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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 29.07.2022 – 1 B 82/22
Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 82/22 VG: 1 V 322/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn
– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:
beigeladen:
hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Rich- terin am Oberverwaltungsgericht Dr. Koch, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Verwaltungsgericht Lammert am 29. Juli 2022 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 21. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.463,05 Euro festgesetzt.
Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine fernstraßenrechtliche vorzeitige Einweisung der Beigeladenen in den Besitz von Teilen seiner Grundstücke.
Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa erließ am 30.06.2010 einen Planfest- stellungsbeschluss für den Neubau des 4. Bauabschnitts der Bundesautobahn A 281 im Abschnitt zwischen den Anschlussstellen Bremen-Gröpelingen und Bremen-Strom. Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin und Trägerin der Straßenbaulast der Bundesautobah- nen.
Für den geplanten Autobahnneubau werden mehrere im Eigentum des Antragstellers ste- hende Flächen, die dieser im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit bewirtschaftet, benötigt. Es handelt sich dabei um das im Grundbuch ... eingetragene Grundstück sowie zwei Teilflächen des im Grundbuch ... eingetragenen Grundstücks.
Zunächst versuchte die Immobilien Bremen AöR, die für die Baumaßnahmen benötigten Flächen vom Antragsteller zu erwerben. Eine Einigung über die Veräußerung der Grund- stücke durch den Antragsteller oder eine Baufreigabe unter dem Vorbehalt sämtlicher Ent- schädigungsansprüche wurde jedoch nicht erzielt.
Mit Schreiben vom 08.12.2021 beantragte die Beigeladene daraufhin bei der Enteignungs- behörde der Antragsgegnerin die vorzeitige Besitzeinweisung in die benötigten Grund- stücksflächen des Antragstellers spätestens zum 21.03.2022. Sie gab an, diese Flächen ab jenem Zeitpunkt für eine vor Baubeginn nötige Kampfmittelräumung und anschließende archäologische Erkundung zu benötigen. Im Anschluss sei im 2. Quartal 2022 eine Vorbe- lastungsschüttung auf dem Flurstück ... und im 1. Quartal 2023 die Herstellung des Tunnels inklusive der Baugruben vorgesehen.
Nach einer mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz am 19.01.2022 übertrug die Antragsgegnerin der Beigeladenen mit Beschluss vom 01.02.2022 (vorübergehend) den Besitz an den streitgegenständlichen Grundstücksflächen.
Der Antragsteller hat hiergegen am 09.02.2022 Klage erhoben und zugleich einen Eilan- trag seiner Klage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der auf- schiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 21.03.2022 abgelehnt. Zur Begrün- dung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege nicht das öffentliche Interesse am Vollzug des streitgegenständlichen Verwal- tungsaktes, da der Besitzeinweisungsbeschluss formell und materiell rechtmäßig sei. Die an den Antragsteller gerichtete Ladung zur mündlichen Verhandlung gelte nach § 41 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG als am 26.12.2021 zugegangen, so dass die dreiwöchige Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gewahrt sei. Die Voraussetzungen des § 18f Abs. 1 FStrG für die vorzeitige Besitzeinweisung lägen vor. Der Planfeststellungsbeschluss sei vollzieh- bar, da die Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG i.V.m. § 75 VwVfG für das Außerkrafttre- ten des Planaufstellungsbeschlusses im Zeitpunkt des Beginns der Plandurchführung noch nicht abgelaufen sei. Der sofortige Beginn von Bauarbeiten auf den Grundstücken des An- tragstellers sei wegen der auf diesen Flächen erforderlichen Kampfmittelräumung und ar- chäologischen Erkundung, die zeitnah durchgeführt werden müssten, um den Baustel- lungablaufplan einhalten zu können, geboten. Schließlich weigere sich der Antragsteller, die Flächen durch eine Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
Mit der vorliegenden Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Er trägt zur Begründung vor, die Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG sei nicht eingehalten worden. Die Fiktionswirkung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG gelte nicht, da die Ladung tatsächlich erst am 04.01.2022 zugestellt worden sei und die Antrags- gegnerin einen früheren Zugang nicht bewiesen habe. Zudem sei der Planfeststellungsbe- schluss bereits außer Kraft getreten, da die zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an- hängigen Klagen nicht den 4. Bauabschnitt des Neubaus der A 281 betroffen hätten und mit der Plandurchführung vor Ablauf der Frist nicht begonnen worden sei. Hierzu zählten lediglich vorbereitende Arbeiten nicht. Der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf seinen Grundstücken sei auch nicht geboten, da es sich bei der Kampfmittelräumung und der archäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 FStG han- dele. Diese Arbeiten stünden zudem nicht bevor, da die für sie geltende Vertragslaufzeit überschritten worden sei und somit eine erneute Ausschreibung dieser Leistungen erfolgen müsse. Schließlich habe er sich auch nicht geweigert, den Besitz an den benötigten Grund- stücksflächen zu überlassen. Aufgrund seiner Angebote, Grundstücksflächen zu tauschen, sei vielmehr das Gegenteil der Fall.
Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, die dreiwöchige Ladungsfrist nach § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG sei hier unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 2 Satz 1 BremVwVfG eingehalten. Zudem stelle die Einhaltung dieser Ladungsfrist kein subjektives Recht des Antragstellers dar und der Antragsteller habe sich im Termin zur mündlichen Verhandlung rügelos auf die Verhandlung eingelassen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutref- fend angenommen, dass die materiellen Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinwei- sung vorlägen.
Die Beigeladene hat sich den Ausführungen der Antragsgegnerin angeschlossen, jedoch keinen eigenen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge- richtsakten und der beigezogenen Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Beschwerdevorbrin- gen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beschluss der Antragsgegnerin sei nicht aufgrund einer Nichteinhaltung der dreiwöchigen Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG formell rechtswidrig, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zwar ist die vom Verwaltungsgericht für die Einhaltung der Ladungsfrist herangezogene Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 BremVwVfG seinem Wortlaut nach lediglich auf Verwal- tungsakte und damit nicht unmittelbar auf die streitgegenständliche Ladung anwendbar. Ob eine entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 2 BremVwVfG möglich ist (gegen eine analoge Anwendung der Zugangsfiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG etwa Stelkens, in: Stel- kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 VwVfG, Rn. 110; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 55. Ed., Stand 01.04.2022, § 41 VwVfG, Rn. 63; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Stör- mer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 41 VwVfG, Rn. 27), kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls wäre die Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 18f Abs. 2 Satz 4 FStrG gemäß § 46 BremVwVfG unbeachtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.12.2016 - 5 S 1920/16, juris Rn. 14 ff.). Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 BremVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Ein Fall der Nichtigkeit nach § 44 BremVwVfG liegt nicht vor. Bei
gebundenen Entscheidungen, zu denen die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f Abs. 1 FStrG zählt, ist in der Regel davon auszugehen, dass sich ein Verfahrensmangel im Er- gebnis nicht auswirken kann, weil in solchen Fällen eine Entscheidungsalternative der Be- hörde nicht besteht (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage v. 27.06.2017 - 1 C 26/16, juris Rn. 45). Jedenfalls hat der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die Nichteinhaltung der La- dungsfrist ihn an weitergehendem, entscheidungserheblichem Vortrag gehindert hätte.
2. Die vorzeitige Besitzeinweisung setzt nach § 18f Abs. 1 FStrG voraus, dass der Plan- feststellungsbeschluss vollziehbar ist (Satz 2), der sofortige Beginn von Bauarbeiten gebo- ten ist und der Eigentümer oder Besitzer sich weigert, den Besitz eines für die Straßen- baumaßnahmen benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Ent- schädigungsansprüche zu überlassen (Satz 1). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend da- von ausgegangen, dass diese Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. hierzu OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 30.01.2020 - 8 CS 19.1145, juris Rn. 16; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris Rn. 36; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.12.2014 - 2 M 139/14, juris Rn. 7) gegeben waren.
a) Die von dem Antragsteller dargelegten Gründe begründen keine Zweifel daran, dass der Planfeststellungsbeschluss vollziehbar ist. Entgegen seiner Ansicht ist er nicht wegen ei- nes Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG außer Kraft getreten. Danach tritt eine Planfeststellung außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchs- tens fünf Jahre verlängert.
Das Verwaltungsgericht verweist zum einen darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 erst mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2020 in dem Verfahren 9 A 3.20 (zuvor 9 A 14.19) unanfechtbar geworden sei. Denn die Antrags- gegnerin habe im Beschluss vom 01.02.2022 und im gerichtlichen Verfahren zutreffend dargelegt, dass über die Klagen von sieben Anwohnern auf der linken Weserseite hinaus, die das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 24.11.2011 (u.a. 9 A 23.10) abgewie- sen habe, noch zwei Klageverfahren von planbetroffenen Unternehmen auf der rechten Weserseite vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesen seien. Diese Verfahren seien nach Vergleichsgesprächen erst im April 2020 übereinstimmend für erledigt erklärt worden (u.a. Beschl. v. 20.04.2020 - 9 A 3.20, zuvor 9 A 14.19). Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Antragsteller bereits nicht hinreichend im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander, indem er lediglich vorträgt, diese Streitigkeiten
beträfen nicht den 4. Bauabschnitt der A 281 und damit nicht den Gegenstand des Plan- feststellungsbeschlusses. Welchen Gegenstand das mit Beschluss vom 20.04.2020 vom Bundesverwaltungsgericht eingestellte Verfahren stattdessen habe und Gründe für die An- nahme, dass das Gerichtsverfahren nicht den Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2010 betroffen hätte, trägt der Antragsteller weder vor noch sind letztere ersichtlich.
Zum anderen begegnet auch die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladene habe innerhalb der Zehnjahresfrist mit der Durchführung des Plans begonnen, keinen rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für die Annahme des Be- ginns der Plandurchführung sei es notwendig, aber auch hinreichend, dass die betrachte- ten Tätigkeiten nach außen deutlich erkennbar auf die Umsetzung des Vorhabens in über- schaubarem Zeitraum gerichtet und dabei von mehr als nur geringfügiger Bedeutung seien. Die Beigeladene habe auf dem nördlichen Baufeld im Jahr 2020 umfangreiche und nach außen wahrnehmbare Freilegungsmaßnahmen, Erdbauarbeiten und Rohbauarbeiten durchgeführt. Insbesondere die Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße in- klusive Pfahlgründung ab Mai 2020 stelle eine Bauleistung dar, welche wesentlicher Be- standteil des Autobahnverlaufs im 4. Bauabschnitt sei. Die Brücke werde elementarer Be- standteil der späteren Anschlussstelle Gröpelingen der A 281 und sei vom Planfeststel- lungsbeschluss umfasst. Hiergegen wendet der Antragsteller lediglich ein, an der Durch- führung des Plans fehle es, da insbesondere Freilegungs-, Erdbau- und Rohbauarbeiten lediglich vorbereitende Arbeiten darstellten. Hierbei handelt es sich indes lediglich um eine bloße Behauptung, die von dem Antragsteller nicht näher argumentativ erläutert wird. Es erschließt sich nicht, weshalb insbesondere Rohbauarbeiten wie die vom Verwaltungsge- richt angesprochene Herstellung des Rohbaus der Brücke Carl-Benz-Straße keine Maß- nahme darstellen soll, bei der nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll. Insbe- sondere handelt es sich bei solchen Arbeiten weder um lediglich symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern, noch um ohne weiteres rückgängig zu machende Maßnahmen oder um solche, die für die Verwirklichung des Plans von nicht relevanter Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08, juris Rn. 12 und Beschl. v. 26.11.2020 - 7 B 9.20, juris Rn. 6).
b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 01.02.2022 der sofortige Beginn der Bauarbeiten auf den in Rede stehenden Grundstücksflächen des Antragstellers geboten war.
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dies der Fall sei, wenn die Bauar- beiten auf dem betroffenen Grundstück nach dem Bauablaufplan des Vorhaben- bzw. Stra- ßenbaulastträgers unmittelbar bevorstehen, keine erheblichen Hindernisse für deren Rea- lisierung vorliegen und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Beginn der Ausfüh- rung des Vorhabens das Interesse des Betroffenen im Wege der Abwägung nachweisbar überwiegt. Es hat darauf abgestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kampfmitteler- kundung vor Eingriffen in den Boden hinsichtlich der Herstellung des Tunnels für die Auto- bahn A 281 für den gesamten südlichen Bereich der A 281 bereits im Juni 2021 begonnen und das hierfür beauftragte Unternehmen nunmehr die betroffenen Grundstücksflächen des Antragstellers erreicht habe. Die Flächen müssten spätestens zum 21.02.2022 in An- spruch genommen werden. Aufgrund des Baustellenablaufplans sei es erforderlich, dass nunmehr unverzüglich die Kampfmittelräumung auf den Grundstücksflächen des Antrag- stellers durchgeführt werde. Der entsprechende Vertrag mit dem Unternehmen habe eine Laufzeit bis zum 29.04.2022. Die Kampfmittelräumung müsse auf den Flächen vor dem 01.03.2022 erfolgen, da andernfalls artenschutzrechtliche Auflagen bezüglich der Brutvö- gelaktivitäten greifen würden. Durch den fehlenden Abschluss der Arbeiten würden sich auch die weiteren Folgewerke verzögern. Im Nachgang zur Kampfmittelerkundung erfolge eine archäologische Erkundung, welche sich ebenfalls bereits den Grundstücksflächen des Antragstellers nähere.
Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegensetzen, dass es sich bei der Kampf- mittelräumung und archäologischen Erkundung nicht um Bauarbeiten im Sinne des § 18f Abs. 1 FStrG, sondern lediglich um vorbereitende Maßnahmen handele. Denn die unmit- telbar bevorstehende Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung stellt einen Teil der Aus- führung des Straßenbauvorhabens selbst und damit eine „Bauarbeit“ im Sinne des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG dar. Diese Arbeit dient der Ausführung des Vorhabens und stellt ins- besondere in Abgrenzung zum § 16a Abs. 1 Satz 1 FStrG nicht lediglich eine Vorarbeit zur Vorbereitung der Baudurchführung dar. Ausweislich der Gesetzesbegründung sind unter letzterer gerade nicht Vorarbeiten zur Vorbereitung des Baus zu verstehen, sondern ins- besondere Maßnahmen mit geringer Eingriffsintensität zur Vorbereitung der Ausschrei- bung eines bereits geplanten Vorhabens (BT-Drs. 16/54, S. 27; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.08.2017 - 9 VR 2.17, juris Rn. 13 ff. und Beschl. v. 01.03.2012 - 9 VR 7.11, juris Rn. 10 f.). Bei der unmittelbar bevorstehenden Kampfmittelerkundung und ggf. -räumung handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme, die lediglich der Vorbereitung der Ausfüh- rungsplanung zuzurechnen ist (vgl. zu Vorarbeiten als Maßnahmen des Baubeginns: BayVGH, Beschl. v. 14.07.2014 - 22 AS 14.40020, juris Rn. 30).
Soweit der Antragsteller im Übrigen wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorträgt, der Beginn der Bauarbeiten stünde bereits deshalb nicht unmittelbar bevor, weil der mit dem beauftragten Unternehmen vereinbarte Vertragstermin für die Kampfmittelräumung auf sei- nen Grundstücksflächen überschritten sei, hat er sich mit diesem Vortrag mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander- gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat diesen Vortrag als überholt angesehen, da der An- tragsteller in seinem Schriftsatz vom 24.02.2022 selbst mitgeteilt habe, dass mittlerweile auf seinen Flächen umfangreiche Baumaßnahmen unter Bezugnahme auf den streitge- genständlichen Beschluss stattfänden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
c) Schließlich hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise angenommen, der Antragsteller habe sich im Sinne von § 18f Abs. 1 FStrG geweigert, der Beigeladenen den Besitz der streitgegenständlichen Flächen durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
Der Antragsteller wendet hiergegen – wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren – lediglich ein, er habe einen Tausch mit anderen Flächen angeboten. Die Frage des Flächentau- sches sei weiter offen, womit er die Besitzüberlassung nicht endgültig verweigert habe.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgehend vom Wortlaut des § 18f Abs. 1 Satz 1 FStrG ausgeführt hat, ist für die Weigerung im Sinne dieser Vorschrift lediglich erforderlich, dass der Antragsteller nach darauf bezogenen Gesprächen oder Verhandlungen einer Übertra- gung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche abgelehnt hat. Denn die Formulierung des Gesetzes („unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche“ und „weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht“) verdeutlicht, dass die Form und Höhe einer Entschädigung gerade noch nicht festgelegt sein müssen (BayVGH, Beschl. v. 26.05.1993 - 8 AS 93.40036, juris Rn. 13; vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.12.2021 - 11 B 1374/21, Rn. 18 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.09.2021 - 4 MB 32/21, juris Rn. 63; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.01.2017 - 5 S 301/15, juris Rn. 37). Anderes stünde auch nicht mit dem Beschleunigungszweck der vorzeitigen Besitzeinweisung in Einklang, die zur Einhaltung des geplanten Bauablaufs noch vor einer abschließenden Einigung über eine einvernehmliche Übertragung des Eigentums oder einer Enteignung dem Vorhaben- bzw. Straßenbaulastträger den Zugriff auf die benötigten Flächen ermöglicht. Vor dem Hin- tergrund dieser Eilbedürftigkeit trennt das Gesetz die vorzeitige Besitzeinweisung auch von dem Enteignungsverfahren (§ 19 FStrG), dem Entschädigungsfragen zugeordnet sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dem Antragsteller sind nicht die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag ge- stellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, § 163 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt Ziff. 48.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Sie entspricht der Höhe nach der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht.
Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez. Dr. Koch gez. Traub gez. Lammert