Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen
Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 17.05.2022 – 1 B 477/21
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 477/21 VG: 1 V 116/21 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1.
2.
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2:
g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobi- lität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
Prozessbevollmächtigte:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 17. Mai 2022 be- schlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 8. November 2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außerge- richtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsteller je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird zum Zwecke der Kostenberechnung ebenfalls auf 11.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage in Bremen-...
Die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ... in ... Dieser setzt für das Grundstück des Beigeladenen, Flurstück ..., Gemarkung ... Flur ..., ein reines Wohngebiet (WR) mit einer Mindestgrundstücksgröße je Einzelhaus von mindestens 700 m² sowie ein durch Baugrenzen festgesetztes Baufenster fest. Nördlich des Grundstücks des Beigeladenen grenzt das mit Bäumen bewachsene Grundstück, Flurstück ..., Gemarkung ..., Flur ..., an, dessen Miteigentümer die Antragstel- ler sind und für das der Bebauungsplan eine private Parkanlage als Grünfläche festsetzt, deren Bäume zu erhalten und nach Abgang zu ersetzen sind.
Das Bauamt ... der Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 01.09.2020 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage. Dem Beigeladenen wurden zwei Befreiungen für Überschreitungen der Baugrenzen in westlicher (Ziff. ...) und in südlicher Richtung (Ziff. ...) gewährt. Hiergegen erhoben die An- tragsteller am 09.11.2020 Widerspruch, der bisher nicht beschieden wurde.
Am 20.01.2021 haben die Antragsteller einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechts- schutzes gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.11.2021 abgelehnt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung verletze die Antragsteller voraussichtlich nicht in eigenen Rechten. Die Festsetzungen zur überbauba- ren Grundstücksfläche, von denen befreit worden sei, seien grundsätzlich und auch im konkreten Fall nicht nachbarschützend. Soweit die Antragsteller negative Auswirkungen
auf den Wasserhaushalt ihres Grundstücks befürchteten, sei dies nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Zudem sei aufgrund der Einbindung des für Baumschutz zuständigen Referats in das Genehmigungsverfahren davon auszugehen, dass die Einhaltung des Ab- stands zur nördlichen Grundstücksgrenze für den Fortbestand und Erhalt der privaten Grünfläche ausreichend sei. Das Bauvorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung komme nicht in Betracht.
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde und tragen zur Begründung vor, die Baugenehmigung stehe im Widerspruch zu einer vor dem Landgericht Bremen abgegebenen Unterlassungserklärung des Beigeladenen, wo- nach es diesem unter anderem untersagt sei, die auf dem Grundstück der Antragsteller gewachsene Eiche einschließlich deren Äste, Zweige und Wurzelwerk zu beschneiden o- der sonst zu beschädigen. Hieraus folge die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Bau- vorhabens, so dass der Beigeladene keiner Baugenehmigung bedürfe. Zudem seien die erteilten Befreiungen unzulässig. Das Bauvorhaben überschreite die Schwelle der Rück- sichtslosigkeit. Durch die Überschreitung der überbaubaren Fläche werde das Wurzelwerk der Bäume beschädigt und der kleine Wald in der Mitte des Plangebietes vernichtet. Des- sen im Bebauungsplan vorgesehene dauerhafte Erhaltung sei nur möglich, wenn der Was- serhaushalt der Pflanzen gewährleistet sei. Da das Wasser aufgrund des Gefälles nach Süden abfließe und sich das gesamte Wurzelwerk des Waldgrundstückes auf dem Grund- stück des Beigeladenen befinde, lebe der kleine Wald gerade von dem Wasserhaushalt auf dem streitgegenständlichen Baugrundstück. Das Bauvorhaben riegele die Wasserzu- fuhr des Waldgrundstückes ab. Durch die Errichtung des Fundaments und die Oberflä- chenversiegelung werde das Wurzelwerk der Bäume beschädigt. Dies führe zu einer rück- sichtslosen Zerstörung des Waldgrundstücks und stelle eine rücksichtslose Störung des Nachbargrundstücks der Antragsteller dar.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 08.11.2021 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen vom Bauamt Bremen-... unter dem 01.09.2020 erteilte Bau- genehmigung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt unter anderem vor, aus dem Verfahren vor dem Landgericht Bremen ergäben sich keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben und begrün- det. Stellt das Gericht – wie hier – gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 174 ZPO ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis zu, gilt die Zustellung erst dann als bewirkt, wenn der Pro- zessbevollmächtigte durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekennt- nisses bestätigt hat, dass er von dem Schriftstück Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 174 Rn. 5b). Danach ist die Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 08.11.2021 erst mit Un- terzeichnung und Rücksendung des Empfangsbekenntnisses am 01.12.2021 als bewirkt anzusehen, so dass die am 09.12.2021 erhobene Beschwerde und deren am 03.01.2022 erfolgte Begründung die in § 147 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Fristen wahren.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die zu ihrer Begründung von den Antragstellern vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.
a) Die Antragsteller können sich nicht mit Erfolg auf das Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.12.2020, Az.: ..., berufen. Sie machen geltend, dass es dem Beigeladenen unter- sagt sei, die auf dem Flurstück ... gewachsene Eiche mit einem Stammumfang von 2,85 m mit der Kettensäge zu beschneiden, zu stutzen, zu fällen oder sonst irgendwelche Hand- lungen oder Handhabungen und Beschädigungen an der Eiche oder deren Ästen, Zweigen und gesamten Wurzelwerk vorzunehmen. Diese Unterlassungsverpflichtung stehe der Verwirklichung des Bauvorhabens entgegen, so dass der Beigeladene die Baugenehmi- gung nicht benötige.
Dieser Vortrag rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Selbst wenn zugunsten der Antragsteller unterstellt würde, dass die privatrechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Eiche die Verwirklichung des Bauvorhabens nicht zuließen, der Beigeladene deshalb an einer Verwertung der Baugenehmigung gehindert und diese somit für ihn nutz- los wäre (BVerwG, Urt. v. 24.10.1980 - 4 C 3.78, juris Rn. 16), könnten sich die Antragstel- ler als Nachbarn hierauf nicht berufen. Denn aus einer – unterstellten – verfahrensrechtli-
chen Befugnis der Behörde, die Erteilung einer Baugenehmigung wegen fehlenden Sach- bescheidungsinteresses des Beigeladenen ausnahmsweise zu versagen, folgt keine ent- sprechende Rechtsposition des Nachbarn. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Baurechts, wonach die Baugenehmigung gemäß § 72 Abs. 4 BremLBO unbeschadet pri- vater Rechte Dritter erteilt wird und der Nachbar selbst eine rechtswidrig erteilte Bauge- nehmigung nur dann erfolgreich anfechten kann, wenn durch das Bauvorhaben Vorschrif- ten verletzt werden, die gerade seinem Schutz als Nachbarn dienen (BayVGH, Urt. v. 25.11.2010 - 9 B 10.531, juris Rn. 19). Sollten sich die Befürchtungen der Antragsteller als berechtigt erweisen und das Bauvorhaben nicht ohne eine Beeinträchtigung der Eiche durchgeführt werden können, sind sie darauf zu verweisen, ihre Rechte im Wege des Pri- vatrechts geltend zu machen (BayVGH, Beschl. v. 03.02.2022 - 2 CS 22.5, juris Rn. 5).
b) Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Antragsteller durch die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von der westlichen und der südlichen Baugrenze in eigenen Rechten verletzt werden.
Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn grundsätzlich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung befreit wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Ein objektiver Verstoß ge- gen § 31 Abs. 2 BauGB führt zwar zur Rechtswidrigkeit der unter Befreiung der Festset- zung erteilten Baugenehmigung. Ein Anspruch des Nachbarn auf Aufhebung der Bauge- nehmigung setzt aber weiter voraus, dass er durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies ist mit Blick auf § 31 Abs. 2 BauGB nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur dann der Fall, wenn entweder von Festsetzungen befreit worden ist, die nachbarschützenden Charakter haben, und die Be- freiungsvoraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, oder aber gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoßen wurde (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 14 m.w.N.). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa) Das Verwaltungsgericht geht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend davon aus, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von deren Einhaltung in der streitgegen- ständlichen Baugenehmigung befreit wurde, keinen nachbarschützenden Charakter ha- ben, sondern allein städtebaulichen Belangen dienen.
Befreit wurde vorliegend von der Einhaltung der südlichen und der westlichen Baugrenze des auf dem Grundstück des Beigeladenen festgesetzten Baufensters. Während Festset- zungen zur Art der baulichen Nutzungen generell und unabhängig davon, ob der Nachbar
durch die gebietswidrige Nutzung unzumutbar oder auch nur tatsächlich spür- und nach- weisbar beeinträchtigt wird, schon kraft bundesrechtlicher Vorgabe als drittschützend an- gesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.08.2013 - 4 B 39.13, juris Rn. 3), haben Fest- setzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion (BVerwG, Beschl. v. 13.12.2016 - 4 B 29.16, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 08.11.2016 - 1 CS 16.1864, juris Rn. 4). Solchen Festsetzungen kommt eine nachbarschützende Wirkung nur dann zu, wenn sich ihr nachbarschützender Charakter im Einzelfall aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergibt (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies setzt voraus, dass der Plan- geber eine Festsetzung erkennbar auch zum Schutze des Nachbarn getroffen und sie nicht ausschließlich objektiv-rechtlich ausgestaltet hat. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst, aus der Begrün- dung oder sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.03.2021 - 15 CS 21.544, juris Rn. 52).
An diesem Maßstab hat sich das Verwaltungsgericht orientiert und ist unter Auswertung des Bebauungsplans ... und dessen Begründung zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die Festsetzungen, von denen vorliegend befreit wurde, keinen nachbarschützenden Cha- rakter aufweisen. Eine von der Plangeberin bezweckte Schutzfunktion der ausgewiesenen Baugrenzen zugunsten benachbarter Grundstückseigentümer ist weder den Festsetzun- gen selbst noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Vielmehr werden unter Ziff. C3 der Begründung („Überbaubare Grundstücksfläche“) allein städtebauliche Er- wägungen als Gründe für die Festsetzung von Baufenstern durch Baugrenzen angeführt. Dort heißt es, die Lage und Größe bzw. Tiefe der Bauzonen richte sich nach dem Bestand und den Grundstücksgrößen. Nach Möglichkeit sei eine vorteilhafte Ausrichtung für die Besonnung der Bauplätze berücksichtigt worden. Die Baufenster für die Einzelhäuser be- rücksichtigten den Flächenbedarf für eine Bebauung mit großzügigen und individuell ge- stalteten Einfamilienhäusern. Zur offenen Bauweise wird unter Ziff. C2 ausgeführt, das städtebauliche Ziel sei der Erhalt des ländlich geprägten Siedlungsbildes mit großzügigen Einfamilienhäusern und Gärten. Zwar wird aus der Bebauungsplanbegründung auch deut- lich, dass dem Erhalt des privaten Buchenwaldes als Grünfläche nach der planerischen Zielsetzung eine besondere Bedeutung zukam. Hieraus folgt aber nicht, dass gleichsam sämtliche Festsetzungen auf den umliegenden Grundstücken (zumindest auch) dem Schutz der nachbarlichen Interessen der Grundstückseigentümer des privaten Buchenwal- des dienen sollten. Ein solcher Schutz hätte, wenn er von der Plangeberin beabsichtigt
gewesen wäre, in die für die einzelnen Festsetzungen niedergelegten Gründe aufgenom- men werden müssen. Dies gilt umso mehr, als die Baugrenzen, von deren Einhaltung vor- liegend befreit wird, die der Parkanlage abgewandten Seiten des Bauvorhabens markieren und somit keinen unmittelbaren Bezug zu der nördlich des Grundstücks gelegenen Park- anlage aufweisen.
Die auf der Begründung des Bebauungsplans beruhende Würdigung des Verwaltungsge- richts haben die Antragsteller nicht mit schlüssigen Argumenten angegriffen. Vielmehr be- haupten sie lediglich, die Baugenehmigung widerspreche dem Bebauungsplan ..., ohne die Frage eines nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen zu erörtern.
bb) Auch eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme durch die erteilten Befreiungen scheidet aus.
Betrifft eine Befreiung eine Festsetzung, die nicht nachbarschützend ist, steht dem Nach- barn ein Abwehranspruch nur bei Verletzung des in § 31 Abs. 2 BauGB verankerten Ge- bots der Rücksichtnahme zu. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass jegliche Auswirkung eines Vorhabens auf das Nachbargrundstück ausgeschlossen sein muss. Viel- mehr verbietet das Gebot vermeidbare unangemessene und rücksichtslose Auswirkungen auf den baulichen Nachbarn. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Ihm kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qua- lifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkenn- bar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Dies erfordert eine, aufgrund der Befreiung entstehende, qualifizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange. Maßge- bend dafür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel- falls. Dabei sind die Schutzwürdigkeit des betroffenen Nachbarn, sein Interesse an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie die Intensität der Beeinträchti- gung mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen (OVG Bremen, Beschl. v. 05.10.2021 - 1 B 310/21, juris Rn. 22).
Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass die erteilten Befreiungen zu einer qualifi- zierten Beeinträchtigung nachbarlicher Belange führen würden.
Abwegig erscheint dies zunächst mit Blick auf die von den Antragstellern behauptete er- drückende Wirkung des Bauvorhabens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenom- men, dass eine erdrückende oder einmauernde Wirkung auf das Grundstück der Antrag- steller in Anbetracht der konkreten Maße des Bauvorhabens, der Einhaltung sämtlicher
Abstandsflächen und dem Umstand, dass das geplante Wohngebäude (lediglich) ein Voll- geschoss aufweist, nicht in Betracht kommt.
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht daraus herleiten, dass durch die Überschreitung der Baugrenzen und der damit einhergehenden zusätzlichen Versiegelung des Baugrundstücks die Was- serzufuhr der auf dem Grundstück der Antragsteller gelegenen Waldfläche abgeriegelt werden würde. Die Antragsteller haben nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Was- serhaushalt auf ihrem Grundstück infolge der dem Beigeladenen erteilten Befreiungen un- zumutbar verschlechtern werde. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet zudem eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (BayVGH, Beschl. v. 22.02.2017 - 15 CS 16.1883, juris Rn. 19 zur Ableitung von Niederschlagswasser; BayVGH, Beschl. v. 11.09.2012 - 15 CS 12.634, juris Rn. 14; SächsOVG, Urt. v. 08.11.2018 - 1 A 175/18, ju- ris Rn. 63).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angenommen, dass die mit einer plangemä- ßen Bebauung typischerweise verbundenen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Vegetation des Nachbargrundstücks in der Regel keine Verletzung des Rücksichtnah- megebots darstellen. Die erforderliche Abwägung ergebe – sofern der Bebauungsplan keine besonderen Festsetzungen über Bepflanzungen enthalte – einen Vorrang des Inte- resses des Bauherrn, sein Grundstück plangemäß zu bebauen, gegenüber dem Interesse des Nachbarn, etwaige Auswirkungen auf den Pflanzenbewuchs seines Grundstücks zu verhindern (HmbOVG, Beschl. v. 01.10.1996 - Bs II 168/96, juris Rn. 6). Umgekehrt kann ein Bauherr aber dann Rücksicht auf nachbarliche Interessen nehmen müssen, wenn sein Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht einhält und der Bebauungs- plan – wie hier – besondere Festsetzungen zu Bepflanzungen im Plangebiet und deren Erhaltung enthält. Ein Vorrang des Interesses des Nachbarn würde in diesem Fall aber weiter voraussetzen, dass die plangemäße Bepflanzung auf seinem Grundstück gerade durch die für das Bauvorhaben erteilten Befreiungen und die hiermit verbundenen Auswir- kungen auf den Wasserhaushalt unzumutbar beeinträchtigt wird.
Dies ist im konkreten Fall nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben bereits nicht schlüssig dargelegt, inwieweit es durch die Überschreitung der Baugrenzen auf den der Waldfläche abgewandten Seiten zu einer „Abriegelung der Wasserzufuhr“ des Waldgrundstücks kom- men soll. Die Antragsteller behaupten dies lediglich pauschal, erläutern ihren Vortrag je-
doch in keiner Weise. Das Bauvorhaben hält den durch die nördliche Baugrenze vorgege- benen Abstand von fünf Metern zur Grundstücksgrenze der Antragsteller ein und verfügt weder über einen Keller noch einen anderen Tiefbau, durch den eine Abriegelung der Was- serzufuhr erfolgen könnte. Zudem ist der Begründung des Bebauungsplans unter Ziff. D1 zu entnehmen, dass das Grundwasser von Nordwesten nach Südosten und damit vom Grundstück der Antragsteller in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen fließt. Käme dem Bauvorhaben tatsächlich eine aufstauende Wirkung zu, könnte dies folglich eher zu einer erhöhten als zu einer unzureichenden Wasserzufuhr auf dem Nachbargrundstück führen. Überdies wird im Bebauungsplan ausgeführt, dass der vorhandene Boden aus- weislich eines geotechnischen Gutachtens nicht versickerungsfähig und durch die geplante Bebauung keine negative Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse zu erwarten sei.
Soweit die Antragsteller eine Schädigung des Wurzelwerks der Bäume durch das Bauvor- haben befürchten, ist bereits nicht nachvollziehbar, wie sich das „gesamte Wurzelwerk des Waldgrundstücks“ auf dem Grundstück des Beigeladenen befinden soll. Im Übrigen sind die Antragsteller darauf zu verweisen, ihre diesbezüglichen Rechte im Wege des Privat- rechts geltend zu machen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigelade- nen durch die Antragsteller entspricht der Billigkeit, weil der Beigelade einen eigenen An- trag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwal- tungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Lammert