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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 31.01.2022 – 1 LA 263/20
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 LA 263/20 VG: 1 K 2292/16 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der – Klägerin und Zulassungsantragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 31. Januar 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 19. Februar 2020 zuzulassen, wird abgelehnt.
2 Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten um Verpflichtungen aus einem Durchführungsvertrag für ein Wohnbauvorhaben in ... Am 23.12.2002 schlossen die Klägerin als Vorhabenträgerin und die Beklagte einen Durch- führungsvertrag über das Wohnbauvorhaben „...“ in ... Das Vorhaben umfasst nach § 1 des Durchführungsvertrages die Errichtung von ca. 400 Wohnhäusern nebst Kindertagesstätte und Kinderspielplätzen sowie im Einzelnen festgelegten Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Im Februar 2003 beschloss die Stadtbürgerschaft der Beklagten den Vorhaben- und Erschließungsplan 8 (vorhabenbezogener Bebauungsplan) für die Wohn- bebauung ... und machte diesen im März 2003 im Amtsblatt bekannt. Bereits am 24.03.2002 war ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für die Umgestaltung der Be- und Entwässerung sowie die Errichtung eines Landesschutzdeiches für die Realisie- rung des Vorhaben- und Erschließungsplans 8 erlassen worden, der, nachdem er im Kla- gewege angefochten worden war, teilweise geändert wurde. Die geänderte Fassung trat am 23.12.2006 in Kraft. In § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages verpflichtete sich die Klägerin, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des wasser- rechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben zu beginnen und es in meh- reren Bauabschnitten innerhalb von neun Jahren ab Beginn fertigzustellen. Ausweislich eines Aktenvermerks informierte die Beklagte die Klägerin in einem Gespräch im November 2010 darüber, dass es beabsichtigt sei, den vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan aufzuheben, da ein Baubeginn nicht erfolgt sei. Die Klägerin habe daraufhin gel- tend gemacht, es seien bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt und damit dem Durchführungsvertrag in Bezug auf den Baubeginn entsprochen worden. Die Maßnahmen seien aus taktischen Gründen nicht gegenüber der Behörde angezeigt worden. In Kürze sollten Erschließungsmaßnahmen in Auftrag gegeben werden. Die Klägerin hat am 19.08.2016 Klage erhoben und zur Begründung unter anderem vor- getragen, im Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 mit dem Vorhaben begonnen zu ha- ben, indem sie verschiedene, im Einzelnen beschriebene Arbeiten ausgeführt habe. Selbst
3 wenn man diese Maßnahmen nicht als Baubeginn ausreichen lasse, sei jedenfalls festzu- stellen, dass die Beklagte durch den Erlass einer Sicherstellungsanordnung im Jahr 2007, mit der das Plangebiet vorläufig als Überschwemmungsgebiet gesichert worden sei, die alleinige Ursache dafür gesetzt habe, dass die im Durchführungsvertrag vorgesehenen Fristen nicht hätten eingehalten werden können. Dem Vorhaben stünden auch keine was- serrechtlichen Gründe entgegen. Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss sei nach wie vor in Kraft. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht zum Umfang und Zeitpunkt der von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen Beweis erhoben. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Weigerung des Amtes für Straßen und Verkehr, mit der Klä- gerin einen Erschließungsvertrag abzuschließen, rechtswidrig ist und die Beklagte - Amt für Straßen und Verkehr - zu verurteilen, den Erschließungsvertrag für die Rea- lisierung des im vorgenannten Durchführungsvertrag bezeichneten Vorhabens mit der Klägerin abzuschließen; 2. festzustellen, dass die Klägerin ihre Verpflichtung aus § 4 Abs. 2 des zwischen der Beklagten und der Klägerin am 23. Dezember 2002 vor dem Notar ... in ... notariell beurkundeten Durchführungsvertrages (UR-Nr. ...) erfüllt hat, insbesondere rechtzei- tig, nämlich bis zum 23. Dezember 2008 mit dem Vorhaben begonnen hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Durchführungsvertrag unter ent- sprechender Anpassung der Fristen weiter durchzuführen. Insofern beantragt sie die Verlängerung der Fristen nach § 4 Abs. 3 des Durchführungsvertrags; 4. festzustellen, dass die Klägerin innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfecht- barkeit des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 24. März 2002 nebst Nachtrag vom 16. November 2006, nämlich bis zum 23. Dezember 2011, mit der Durchführung des Plans begonnen hat und der Planfeststellungsbeschluss vom 24. März 2002 nebst Nachtrag vom 16. November 2006 mithin nach wie vor gültig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 19.02.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Be- gründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags mit dem Vorhaben begonnen. Die Arbeiten am ... er- schöpften sich in untergeordneten Vorbereitungshandlungen. Auch die weiteren Arbeiten reichten nicht für die Annahme eines Baubeginns aus. Die Beklagte habe die Durchführung des Vorhabens auch nicht treuwidrig verhindert. Sie sei nicht verpflichtet, mit der Klägerin einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Dies folge auch ohne vertragliche Regelung daraus, dass die Klägerin die im Durchführungs- vertrag vereinbarten Fristen nicht eingehalten habe. Diese Fristen seien Ausdruck der Re- gelung in § 12 Abs. 1 BauGB. Finde die Durchführung des Vorhabens nicht fristgerecht
4 statt, führe dies zwar nicht zur Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Aus der Nichteinhaltung der Fristen folge aber das Recht der Gemeinde, die weitere Durch- führung des Vertrags zu verweigern. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Anpas- sung der im Durchführungsvertrag geregelten Fristen, da sie die Frist für den Vorhabenbe- ginn nicht eingehalten habe und die Beklagte demzufolge nicht zur weiteren Durchführung verpflichtet sei. Eine Fristverlängerung habe die Klägerin auch nicht beantragt. Die Klägerin habe zudem nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des was- serrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit der Durchführung des Plans begonnen; dieser sei nach § 75 Abs. 4 BremVwVfG a.F. außer Kraft getreten. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegengetreten ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 1. Kammer - vom 19.02.2020 ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Gründe dargelegt, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils sind zu bejahen, wenn mit dem Zulassungsantrag ein einzelner die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14, juris Rn. 19 m.w.N. und v. 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12, juris Rn. 16; st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11 m.w.N.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne ge- hender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durch- dringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 11; NdsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 10 LA 250/20, juris Rn. 9 m.w.N.). Hieran gemessen stellt das Zulassungsvorbringen die Richtigkeit des angefoch- tenen Urteils nicht schlüssig in Frage. Dabei legt der Senat seiner Beurteilung die durch
5 das Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Klagebegehrens der Klägerin zu- grunde, die im Zulassungsverfahren unbeanstandet geblieben ist. a) Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht vermenge unzutreffend die Begriffe der „Durchführung“ bzw. der „Durchführungsfrist“ im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB mit dem bauordnungsrechtlich geprägten Begriff des „Baubeginns“ und komme so zu Unrecht zu dem Schluss, dass die Klägerin die im Durchführungsvertrag geregelte Durchführungsfrist nicht eingehalten habe, werden keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet. Das Verwaltungsgericht unterscheidet durchaus zwischen den genannten Begrifflichkei- ten, qualifiziert aber – anders als die Klägerin – die im Durchführungsvertrag vereinbarten Fristen, und zwar auch die in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages geregelte Pflicht der Klägerin, spätestens 24 Monate nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans und des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses mit dem Vorhaben zu be- ginnen, als Durchführungsfrist im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB (S. 16 des Urteils). Diese rechtliche Bewertung ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht stellt zutreffend darauf ab, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein Instrument zur zügigen Reali- sierung des Vorhabens ist, für das Baurechte geschaffen wurden (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 49 m.w.N.). Die Vertragsparteien müssen eine Vorstel- lung über den Realisierungszeitraum entwickeln und vereinbaren (Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 143. EL August 2021, § 12 Rn. 95). Bei der Ausgestaltung der vertraglichen Durchführungsfristen zur Realisierung des Vorhabens können Abschnitte und Zwischenfristen vereinbart werden, wobei sichergestellt sein muss, dass die Durchführung des Gesamtvorhabens innerhalb einer angemessenen Frist abge- schlossen ist (OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 49; Busse, in: BeckOK BauGB, 53. Ed. 01.08.2021, § 12 Rn. 41). Es ist üblich, für die einzelnen Maß- nahmen jeweils gesonderte Fristen zu vereinbaren (Kment, in: Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022, BauGB § 12 Rn. 10). Werden neben der Fertigstellungsfrist spezifische weitere Fristen vereinbart, zeigt dies, dass die Vertragsparteien der zeitgerechten Durchführung bestimmter Realisierungs- schritte besondere Bedeutung für die Durchführung des Vorhabens beigemessen haben. Auch solche Fristen dienen damit erkennbar dem Ziel, eine zügige und vertragsgerechte Durchführung des Vorhabens sicherzustellen. Durchführungsfristen im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB können z.B. die Frist zur Einreichung eines genehmigungsfähigen Bauantrags (vgl. OVG Berl.-Bbg., Urt. v. 10.12.2008 - 2 A 10.07, juris Rn. 50; Nds. OVG,
6 Beschl. v. 12.10.2016 - 1 MN 73/16, juris Rn. 67) oder die Frist zum Baubeginn (OVG Saar- land, Urt. v. 11.09.2008 - 2 C 186/08, juris Rn. 35 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 12.10.2016 - 1 MN 73/16, juris Rn. 67) sein. Das Verwaltungsgericht hat daher unter Bezugnahme auf die obergerichtliche Rechtsprechung nachvollziehbar dargelegt, dass das in § 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrages geregelte Fristenregime Ausdruck der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist. b) Auch der Vortrag der Klägerin, die von ihr vorgenommenen Maßnahmen seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts geeignet, einen Vorhabenbeginn im Sinne des Durchführungsvertrages zu begründen, greift nicht durch. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme die Richtigkeit der Entscheidung noch nicht in Frage stellt. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit nur in Betracht, wenn das Gericht von objektiv unzu- treffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist oder wenn die Beweiserhebung ge- dankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was z.B. bei einer Verletzung von ge- setzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei akten- widrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürli- cher Beweiswürdigung anzunehmen ist (BayVGH, Beschl. v. 02.09.2016 - 4 ZB 16.1083, juris Rn. 11). Dass solche Mängel hier vorliegen, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei den von der Klägerin durchge- führten Maßnahmen allenfalls um geringfügige Vorbereitungshandlungen gehandelt habe, ist nicht zu beanstanden. Ausweislich des Protokolls der erstinstanzlichen mündlichen Ver- handlung hat die Kammer den Zeugen ... im Rahmen der Beweisaufnahme umfassend zu dem Umfang und dem Zeitraum der vorgenommenen Maßnahmen befragt. Auf dessen Darlegungen und auf die Angaben eines Vertreters der Klägerin in der mündlichen Ver- handlung stützt sie ihre Feststellung, dass die Aufweitungsarbeiten am ... und die weiteren vorgenommenen Maßnahmen nach Art und Umfang nicht geeignet seien, einen ernsthaf- ten Realisierungswillen der Klägerin in Bezug auf das streitgegenständliche Vorhaben dar- zutun, sondern vielmehr untergeordnete Vorbereitungshandlungen darstellten. Es sei das Ziel der Maßnahmen gewesen, die notwendigen Wasserstände herzustellen, um mit dem Bau des Sandentnahmesees beginnen und den Mutterboden von dem Baufeld abnehmen zu können. Der ... sei noch nicht so hergestellt worden, wie es der Planfeststellungsbe- schluss als Endzustand gefordert habe. Es habe sich um ein Provisorium gehandelt. An- gesichts des Gesamtvolumens des Vorhabens hätten die durchgeführten Arbeiten den tat-
7 sächlichen Beginn des Vorhabens noch nicht erkennen lassen, sondern lediglich der Vor- bereitung der vertraglich vorgesehenen Baumaßnahmen gedient (S. 15 des Urteils). Die- sen Ausführungen setzt die Klägerin eine eigene, gegenteilige Würdigung entgegen, ohne aber einen Fehler in der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen. Ihr Einwand, dass sie zu keinem Zeitpunkt für die Unterhaltung des Grabens verantwortlich gewesen sei, übersieht, dass das Verwaltungsgerichts hierauf nicht abgestellt hat. Es hat lediglich ausgeführt, dass die Maßnahmen über reine Unterhaltungsarbeiten hinausgegan- gen seien, aber nicht den Umfang vorbereitender Maßnahmen überschritten hätten. Auch der Vortrag der Klägerin, das Volumen des bei der Grabenerweiterung angefallenen Erdaushubs überschreite die Größenordnung, bei der das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall bereits von einem Baubeginn ausgegangen sei, verkennt, dass die Beurteilung, ob bereits mit dem Vorhaben begonnen wurde, nur im Wege einer Einzelfallbetrachtung beurteilt werden kann. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im konkreten Fall die vorgenommenen Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Ge- samtvolumens des Vorhabens bewertet hat. Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht setze sich mit seinen tatsächlichen Feststellungen in Widerspruch zu ihrer als wahr unterstellten schriftsätzlichen Behauptung, wonach die Baumaßnahmen zur Durchführung des Vorhabens mit den ausgewiesenen Maßnahmen im Vorhabengebiet beginnen mussten und zur Umsetzung der herzustellen- den Wasserläufe im Vorhabengebiet ebenso wie zur Sicherung der Stauhöhen im benach- barten Naturschutzgebiet zu Beginn im Bauablauf im ersten Umsetzungsschritt notwendig gewesen seien, legt sie bereits weder den angeblichen Widerspruch substantiiert dar noch zeigt sie dessen Entscheidungserheblichkeit auf. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen zum Vorhabenbeginn nicht auf die Reihenfolge der Maßnahmen ab- gestellt, sondern eine Gesamtschau vorgenommen, nach der die erfolgten Maßnahmen insgesamt nicht für die Annahme des Vorhabenbeginns als ausreichend anzusehen seien. c) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht ein Weigerungsrecht der Be- klagten angenommen, führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. In den von der Klägerin diesbezüglich angegriffenen Ausführungen (S. 16 ff. des Urteils) nimmt das Verwaltungsgericht an, dass die Beklagte infolge der Nichteinhaltung einer we- sentlichen Vertragspflicht durch die Klägerin ihrerseits den Abschluss eines Erschließungs- vertrages verweigern dürfe. Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel daran, dass sich aus § 6 Abs. 1 des Durchführungsvertrages überhaupt eine konkrete Pflicht der Beklagten zum Abschluss eines Erschließungsvertrages ergeben kann, da die Regelung nur die Verpflich- tung vorsieht, ergänzende, „den üblichen Standards entsprechende Regelungen wie
8 z.B. in einem Erschließungsvertrag und/oder in einem Vertrag über die kanalbautechni- sche Erschließung“ zu treffen. Dessen ungeachtet ist die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach aus dem Verstoß der Klägerin gegen eine wesentliche Vertragspflicht ein Recht der Beklagten folge, die weitere Durchführung des Vertrages zu verweigern, nicht zu beanstanden. Ins- besondere setzt sich das Verwaltungsgericht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts vom 09.02.2017 (4 C 4.16). Soweit das Bundesverwaltungsgericht darin ausführt, dass die Gemeinden Schutz vor einem Überschreiten der Durchführungs- frist durch eine Klausel herbeiführen können, wonach der Durchführungsvertrag erlösche oder gekündigt werden dürfe, wenn der Vorhabenträger die Durchführungsfrist nicht ein- halte, folgt daraus nicht, dass die Beklagte ohne eine solche vertragliche Regelung rechtlos gestellt wäre. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem bereits § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB entgegenstünde. Danach soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der im Durchfüh- rungsvertrag vereinbarten Frist durchgeführt wird. Insoweit wäre es widersprüchlich, sie zugleich zu verpflichten, für ebendieses Vorhaben einen Erschließungsvertrag abzuschlie- ßen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das angefochtene Urteil gehe von ei- nem „automatischen Wegfall“ des Durchführungsvertrages ohne eine Entscheidungsmög- lichkeit der Gemeinde aus, so trifft dieser Einwand nicht zu. Vielmehr geht es ausdrücklich von dessen Wirksamkeit aus. Damit stellt es nicht das Entscheidungsrecht der Beklagten, ob sie an der verzögerten Durchführung festhalten oder von der in § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB eröffneten Möglichkeit der Planaufhebung Gebrauch machen will (vgl. Busse, Busse, in: BeckOK BauGB, 53. Ed. 01.08.2021, § 12 Rn. 60), in Frage. Entgegen der Auf- fassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass eine Verletzung des Durchführungsvertrags nicht unmittelbar auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungs- plans durchschlägt. d) Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auch der Einwand der Klägerin, dass die Beklagte verpflichtet sei, den Durchführungsvertrag unter Anpassung der Fristen weiter durchzuführen, nicht durchzugreifen vermag. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin eine Anpassung des Durchführungsvertrages zudem nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 BremVwVfG hätte beanspruchen können, wird von der Klägerin nicht substantiiert ange- griffen. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, dass sich die Klägerin durch den Erlass
9 der Sicherstellungsanordnung vom 08.12.2007 nicht an der Ausführung des Vorhabens gehindert gesehen habe. In der mündlichen Verhandlung sei deutlich geworden, dass die Klägerin das Vorhaben aufgrund anderer Umstände, nämlich insbesondere Todesfällen und anschließenden Erbauseinandersetzungen unter den Grundeigentümern, zurückge- stellt habe. Zudem habe die Klägerin keinen Fristverlängerungsantrag gestellt (S. 16 des Urteils). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts hat sich die Klägerin nicht näher auseinandergesetzt. e) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgerichts habe mit Blick auf den wasserrechtli- chen Planfeststellungsbeschluss fehlerhaft angenommen, dass der Plan wegen Ablaufs der Fünf-Jahres-Frist außer Kraft getreten sei, stützt sie sich auf die bereits zur Frage des Vorhabenbeginns erörterten Argumente. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. b) Bezug genommen. 2. Die Berufung ist nicht wegen des Vorliegens des in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geregelten Zulassungsgrundes zuzulassen. Der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt eine solche qualifizierte Schwierigkeit der Rechtssache mit Auswirkung auf die Einschätzung der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, dass sie sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant von dem Spekt- rum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle unterscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.12.2020 - OVG 2 N 65.17, juris Rn. 29 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.05.2020 - 4 S 3240/19, juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es er- forderlich, im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG Bremen, Beschl. v. 30.06.2021 - 1 LA 285/20, juris Rn. 20). Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Worin der sig- nifikante Unterschied des vorliegenden Streitstoffes zu anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt, wird nicht substantiiert dargelegt. Allein der Umstand, dass in dem Verfah- ren sowohl baurechtliche als auch wasserrechtliche Fragestellungen berührt werden, führt für sich genommen noch nicht zur Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache. Bei der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob die durchgeführten Maß- nahmen ausreichen, um von einem Vorhabenbeginn im Sinne des Durchführungsvertra- ges auszugehen, handelt es sich um eine im konkreten Einzelfall zu beurteilende Frage; ein signifikantes Abweichen von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
10 zu entscheidenden Streitfälle ist nicht erkennbar. Nichts anderes gilt für die Frage, ob die Gemeinde bei „bloßem Überschreiten einer in einem Durchführungsvertrag festgelegten Zwischenfrist (ohne dass gleichzeitig die Fertigstellung insgesamt innerhalb des im Durch- führungsvertrag vorgesehenen Zeitraums in Frage gestellt wäre) sogleich berechtigt ist, die weitere Durchführung des Vertrages zu verweigern“. Hinzu kommt, dass sich diese Frage vorliegend so nicht stellt, da das Verwaltungsgericht seinen Erwägungen nicht zu- grunde gelegt hat, dass die Fertigstellung des Vorhabens innerhalb des im Durchführungs- vertrag vorgesehenen Zeitraums nicht in Frage gestellt wird. Schließlich kann auch aus der Ausschöpfung der Frist für die vollständige Abfassung des Urteils nicht auf besondere rechtliche Schwierigkeiten geschlossen werden. 3. Die ebenfalls geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ge- halten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989 - 4 B 163.89, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 02.09.2021 - 1 LA 222/21, juris Rn. 31 m.w.N.). Hieran gemessen liegen die Vorausset- zungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, 1. ob und unter welche Voraussetzungen eine Gemeinde bei der Vereinbarung von Zwischenfristen (hier: Frist für den Beginn von Durchführungsmaßnahmen) in ei- nem Durchführungsvertrag, der selbst keine Sanktionen für die Überschreitung die- ser (Zwischen-)Fristen enthält, berechtigt ist, die weitere Durchführung des Vertra- ges gegenüber dem Vorhabenträger zu verweigern bzw. der Durchführungsvertag damit automatisch unwirksam wird, und ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan, für dessen Aufhebung § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB noch eine Entscheidung des Normgebers verlangt, mit einem bereits automatisch weggefallenen Durchfüh- rungsvertrag überhaupt noch denkbar ist oder diese Sichtweise des Verwaltungs- gericht (automatischer Wegfall des Durchführungsvertrages) sich als Verstoß ge- gen § 12 Abs. 6 Satz 1 BauGB darstellt, und 2. ob bei der Festlegung der in § 12 Abs. 1 BauGB bezeichneten und in § 12 Abs. 6 BauGB in Bezug genommenen Frist zur Durchführung eines Vorhabens (auch) Zwi- schenfristen (hier: die Frist für den Vorhabenbeginn) umfasst sind, oder ob insoweit
11 – entsprechend dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 BauGB – ausschließlich die Durch- führungs-, d.h. die Fertigstellungsfrist betroffen ist. Zwar formuliert die Klägerin konkrete Fragen. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es aber gänzlich an der für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung erforderlichen Darle- gung einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung dieser Fragen. Diese drängt sich vorliegend auch nicht auf. Die Klägerin räumt selbst ein, dass „eine Rechtsstreitigkeit wie die vorliegende in der Praxis eher die Ausnahme“ sei, auch wenn sie dies als Argument für die Klärungsbedürftigkeit der Fragen heranzieht. 4. Die Berufung ist schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, wie bereits dargelegt, nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts vom 09.02.2017 (4 C 4.16) abweicht. Zudem könnte die Klägerin, wenn sie vorträgt, das Verwaltungsgericht habe (zwar) zu Recht den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Februar 2017, Az.: 4 C 4/16, BVerwGE 157, 315 - 325, Rn. 23) in sein Urteil aufgenommen, um ihn dann jedoch (rechtlich nicht nachvollziehbar) in genau entgegengesetzter Richtung anzuwenden, allen- falls eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall begründen. Etwaige Fehler bei der Rechtsanwendung im Einzelfall begründen jedoch keine die Zulassung der Berufung recht- fertigende Divergenz (BVerwG, Beschl. v. 12.04.2021 - 1 B 18/21, juris Rn. 16). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Stybel