Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 19.07.2022 – 2 B 146/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 B 146/22 VG: 4 V 636/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen, – Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 19. Juli 2022 beschlossen: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 1. Juni 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

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Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Freie Hansestadt Bremen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet. Gründe Die zulässige Beschwerde hat mit den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, weil der Beschluss gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (die Freie Hansestadt Bremen) ergangen ist, die nicht Verfahrenspartei ist.

Klage und Eilantrag wurden nicht gegen die Freie Hansestadt Bremen, sondern gegen die Stadtgemeinde Bremen erhoben. Dies ergibt sich eindeutig aus der Klage- und Antragsschrift vom 25.04.2022. Dort hatte die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers als Beklagte bzw. Antragsgegnerin „die Stadtgemeinde Bremen, “ bezeichnet. Bei der angegebenen Adresse handelt es sich um die Anschrift des Migrationsamtes Bremen, das die Ausländerbehörde der Stadtgemeinde Bremen ist (vgl. § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden nach dem Aufenthaltsgesetz - BremAufenthGZVO). Es ist dem Senator für Inneres nachgeordnet (vgl. die Geschäftsverteilung des Senats vom 11.11.2019, Brem.ABl. S. 1275, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14.07.2020, BremABl. S. 582, abrufbar unter https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/geschaeftsverteilung-im-senat- 152204?asl=bremen203_tpgesetz.c.55340.de&template=20_gp_ifg_meta_detail_d). In der Klage- und Antragsschrift wird ferner Bezug genommen auf ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 15.03.2022 an das Migrationsamt, in dem er seine Rückverteilung nach Bremen gem. § 15a Abs. 5 AufenthG beantragt, sowie auf ein Antwortschreiben des Migrationsamtes vom 21.03.2022, in dem dieses mitteilt, dass seiner Auffassung nach die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen für das Anliegen des Antragstellers zuständig sei. Offenbar versehentlich wurden Klage und Eilantrag vom Verwaltungsgericht mit dem Kurzrubrum „A. ./. Freie Hansestadt Bremen“ der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zugestellt. Diese hat sich in der Folge an dem Verfahren beteiligt und zur Sache eingelassen. Der angefochtene Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Eilantrag abgelehnt hat, weil die Verbandszuständigkeit für eine Rückverteilung des Antragstellers nach § 15a Abs. 5 AufenthG in Niedersachsen liege, ist ausweislich seines Rubrums gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die

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Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport, ergangen. Freie Hansestadt Bremen ist der Name des „bremischen Staates“, also des Landes Bremen (vgl. Art. 64 BremLVerf). Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport ist die für die Veranlassung von Verteilungen nach § 15a Abs. 1 AufenthG zuständige Stelle; sie handelt dabei als Landesbehörde, denn ihre diesbezügliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das gesamte Land Bremen (vgl. § 2 BremAufenthGZVO).

Klage- und Eilantrag wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens nicht dahingehend geändert, dass die Freie Hansestadt Bremen anstelle der Stadtgemeinde Bremen neue Beklagte und Antragsgegnerin geworden ist. Namentlich kann der Schriftsatz des Antragstellers vom 15.05.2022 nicht als eine solche Klage- und Antragsänderung angesehen werden. Zwar regt der Antragsteller dort an, „das Migrationsamt beizuladen“. Dies spricht isoliert betrachtet dafür, dass er die Rechtsträgerin des Migrationsamtes – die Stadtgemeinde Bremen – nicht (mehr) als Antragsgegnerin und Beklagte ansah, denn der Antragsgegner bzw. Beklagte kann nicht beigeladen werden. Allerdings hatte der Antragsteller in demselben Schriftsatz gleich eingangs die Zustellung an die falsche Antragsgegnerin (Freie Hansestadt Bremen) gerügt und erklärt, dass der Antrag gegen die Stadtgemeinde Bremen gerichtet sei. Bei einer Gesamtbetrachtung des Schriftsatzes ist die „Beiladungsanregung“ daher lediglich als hilfsweise für den Fall geäußert zu verstehen, dass die Klage- und Antragsschrift so ausgelegt wird, dass sie sich gegen die Freie Hansestadt Bremen richtet. Eine solche Auslegung kommt indes – wie oben ausgeführt – angesichts des klaren Wortlauts der Klage- und Antragsschrift nicht in Betracht.

Unerheblich ist schließlich, dass die Freie Hansestadt Bremen erst in der Beschwerdeinstanz bestritten hat, die Antragsgegnerin zu sein. In erster Instanz hatte sie sich noch zur Sache eingelassen und mit Schriftsatz vom 19.05.2022 sogar ausdrücklich ausgeführt, falls die Verbandszuständigkeit für das Begehren des Antragstellers im Land Bremen läge, wäre sie als Landesverteilungsbehörde und nicht das Migrationsamt als kommunale Ausländerbehörde zuständig. Nicht die (vermeintliche) Passivpartei bestimmt jedoch, gegen wen ein gerichtlicher Rechtsbehelf gerichtet ist; dies obliegt allein dem Kläger bzw. Antragsteller, der den Beklagten bzw. Antragsgegner in der Klage- bzw. Antragsschrift bezeichnet (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Durch die irrtümliche Zustellung des Antrags an einen anderen Adressaten als den in der Antragsschrift als Antragsgegner bezeichneten entsteht kein Prozessrechtsverhältnis (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 82 Rn. 6). Eine gleichwohl gegen die „Nicht- Partei“ ergangene Gerichtsentscheidung ist unwirksam und in der Rechtsmittelinstanz schon allein aus diesem Grund im Interesse der Rechtsklarheit aufzuheben (vgl. Kopp/

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Schenke, 26. Aufl. 2020, VwGO, § 82 Rn. 3 und dort auch Fn. 7). Die Sache ist daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses den Antrag der Stadtgemeinde Bremen zustellt und ihr gegenüber über ihn entscheidet.

Die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hätte das Verwaltungsgericht Klage und Eilantrag an die in der Klage- und Antragsschrift bezeichnete Beklagte bzw. Antragsgegnerin zugestellt, wäre es nicht zu dem vorliegenden Beschwerdeverfahren gekommen.

Bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens ist eine Kostenentscheidung auch in Bezug auf die „Scheinpartei“ – hier: die Freie Hansestadt Bremen – in analoger Anwendung von §§ 154 ff. VwGO zu treffen. Denn für das Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten entstanden, deren Verteilung zu regeln ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.1976 – 1 W 59/76, juris Rn. 12). Gemäß dem Veranlassungsprinzip, das weitgehend den Kostenvorschriften der VwGO zugrunde liegt (vgl. z.B. § 155 Abs. 4, § 156 VwGO) ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller nach dem bisherigen Sach- und Streitstand das Auftreten der Freien Hansestadt Bremen im gerichtlichen Verfahren veranlasst hat. Dabei kommt es darauf an, ob eine verständige Zustellungsempfängerin Anlass gehabt hätte, in dem vom Antragsteller in Gang gebrachten Rechtsstreit aufzutreten (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.10.1976 – 1 W 59/76, juris Rn. 14). Nach diesen Maßstäben sind die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend der Freien Hansestadt Bremen als Rechtsträgerin der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport aufzuerlegen. Diese hätte angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klage- und Antragsschrift erkennen müssen, dass die Rechtsbehelfe gegen die Stadtgemeinde Bremen gerichtet sind und dass die Zustellung an die Freie Hansestadt Bremen nebst deren Bezeichnung als Antragsgegnerin im Kurzrubrum des Zustellungsschreibens ein Versehen des Verwaltungsgerichts ist. Entsprechend hätte sie ihr Auftreten im erstinstanzlichen Verfahren auf einen kurzen Hinweis auf dieses Versehen beschränken können. Dies hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewirkt, dass das Verwaltungsgericht sein Versehen erkannt und den Eilantrag der Stadtgemeinde Bremen zugestellt hätte, wodurch das vorliegende Beschwerdeverfahren vermieden worden wäre. Stattdessen hat die Freie Hansestadt Bremen sich in erster Instanz rügelos zur Sache eingelassen und daran selbst nach dem Hinweis des Antragstellers, dass sie nicht die Antragsgegnerin sei, in ihrem Schriftsatz vom 19.05.2022 festgehalten. Erst nach einem entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden im Beschwerdeverfahren erkennt sie nunmehr an, nicht Prozessbeteiligte zu sein.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Dem Antragsteller ist für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und eine Rechtsanwältin beizuordnen (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

Dr. Maierhöfer Traub Stybel