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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 18.03.2022 – 2 B 506/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 506/21 VG: 4 V 2263/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 18. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verteilung an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Androhung der Vollstreckung der Verteilung sowie hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn in den Landkreis bzw. die Stadt zu verteilen. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Montenegros. In den letzten circa 30 Jahren ist er mehrfach nach Deutschland ein- und ausgereist bzw. abgeschoben worden. Zuletzt reiste er am 10.10.2021 ein. Dabei verfügte er über einen Reisepass, aber nicht über ein Visum. In der Anhörung zu einer Verteilung nach § 15a AufenthG gab er an, er suche seine Familie, zu der er seit 15 Jahren keinen Kontakt mehr habe. Er gab die Namen seiner Ehefrau und seiner drei Kinder an, nicht aber deren genauen Aufenthaltsort, und erklärte, weder eine Heiratsurkunde noch Geburtsurkunden für die Kinder zu besitzen. Mit Bescheid vom 25.10.2021 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller der Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke zu, drohte die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung mit unmittelbarem Zwang an und ordnete die sofortige Vollziehung der Zwangsmittelandrohung an. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 01.11.2021 Klage erhoben und einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Dabei hat er den Klageantrag dergestalt formuliert, dass die Beklagte bzw. Antragsgegnerin verpflichtet werden solle, ihn nach (Niedersachsen, Landkreis ) zu verteilen. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist dahingehend formuliert worden, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den angefochtenen Bescheid angeordnet bzw. wiederhergestellt werden solle. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Kindsmutter mit seinen drei Kindern in lebe. Für das jüngste Kind, einen (damals) fünfzehnjährigen Sohn, habe er die Vaterschaft anerkannt und das gemeinsame Sorgerecht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.12.2021 abgelehnt. Er sei dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen seine Verteilung an die Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke begehre. Denn dafür, ihn innerhalb des Landes Niedersachsen von Oerbke nach umzuverteilen, sei die Antragsgegnerin offensichtlich nicht zuständig. Die Verteilungsentscheidung sei rechtmäßig. Der Antragsteller sei unerlaubt eingereist, da er bereits bei der Einreise nicht nur einen Kurzaufenthalt von 90 Tagen, sondern die Wiederherstellung des Zusammenlebens mit seiner Familie beabsichtigt habe. Zwingende Gründe gegen eine Verteilung lägen nicht vor. Die Absicht, eine vor mindestens fünfzehn Jahren beendete familiäre Haushaltsgemeinschaft wiederaufzunehmen, habe kein

3 vergleichbares Gewicht wie eine bestehende familiäre Haushaltsgemeinschaft. Es liege auch kein Vollstreckungshindernis vor. Den Umstand, dass sein jüngster Sohn mit der Mutter in lebt, müsse der Antragsteller dadurch geltend machen, dass er innerhalb Niedersachsens die Umverteilung von Oerbke nach beantragt. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde legt nicht erfolgreich dar, dass die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25.10.2021 anzuordnen bzw. hinsichtlich der Zwangsandrohung wiederherzustellen ist. a) Der Antrag ist insoweit allerdings weiterhin zulässig. Zwar hat die Antragsgegnerin vorgetragen, der Antragsteller habe inzwischen in Niedersachsen ein Asylgesuch geäußert. Dies würde zur Erledigung des Verteilungsbescheides und damit zur Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO führen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.08.2021 – 2 B 298/21, juris Rn. 4; Beschl. v. 09.09.2020 – 2 B 243/20, juris Rn. 6). Jedoch hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass insoweit ein Missverständnis vorlag. Der Antragsteller hat kein Asylgesuch geäußert. b) Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Verteilung des Antragstellers in die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke sei rechtmäßig, wendet die Beschwerde zum einen ein, dass bei Erlass des Verteilungsbescheides der 90-Tages- Zeitraum, für den der Antragsteller sich visumsfrei im Bundesgebiet aufhalten dürfe, noch nicht abgelaufen war. Zum anderen trägt sie vor, inzwischen sei die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen im niedersächsischen Landkreis wieder aufgenommen worden. Dies stehe nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG einer Verteilung an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Niedersachsen in Oerbke entgegen. Beide Argumente greifen nicht durch. aa) Die Verteilung einer Person nach § 15a AufenthG setzt unter anderem voraus, dass diese unerlaubt eingereist ist. Damit wird Bezug genommen auf § 14 AufenthG. Die visumsfreie Einreise von Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II EU-Visum-VO aufgeführten Drittländer – wie hier des Antragstellers als Staatsangehörigem Montenegros – ist unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wenn bereits zum Zeitpunkt der Einreise die Absicht besteht, einen Daueraufenthalt zu begründen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.03.2021 – 2 B 32/21, juris Rn. 12; Beiderbeck, in: Decker/ Bader/ Kothe,

4 BeckOK MigR, 10. Ed. 15.1.2022, AufenthG § 14 Rn. 12b, jeweils m.w.N.). Es kommt für die Frage, ob der Antragsteller der Verteilung unterliegt, also nicht darauf an, ob bei Erlass des Verteilungsbescheides der 90-Tages-Zeitraum schon abgelaufen ist. Entscheidend ist, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der Einreise beabsichtigt hat, länger als die erlaubten 90 Tage zu bleiben. Diesbezüglich tritt die Beschwerde der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller sei nach Deutschland eingereist, um wieder mit seiner Familie zusammenzuleben, nicht entgegen. Der Antragsteller selbst hat dies in seiner Anhörung durch die Ausländerbehörde als Zweck seines Aufenthalts angegeben und die Erteilung einer entsprechenden Duldung beantragt. bb) Die nach Angaben des Antragstellers nunmehr bestehende häusliche Gemeinschaft mit seinen Familienangehörigen kann jedenfalls deshalb nicht als „zwingender Grund“ nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG berücksichtigt werden, weil der Antragsteller diesen Umstand nicht vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen hat. Vor Veranlassung der Verteilung hat der Antragsteller noch nicht mit seinen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Er hat damals im Gegenteil sogar angegeben, seit circa 15 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihnen zu haben. Die Adresse, unter der seine Ehefrau und die Kinder leben, hat er nicht genannt. Völlig unklar erschien zu diesem Zeitpunkt, ob die Frau und die Kinder mit der vom Antragsteller beabsichtigten Wiederaufnahme der häuslichen Gemeinschaft überhaupt einverstanden sind. Erst nachdem der Verteilungsbescheid ergangen war, hat er im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, wieder bei seiner Familie zu wohnen. c) Die häusliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen in stellt auch kein Hindernis für die Vollstreckung seiner Verteilung nach Oerbke dar, das zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsandrohung führt. aa) Allerdings steht einem Erfolg des Eilantrags gegen die Zwangsmittelandrohung nicht entgegen, dass sowohl der Ort, an dem der Antragsteller mit seiner Familie zusammenlebt ( ), als auch der Ort, dem die Verteilungsentscheidung ihn zuweist (Oerbke), in Niedersachsen liegen. Im angefochtenen Bescheid wird dem Antragsteller nicht allgemein aufgegeben, sich irgendwohin in Niedersachsen zu begeben, sondern konkret nach Oerbke. Entsprechend wird ihm für den Fall, dass er sich nicht nach Oerbke begibt, die zwangsweise Verbringung genau dorthin angedroht. Der Bescheid ermöglicht also eine zwangsweise Verbringung des Antragstellers von , wo er mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft lebt, nach Oerbke. Für diese zwangsweise Verbringung wäre nicht eine niedersächsische Behörde zuständig, sondern die Antragstellerin. Denn sie hat den zu

5 vollstreckenden Verteilungsbescheid erlassen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BremVwVG). Damit wäre der Eingriff in das Familienleben des Antragstellers (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) durch eine solche Vollstreckung ihr zuzurechnen. Die Rechtsprechung, wonach in einem anderen (benachbarten) Bundesland bestehende familiäre oder sonstige zwingende Gründe nicht bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden können (OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 – 4 Bs 3/16, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 06.04.2018 – 1 B 33/18, juris Rn. 10), kann daher nicht auf die Zwangsmittelandrohung übertragen werden, wenn der Ausländer in dem benachbarten Bundesland eine häusliche Gemeinschaft mit Angehörigen der Kernfamilie faktisch hergestellt hat. bb) Dem Beschwerdevorbringen kann aber nicht entnommen werden, dass aus der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau und seinen Kindern ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung folgt. Für die Frage, ob ein Vollstreckungshindernis vorliegt, kommt es darauf an, ob der Familie eine vorübergehende Trennung bis zur Entscheidung über eine landesinterne Weiterverteilung an den Ort der häuslichen Gemeinschaft (§ 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG) zumutbar ist (vgl. mutatis mutandis OVG Bremen, Beschl. v. 04.02.2022 – 2 B 458/21, juris Rn. 23; Beschl. v. 20.04.2021 – 2 B 20/21, juris Rn. 11). Der Antragsteller lebte nach eigenen Angaben 15 Jahre lang getrennt von seiner Familie und hatte den Kontakt zu ihr verloren. Sein jüngstes Kind ist inzwischen 16 Jahre alt. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit eines Familienmitglieds ist nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann ihm und seiner Familie eine nochmalige vorübergehende Trennung, bis über seine Weiterverteilung innerhalb Niedersachsens von Oerbke nach entschieden ist, zugemutet werden. 2. Die Beschwerde legt auch nicht erfolgreich dar, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragsteller in den Landkreis bzw. nach zu verteilen. a) Der diesbezügliche (Hilfs-)Antrag ist allerdings zulässig, obwohl er in dieser Form erstmals in der Beschwerdeschrift ausdrücklich gestellt wurde. Es handelt sich nicht um eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren. Der Antragsteller hat mit der Formulierung dieses Hilfsantrags nur klarer zum Ausdruck gebracht, was er der Sache nach schon im erstinstanzlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt hat. Dort hatte er den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und die Klage in einem gemeinsamen Schriftsatz gestellt bzw. erhoben. Der Klageantrag und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz waren in diesem Schriftsatz widersprüchlich formuliert: Der Klageantrag war ausdrücklich als Verpflichtungsklage auf Verteilung nach gefasst. Für den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte die Prozessbevollmächtigte des

6 Antragstellers dem Wortlaut nach indes nicht die mit der Verpflichtungsklage (grundsätzlich) korrelierende Rechtsschutzform der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gewählt. Stattdessen hat sie die (in der Regel) nur im Zusammenhang mit Anfechtungsklagen statthafte Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Insofern waren die Anträge schon in erster Instanz auslegungsfähig und –bedürftig. Durch ihre Reformulierung im Beschwerdeverfahren ist diese Unklarheit beseitigt worden. b) Aus den Beschwerdegründen ergibt sich aber nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin hat, nach bzw. in den Landkreis verteilt zu werden. Der Senat vermag eine Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Antragsgegnerin verpflichtet oder auch nur berechtigt sein könnte, den Antragsteller dorthin zu verteilen, nicht zu erkennen. § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt hierfür nicht in Betracht. Die Vorschrift ermächtigt lediglich dazu, den Ausländer an die von der zentralen Verteilungsstelle des Bundes benannte Aufnahmeeinrichtung (hier: die Aufnahmeeinrichtung in Oerbke) zu verteilen bzw. im Zusammenspiel mit § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dazu, ihn nicht dorthin zu verteilen. Eine Ermächtigung zur Verteilung an einen anderen Ort enthält sie nicht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 10.03.2016 – 4Bs 3/16, juris Rn. 18 ff.). § 15a Abs. 5 AufenthG kommt ebenfalls nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Es bedarf zur Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft keiner länderübergreifenden Verteilung des Antragstellers (mehr), da die Antragsgegnerin ihn bereits in das Land verteilt hat, in dem seine Familie wohnt. Die landesinterne Verteilung dort richtet sich nach § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG und ist Sache der dortigen Behörden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 GKG. Der Hilfsantrag wirkt nicht streitwerterhöhend, da der auf dasselbe Interesse gerichtet ist wie der Hauptantrag, nämlich die Ermöglichung der Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft in (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden. Der Kläger hat eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Dr. Maierhöfer Stybel Lammert