelegt, in der die Eltern sich zur Sicherung des Lebensunterhalts der Antragstellerin verpflichtet haben. Jedoch macht die Beschwerde keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Es ist daher völlig unklar, ob diese längerfristig zur Sicherung des Lebensunterhalts ihrer Tochter in der Lage sind.
Zum anderen würde aus der Sicherung des Lebensunterhalts nicht ohne Weiteres folgen, dass eine Verteilung der Antragstellerin nach § 15a AufenthG rechtswidrig ist. Die Vorschrift bezieht sich auf alle (volljährigen) unerlaubt eingereisten Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können. Dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, zählt nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15a AufenthG. Die Lebensunterhaltssicherung wäre nur dann von Bedeutung, wenn aus ihr folgen würde, dass die Einreise nicht unerlaubt war.
Das Verwaltungsgericht hat die Unerlaubtheit der Einreise indes nicht nur damit begründet, dass es an ausreichender Lebensunterhaltssicherung gefehlt hat. Es hat selbständig tragend auch darauf abgestellt, dass die Antragstellerin bereits bei der Einreise die Absicht hatte, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Dass die letztgenannte Annahme nicht zutrifft, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Ferner stellt der bloße Umstand der Lebensunterhaltssicherung als solcher keinen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG dar.
Soweit die Beschwerdebegründung im Übrigen pauschal auf die Ausführungen im Klageverfahren verweist, genügt dies den Anforderungen an die Darlegung eines Beschwerdegrundes im Sinne des § 146 Abs. 4 VwGO nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 05.07.2019 – 2 B 98/18, juris Rn. 9).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dr. Maierhöfer Traub Stybel