Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 08.09.2022 – 1 B 217/22

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 217/22 VG: 1 V 1122/22 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Minderjährigen

2. des Herrn

3. der Frau

– Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-3:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch den Prä- sidenten des Oberverwaltungsgerichts Prof. Sperlich, die Richterin am Oberverwaltungs- gericht Dr. Koch und den Richter am Oberverwaltungsgericht Till am 8. September 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwal- tungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - vom 9. August 2022 wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu je 1/3. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe I. Die Antragsteller begehren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes die Zuweisung des Antragstellers zu 1. in die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L, hilfsweise des Gym- nasiums V und höchst hilfsweise der Oberschule B.

Die Antragsteller zu 2. und 3. gaben im Anwahlverfahren für den Übergang in die Sekun- darstufe I für den Antragsteller zu 1. als Erstwunsch die Oberschule L, als Zweitwahl das Gymnasium V und als Drittwahl die Oberschule B an.

Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.03.2022 wurde den Antragstellern zu 2. und 3. mitgeteilt, dass der Antragsteller zu 1. an keiner seiner drei Wunschschulen aufgenommen werden könne und auf den jeweiligen Wartelisten geführt werde. Mit Schreiben vom 06.04.2022 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller zu 1. an der G-Ober- schule aufgenommen werde, falls sich im Nachrückverfahren kein Platz an einer der drei Anwahlschulen ergebe.

Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: 1 K 1123/22), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich haben sie beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechts- schutzes zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L, hilfsweise des Gymnasiums V und weiter hilfsweise der Oberschule B auf- zunehmen. Diesen Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.08.2022 abgelehnt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnen die für die fünfte Jahr- gangsstufe der drei von den Antragstellern genannten Wunschschulen festgesetzten Ka- pazitäten keinen rechtlichen Bedenken.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wenden sich die Antragsteller mit der vorliegenden Beschwerde. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Aufnah- mekapazität der Oberschule L sei mit nur 85 Kindern zu gering. Die Schule müsse in An- lehnung an das „Numerus-clausus-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichts notfalls bis an die Grenze ihrer Funktionsfähigkeit Schüler aufnehmen. Die fünfzügige Führung sei schon

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deswegen zu gering, weil die Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt würden. Zudem be- fänden sich im 3. Obergeschoss der Schule L zwölf Räume, die bis auf einen jeweils eine Größe von 80 qm überstiegen und anderweitig genutzt würden. Für die Antragsgegnerin bestehe die Verpflichtung, aus einem oder mehreren Räumen Klassenräume zu gestalten oder sie zumindest aufzuteilen. Zudem sei ein Härtefall aufgenommen worden, der nicht als ein solcher hätte anerkannt werden dürfen. Mit Blick auf das hilfsweise begehrte Gym- nasium V werde ebenfalls die Klassenstärke, der Abschlag, der mit zwei Kindern zu hoch sei, sowie der fehlende weitere Klassenverband gerügt. Die Aufnahmekapazität sei für das Gymnasium V mit 124 Kindern festgelegt worden. Die Schule hätte die Kapazitäten voll ausschöpfen und mindestens einen weiteren Zug einführen müssen. Für diverse Fächer seien jeweils einzelne Räume freigehalten worden, die auch als Klassenräume hätten ge- nutzt werden können. Schließlich sei auch die Aufnahmekapazität für die Oberschule B fehlerhaft festgelegt worden. Wenn nur 34 von 59 Anwählern Erfolg hätten, könne das Ver- hältnis nicht stimmen. Gerügt werde der hohe Abschlag für die Inklusionsklassenverbände. Zu einer Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung führe außerdem die Erlaubnis der Se- natorin für Kinder und Bildung, zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenverband aufzuneh- men.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin verwiesen.

II. Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargeleg- ten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungs- gerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Be- kanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entschei- dung auseinandersetzen (OVG Bremen, Beschl. v. 07.08.2018 - 1 B 151/18, juris Rn. 3). Die Darlegungspflicht verlangt fallbezogene und aus sich heraus verständliche und geord- nete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander zu setzen haben. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die

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jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts genügt, außer in Fällen der Nicht- berücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, nicht (OVG LSA, Beschl. v. 18.07.2017 - 3 B 147/17, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 22.10.2019 - 11 CS 19.1837, juris Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2016 - 1 B 1442/15, juris Rn. 5; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Ed. Stand: 01.01.2020, § 146 VwGO Rn. 14). Es ist ein substantiierter Vortrag erforderlich (OVG LSA, Beschl. v. 28.01.2019 - 3 M 1/19, juris Rn. 5 m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung der Antragsteller, die im We- sentlichen aus einer bloßen Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens besteht, be- reits ganz überwiegend nicht. Ihre Einwände greifen jedoch auch in der Sache nicht durch. Im Einzelnen:

1. Soweit die Antragsteller die Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L rügen, bleibt dies ohne Erfolg.

Die Kapazität einer Schule wird durch deren Zügigkeit und die Größe der Klassenverbände bestimmt. Den materiellen Maßstab für die Festsetzung der Kapazität bestimmt § 6 Abs. 2 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (BremSchVwG), wonach im Rahmen der ins- gesamt zur Verfügung stehenden Ressourcen der jeweilige pädagogische Anspruch des Bildungsgangs und die räumlichen Möglichkeiten der jeweiligen Schule maßgebend sind. Nach § 17 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schüler in öffentli- chen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016 (Brem.GBl. 2016, 29 - AufnahmeVO) setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Kinder und Bildung die Zügigkeit der einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule fest. In diesem Rahmen steht der Antrags- gegnerin bei der Festlegung der Zügigkeit und der Klassenfrequenz ein Ermessensspiel- raum zu. Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht verpflichtet, bei der Festsetzung der Aufnahmekapazität die äußerste Grenze der Funkti- onsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (st. Rspr., vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.09.2021 - 1 B 369/21, juris Rn. 7 m.w.N.).

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BremSchVwG regelt eine Rechtsverordnung die generellen, auch pädagogisch bedingten maximalen Klassen- oder Lerngruppengrößen. In Ausfüllung dieser Vorschrift bestimmt § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO i.V.m. der Anlage zur Aufnah- meVO die Regelgröße für die Klassenverbände.

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Die Antragsteller erheben mit ihrer Beschwerde keine Einwände, die die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung für die fünfte Jahrgangsstufe der Oberschule L durchgreifend in Zweifel ziehen könnten.

a) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die fünfte Jahr- gangsstufe der Oberschule L nicht auf sechs Klassenzüge erweitert hat. Auch wenn gege- benenfalls ausreichend Schülerinnen und Schüler für die Bildung eines weiteren Klassen- zuges zur Verfügung gestanden hätten, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die An- tragsgegnerin aufgrund der beschränkten räumlichen Gegebenheiten hiervon abgesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die im Schulgebäude „L“ zur Verfügung stehenden Klassenräume für eine sechszügige Führung nicht ausreichten. Dem stehe nicht entgegen, dass die derzeitigen Jahrgänge 8 bis 10 sechszügig geführt würden, da diese Jahrgänge sämtlich in den Räumen der benachbarten Grundschule B untergebracht worden seien, in dem sich nun die zum Schuljahr 2020/2021 neu gegrün- dete Oberschule B befinde, die ihrerseits die derzeit noch von der Oberschule L genutzten Räumlichkeiten ab dem Schuljahr 2023/24 für den eigenen Unterrichtsbetrieb benötige. Zudem fänden sowohl an der Oberschule L als auch an der Oberschule B umfangreiche Bauarbeiten statt, aufgrund derer die Oberschule L an ihrem eigenen Standort fünf Klas- senräume nicht nutzen könne. Diesen Feststellungen sind die Antragsteller nicht substan- tiiert entgegengetreten. Eine Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vermö- gen sie daher nicht zu begründen.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, den Differenzierungsraum oder einen der Spracharbeitsräume zu einem Klassenraum um- zugestalten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Widmung von Räumen zu bestimmten Zwecken im Ermessen der Schulbehörde liegt, das durch schul- fachliche Belange, insbesondere die auch räumliche Sicherstellung eines leistungsfähigen Unterrichtsangebots und ungestörten Unterrichtsablaufs, geprägt wird. Die Antragsteller haben keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin dargetan. Nach dem pädagogischen Konzept der Oberschule L sollen die Eingangsjahrgänge in einem Gebäude gemeinsam beschult werden, so dass die Umwidmung eines einzelnen Raumes in der Oberschule L zu einem Klassenraum für die fünfte Jahrgangsstufe nicht mit dem pädagogischen Konzept vereinbar wäre. Im Übrigen hätte es den Antragstellern oblegen, glaubhaft zu machen, dass die Räume nicht entsprechend ihrer Widmung genutzt werden (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 - 1 B 250/19, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 23.09.2011 - 2 B 182/11). Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss festgestellt, dass die Räume be- nötigt würden, um eine inklusive Beschulung mit entsprechender Arbeit in Kleingruppen zu ermöglichen. Ferner sei die Oberschule L aufgrund ihres naturwissenschaftlichen Profils

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auf die Fachräume im 3. Obergeschoss angewiesen. Dem sind die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

b) Hinsichtlich der Klassenstärke führt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller eben- falls nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die Kapazität der fünf Inklusionsklassen der Festlegung für inklusive Ober- schulklassen in der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO entspreche. Dies haben die Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen.

c) Entsprechendes gilt für die von den Antragstellern gerügte Aufnahme des Härtefalls ID .... In dem angefochtenen Beschluss wird ausführlich dargelegt, dass eine Versagung der Aufnahme des Kindes mit der ID ..., bei dem die Diagnose Asperger-Autismus gestellt worden und das aus diesem Grund auf die Unterstützung des älteren Geschwisterkindes angewiesen sei, zu besonderen familiären Problemen geführt hätte. Mit dieser Argumen- tation setzen sich die Antragsteller nicht ansatzweise auseinander, sondern behaupten le- diglich pauschal, der Härtefall hätte nicht anerkannt werden dürfen.

2. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit die Antragsteller hilfsweise eine vorläu- fige Zuweisung in die fünfte Jahrgangsstufe des Gymnasiums V begehren.

Dass die Antragsgegnerin für das Gymnasium V mindestens einen weiteren Klassenzug hätte einrichten müssen, ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar. Hinsichtlich des hierfür geltenden rechtlichen Rahmens wird auf die Ausführungen unter Ziff. II.1. Be- zug genommen. Allein mit dem Vortrag, dass sich 16 Schülerinnen und Schüler auf der Erstwahl-Warteliste befinden und – insgesamt – 29 Schülerinnen und Schüler keinen Platz erhalten hätten, zeigen die Antragsteller keine Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Zügigkeit der Schule auf.

Auch der Vortrag der Antragsteller, der Fachunterricht des Gymnasiums V – unter anderem Musik, Kunst, Darstellendes Spiel, Informatik, Chemie und Biologie – könne in den Klas- senräumen stattfinden, um so einen zusätzlichen Klassenraum zu schaffen, führt nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers der Antragsgegnerin bei der Festlegung des Raumkon- zepts. Insbesondere haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass einzelne Räume nicht oder nicht ihrer Widmung entsprechend genutzt werden.

3. Es begegnet schließlich keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den weiteren Hilfsantrag der Antragsteller hinsichtlich einer vorläufigen Zuweisung zu der Ober- schule B abgelehnt hat. Mit dem Beschwerdevorbringen werden keine Einwände erhoben,

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die durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kapazitätsfestsetzung für die Ober- schule B mit 34 Regelschulplätzen – zwei Inklusionsklassenverbände mit je 17 Regelschü- lerinnen und -schülern – begründen könnten. Die Höhe des Abschlags für die lnklusions- klassenverbände ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr der normativen Vorgabe für inklusive Klassen aus der Anlage zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO.

Der Vortrag, dass die Schule über zwei Projekträume verfüge, von denen jedenfalls einer zu einem Klassenraum umgewidmet werden könne, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin hat erläutert, dass diese Räume für die gemeinsame Be- schulung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung zwingend erforderlich seien, da das Leistungsniveau und die Förderbedarfe der Kinder sehr verschieden seien und eine räum- lich getrennte Beschulung verschiedener Schülergruppen zeitweise notwendig werde.

Schließlich hat die Antragsgegnerin auf die Rüge der Antragsteller nachvollziehbar mitge- teilt, dass ein Protokoll für die Erstwahl nicht vorgelegt worden sei, weil in diesem Jahr alle Erstwahlbewerberinnen und -bewerber an der Schule hätten aufgenommen werden kön- nen. Dieser Vorgang werde nicht protokolliert, weil es keinen (Erstwahl-)Überhang gebe.

4. Der Vortrag der Antragsteller, es führe zur Rechtswidrigkeit der Kapazitätsfestsetzung, dass die Antragsgegnerin zusätzlich zwei Zuzugskinder je Klassenband aufnehme, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass eine Erlaubnis der Senatorin für Kinder und Bildung, zwei Zuzugskinder je Klassenverband über die Klassenfrequenz in den fünften Jahrgang aufzunehmen, in diesem Jahr nicht existiere. Von der Möglichkeit des Freihaltens von Plätzen in den Eingangsjahrgängen nach § 18 Abs. 2 Satz 1 Aufnah- meVO habe sie in diesem Jahr keinen Gebrauch gemacht und die überfrequente Auf- nahme nach § 18 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeVO beziehe sich nicht auf Eingangsjahrgänge, so dass sie dort auch nicht angewandt werde. Dem haben die Antragsteller nichts entge- gengesetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.

Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Koch gez. Till