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Oberverwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.11.2021 – 1 D 305/20

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 D 305/20 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der Frau 2. des Herrn – Antragsteller – Prozessbevollmächtigter: zu 1-2: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: beigeladen: Prozessbevollmächtigte:

2 hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. K. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. N. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Rikhteh Garan Esfahani und Schroiff aufgrund der mündlichen Ver- handlung vom 16. November 2021 für Recht erkannt: Der am 16. Juli 2020 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen be- kannt gemachte vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 (mit Vorha- ben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blu- menstraße zwischen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen-Mitte ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragsteller wenden sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für die Bebauung eines etwa 1.000 m² großes Gebiets im Ortsteil Ostertor in Bremen-Mitte. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 trifft Festsetzungen für ein dreigeschossiges Wohngebäude zzgl. Staffelgeschoss mit 13 bis 15 Wohnungen und einer Tiefgarage für 14 Kraftfahrzeuge. Das Plangebiet liegt im Ortsteil Ostertor nördlich des Ostertorsteinwegs und westlich der Blumenstraße und war bisher mit eingeschossigen Garagen bebaut. In der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 wird u. a. ausgeführt, ge- mäß des Bremer Innenstadtkonzepts 2025 solle der Anteil der in der Innenstadt lebenden Menschen um 10 % gesteigert werden. Mit der Schaffung neuen Wohnraums an einem Ort, der bisher durch eine Garagennutzung geprägt gewesen sei, trage die Vorhabenpla- nung zur Verbesserung der Wohnraumversorgung im Ostertor bei. Die Antragsteller sind gemeinschaftliche Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ..., Flurstück ..., einem geschützten Einzeldenkmal, das sie im Souterrain und Erdgeschoss selbst bewohnen und im Obergeschoss vermieten. Das Grundstück der An- tragsteller liegt – getrennt durch einen ca. 1 m breiten, in die rückwärtigen Gärten führen- den Weg (Flurstück ...) – in nordwestlicher Richtung unmittelbar neben dem Plangebiet.

3 Durch Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 werden für dessen Geltungsbereich sämtliche Festsetzungen bisheriger Bebauungspläne außer Kraft gesetzt. Bisher galt für das Plangebiet der Bebauungsplan 1531, in dessen Geltungsbereich auch die angrenzenden Grundstücke, einschließlich des Grundstücks der Antragsteller liegen. Am 09.01.2018 wurde zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 eine öffentliche Ein- wohnerversammlung durchgeführt. Zahlreiche Anwohnerinnen und Anwohner reichten Einwendungen gegen das Vorhaben ein und machten u. a. geltend, das Vorhaben habe eine unangemessene Größe für die enge Straße, es sei eine großflächige Verschattung zu befürchten, die Fassade passe nicht zur vorhandenen Bebauung, es sei zusätzlicher Stra- ßenverkehr zu befürchten, Stellplätze entfielen und es seien keine Sozialwohnungen, son- dern nur Wohnraum für Besserverdienende geplant. Die Antragsteller trugen u. a. vor, es werde gegen das planerische Abwägungsgebot verstoßen. Die Planung konterkariere die Planung des Bebauungsplans 1531 zur Art der baulichen Nutzung (Garagenhof), zu den Freiflächen im Blockinnenbereich und zur Gestaltung bzw. zum Denkmalschutz. Durch die Tiefgarageneinfahrt seien Lärmimmissionen zu befürchten. Eine Alternativenabwägung – auch zur Nullvariante – sei nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 01.11.2018 hat die Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwick- lung, Energie und Landwirtschaft die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans 133 (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan) – Bearbeitungsstand: 28.09.2018 – beschlossen. Vom 20.11.2018 bis 20.12.2018 fand eine öffentliche Auslegung und eine Anhörung der zuständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange statt. Nachdem der Senat am 11.06.2019 einen Beschluss über den vorhabenbezogenen Be- bauungsplan 133 (Bearbeitungsstand 28.09.2018) gefasst und die Stadtbürgerschaft um Beschlussfassung gebeten hatte (Senatsmitteilung Drs. 20/4), veränderte die Beigeladene die Planung. Infolge dieser Veränderungen zog der Senat seine Mitteilung an die Stadtbür- gerschaft zurück. In der veränderten Planfassung mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 wurde u. a. die Gebäudefassade auf einer Länge von ca. 28 m um ca. ½ Meter von der Blumenstraße abgerückt, um einen größeren Abstand zwischen dem Gebäude und der Blumenstraße entstehen zu lassen. Die überbaubare Grundstücksfläche wurde durch Bau- linien und Baugrenzen bestimmt. Neben der Planzeichnung wurde ein Vorhaben- und Er- schließungsplan auf derselben Planurkunde ergänzt.

4 Vom 03.03. bis 04.05.2020 fand eine erneute öffentliche Auslegung und Anhörung der zu- ständigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum geänderten vorhaben- bezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand: 29.01.2020) statt. Es wurden zahlrei- che Stellungnahmen der Öffentlichkeit abgegeben. Mit Datum vom 24.06.2020 unterzeichneten Vertreter der Beigeladenen und der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau einen Durchfüh- rungsvertrag, in dessen § 1 sich die Beigeladene verpflichtet, ein Wohngebäude mit 15 Wohneinheiten gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Gebäudeansichten und der Baubeschreibung zu errichten. In ihrer Sitzung vom 25.06.2020 beschloss die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtent- wicklung den Bericht über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (Bearbeitungs- stand: 29.01.2020) und legte diesen Senat und Stadtbürgerschaft mit der Bitte um Be- schlussfassung vor. Am 30.06.2020 beschloss der Senat den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 133 und dessen Vorlage an die Bremische Bürgerschaft (Drs. 20/267 S). In dieser Senatsmitteilung vom 30.06.2020 wird ausgeführt, der Senat schließe sich dem Bericht der städtischen De- putation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung einschließlich der Anlage zum Bericht an und bitte die Stadtbürgerschaft, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 (zugleich Vorhaben- und Erschließungsplan) für eine Bebauung westlich der Blumenstraße zwi- schen Ostertorsteinweg, Bauernstraße und Beim Steinernen Kreuz in Bremen-Mitte (Be- arbeitungsstand: 29.01.2020) in Kenntnis der eingegangenen Stellungnahmen am 07.07.2020 zu beschließen. Bestandteil der Drucksache 20/267 S ist u. a. der vorhaben- bezogene Bebauungsplan 133 (Bearbeitungsstand: 29.01.2020), jedoch ohne textliche Festsetzungen. In der Sitzung vom 07.07.2020 beschloss die Stadtbürgerschaft „den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 mit Vorhaben- und Erschließungsplan“ ohne Nennung eines Bearbei- tungsstandes. Am 16.07.2020 erfolgte die Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans 133 im Amtsblatt Nr. 121. Im Bekanntmachungstext wird darauf hingewie- sen, dass der Bebauungsplan mit Begründung bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau im Service Center Bau eingesehen werden könne. Ausweislich der Behördenakte werden dort sowohl die Planurkunde des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbeitungsstand 28.09.2018 als auch die Pla- nurkunde mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 jeweils nebst Begründung zur Einsicht- nahme verwahrt.

5 Am 30.09.2020 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anforderung des Originals des Bebauungsplans zunächst die Kopie einer Planurkunde mit dem Bearbei- tungsstand 28.09.2018 und hiernach die Kopie einer Planurkunde mit dem Bearbeitungs- stand 29.01.2020 vorgelegt. Auf beiden Planfassungen ist vermerkt: „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“. Darunter findet sich jeweils ein Stempel der Bürgerschaftskanzlei und eine Unterschrift des Direktors bei der Bremischen Bürger- schaft. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags unter anderem vor, es sei davon auszugehen, dass kein wirksam bekanntgemachter Bebauungsplan 133 exis- tiere. Die Antragsgegnerin habe nicht nachvollziehbar erklären können, wann und warum zwei Planurkunden mit unterschiedlichen Bearbeitungsständen jeweils mit der Unterschrift des Direktors der Bürgerschaft versehen worden seien und auf beiden Urkunden eine Be- schlussfassung durch die Bürgerschaft beurkundet worden sei. Zudem fehle die Ausferti- gung einer Planurkunde als verbindliche und amtlich bekannt gemachte Satzung. Auf kei- ner der Urkunden sei ein Ausfertigungsvermerk vorhanden. Es bleibe unklar, ob und welche Fassung der zusammengefassten Stellungnahmen der Öffentlichkeit dem Beschluss der Deputation zugrunde gelegen habe. In der Beschlussvor- lage VL 20/1541 werde zwar angegeben, dass als „Anlagen zum Bericht der Deputation (Stellungnahmen der Öffentlichkeit)“ beigefügt seien; diese Anlage sei jedoch im Internet- portal der Bremischen Bürgerschaft nicht abrufbar. Der Beschluss der Deputation über ih- ren Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 sei zudem nicht ordnungsge- mäß zustande gekommen. Mit dem Umlaufverfahren sei ein rechtlich unzulässiges Verfah- ren gewählt worden und da die Sitzung per Videokonferenz stattgefunden habe, sei gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen worden. Dieser Verstoß könne nicht nach § 214 Abs. 1 BauGB als unbeachtlich behandelt werden. Es sei auch kein wirksamer Satzungsbeschluss zustande gekommen. Die Drucksache 20/267 S, mit der der Senat der Stadtbürgerschaft den vorhabenbezogenen Bebauungs- plan 133 zur Beschlussfassung vorgelegt habe, enthalte einen Plan, in dem der Maßstab und die textlichen Festsetzungen fehlten. Die Abgeordneten hätten daher nicht sachge- recht abstimmen können. Ferner hätten der Stadtbürgerschaft die dem Deputationsbericht beigefügten Stellungnahmen nicht vorgelegen. Unklar bleibe schließlich, welche Fassung der Planurkunde während der Plenarsitzung ausgelegen habe.

6 Ferner fehle es an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Von der Bürgerschaft be- schlossene Gesetze würden nach Art. 123 Abs. 2 BremLV dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zugestellt. Der Senat habe die Gesetze innerhalb eines Monats auszu- fertigen und im Bremischen Gesetzblatt nach Art. 123 Abs. 3 BremLV zu verkünden. Orts- gesetze nach dem Baugesetzbuch würden vom Senat gemäß § 2 Abs. 1 VerkündungsG im Amtsblatt bekanntgemacht. Die Bürgerschaft habe die beschlossene Satzung dem Se- nat zustellen und dieser habe die Satzung ausfertigen und verkünden müssen. Es existiere aber keine Ausfertigung des Bebauungsplans durch den Senat. Darüber hinaus tragen die Antragsteller u. a. vor, die Voraussetzungen für einen vorha- benbezogenen Bebauungsplan hätten nicht vorgelegen. Die als Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan bezeichnete Skizze erfülle nicht die Anforderungen, die an einen Vorhaben- und Erschließungsplan zu stellen seien. Es bestünden zudem Ermittlungsdefizite und Abwä- gungsfehler. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 verstoße gegen zentrale Struk- turprinzipien des Bebauungsplans 1531 und beeinträchtige das nachbarliche Austausch- verhältnis der in diesen Plan einbezogenen Grundeigentümer. Dies gelte sowohl für die Freiflächenplanung des Bebauungsplans 1531 als auch für die Festsetzungen zur Gestal- tung der Gebäude. Es fehle auch eine Erörterung der Frage, warum der Bebauungsplan 1531 nicht geändert, sondern in einem Teilbereich aufgehoben und durch einen neuen Bebauungsplan ersetzt werde. Das neue Wohngebäude führe zu einer erheblichen Ver- dunkelung und halte zudem den bauordnungsrechtlich gebotenen Abstand nicht ein. Auch würden die Anforderungen des Denkmalschutzes nicht berücksichtigt. Die Antragsteller beantragen, für Recht zu erkennen, dass der am 16.07.2020 im Amtsblatt bekannt gemachte Vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 unwirksam ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Planurkunde mit dem Bearbeitungs- stand 29.01.2020 sei durch die Stadtbürgerschaft beschlossen und im Amtsblatt bekannt- gemacht worden. Aus welchem Grund der Direktor der Bremischen Bürgerschaft auch die alte Fassung des Bebauungsplans unterzeichnet habe, sei nicht abschließend zu recher- chieren gewesen. Generell sei es so, dass vor der Sitzung der Stadtbürgerschaft die auf der Tagesordnung stehenden Bebauungspläne im Original vom Ressort vorgelegt würden. Diese würden dann nach der Beschlussfassung gesiegelt und dem Direktor zur Unterschrift

7 vorgelegt. Nach der Unterschrift hole diese dann ein Mitarbeiter der Senatorin für Klima- schutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau wieder ab. Das unterzeich- nete Original des Beschlussprotokolls der Bürgerschaftssitzung werde von der Bürger- schaftsverwaltung der Senatskanzlei zugeleitet. Das Beschlussprotokoll beinhalte die Se- natsvorlage mit dem Bebauungsplan und der Begründung bzw. die weiteren vorgelegenen Dokumente. Im konkreten Fall habe der Senat die ursprüngliche Vorlage mit dem alten Planstand zu- rückgezogen. Diese sei in der Stadtbürgerschaft nicht mehr behandelt worden. Offenbar habe eine Mitarbeiterin aber dennoch den Bebauungsplan gesiegelt und unterschreiben lassen. Die spätere Senatsvorlage sei in der Stadtbürgerschaft beschlossen, ordnungsge- mäß ausgefertigt und im Amtsblatt verkündet worden. Der Senat habe die Kenntnisnahme des Beschlusses der Bremischen Stadtbürgerschaft und die Verkündung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen beschlossen. Dies stelle in Ausübung einer langjährig geübten Verwaltungspraxis die Ausfertigung der Bebauungspläne dar. Die Unterlagen, die zur Beschlussfassung im Senat und in der Bürgerschaft benötigt wür- den, würden als elektronische Vorlage an die zuständigen Stellen übermittelt. Dem Senat und der Bürgerschaft hätten jeweils auch die Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgele- gen. Ergänzend legt die Antragsgegnerin verschiedene nachgeforderte Unterlagen und Verwaltungsvorgänge vor. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, es existiere eine ordnungsgemäß ausgefertigte Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020. Es sei un- schädlich, wenn mehrere Ausfertigungen existierten, solange nur in der richtigen Reihen- folge einmal der richtige Plan ausgefertigt und bekannt gemacht worden sei. Dies sei hier erfolgt. Soweit Verfahrensfehler des Deputationsbeschlusses gerügt würden, sei darauf hinzuweisen, dass ein solcher Beschluss keine Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Bebauungsplanes sei. Die behaupteten Verfahrensfehler bestünden im Übrigen tatsächlich nicht. Entgegen der Darstellung der Antragsteller seien auch die Voraussetzungen eines vorha- benbezogenen Bebauungsplans im Sinne des § 12 BauGB erfüllt. Es sei nicht zu bean- standen, dass mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 nur ein Teil der Gesamt-

8 fläche des Bebauungsplanes 1531 überplant werde. Es sei Sache der planenden Ge- meinde, die Grenzen des Plangebiets zu bestimmen. In Bezug auf das Grundstück der Antragsteller komme es auch nicht zu einer unzulässigen Beeinträchtigung durch Ver- schattung und Verdunkelung. Im Übrigen sei das Haus der Antragsteller höher als das durch den Bebauungsplan zugelassene Gebäude. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat hat einen Mitarbeiter der Bürgerschaftskanz- lei der Bremischen Bürgerschaft als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses der Be- weisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug ge- nommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragsteller haben den Normenkontrollantrag innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hier- nach müssen Antragsteller geltend machen, durch den mit ihren Anträgen angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in abseh- barer Zeit verletzt zu werden. Der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks ist antragsbefugt, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51.19, juris Rn. 3). Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2020 - 4 BN 23.12, juris Rn. 4). Führt die Änderung eines Be- bauungsplans dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung der geltenden Fest- setzungen grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Zwar gewährt das Bauge- setzbuch keinen Anspruch auf Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Än- derungen des Plans nicht aus. Abwägungsrelevant ist jedoch jedes mehr als geringfügige

9 private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht (BVerwG, Beschl. v. 15.06.2020 - 4 BN 51/19, juris Rn. 7). Vorliegend ergibt sich die Antragsbefugnis bereits daraus, dass das Plangebiet, das ledig- lich getrennt durch einen schmalen Weg unmittelbar an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 baulich erheblich intensiver genutzt werden kann als zuvor. Der neue Bebauungsplan bewirkt eine deutliche Erhöhung der realisierbaren Baumasse in dem Plangebiet. In solchen Fällen besteht, wie vorstehend dargelegt, regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn an der Beibehaltung der ursprünglichen Festsetzungen. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der vorhabenbezogene Bebauungs- plan 133 leidet an beachtlichen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen, § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Zwar geht der Senat davon aus, dass ein Satzungsbeschluss wirksam durch die Stadtbür- gerschaft gefasst wurde (1.), der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 wurde jedoch weder ordnungsgemäß ausgefertigt (2.) noch ordnungsgemäß bekanntgemacht (3.). 1. Zur Überzeugung des Senats hat die Stadtbürgerschaft einen wirksamen Beschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 BauGB über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 gefasst. Dem stehen weder die von den Antragstellern gel- tend gemachten Mängel des vorangegangenen Deputationsbeschlusses entgegen (a)) noch der Umstand, dass zwei Planurkunden des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit verschiedenen Bearbeitungsständen – dem 28.09.2018 und dem 29.01.2020 – vorliegen, auf denen der Bürgerschaftsdirektor jeweils eine Beschlussfassung der Stadt- bürgerschaft am 07.07.2020 bescheinigt hat (b)). a) Soweit die Antragsteller geltend machen, der Beschluss der Deputation über den Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 sei aufgrund von Verfahrensfehlern unwirk- sam, führt ein solcher (behaupteter) Wirksamkeitsmangel nicht zur Unwirksamkeit des Be- schlusses der Stadtbürgerschaft über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133. Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass die Sitzung der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung am 25.06.2020 als Videokonferenz durchgeführt und der Be- schluss über den Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 im Umlaufverfah-

10 ren gefasst wurde, überhaupt einen die Unwirksamkeit des Deputationsbeschlusses be- gründenden Verfahrensfehler darstellt. Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Sitzungsöffentlichkeit spricht bereits, dass sämtliche Sitzungen der der Senato- rin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zugeordneten Deputationen gestreamt und in Echtzeit im Internet übertragen wurden (vgl. die Angaben unter https://www.bauumwelt.bremen.de/ressort/deputation-3443). Diese Vorgehensweise – einschließlich der Beschlussfassung im Umlaufverfahren – entspricht dem mittlerweile in § 88a der Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft (GO) geregelten Verfahren über die Zulässigkeit von Videokonferenzen für den Zeitraum der allgemeinen Beeinträch- tigungen durch COVID-19, das gemäß § 6 Abs. 8 DeputationsG auf die Arbeitsweise von Deputationen entsprechend anwendbar ist. Doch selbst ein verfahrensfehlerhafter Depu- tationsbeschluss über den Bericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 hätte nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des Beschlusses der Stadtbürgerschaft zur Folge. Ein Bebauungsplan ist bundesrechtlich nicht deshalb nichtig, weil Beschlüsse, die im Ver- fahren zu seiner Aufstellung vor dem Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB gefasst worden sind, nach Landesrecht rechtswidrig waren (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris LS 2). Das Bundesrecht enthält keine in sich abgeschlossene und vollständige Rege- lung der formellen Voraussetzungen für gültige Bauleitpläne. Bundesrechtlich geregelt sind zwar einzelne Schritte im Verfahren der Bauleitplanung, wie z. B. die Bürgerbeteiligung, die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange oder die Beschlussfassung über den Be- bauungsplan. Soweit das Bundesrecht aber keine Regelung trifft, bestimmt sich das bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltende Verfahren nach Landesrecht (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris Rn. 23). Dies schließt zwar nicht aus, dass Verfah- rensfehler im Einzelfall durchaus Auswirkungen auf das nachfolgende Verfahren und auf dessen Ergebnis haben, es also mit einem fortwirkenden Fehler gleichsam „infizieren“ kön- nen (BVerwG, Beschl. v. 15.04.1988 - 4 N 4.87, juris Rn. 33). Hierfür liegen aber im kon- kreten Fall keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die ge- rügten Fehler bei der Beschlussfassung der Deputation über ihren Bericht und die Be- schlussempfehlung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 auf den Abwägungs- vorgang und den Beschluss der Stadtbürgerschaft ausgewirkt hätten. Gemäß § 2 Abs. 1 DeputationsG beraten und beschließen Deputationen vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 67 Abs. 2 der Landesverfassung über die Angelegenheiten ihres Verwaltungszweiges. Nach Absatz 3 berichten sie entweder dem Senat oder unmittelbar der Bürgerschaft. Die Deputationen können sich innerhalb ihrer Aufgaben auch aus eige- ner Initiative mit einer Angelegenheit befassen und der Bürgerschaft oder dem Senat be- richten. Damit sieht § 2 DeputationsG grundsätzlich eine Beratung und Beschlussfassung

11 der Deputationen über die ihnen zugeordneten Angelegenheiten vor. Auch die Verfahrens- ordnung für die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung regelt in Ziff. 11 Abs. 2, dass die Deputation einen Bericht an die Bürgerschaft und eine Beschlussempfehlung be- schließt. Die Rechtsfolge eines fehlerhaft getroffenen Beschlusses ergibt sich hieraus je- doch nicht. Dem Bericht der Deputation vom 25.06.2020 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133, mit dem beschlossen wird, den Senat und die Stadtbürgerschaft um Beschlussfas- sung zu bitten, sind die anlässlich der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Einwendun- gen beigefügt und mit Behandlungsempfehlungen der Deputation versehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bericht der Deputation inhaltliche Mängel aufweisen und nicht – wie in der Verfahrensordnung vorgegeben – den Verlauf, den wesentlichen Inhalt und das Er- gebnis der Beratungen zutreffend wiedergeben würde. Somit ist davon auszugehen, dass der Stadtbürgerschaft bei ihrer Beschlussfassung am 07.07.2020 der Bericht der Deputa- tion mit dem vollständigen Abwägungsmaterial vorlag. Allein hierauf kommt es an, denn die Empfehlungen der Deputation sind für die Stadtbürgerschaft ohnehin nicht bindend. Die nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gebotene Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Stel- lungnahmen ist Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über die Stellungnahmen ist dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB vorbehalten und obliegt dem Gemeindeorgan, das den Sat- zungsbeschluss zu fassen hat, d.h. hier der Stadtbürgerschaft. Hierbei besteht grundsätz- lich das Gebot der Einheit von instanziellem Abwägungsverfahren und sachlicher Abwä- gungsentscheidung, die gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in den Satzungsbeschluss mündet (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 25), wobei dies nicht ausschließt, dass ein Ausschuss, bzw. hier die Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung, die Be- schlussfassung des für den Satzungsbeschluss zuständigen Gemeindeorgans vorbereitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 12.98, juris Rn. 23). Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lagen der Stadtbür- gerschaft bei der Beschlussfassung am 07.07.2020 der Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 einschließ- lich einer Zusammenfassung der im Rahmen der Auslegung abgegebenen Stellungnah- men mit der jeweiligen Stellungnahme bzw. Beschlussempfehlung der Deputation vor. Selbst wenn also der dem Bericht der Deputation zugrundeliegende Beschluss aufgrund eines Verfahrensfehlers unwirksam gewesen wäre, ist dies im Ergebnis jedenfalls ohne Auswirkungen auf den Abwägungsvorgang und die Beschlussfassung in der Stadtbürger- schaft geblieben.

12 b) Dem wirksamen Satzungsbeschluss steht auch nicht entgegen, dass zwei Planurkun- den des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit jeweils verschiedenen Bearbei- tungsständen – dem 28.09.2018 und dem 29.01.2020 – existieren, auf denen der Bürger- schaftsdirektor jeweils eine Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 be- scheinigt hat. Dies führt im Ergebnis zu einem Ausfertigungsmangel, hat aber keine Aus- wirkungen auf die Beschlussfassung selbst. Nach Auffassung des Gerichts bestehen keine Zweifel daran, dass in der Sitzung der Stadt- bürgerschaft am 07.07.2020 der vorhabenbezogene Bebauungsplans 133 mit dem Bear- beitungsstand 29.01.2020 beschlossen wurde. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetra- gen, dass der Senat der Antragsgegnerin seine Mitteilungen dem Plenardienst der Bürger- schaftskanzlei in digitaler Form übersende. Diese Mitteilungen würden sodann im elektro- nischen Sitzungssystem mit einer Drucksachennummer versehen und veröffentlicht. Die Vorlage werde von dem Server der Bürgerschaftskanzlei nach Umwandlung in eine Druck- sache auf den Server der Fraktionen gespielt. Zusätzlich würden alle Abgeordneten hier- über benachrichtigt. Damit werde sichergestellt, dass die Drucksache über die befunden werde, tatsächlich auch die Drucksache sei, die den Abgeordneten vorliege. In der Senatsmitteilung vom 30.06.2020 Drs. 20/267 S wird eindeutig auf den vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 Bezug genommen. Zudem wird in der Senatsmitteilung, die auch den Bericht der Deputation für Mobilität, Bau und Stadtentwicklung zum Inhalt hat, der Ablauf des Aufstellungsverfahrens einschließlich der Überarbeitung der Planung erläutert. Lag der Stadtbürgerschaft danach bei der Be- schlussfassung eine bestimmte Drucksachenfassung (Drs. 20/267 S) vor, so besteht kein Zweifel daran, dass sich der in der Plenarsitzung gefasste Satzungsbeschluss auf den Be- bauungsplan in der Fassung, die in der zur Senatssitzung verteilten Drucksache enthalten ist, bezieht. Zwar erschließt sich nicht, aus welchem Grund der in der Senatsmitteilung Drs. 20/267 S enthaltene Bebauungsplan keine textlichen Festsetzungen enthält und somit nicht unmit- telbar als Beschlussgegenstand taugt. Dies ist im konkreten Fall gleichwohl unschädlich, da die Abgeordneten schriftlich darauf hingewiesen wurden, dass der in der Drucksache enthaltene Plan lediglich in übersichtlicher Form den Geltungsbereich und die wichtigsten Festsetzungen darstelle, nicht aber identisch sei mit der zu beschließenden Planurkunde, die für die Dauer der Plenarsitzung bei der Bürgerschaftsverwaltung ausliege. Maßgeblich für die Beschlussfassung der Stadtbürgerschaft konnte danach nur die bei der Bürger- schaftsverwaltung ausliegende Planurkunde sein.

13 Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 während der Plenarsitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 vorlag. Zwar konnte der Zeuge Herr ... keine konkreten Angaben hierzu machen. Auch wird nach seinen Angaben in der Bürgerschaftsverwaltung kein Register über die von der senatorischen Behörde übergebenen und abgeholten Bebauungspläne geführt. Er schilderte jedoch glaubhaft und schlüssig, dass bei der Beschlussfassung über Bebauungspläne das Original des Bebau- ungsplans stets in zusammengerollter Form in die Bürgerschaftsverwaltung gebracht und dort in einem Dienstzimmer verwahrt werde. Wenn ein Abgeordneter den Bebauungsplan einsehen wolle, müsse sich dieser an die Bürgerschaftsverwaltung wenden und der ent- sprechende Bebauungsplan werde für den Abgeordneten im Sitzungsraum der Bürger- schaftsverwaltung zur Einsichtnahme ausgerollt. Auch wenn sich der Zeuge nicht an den streitgegenständlichen Bebauungsplan erinnern konnte, sind im konkreten Fall keine An- haltspunkte dafür ersichtlich, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 mit dem Bearbeitungsstand 29.01.2020 abweichend von der sonst üblichen Vorgehensweise – und entgegen dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsgegnerin – nicht vor der Plenarsitzung in die Bürgerschaftsverwaltung gebracht und dort verwahrt worden wäre. Jedenfalls muss sich die Planurkunde in den Räumlichkeiten der Bürgerschaftsverwaltung befunden haben, da sie anderenfalls nicht von dem Direktor der Bremischen Bürgerschaft hätte unterzeich- net werden können. Dass dort während der Plenarsitzung – wahrscheinlich – auch die Planurkunde des vor- habenbezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbeitungsstand 28.09.2018 auslag, ist unschädlich. Denn dass die Stadtbürgerschaft (allein) den Bebauungsplan mit dem Bear- beitungsstand 29.01.2020 beschlossen hat, wird aus der maßgeblichen Senatsmitteilung vom 30.06.2020, Drs. 20/267 S, ersichtlich, auf die sich das Plenarprotokoll der 14. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020, S. 745, eindeutig bezieht. Die ältere Planfassung vom 28.09.2018 wird hingegen nicht in Bezug genommen. Hierdurch kann rechtssicher nachvollzogen werden, mit welchem Inhalt die Stadtbürgerschaft den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 beschlossen hat. Schließlich hat das Gericht die Überzeugung davon gewinnen können, dass der Stadtbür- gerschaft bei der Beschlussfassung das vollständige Abwägungsmaterial vorlag. Dies hatte die Antragsgegnerin bereits schriftsätzlich vorgetragen. Auf gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Zeuge, dass die anlässlich der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen den Abgeordneten ebenfalls elektronisch zur Verfügung gestellt, aber aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht würden.

14 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 133 leidet aber an einem Ausfertigungsmangel. Bebauungspläne sind als Satzungen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft treten (BVerwG, Be- schl. v. 09.05.1996 - 4 B 60.96, juris; Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 294). Nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts folgt dies bereits aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG ver- fassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90, juris Rn. 13). Denn das Rechtsstaatsgebot verlangt die Identität der anzuwenden- den Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B 40.20, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 27.01.1998 - 4 NB 3.97, juris Rn. 16; Hmb. OVG, Urt. v. 31.03.2014 - 4 Bf 233/12, juris Rn. 42). Mit der Ausfertigung wird sicher- gestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Beschlussorgans im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmt (OVG NRW, Urt. v. 01.07.2021 - 10 D 92/19.NE, juris Rn. 69; Bischopink, in: Bischopink/Külp- mann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 294). Der Ausfer- tigung kommt somit neben einer sog. „Identitätsfunktion“ auch eine „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“ zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B 40.20, juris Rn. 3; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 06.12.2017 - 8 C 10973/17, juris Rn. 47 f.). Aus der Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion folgt, dass vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens geprüft werden muss, ob die bekanntzuma- chende Fassung der Satzung mit der vom Gemeinderat beschlossenen Fassung überein- stimmt. Es muss erkennbar sein, dass der Normgeber die ihm obliegende Prüfung vorge- nommen hat (BVerwG, Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Urt. v. 02.02.2017 - 1 C 20.12, juris Rn. 55 f.). Weitergehende Vorgaben enthält das Bundesrecht für Ausfertigung von Bebauungsplänen indes nicht. Das Baugesetzbuch hat keine in sich abgeschlossene und vollständige Rege- lung der formellen Voraussetzungen für gültige Bebauungspläne geschaffen. Auch andere Vorschriften des einfachen Bundesrechts, die die Ausfertigung von Bebauungsplänen oder allgemeiner von kommunalen Satzungen regeln, bestehen nicht. Demgemäß handelt es sich bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen um ein nach Landesrecht zu beurteilendes Gültigkeitserfordernis. Insbesondere die Art und Weise der Prüfung und ihrer Beurkun- dung, also des (geeigneten) Nachweises, dass diese Identitätsprüfung stattgefunden hat, gibt das Bundesrecht nicht vor (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26/90, juris Rn. 13 ff.). Es „wacht“ lediglich darüber, ob das Landesrecht eine angemessene Kontrolle

15 der Authentizität ermöglicht. Hinter diesen Anforderungen kann das Landesrecht nicht zu- rückbleiben, es kann aber darüber hinausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 04.03.2021 - 4 B 40.20, juris Rn. 3 sowie Beschl. v. 04.09.2014 - 4 B 29.14, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.). Auch bundesrechtliche Vorgaben hinsichtlich des Organs, das die Ausfertigung vorzuneh- men hat, bestehen nicht. § 10 Abs. 1 BauGB legt fest, dass die Gemeinde den Bebauungs- plan als Satzung beschließt, § 10 Abs. 3 BauGB bestimmt, in welcher Weise eine Publika- tion zu erfolgen hat. Das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht kann und muss diese bundesrechtlichen Vorgaben indes konkretisieren und dabei die Zuständigkeit des jeweiligen Entscheidungsorgans bestimmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 23 sowie Urt. v. 10.08.2000 - 4 CN 2.99, juris Rn. 21). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich der Ausfertigungsmangel vorliegend nicht bereits da- raus, dass der Direktor der Bremischen Bürgerschaft und nicht der Bürgermeister als Ver- treter des Senats der Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Bebauungsplan ausge- fertigt hat. Ausdrückliche Regelungen für die Ausfertigung von Satzungen der Stadtgemeinde Bre- men, die als Ortsgesetze bezeichnet werden, bestehen nicht. Die von den Antragstellern herangezogenen Bestimmungen in Art. 123 Abs. 2 und 3 BremLV, wonach die von der Bürgerschaft beschlossenen Gesetze dem Senat zur Ausfertigung und Verkündung zuge- stellt werden und der Senat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze innerhalb eines Monats auszufertigen und im Bremischen Gesetzblatt zu verkünden hat, gelten un- mittelbar nur für Landesgesetze der Freien Hansestadt Bremen. Auf den Erlass von Orts- gesetzen der Stadtgemeinde Bremen finden sie keine Anwendung. Gemäß Art. 144 Satz 2 BremLV haben die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen das Recht auf eine selbständige Gemeindeverfassung und innerhalb der Schranken der Ge- setze das Recht der Selbstverwaltung. Die Stadtgemeinde Bremen hat von der Befugnis zum Erlass einer Gemeindeverfassung keinen Gebrauch gemacht. Nach Art. 148 Abs. 1 Satz 1 BremLV sind ihre gesetzlichen Organe die Stadtbürgerschaft und der Senat. Gemäß Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV sind auf ihre Verwaltung die Bestimmungen der Bremischen Verfassung über Volksentscheid, Bürgeranträge, Bürgerschaft und Senat so- wie Art. 42 Abs. 4 BremLV entsprechend anzuwenden. Die in dem 3. Abschnitt „Rechts- setzung“ enthaltenen Regelungen des Art. 123 BremLV über die Ausfertigung und Verkün- dung von Gesetzen werden dagegen nicht in Bezug genommen.

16 Auch einfachgesetzlich ist die Ausfertigung von Bebauungsplänen in der Stadtgemeinde Bremen nicht geregelt. § 2 Abs. 1 BremVerkG regelt die Zuständigkeit für die Bekanntma- chung von Bebauungsplänen, nicht aber für deren Ausfertigung. Nach dieser Regelung werden Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat im Amtsblatt bekannt gemacht. Fehlt es nach alledem an einer kommunalrechtlichen Regelung zur Bestimmung des zu- ständigen Ausfertigungsorgans, ist die ständige Praxis der Antragsgegnerin, Bebauungs- pläne durch einen Vertreter des gemeindlichen Beschlussorgans – der Stadtbürgerschaft – ausfertigen zu lassen, nicht zu beanstanden. Dass so die ausfertigende mit der erlassen- den Stelle zusammenfällt, begegnet keinen Bedenken; diese ist (auch) befugt, die rechts- staatlich gebotene Authentizitätsprüfung vorzunehmen (ausdrücklich geregelt für Rechts- verordnungen von Bundesorganen in Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG, vgl. auch Hmb. OVG, Urt. v. 31.03.2014 - 4 Bf 233/12, juris Rn. 47; OVG NRW, Urt. v. 28.02.2007 - 10 A 1851/04, juris Rn. 58; OVG NRW, Urt. v. 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE, juris Rn. 15; Zieg- ler, DVBl. 1987, 280, 284). Die Ausfertigung als Wirksamkeitsvoraussetzung von Rechts- normen ist rechtsstaatlich geboten, um sicherzustellen, dass vor der ortsüblichen Bekannt- machung eines Bebauungsplans die Übereinstimmung des vom Satzungsgeber Beschlos- senen mit dem bekanntzumachenden Satzungsinhalt überprüft wird (BVerwG, Urt. v. 19.09.2002 - 4 CN 1.02, juris Rn. 30). Diese Funktion kann nicht nur bei einer Ausfertigung durch den Senat, sondern gleichermaßen bei einer Ausfertigung durch einen Vertreter der Stadtbürgerschaft erfüllt werden. Grundsätzlich wäre insoweit der Präsident der Bremi- schen Bürgerschaft zur Ausfertigung der durch die Stadtbürgerschaft beschlossenen Nor- men befugt. Nach Art. 92 Abs. 3 BremLV, der gemäß Art. 148 Abs. 1 Satz 2 BremLV auf die Verwaltung der Stadtgemeinde Bremen entsprechend anzuwenden ist, vertritt er die Stadtgemeinde Bremen in allen Rechtsangelegenheiten und allen Rechtsstreitigkeiten der (Stadt-)Bürgerschaft. Die Ausfertigung einer beschlossenen Norm fällt als Rechtsangele- genheit in seinen Zuständigkeitsbereich. Diese Ausfertigungsbefugnis durfte auf den Di- rektor der Bremischen Bürgerschaft übertragen werden. Nach § 4 Abs. 4 GO leitet der Prä- sident die Verwaltungsgeschäfte der Bürgerschaft und bedient sich hierbei der Bürger- schaftskanzlei. Die Bürgerschaftskanzlei ist unmittelbar mit der Vorbereitung der Sitzungen der Bürgerschaft befasst. Sie wandelt die Senatsmitteilungen in Drucksachen um, verteilt diese auf dem Server der Fraktionen und veröffentlicht die Drucksachen. Die Bürger- schaftskanzlei lädt gemäß § 35 Abs. 2 GO zu den Sitzungen, verteilt die Tagesordnung und veröffentlicht nach den Sitzungen die Plenarprotokolle gemäß § 67 GO im Internet. Der Direktor der Bremischen Bürgerschaft vertritt gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GO den Präsi- denten in der Bürgerschaftskanzlei und ist infolge der Einbeziehung der Bürgerschafts- kanzlei in die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Stadtbürgerschaft auch faktisch

17 in der Lage, die rechtsstaatlich gebotene Prüfung vorzunehmen, ob die zu verkündende Fassung eines Bebauungsplans mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung überein- stimmt. Auch der Wortlaut der Erklärung „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“ ist grundsätzlich geeignet, eine Ausfertigung zu dokumentieren, weil ein be- stimmter Wortlaut für eine Ausfertigung nicht vorgeschrieben und es nicht erforderlich ist, ausdrücklich Begriffe wie „ausgefertigt" oder „Ausfertigung“ zu verwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98, juris Rn. 5; OVG Bln-Bbg, Urt. v. 16.09.2015 - 10 A 3.13, juris Rn. 48). Ein Ausfertigungsmangel ist aber deshalb anzunehmen, weil im konkreten Fall die erfor- derliche Identitätsprüfung der beschlossenen Norm offensichtlich nicht vorgenommen wurde. Bei der gebotenen Zusammenschau der auf beiden Planfassungen des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans 133 – vom 28.09.2018 und vom 29.01.2020 – wortgleich ent- haltenen Erklärung „Beschlossen in der Sitzung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“ er- füllt die Unterschrift des Direktors der Bremischen Bürgerschaft weder die Identitätsfunk- tion noch die Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion einer Ausfertigung. Die vor der Bekanntmachung als Abschluss des Rechtssetzungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob die bekanntzumachende Fassung des Ortsgesetzes mit der beschlossenen Fassung übereinstimmt, hat erkennbar nicht stattgefunden, da ausweislich des Plenarprotokolls über die 14. Sitzung der Stadtbürgerschaft vom 07.07.2020 nicht beide Planfassungen von der Stadtbürgerschaft beschlossen wurden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen kann keine isolierte Betrachtungsweise vor- genommen werden, mit der Folge, dass nur die Ausfertigung der „richtigen“ Planurkunde vom 29.01.2020 Gültigkeit beanspruchen und die fehlerhafte Ausfertigung der Planurkunde vom 28.09.2018 als unschädlich angesehen werden könnte. Vielmehr wird in Anbetracht der Ausfertigung beider Planfassungen deutlich, dass der Direktor der Bremischen Bürger- schaft die ihm obliegende Identitätsprüfung insgesamt nicht vorgenommen haben kann. Dementsprechend kann auch keine der beiden Ausfertigungen die ihr zukommende rechts- staatliche Funktion erfüllen. 3. Zudem liegt ein Bekanntmachungsmangel vor. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, dass Bebauungspläne als förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass

18 die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerwG, Beschl. v. 29.07.2010 - 4 BN 21.10, juris Rn. 10). Bei Bebauungsplänen ist allerdings nur der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit Begründung zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann, § 10 Abs. 3 BauGB (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 31.85, juris Rn. 15). Die Bekanntmachung muss sich auf einen bestimmten Bebauungsplan beziehen, d. h. sie muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten (OVG NRW, Urt. v. 21.06.2016 - 2 D 56/14.NE, juris Rn. 73 m.w.N.). § 2 Abs. 1 BremVerkG regelt, dass Ortsgesetze nach dem Baugesetzbuch für die Stadtgemeinde Bremen vom Senat im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Der Senat der Antragsgegnerin hat in dem im Amtsblatt Nr. 121 am 16.07.2020 verkünde- ten Bekanntmachungstext darauf hingewiesen, dass die Stadtbürgerschaft am 07.07.2020 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 133 beschlossen habe und „der Bebauungsplan mit Begründung […] bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, ([…] beim Service Center Bau) während der Öffnungszeiten eingese- hen werden“ könne. Ausweislich einer in der Behördenakte enthaltenen Verfügung wurde aber nicht nur die beschlossene Fassung des Bebauungsplans vom 29.01.2020 im Service Center Bau zur Einsichtnahme ausgelegt, sondern wiederum beide Fassungen des Be- bauungsplans – vom 28.09.2018 und vom 29.01.2020 – jeweils mit den dazugehörigen Begründungen. Da zudem beide Planurkunden mit dem Vermerk „Beschlossen in der Sit- zung der Stadtbürgerschaft am 07.07.2020“ versehen sind, ist für den Bürger nicht erkenn- bar, welche Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 tatsächlich von der Stadtbürgerschaft beschlossen wurde und künftig zur Anwendung kommen soll. Damit wird die Funktion der Bekanntmachung im Sinne des § 10 Abs. 3 BauGB nicht erreicht. Dass es in der Praxis tatsächlich leicht zu Unklarheiten kommen kann, zeigt sich im Übrigen bereits daran, dass selbst die Antragsgegnerin auf die gerichtliche Anforderung der Origi- nalurkunde eine Kopie des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 133 mit dem Bearbei- tungsstand 28.09.2018 gefertigt und übersandt hat. 4. Die aufgezeigten Mängel führen zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans 133. Der Ausfertigungsmangel erfasst die gesamte Satzung und führt damit zur Unwirksamkeit des gesamten vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Das Fehlen einer ordnungsgemä-

19 ßen Ausfertigung gehört zwar nicht zu den in § 214 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten be- achtlichen Verfahrens- und Formfehlern. Es stellt jedoch einen Verstoß gegen ein verfas- sungsrechtliches Gültigkeitserfordernis dar und ist daher ein stets beachtlicher Mangel (OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 16.09.2015 - 10 A 3.13, juris Rn. 50; OVG NRW, Urt. v. 01.07.2021 - 10 D 92/19.NE, juris Rn. 80). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung stellt einen beachtlichen Verfah- rensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 3 Alt. BauGB dar. 5. Ob der Bebauungsplan auch an den von den Antragstellern geltend gemachten materi- ellen Mängeln leidet, ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht mehr entschei- dungserheblich. 6. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Entschei- dungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat, ist sie nach § 154 Abs. 3 VwGO an den Kosten zu beteiligen. Aufgrund des Umfangs ihrer Beteiligung erscheint es billig, sie mit der Hälfte der Kosten zu belasten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bre- men, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

20 einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begrün- dung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaa- tes des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Per- sonen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Ange- stellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. K. Koch gez. Dr. N. Koch