Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 09.03.2022 – 2 B 300/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 300/22 VG: 4 V 1885/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Antragsteller*innen und Beschwerdeführer*innen – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 9. März 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller*innen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 18.11.2022 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller*innen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Die Antragsteller*innen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen ihre Verteilung in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
Die miteinander verheirateten, 1967 bzw. 1968 geborenen Antragsteller*innen sind albanische Staatsangehörige. Nach eigenen Angaben sind sie am 27.09.2021 nach Deutschland eingereist, wobei sie lediglich über albanische Identitätskarten, nicht jedoch über Reisepässe oder Visa verfügten. Am 30.09.2021 meldeten sie sich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung in Bremen; am 04.10.2021 beantragten sie beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Erteilung von Duldungen „aus familiären und medizinischen Gründen“.
Mit Schreiben vom 21.02.2022 hörte das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen die Antragsteller*innen zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG an. Eine Mitarbeiterin der … teilte dem Migrationsamt am 01.03.2022 per E-Mail mit, dass die Antragsteller*innen sich in ärztlicher Behandlung befänden, hierüber aber noch keine Berichte oder Befunde vorlegen könnten.
Mit Bescheid vom 26.09.2022 wies die Antragsgegnerin die Antragsteller*innen der Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster zu (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Eine Vollstreckung der Verteilungsentscheidung wurde nicht angedroht.
Die Antragsteller*innen haben am 10.10.2022 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben, die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt, sowie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, sie umgehend wieder in die Aufnahmeeinrichtung in Bremen aufzunehmen. Die Antragstellerin zu 2. sei nicht reisefähig; insbesondere sei sie nicht gehfähig und könne Neumünster daher nicht erreichen. Sie seien aufgefordert worden, die Aufnahmeeinrichtung in Bremen bis zum 11.10.2022 zu verlassen. Daher müsse die Antragsgegnerin vom Gericht angewiesen werden, sie zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterhin in Bremen unterzubringen. Eine Woche nach Klageerhebung haben die Antragsteller*innen
mitgeteilt, dass sie gegenwärtig bei ihrer Tochter und deren Familie in Bremen wohnen. Ärztliche Atteste haben die Antragsteller*innen erstinstanzlich nicht vorgelegt.
Mit Beschluss vom 18.11.2022, der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller*innen am 22.11.2022 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Zwangsandrohung sei der Antrag unzulässig, weil der angefochtene Bescheid eine Zwangsandrohung nicht enthalte. Im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung sei der Antrag unbegründet. Die Verteilung der Antragsteller*innen nach Neumünster sei offensichtlich rechtmäßig. Die Behauptung, die Antragstellerin zu 2. könne sich aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Neumünster begeben, sei durch nichts belegt. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren seien ärztliche Atteste eingereicht worden. Im Übrigen seien Erkrankungen aller Art grundsätzlich im ganzen Bundesgebiet behandelbar. Soweit die Antragsteller*innen sinngemäß beantragten, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie wieder in eine bremische Aufnahmeeinrichtung aufzunehmen, sei ein solcher Anspruch nicht erkennbar.
Hiergegen haben die Antragsteller*innen am 29.11.2022 Beschwerde erhoben und diese am 22.12.2022 begründet.
II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist unbegründet.
1. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Zwangsandrohung sei unzulässig, weil der Bescheid vom 26.09.2022 eine Zwangsandrohung nicht enthalte, trägt die Beschwerde nichts vor.
2. Auch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragsteller*innen wieder in eine bremische Aufnahmeeinrichtung aufzunehmen, trägt die Beschwerde nichts vor. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller*innen hat diesen Antrag im Beschwerdeverfahren auch weder ausdrücklich noch sinngemäß erneut gestellt. In zweiter Instanz wird nur noch die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt und nur zum Bestehen eines Verteilungshindernisses vorgetragen (vgl. Schriftsatz vom 22.12.2022, Bl. 13 f. d. OVG-Akte).
3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Antragsteller*innen hätten vor der Veranlassung der Verteilung keinen „zwingenden Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG nachgewiesen.
Die Antragsteller*innen tragen vor, sie hätten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Atteste schon vor dem Erlass des Verteilungsbescheides ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten (dessen Namen sie nicht nennen) übergeben. Jener sei dann aber überraschend verstorben und habe die Atteste vorher offenbar nicht mehr bei der Behörde eingereicht. Für die Atteste des Psychiaters Dr. A. kann dies nicht zutreffen, denn diese sind auf den 10.10.2022 und den 04.01.2023 datiert. Beide Atteste wurden also erst nach dem Erlass des Verteilungsbescheides ausgestellt. Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein „zwingender Grund“ im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren „substantiierte Nachweise“ für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die „grundsätzlich schlüssig“ und „lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig“ sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 – 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). Keine dieser beiden Fallgruppen liegt hier vor: Zwischen der Einreise (nach Angaben der Antragsteller*innen am 27.09.2021) und dem Erlass des Verteilungsbescheides (26.09.2022) stand den Antragsteller*innen fast ein ganzes Jahr zur Verfügung, um ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Selbst von der Anhörung zur Verteilung durch das Migrationsamt (Schreiben vom 21.02.2022) bis zum Erlass des Verteilungsbescheides sind circa sieben Monate vergangen. Zeitmangel kann daher nicht der Grund sein, aus dem die psychiatrischen Atteste erst nach der Veranlassung der Verteilung ausgestellt wurden. Die psychiatrischen Atteste stellen auch keine bloße Erläuterung oder Ergänzung von bereits im behördlichen Verfahren vorgelegten, grundsätzlich schlüssigen Attesten dar. Dies gilt selbst dann, wenn man die zwei anderen mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Dokumente, die aus der Zeit vor der Veranlassung der Verteilung stammen und möglicherweise nur wegen des plötzlichen
Todes des früheren Verfahrensbevollmächtigten nicht vorgerichtlich eingereicht wurden, zugunsten der Antragsteller*innen so behandelt, als wären sie schon vor Veranlassung der Verteilung vorgelegt worden. Denn aus diesen Unterlagen ergibt sich – wie nachfolgend dargestellt wird – noch nicht einmal „grundsätzlich schlüssig“, dass bei einer Verteilung der Antragstellerin zu 2. nach Neumünster die Gefahr einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bestünde.
Dem Bericht des Zentrums für Endoprothetik, Fußchirurgie, Kinder- und Allgemeine Orthopädie der … Klinik vom 11.08.2022 kann entnommen werden, dass die Antragstellerin zu 2. dort erstmalig am 09.08.2022 in Begleitung ihres Enkels, der als Dolmetscher fungierte, vorstellig wurde. Diagnostiziert wurde ein Verdacht auf multiple Fußwurzelarthrosen links; als Nebendiagnosen Adipositas und beidseitige Unterschenkelödeme. Diese Erkrankungen äußerten sich in Schmerzen in beiden Füßen und Knien, gegen Abend angeschwollenen Beinen und einem kleinschrittigen, humpelnden Gangbild. Die Antragstellerin zu 2. habe berichtet, die Gehstrecke sei auf unter 100 m eingeschränkt. Ferner wurde die Einnahme oraler Schmerzmittel berichtet. Der Bericht empfiehlt eine genauere Abklärung der Verdachtsdiagnose mittels einer Computertomographie, um eine Therapie planen und empfehlen zu können. Aus diesem Attest in Verbindung mit dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass eine solche Erkrankung in Neumünster nicht behandelt werden kann. Das Friedrich-Ebert- Krankenhaus in Neumünster verfügt über eine Klinik für Unfall- und Orthopädische Chirurgie. Diese bietet nach ihrem Internetauftritt ein breites Spektrum operativer und konservativer Behandlungsverfahren auf dem gesamten Gebiet u.a. der Orthopädie an. Mit Endoprothetik sowie Hand- und Fußchirurgie deckt sie die Fachgebiete ab, die auf dem Briefkopf des Arztberichts aus Bremen aufgeführt sind. In der Notfallambulanz stehen rund um die Uhr Fachärzt*innen zur Diagnostik und Therapie u.a. auch bei degenerativen oder chronischen Leiden zur Verfügung. Überdies arbeitet die Klinik eng mit dem Medizinischen Versorgungszentrum Dr. Lehmann zusammen (vgl. zum gesamten Vorstehenden https://www.friedrich-ebert-krankenhaus.de/medizinische-fachbereiche-und- pflegedienst/kliniken/unfall-und-orthopaedische-chirurgie- sporttraumatologie/willkommen/). Dort finden u.a. Spezialsprechstunden für Fußerkrankungen statt (vgl. https://www.friedrich-ebert-krankenhaus.de/medizinische- fachbereiche-und-pflegedienst/fachbereiche/mvz-dr-lehmann-gbr/willkommen/). Nach Google Maps sind diese Einrichtungen circa 850 m bzw. 650 m von der Aufnahmeeinrichtung Haart 148, der die Antragsteller*innen zugewiesen wurden, entfernt. Außer den Ärzt*innen des Friedrich-Ebert-Krankenhauses und des MVZ Dr. Wagner praktizieren in Neumünster mindestens neun weitere Fachärzt*innen für Orthopädie (vgl. https://www.arzt-
auskunft.de/orthopaedie/neumuenster/?gclid=EAIaIQobChMI1O_00rDO_QIVlMDVCh3X BwVQEAAYASAAEgLC2_D_BwE). Diese Behandlungsmöglichkeiten sind für die Antragstellerin zu 2. trotz ihrer eingeschränkten Mobilität und fehlender Deutschkenntnisse ohne die Hilfe ihrer in Bremen lebenden Angehörigen unter zumutbaren Bedingungen erreich- und nutzbar. Die Antragstellerin zu 2. muss sich in Neumünster keineswegs zu Fuß oder selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Klinik, dem Medizinischen Versorgungszentrum oder einer niedergelassenen Orthopäd*in begeben. Zu den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 6 AsylbLG gehören auch Fahrtkosten, wenn sie einen unmittelbaren, funktionalen Bezug zur erforderlichen ärztlichen Behandlung haben und zur Sicherstellung dieser Hilfeleistung aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Die Transportmittel bestimmen sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall (Weiser, Gesundheitsversorgung im Rahmen des AsylbLG, Asylmagazin 2020, 333 <337 f.>; Leopold, in: Gruber/ Wahrendorf/ Flint, SGB XII/ Sozialhilfe, 7. Aufl. 2020, § 4 AsylbLG Rn. 28, jeweils m.w.N.). Auch die Übernahme der Kosten eines Rettungs- bzw. Krankentransportwagens ist möglich, sofern eine andere Transportmöglichkeit nicht angezeigt ist (vgl. Gruber, aaO.). Kosten für Sprachmittler*innen oder Dolmetscher*innen werden trotz der Umstrittenheit ihrer Zugehörigkeit zu den Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG jedenfalls in Schleswig-Holstein aufgrund eines Rundschreibens des zuständigen Landesministeriums an die Leistungsbehörden vom 18.06.2015 übernommen, wenn andernfalls der Anspruch auf eine ärztliche Behandlung nicht oder nicht im medizinisch erforderlichen Umfang gewährt werden könnte und unentgeltliche Sprachmittlung durch Angehörige oder Bekannte nicht zur Verfügung steht (vgl. http://gesundheit-gefluechtete.info/wp-content/uploads/2016/04/Erlass- Dolmetscherkosten-Arztbesuche-SH-1.pdf, abgerufen am 09.03.2022 sowie Weiser, Asylmagazin 2020, 333 <338>). Überdies können Anspruchsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz die Behandlung in Schleswig-Holstein – genau wie in Bremen – landesweit über eine elektronische Gesundheitskarte abwickeln (vgl. http://gesundheit-gefluechtete.info/implementierung-der-gesundheitskarte-in-schleswig- holstein/, abgerufen am 09.03.2022 sowie Weiser, Asylmagazin 2020, 333 <337>). Bei einer landesinternen Weiterverteilung innerhalb Schleswig-Holsteins kann die Antragstellerin zu 2. geltend machen, dass eine erforderliche orthopädische Behandlung gewährleistet bleiben muss.
Ein Verteilungshindernis ergibt sich auch nicht aus undatierten „Bemerkung“ mit dem Stempel einer Praxis für Allgemeinmedizin. Dort heißt es lediglich pauschal, die Antragsteller*in zu 2. sei „chronisch krank“ und werde von ihrer Tochter „unterstützt“, die „auch die medizinische Versorgung […] sicherstell[e]“. Die Art der Erkrankungen, der medizinischen Versorgung und der Unterstützung durch die Tochter werden nicht
beschrieben. Die Aussage, die Antragstellerin zu 2. „leb[e] aktuell bei ihrer Tochter“ würde nur stimmen, wenn die „Bemerkung“ nach dem 11.10.2022 aufgeschrieben wurde. Denn bis dahin lebten die Antragsteller*innen nach eigenem Vortrag nicht bei ihrer Tochter, sondern in einer Erstaufnahmeeinrichtung (vgl. die Nachricht ihrer Prozessbevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 13.11.2022, Bl. 14 d. VG-Akte). Dass die Antragsteller*innen in Bremen zunächst nicht zu ihrer Tochter gezogen sind, sondern sich in einer Erstaufnahmeeinrichtung gemeldet haben, und dass sie, nachdem sie infolge des Verteilungsbescheides zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert wurden und zu ihrer Tochter gezogen sind, erstinstanzlich noch versucht haben, im Wege der einstweiligen Anordnung wieder in die Einrichtung aufgenommen zu werden, spricht gegen einen erheblichen Bedarf an Unterstützung durch die Tochter oder deren Familie im Alltag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und für die Abänderung des erstinstanzlichen Streitwerts aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 GKG). Der Streitwert beträgt in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG 2.500,- Euro je verteilter Person (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.11.2022 – 2 S 63/22, juris Rn. 3, 5).
Prozesskostenhilfe kann für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden, weil die Antragsteller*innen eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt haben. Dr. Maierhöfer Traub Stybel